Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
78. 61. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 August 8 15 Uhr
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Osnabrück 1646 August 8 15 Uhr
Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 175–185 = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
241–252’; Ulm A 1560 o. F.
Bericht über die Konferenz in Lengerich; neuer fürstlicher Lösungsvorschlag zur Beilegung des Streits
zwischen Reichsrittern und Reichsstädten: Verfertigung zweier gleichlautender Erklärungen mit
alternierender Rangfolge.
Anwesend: Straßburg, Frankfurt, Herford auf der Rheinischen, Nürnberg, Ulm, Eßlingen, Mem-
mingen und Lindau auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director proponirt: Demnach die herrn deputirten gestriges tags von
Lengerich wiederumb anhero gelanget und zu verstehen gegeben haben, daß
sie von dem, was daselbsten in gepflogener conferenz vorgangen
Protokoll der Konferenz zwischen den Deputierten der münsterischen und osnabrückischen evange-
lischen Gesandten vom 7. August 1646 in Nürnberg 20 fol. 42–48’; Schluß oder gegenerklä
rung der Protestanten in Meiern III S. 330–340 .
zu thun erbietig weren, habe die schuldigkeit erheischen wollen, eine extra-
ordinari zusammenkunfft deßwegen anzustellen. Wolle demnach die herrn
deputirten dienstlich gebetten haben, der relation einen anfang zu machen,
damit man nachmaln die fernere nothdurfft dabey in obacht nehmen möge.
Frankfurtische referiren: Demnach unlängsten von alhier anwesenden
frey- und reichsstätten per majora gut befunden und geschloßen worden,
daß beede stätt Frankfurth und Ulm zu angestellter re- und correlation in
puncto gravaminum sich nacher Lengerich begeben und wegen deren sich
alhier enthaltenden stätte derselben beywohnen sollten, hatten sie sich den
6. hujus an bestirntem orth eingefunden. Und als den 7. darauff das Alten-
burgische directorium zu der zusammenkunfft ansagen laßen, seyen daselb-
sten ex parte Osnabrugg erschienen: Altenburg, Weimar, Braunschweig
Lüneburg Kalenbergischer lini, Frankfurth und Ulm; ex parte Münster
aber: Lüneburg Cellischer lini, Pommern, Würtemberg, Wetterau- und
Fränkische grafen und von wegen der stätt Colmar. Nach welchem Alten-
burg praemissis curialibus 3 puncten proponirt, als 1.: Wie die re- et corre-
latio anzustellen, damit beede auffsäz in ein concept gebracht werden
mögen? Und davor gehalten, daß der hiesige auffsaz wohl das fundament
sein könte, darnach zu gehen were. Stünde dahin, ob die Münsterische
herrn abgesanden etwas dabey zu erinnern hetten und ihre motiven anzeigen
wolten. Were nicht von puncten zu puncten zu gehen, sondern nur bloß
anzuzeigen und zu erinnern, wann man anstehe, man wolte demselben als-
dann statt geben oder ursach, warumb es nicht geschehen könne, anzeigen.
2. Daß die herren Kayserliche etliche der gesanden zu ihnen erfordert und
denselben zu erkennen gegeben hetten, daß die herren Schwedischen bey
ihnen gewest und gesagt hetten, daß die evangelische mit der cron Schweden
noch in confoederation stünden, da doch alle bündnüßen durch angenom-
menen Prager frieden vorlängsten aufgehoben. Dieweiln nun denen herrn
Kayserlichen keine resolution darauff gegeben, sondern alles ad referendum
angenommen worden, als stünde nunmehr zu ihrer der Münsterischen erklä
rung, was sie für gedanken darbey führeten, damit denen herrn Kayserlichen
eine resolution hinterbracht werden möge.
