Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
83. 66. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Oktober 8 8 Uhr

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66. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 Oktober 8 8 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 199’–200’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
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267’–270; Ulm A 1560 o. F.

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Schreiben der Reichsstände an den Kaiser und die Mitglieder des Reichskammergerichts zu Sicherheit
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und Unterhalt des Gerichts. Lage der Stadt Speyer.

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Anwesend: Straßburg auf der Rheinischen, Nürnberg auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director verlieset die von Münster herüber geschikte und durch das
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Churmainzische directorium gestriges tags zur collegial deliberation com-
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municirte beede schreiben an die Römische Kayserliche Majestät und die
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herren camerales zu Speyer, derselben securitet und unterhalt betreffend

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Schreiben an das Reichskammergericht vom 24. September 1646 st. v. ( Meiern III S. 666 –669),
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Schreiben an den Kaiser vom 3./13. Oktober 1646 ( ebd. S. 669–670).
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stellt darauff zu des Nürnbergischen herrn abgesanden (welcher allein zur
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stelle gewest) belieben, ob er sich darüber vernehmen laßen und, was ihme
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dabey erinnerlich beygehen möchte, unbeschwärt andeuten wolte?

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Nürnberg. Sagt, er befinde die beyde schreiben an die Kayserliche Majestät
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und die herren camerales nach inhalt deren jüngst auch in dem stättrath auß
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gefallener votorum eingerichtet. Es hetten zwar etliche auß den herrn stätti
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schen auf die Juden capitation inclinirt, der größere theil aber wegen der Un-
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gleichheit , so solch vorgeschlagen mittel nach sich ziehe, in deme etlicher
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wenig stände unterthanen den last der andern allen allein über sich nehmen
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müßen und dahero ihrer herrschafft umb soviel weniger contribuiren könn
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ten , solches nicht approbiren wollen. Nachdem aber im hochlöblichen
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fürstenrath solche capitation der Juden per majora geschloßen, würden die
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stätte darwieder allein nicht können auslangen und möge es also dahin gestellt
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verbleiben, zumahln nicht zu zweifeln, die Juden von sich selbsten, wie vor
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mehrmals am Kayserlichen hof und bey Churmainz geschehen, dieses werkh
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durch gewöhnliche und von ihnen mehrmals practicirte wege, art und weiß
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abzugraben wißen werden. Und hette auch seines dafürhaltens der dem
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schreiben an die herren camerales zu end beygelegte pass, daß die unvermög
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liche ständte verschonet und allein die einbringung der quoten bey den
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vermöglichen beharret werden sollte, darumb wol außbleiben können, weil
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der langwürige verderbliche krieg alle und iede ex aequo im heiligen Römi
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schen reich auff den eußersten grad ruinirt, es gebe nur ungelegenheit und
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diesen leuthen anlaß, daß sie in die stätte (welche, ob sie wol vor anderen am
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meisten unglükhs über sich gehen laßen müßen, iedoch noch immer für mehr
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37 conservirt] In Druckvorlage concernirt.
conservirt und von beßerem vermögen als andere höhere stände gehalten

[p. 393] [scan. 465]


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werden wollen) desto mehr und eifriger sezen und hetten dieselbe ohne daß
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eine zeitlang das objectum, gegen welche sie die herren camerales und fast
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allein in schuldsachen ihre autoritet und officium exercirt sein müßen, da hin-
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gegen wieder die höheren stände den unbillich bedrängten nimmermehr
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assistirt, noch die gebettene mandata und process erkannt werden wollen, es
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seye aber billich zu bejammern, daß das heilige reich in gegenwärtigen übeln
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und dergestalt erschöpften zustand gerathen, daß solches auch so wenig noch
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übrigen assessoribus, deren zahl von 38 auf neun redigirt worden, in facie
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frembder außwärtiger cronen und anderen nationen, zu unaußlöschlichem
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hohn und spott der Teutschen nation ihren gebührenden unterhalt nicht
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mehr verschaffen könne. Welches dann auch bey jüngster deputation an die
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herrn Französische plenipotentiarios, da selbigen die auffrichtung des neu-
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begehrten dicasterii so eiferig recommendirt worden, der herzog von Lon-
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gueville ex ore catholicorum den deputatis evangelicis exprobrirt. Im übrigen
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seye, ratione securitatis, eben noch wenig trost für die herrn camerales für
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handen , dann obgleich die Franzosen die guarnison in Speyer in etwas zu
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erleichtern sich erklärt, so könne doch ihnen mit bestand anderst nicht als
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durch völlige abführung der ganzen militiae und erhaltung der ehedeßen
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erwehnten neutralitet sowol mit den Kayserlichen, Französischen als Spani-
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schen partheyen geholffen werden. Er laße aber seines theils geschehen, daß
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die beede schreiben, neben dem postscripto, auffgesezter maßen außgeferti
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get werden mögen.

