Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
81. 64. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 August 12 14 Uhr
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Osnabrück 1646 August 12 14 Uhr
Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 194–195 = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol. 262–
263’; Ulm A 1560 o. F.
Anfang des die Städte betreffenden Artikels in der Endlichen Erklärung der evangelischen Stände.
Anwesend: Straßburg, Frankfurt auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg, Eßlingen, Memmin-
gen , Lindau auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director proponirt: Nachdeme heutigen morgen der herren fürst
lichen lezterer vorschlag mit gewiesen cautelen und reservaten angenommen,
den stätten auch, den introitum zu dem paß, der sie angehe, nach belieben
einzurichten, überlaßen worden seye, als habe er denselben doch unvor-
greifflich also auffgesezet, wie verlesen worden, mit bitt, zu addiren, was
etwa dabey ermangeln möchte, werde derselbe an der zahl der 11 articul in
der evangelischen endlichen erklärung sein.
Frankfurt. Es seye der auffsaz der intention gemäß und halte in sich, was
man begehre, dörffte aber der weitläufftigkeit halben difficultäten causiren.
Je kürzer derselbe verfaßt, ie beßer es seye, villeicht auff folgende weiß:
„Obwohln bereits oben die stätte unter den worten der chur-, fürsten und
stände begriffen, nichts destoweniger, etc. etc.“ die wort „außer allem
zweyfel“, seyen eben das ϰρινόμενον; dörffte man also von einer disputa-
tion auff die andere kommen. Doch wollen sie sich mit den majoribus gern
vergleichen.
Regensburg. Er halte davor, daß auch dahin zu sehen seye, wie und an
welchem orth der chur-, fürsten und stände und zwar nicht nur anfangs,
sondern auch hernacher an thunlichen orten, wo es sich schikete, zu geden-
ken . Was das exordium betreffe, seye bekannt, daß er zu verschiedenen
mahlen erinnert, daß man sezen wolle: „Obwohln unter dem nahmen der
stände begriffen; weiln es iedoch allerhand disputat deßwegen abgeben, als
habe man deßen etc.“. Demnach es aber bedenklich gefallen und eines theils
davor gehalten worden, es dörffte das ansehen gewinnen, ob hetten die stätt
selbsten daran gezweifelt und demnach beßer sein, daß es assertive gesezt
werde, habe er endlich gesagt, daß er sich mit den majoribus gerne verglei-
chen wolle. Je kürzer nun der auffsaz seye, ie beßer es were. Man werde doch
erhalten, was man suche.
Nürnberg. Conformire sich gerne mit dem, was iezo erinnert worden.
Wann man den effectum habe, seye von den worten nicht viel zu reden, laße
es dabey. Man könne hören, ob es die fürstliche dabey laßen wollen. Stellt,
ob man nicht auch der vorstätt gedenken wollte, weiln es sonsten disputat
abgeben dörffte. Deßgleichen derjenigen stätt, darinnen die Augspurgische
confession allein in übung seye, weiln dieselbe das jus reformandi haben,
andere aber nicht, damit niemand praejudicirt werde. Es seye zwar in dem
auffsaz genugsam begriffen, abundans cautela aber könne nicht schaden.
Eßlingen. Weiln man mit großen potentaten zu thun habe, könne nicht
schaden, daß man sich wol prospicire und vorsehe, werde eine lini oder zwo
übel gesparet sein, wann mans kürzer faßen solte. Er habe eben dergleichen
gedanken gehabt, wie im auffsaz begriffen, stimme also mit dem concept
überein, seye zwar nicht ohne, ie kürzer, ie beßer. Weiln man aber den
stätten den auffsaz anheim gestellt, habe man sich auch der freyen hand
darinnen zu gebrauchen.
Memmingen. Er laße ihm das concept, wann es nicht zu weitleufftig, wol
gefallen, wiße nichts dabey zu erinnern.
Lindau. Die substantialia des concepts seyen gut, er laße ihme aber die
Regenspurgische erinnerungen auch nicht übel gefallen. Wann es so gesezt
werde, bedörffe es keiner weitleufftigkeit und behalte die form des religion-
friedens .
Straßburg. Man
nicht verlohren gehe, sonsten hette man bißher de lana caprina gestritten.
Und weilen es die fürstliche selbsten also an hand gegeben, als habe man desto
weniger zu befahren, daß es bey ihnen difficultäten gebehren werde.
Conclusum. Es solle mit bereits vorgenommenen änderungen bey dem con-
cept verbleiben, alles in einen articulum gebracht und heut noch dem fürst
lichen directorio zusambt einer verzaichnus, an welchen orten der chur-,
fürsten und stände füglich zu gedenken, übergeben werden
In der gegenerklärung der evangelischen Stände vom 2. August 1646, in die die Änderungen der
Lengericher Konferenzen eingearbeitet wurden, war die Fassung des § 11 den Städten anheimgestellt
worden (der Artikel in HStA Stuttgart A 92 D Bd. 15 fol. 490–491’). Die Übergabe der
Erklärung an die Kaiserlichen erfolgte am 24. August (zahlreiche Kopien in vielen Archiven ver-
streut , Druck Meiern III S. 330 –340).