Und dann 3. daß der Würtembergische und Lindauische herren abgesande
ein memorial übergeben, darinnen sie klagen, was ihnen begegnet, mit bitt,
sich ihrer anzunehmen
Vgl. Memorial Württembergs vom 26. Juli 1646 in Meiern III S. 630–633, Memorial Lin-
daus vom gleichen Tag ebd. S. 633–635.
darzu erkennet; weil es aber causa communis, als habe man auch mit ihnen
communication darauß pflegen und ihre gedanken dabey vernehmen wollen.
Worauf die Münsterische, praemissis quoque curialibus, sich vorderist der
communication des auffsazes bedankt und ferner ad primum also verneh-
men laßen: Sie hetten denselben gelesen, weren indifferent, welchen auffsaz
man behalten wollte, wollten doch dem Osnabruggischen, daß er der fuß
und fundament sein sollte, deferiren, in hoffnung, man werde ihre annotata
ebenmäßig in gute obacht nehmen. Ad secundum: Sie hetten gleiches von
den herrn Kayserlichen vernommen, weren zu denselben erfordert und an
fänglich gebetten worden, mit dem auffsaz in puncto gravaminum, weiln
periculum in mora, sich zu befürdern; darnach gesagt, sie hörten, daß die
evangelische mit Schweden noch in alliance stünden, wolten wißen, weßen
sie sich zu ihnen zu versehen hetten. Komme ihnen, denen Münsterischen
abgesanden, dieses anbringen selzam vor, wollten ebenmäßig hören, wie der
sach zu helffen und darnach weiter davon reden. Ad tertium: Seyen ihnen die
memorialia auch zukommen, hören gern, daß man denen petitis statt geben
wolle, wolle ihres theils gerne concuriren und sich eines schlußes verglei-
chen, wie ihnen zu helfen sein möchte. Darzu sie noch etliche sachen gethan,
als daß sie 4. mit den Chursächsischen des auffsazes wegen conferenz gepflo-
gen, darzu diese ihre annotata gemacht, deren etliche nicht nur admonitio-
nes, sondern auch comminationes seyen, dabey sie gleichwol gebetten, sel-
bige, damit die Kayser- und catholische, wieweit die evangelische mitein-
ander differiren, nicht in erfahrung bringen, nicht ad dictaturam kommen zu
laßen, und dardurch soviel zu verstehen gegeben, daß selbige monita meher
ihrer instruction als intention gemäß seyen. Hoffeten dabeneben, die evan-
gelischen werden noch ein mehrers erhalten können. Item, daß sie 5. wegen
separation der Spanischen händel mit ihnen, den Chursächsischen, geredt,
damit der frieden dadurch nicht aufgehalten werde, da dann der herr von
Seuseliz
Gemeint ist Johann Ernst Pistoris auf Seußlitz (vgl. [S. 297 Anm. 5] ).
modis dahin zu trachten seye, daß die Spanische händel von den Teutschen
friedenstractaten nicht separirt werden. Herr Dr. Leuber
Kursächsischer Rat (vgl. [S. 152 Anm. 7] ).