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Herr Director sagt, er habe beeder schreiben inhalt mit demjenigen, was
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hiebevor in diesem löblichen stättcollegio, wegen der materi, geschloßen
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und beliebet worden, fast allerdings conform gefunden, außgenommen daß
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in dem einen an Ihre Kayserliche Majestät das cammergericht, damit demsel-
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ben die securitet gedeyen und wiederfahren möchte, allein recommendirt,
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löbliche statt Speyer aber dabey ganz vergessen worden. Nun laße sich aber
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in hoc puncto securitatis die statt von dem cammergericht nicht separiren,
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theils wegen der connexitet, so zwischen beeden theilen seye, theils wegen
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ieztmaliger dürfftigkeit und armuth der bürgerschafft, darein sie durch be-
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harrung der starken guarnison und exemption der besten immobilien gera-
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then . Darumb seye nöthig, daß der statt verschonung nicht weniger als des
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cammergerichts urgirt werde. 2. Was den punctum des unterhalts belange,
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habe er wargenommen, daß man die Juden capitation simpliciter beharren
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wolle, welche doch an seiten der erbaren stätte iederzeit dissuadirt, leztlich
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aber auff allen fall, weiln es ie stättischen theils allein nicht zu ändern, dafür
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gehalten worden, daß man berührte Juden capitation gegen diejenigen
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stände allein, welche Juden hinter sich, ihre quotas aber noch nicht abge-
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tragen haben, gebrauchen und dagegen derjenigen, die das ihrige entrichtet,
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damit verschonen möge. Werde also nöthig sein, daß man bey vormahligem
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stättischen theils gefaßtem concluso, sonderlich umb der interessirten stätte
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willen, noch zur zeit verbleibe, und daneben bitte, weiln in der gleichen

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fällen styli, daß, wenn schon chur- und fürsten untereinander einig, dannach dannoch
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der stätte dissens dem schluß miteingeruket werde, daß daselbe auch an die-
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sem orth geschehe und was der erbaren stätte bey vorgeschlagener Juden
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capitation vor diesem geführte und annoch beharrende, aigentliche meinung
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seye, zum wenigsten per parenthesin vermöge herkommens im concept
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gedacht werde. Und weiln Churmainz iederweilen, weßen man sich im stätt
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rath verglichen, fordern laße, als hette er in eventum das conclusum unvor-
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greiflich zu papier gebracht, welches, da es dem Nürnbergischen herrn abge-
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sanden beliebte, mit übrigen abwesenden herrn stättischen gesanden, zu
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ihrer nachricht und verbeßerung von hauß zu hauß ebenmäßig communicirt
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und auff derselben approbation Churmainz alsdann außgefolget werden
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könnte. Und ist daßelbe nachfolgenden inhalts gewesen:

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Conclusum. Demnach in dem anderwertigen intercessionschreiben an die
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Römische Kayserliche Majestät unsern allergnädigsten herren bey recommen-
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dation der herrn cameralium der statt und bürgerschafft zu Speyer nicht, wie
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im vorgehenden intercessionschreiben vom 7./17. Junii geschehen

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Vgl. S. 293 Anm. 4.
, simul-
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tanee gedacht worden und aber die sichere wahrheit ist, wann die einquar-
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tierung der guarnison, nach dem die bürgerschafft nunmehr gänzlich außge
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sogen und verderbt, noch ferners daselbst continuiren sollte, daß, der herren
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cameralium zu verschonen, unmöglich fallen würde, maßen die herren came-
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rales in ihrem schreiben vom 2./12. Mai selbsten angeführt . Als will man,
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daß daßelbe in der petition angeregten schreibens denuo geschehe, stätti
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schen theils zum fleißigsten gebetten und sich im übrigen, soviel den punc-
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tum securitatis anlangt, mit überschikten concepten gänzlich conformirt, in
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puncto des unterhalts aber und in specie der vorgeschlagenen Juden capi-
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tation vorgehende der stätte conclusa wiederholet und derenselben eigent-
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liche meinung zum wenigsten per parenthesin dem stylo imperii gemäß, in
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dem concept mit zu gedenken, umb soviel mehr gebetten haben, weiln, ob
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und was den wenigen herrn assessorn an ihrem bestimbten salario abgehen
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und rükständig sein möchte, vor einlangung des von dem hochlöblichen
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cammergericht oder deßelben pfennigmeistern erforderten berichts ohne das
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ungewiß und zweiffelhafftig ist.

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Dieweiln nun der Nürnbergische herr abgesande auff an- und abhörung
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deßelben nichts dabey zu erinnern gewust, sondern ihme den auffsaz wie
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auch, daß übrigen herrn collegis communication davon absonderlich ge-
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schehe , wol belieben laßen, als ist derselbe dem herrn Lübekhischen, Bremi-
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schen , Regenspurgischen, Ulmischen und Lindauischen nach hauß gebracht,
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von denselben sambt und sonders gleicher gestalt ohne einzige erinnerung
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approbirt und durch den Lübekhischen und Regenspurgischen, daß in dem
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fürstenrath das conclusum fast auff gleich weiß gefallen seye, angedeutet
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worden.

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