zurukh gegangen und habe gesagt, daß er sich zu dem, was jener von sich
geschrieben, nicht verstehe, sondern Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht
befehls darüber erwarten wolle. Ex parte Altenburg seye darauff replicirt
worden, weiln es an deme, daß man zum werkh selbsten schreiten wolle, als
könne man von puncten zu puncten gehen, welches auch alsobalden gesche-
hen und dabey angezeiget worden, warumb man die praeliminaria behalten;
seye unmöglich gewesen, alles zu annotiren, die correctiones werden ad dic-
taturam kommen, alsdann wollen sie rationes geben, warumb eines und das
andere also geändert worden seye, soviel sie in eil ad notam nehmen und
behalten können. Diß orths seye es vornehmlich umb der ritterschafft prae-
cedenz und relation, wie es damit hergangen, zu thun. Und ob sie wohl ver-
meinet, gleich nach dem 9. articul der stätte gravamina vorzubringen, seye
doch der Altenburgische so eilfertig fortgeschritten, daß sie füglich nicht
interloquiren, noch ihre obgehabte commission bey selbigem paß ablegen
können. Als aber alles furüber gewesen, habe Altenburg proponirt: Es
wüßten sich der erbaren frey- und reichsstätt herren gesande zu entsinnen,
was zwischen denenselben und der freyen reichsritterschafft vor streit und
irrungen sich enthielten. Es wolten demnach die fürstliche herrn gesanden
vernehmen, was sie sich deßwegen bedacht und entschloßen hetten. Darauff
ex parte Frankfurth geantwortet worden: Man lebte der guten hoffnung, es
würden anwesende fürstliche herrn gesanden diejenigen motiven und ur-
sachen, welcher wegen die erbaren stätte der freyen reichsritterschafft durch
auß keine praecedenz gestehen könten, gelesen und erwogen, selbige auch
von solcher relevanz befunden haben, daß sie nicht gemeint sein werden,
solchen zugegen und den erbaren stätten zu praejudiz ichtwas vorgeben und
geschehen zu laßen. Man wollte dieselbe dißmal nicht taediose repetiren,
zumaln es die zeit nicht leiden wollte. Dieses allein bäte man zu consideriren,
daß die stätt unwidersprechliche stände seyen, chur-, fürsten und stände
iederzeit in einer connexitet beysammen gehörten, die stätt unter den dreyen
corporibus imperii das dritte constituirten und dahero, absque interruptione,
also zu collociren weren, wie die ordnung der chur-, fürsten und stände mit
sich brächte. Man hette den leztern reichsabschied vor sich, solche und der-
gleichen collocation begehrte man und keine andere. Des herrn von Gem-
mingen anmaßung were eine lautere neuerung und könten die stätte nicht
glauben, daß die jenige, so er in seiner vertrettung hette, damit zufrieden
seyen, zumaln da derselbe hierdurch, bey den religionstractaten, so wohl der
ritterschafft selbsten als den stätten merklichen schaden zufügte und den
herrn catholischen anlaß gebe, sich dieses streits gegen einem und anderem
theil zu höchstem des evangelischen wesens nachtheil zu praevaliren. Diese
sach gehörte auch nicht hierher zu decidiren oder die stätt ihrer possession
zu entsezen. Zu deme weren die stätte content, daß seinem aigenen petito
nachgegangen würde, angesehen derselbe im ende seines memorials begehrt,
daß, wann ie die reichsstätt vorgesezt würden, man ihme allein eine attesta-
tion, daß solches der ritterschafft ohne praejudiz sein sollte, ertheilen
möchte, dahero man hoffete, es würden die herren fürstliche den stätten
nicht duriores sein, als er selbsten begehrt habe. Wiedrigen falls aber müßten
die stätte nothdringlich ein solches expediens ergreifen, welches sie bey ihren
herren und oberen zu verantworten getraueten und auf eine gänzliche sepa-
ration bedacht sein. Wie aber daßelbe große ungelegenheit causiren würde,
also wollte man die verantwortung dem herrn von Gemmingen heimgeben,
voriges petitum wiederholet und sich den herrn fürstlichen dienstlich recom-
mendirt haben.
Hierauff seyen die stätt abgetretten und haben die herrn fürstliche miteinan-
der hierüber deliberirt und wie man hören können, seye solches mit ziem-
licher altercation hergangen. Als die stättee wieder zurükhgefordert worden,
habe das Altenburgische directorium vorgebracht: Es hetten die fürstliche
herrn gesande in reife erwegung gezogen, was die zwischen den frey und
reichsstätten und der freyen ritterschafft entstandene mißverständnus vor
eine böse consequenz nach sich ziehen und wie solche dem evangelischen
wesen gar praejudicirlich sein wolte. Sie ihres theils wollten sich hierinnen
keines entschieds anmaßen, wie ihnen dann auch solches nicht gebührte. Sie
liesen auch der stätt angeführte vortreffliche rationes dahingestellt sein.
Allein were die reichsritterschafft auch ein considerable corpus, hetten gar
starke vorschreiben von Kayserlicher majestät und Churmainz, von des erz-
herzogen Leopold Wilhelms hochfürstlicher durchlaucht und vielen andern,
die hohen officiers in der armee nehmen sich der sachen an und erzaigten
sich darinnen gar eiferig
Dazu Meiern III S. 589–591 : Schreiben des Kf. von Mainz Anselm Casimir, von Trautt-
mansdorff , des österreichischen Erzherzogs Leopold Wilhelm ( 1614–1662) (ADB XVIII
S. 402–404; M. Ritter III S. 423, 426f; C. v. Stramberg III 7 S. 5–11; Dicc. Hist.
Esp. I S. 770f), und des ksl. Generals Melchior Graf von Hatzfeld ( 1593–1658) (ADB XI
S. 35; H. F. Schwarz S. 244f).
gedacht, dardurch sie verhofften, daß diese sach gar wol könnte hingelegt
werden. Es were ein solches expedient, damit sich könige contentirten und
es dabey liesen, sie verhofften demnach, die erbaren frey- und reichsstätte
würden damit auch zufrieden sein. Das mittel aber seye dieses, daß man zwey
exemplaria verfaßen, in deren einem die stätte und in dem andern die ritter-
schafft vorsezen und dieselbe zugleich übergeben wolte, mit dem anhang,
daß man in ultimo §º diese clausulam dergestalt adjungiren wolte, daß
durch diesen actum keinem theil praejudicirt sein sollte. Dieses mittel hofften
sie, were also beschaffen, daß die erbaren stätt ihnen solches nicht mißfallen
laßen würden und wollten sie freundlich gebetten haben, es nicht außzu
schlagen, damit die friedenstractaten nicht gehindert würden und man zu der
extradition der gravaminum schreiten könte.
Auff dieses haben die stätte zum andern mahl einen abtritt genommen und
nach gepflogener unterredung sich folgender maßen erkläret, daß nemlich
sie den ihnen gethanen vorschlag wohl verstanden hetten, weiln aber der-
selbe also bewand, daß gleichwohl die stätt in ihrer possession turbiret und
der ritterschafft: mehr eingeraumt würde, als sie selbsten begehrt, so könn
ten es die deputati nicht über sich nehmen, sondern müßten nothwendig
darauß mit den anderen erbaren stätten communiciren mit Versprechung,
daß man ehist zu der sachen thun und den herrn fürstlichen gesanden der
stätte resolution überbringen wollte.
Der auffbruch seye darauff gleich nach gehaltener mahlzeit geschehen, bey
welchem sonderlich der fürstlich Altenburgische und Pommerische herrn
gesanden starkh gebetten, man wolle die relation commode ablegen und die
übrige stätte dahin disponiren, daß sie sich bequemen, zu keiner weiterung
ursach geben, noch das friedenswerkh retardiren wolten.
Ulm. Sagt, er habe über bereits referirtes wenig mehr anzudeuten. Alten-
burg habe ratione formalium angezeigt, daß man sich deswegen nicht aufzu-
halten habe, doch wann etwa was zu hart gesezt sein solte, wolte ers gern
corrigiren. Die Münsterischen hetten sonsten auch gedacht, daß die herrn
Kayserlichen plenipotentiarii sich vernehmen laßen, Ihre Kayserliche Maje
stät werden sich ratione ihrer erbländer und autonomiae weder ad dextram
noch ad sinistram bewegen laßen, noch die catholici darzu verstehen. Die
Chursächsischen seyen ratione bonorum immediatorum mit ihnen einig,
bestehen aber, ratione termini restitutionis a quo, auf dem jahr 24. Branden-
burg habe anfangs auff 18 gestimmet, endlich aber bey dem 21. jahr acquies-
cirt. Ratione praeliminarium und sonderlich wegen der absentium viel
geredt worden, so aber nicht alles zu assequiren gewesen. Der Spanischen
händel halben hetten die Münsterische gesagt, daß sie viel zu schwach
weren, solches werkh zu erheben,
Bisanz, einer andern und zwar der evangelischen meinung seyen. Deßwegen
Altenburg endlich davor gehalten, daß mit der deputation zu den herren
Kayserlichen in hoc puncto, biß man sehen werde, wie es in der compagna
ablaufen möchte, inzuhalten were. Der praecedenz halben wiße er nichts zu
addiren, als daß der Altenburgische wie auch der Braunschweigische, nach
dem sie auffgestanden gewest, ihn auch ersucht, man wollte doch favora-
biliter referiren und dahin trachten, daß stättischen theils das vorgeschlagene
medium ergriffen werde. Herr Dr. Ölhafen habe davor gehalten, man solle
der fürstlichen vorschlag nicht eingehen, noch von voriger resolution
außsezen, sondern vielmehr darauf bestehen und bißherige acta zu Cöln
umbdrucken laßen. Colmar wolle gelegenheit darzu verschaffen. Könne
kein praejudicium geben, wann schon die ritterschafft vorgesezt werde,
weiln die stätte zu verschiedenen mahlen vorgesezt worden seyen.
Directorium. Sagt, weiln die herren deputati ihre relation nunmehr abge-
legt, gebühre denselben deßwegen sowohl als übernommener bemühung
halber hoher dankh und seye iezt an dem, daß man sich in puncto praeceden-
tiae, weiln es damit wieder beßere hoffnung abgeloffen, weiter heraußer laße.
Frankfurt. Wißen fast nicht, wohin sie incliniren sollen, den stätten in
ihren juribus was zu vergeben, seye nicht rathsam; was einmal dubios
gemacht, werde inskünfftig für decidirt gehalten, hingegen liegen die winter-
quartier den stätten ob dem halß. Die ritterschafft habe unterschiedliche
generalspersonen bey der armee gewonnen, dagegen die stätte viel feind
hierdurch gemacht. Deßen von Gemmingen zusammengetragene 10 oder 12
praejudicia, da der adel den stätten vorgesezt, leuchten andern, so keine
genugsame wißenschafft davon tragen, trefflich in die augen. Er distinguire
aber nicht, da vom adel in genere geredt werde, sondern begehe eine
wißentliche fallaciam hierinnen. Das corpus nobilitatis seye von großer con-
sideration; man habe auch mehr auff das publicum als diese formalitet zu
sehen. Die fürstliche maßen sich keiner decision hierinnen an, sondern haben
sich erbotten, nicht allein bey der extradition dieser differenz mit nahmen zu
gedenken, sondern auch gar einen § um zulezt der gegenerklärung mit anzu-
henken, daß sie durch gemachte ordnung niemanden zu praejudiciren be-
gehren. Altenburg habe gebetten, also zu referiren, daß es mehr zu glimpff
alß trennung und separation außschlage. Die sach seye nicht hujus loci.
Nobiles könnten mit reputation nicht wol zurukh gehen. Fromholz habe
gleichförmig gebetten, man könne sich doch zu genügen praecaviren. Dieses
seye bloß ein mittelweg, daß man im hauptwerkh fortgehen könne und
darinnen nicht gehindert werde. Langerbeck habe ingleichen zur modera-
tion gerathen. Und werde endlich bey auffsaz des abschieds am meisten
dabey anstehen. Halten, daß zween wege seyen, auß der sachen zu kommen:
1. Daß man den auffsaz a part übergebe und der stätte contradiction dem
fürstlichen concept inseriren laße. Wann sie es also einrichten wolten,
könnte mans wol geschehen laßen, sonsten wann man sich selbsten auß dem
collegio der höhern stände einmal begebe, so seye und bleibe man für allemal
darauß und die stätte das patrimonium, darauß die satisfaction zu nehmen;
man müße bey der sachen also gehen, daß anderen kein nachtheil darauß ent-
stehe, sondern werde es schwär zu verantworten fallen. Beziehen sich die
fürstliche auff der stätte beylag, so müßen sie es gegen der ritterschafft auch
thun und seyen alsdann diese beede in eodem gradu. 2. Daß man auch in
scriptis darwider protestire, die rationes dabey anführe, allen unfug auf den
von Gemmingen schiebe, seine legitimation zugleich urgire, sich auf das her-
kommen beziehe und dabey remonstrire, es seye nichts neues oder selzames,
daß eine republic einem ganzen corpori vorgehe. Wann man dieses medium
ergreifen wolle, wollen sie sich nicht separiren, haben deßwegen keine
eigentliche instruction. Wolle man aber die extrema beharren, können sie es
auch geschehen laßen. In dem Regenspurgischen abschied seye der stätt
syndicorum lang vor der ritterschafft gedacht worden. Wann man aber
moderatiorem viam gebrauchen wolte, könnte 1. die protestation, wie sie
von den stätten aufgesezt, dem fürstlichen concept eingerukht, 2. bey der
extradition mündlich protestirt, und dann 3. eine schrifftliche protestation ad
protocollum et acta publica gelegt, wo nicht gar gedrukt und dabey ange-
zeigt werden, daß es allein auß liebe zum frieden, sonderlich weiln die catho-
lische sehr auf die gegenerklärung dringen, geschehen. Doch wollen sie sich
mit den majoribus gerne vergleichen. Man seye in extremis, der krieg liege
den stätten noch auf dem hals, dörffte ein und andern treffen, wo nicht gar
zu boden richten. Stellen dahin, ob man eine deputation zu den fürstlichen
machen und ihnen sagen wolte, daß man auf den extremis zu beharren
gedenke, und daßelbe in scriptis. Sollte es aber auff selbigen weg nicht gehen
wollen, liesen sie ihnen den andern als moderatiorem gefallen, daß man
nemlich schrifft- und mündlich darwider protestire und den § um, der hinden
angehenkt werden sollte, selbsten einrichte. Mögen geschehen laßen, daß
man es tentire und sage, man könne nicht weichen, sondern wolle ehe den
auffsaz a part übergeben, solte aber etwas unglückliches darauß erfolgen,
wolten sie sich nicht darzu verstehen. Man komme auß dem corpore imperii
herauß. Catholici seyen den stätten starkh auff der hauben, die consilia
lauffen desperat, seyen schon zehen stätt ins gräz gegangen. Altenburg und
Weimar haben ihre vota zu Regenspurg a part eingeschikt, damit sie nicht
vom corpore imperii separirt werden. Die ritterschafft könne es hiernechst
pro praejudicio allegiren und jederzeit begehren, man solte es bey der sepa-
raten handlung laßen.
Nürnberg. Sagt vorderist den herrn deputirten für übernommene com-
mission und abgelegte relation dankh, so dann ferner, was das hauptwerkh
selbsten anlange, habe man des aufsazes, bis
erwarten. Er verstehe, daß die Monasterienses zimlich nachgegeben, außer
dem termino a quo. Was die haubtfraag des praecedenzstritts, damit es wider
beßer verhoffen außgeloffen, betreffe, stehe er sehr an, was dabey zu thun.
Man müße principiis
geben werde, dann sie seyen in possessione und habens in contradictorio zu
Frankfurth und Regenspurg erhalten, welches mit stillschweigen nicht zu
übergehen. Man habe sich in specie über Thumbshirn, daß er die rationes
mala fide unterschlagen, zu beschwären und ihn zu bitten, daß er selbige
übrigen fürstlichen communiciren wolle, oder man werde es selbsten thun
müßen. Nächst dieser vertuschung, komme das hinzu, daß er den sinn der
durch den von Gemmingen begehrten attestation anderst deute und sage, es
gehe das begehren nur auff das praeteritum, da doch sensus literalis ganz dar-
wieder. Seye also mehr sein advocat, als daß er ohne passion bey dem werkh
gehen sollte. Herr Langerbekh habe ihme andeutung gethan, wann die stätte
darauf beharren, daß die fürstlichen im ende nachgeben werden. Man müße
es umb so viel mehr tentiren, weiln im fürstenrath die majora pro civitatibus
gefallen und
Altenburg darwieder, der werde es zu verantworten haben. Wiewol auch die
Churbrandenburgische instruirt sein sollen, die reichsritterschafft zu beob-
achten. Seye zwar zu besorgen, daß Trautmansdorff in contrarium machi-
niren werde, darumb aber nicht nachzulaßen, sondern dahin zu laboriren,
daß das praejudicium verwöhret werde. Wann er es sehe, werde es ihm
bedenkens geben, sonderlich, weiln er bereits nachricht habe, daß die herren
Schwedische die stätte den nobilibus vorgesezet haben. Er halte davor, daß
der stätte rationes und fundamenta auch den herren Kayserlichen beyzu-
bringen weren, sonderlich aber dieses, daß es nicht auß ehrgeiz, sondern zu
conservirung hergebrachter ordnung im reich, krafft deren die membra
imperii immediate aneinander hangen, geschehe und sonsten confusion ab-
geben dörffte. Dr. Ölhafen habe gesagt, man werde nicht können dabey sein,
wenn beede exemplaria zugleich übergeben werden solten, dann man con-
sentirte tacite in gemachte ordnung, sondern davor gehalten, man werde es
absonderlich übergeben müßen. Seye in effectu keine separation, weiln die
differenz nicht in materialibus, sondern formalibus allein bestehe. Wann es
aber auff eine separation außlaufen solte, were er darzu nicht instruirt,
bevorab bey solchem zustand des reichs und der militiae. Man wolle die
stätte zu patrimonialgütern machen. Die fürstliche haben sich des corporis
civitatum bißher etlichmalen treulich angenommen und solches nicht nur
hier, sondern auch wieder die churfürstliche, da sie den stätten das votum
decisivum disputirlich gemacht. Were also seine meinung, daß man sich
noch zur zeit stellen solte, ob könnte man nicht weichen und nicht nur von
dem directorio, sondern auch andern fürstlichen begehren, daß sie der stätte
fundamenta mit übrigen communiciren und diese in possessione, wie zu
Frankfurth geschehen, laßen wolten, mit dem anhang, daß ihm leid were,
wann sie sich separiren müsten. Wann aber nichts zu erhalten were, laße er
ihm moderatiorem modum nicht mißfallen, sondern were 1. zu suchen, daß,
wo im auffsaz der stände allein gedacht, chur-, fürsten und stände gesezet
und dabey in specie gemeldet werde, daß die stätte darunter verstanden
seyen. Wann dieses erhalten, könne man 2. alsdann das übrige mit protesta-
tion, so die stätte selbsten auffzusezen hetten, wohl vorgehen laßen. Und
aber 3. bey der übergab schrifft- und mündlich darwieder protestiren. Wolle
diß sein votum pro Regenspurg, weiln er ihm solches aufgetragen, suo loco
et ordine repetirt und wiederholt haben.
Herford. Praevia gratiarum actione pro labore et praestita relatione, sagt,
seine herren werden ungern hören, daß die intentio nicht erlangt werden
mögen. Was aber für ein expediens darwieder zu ergreifen, davon seye iezt die
fraag. Seine herren sehen gern, daß der tractatus pacis facilitirt, maturirt und
umb solcher incident puncten willen, die nicht so wichtig, daß man deß
wegen, so viel 1000 seelen länger in der trangsal steken laßen solle, nicht
auffgehalten, sondern selbige an andere ort und zeit mit protestation ver-
sparet würden. Die ursach, so sie dahin bewege, seye, daß sie keine nobiles
immediatos haben. Wolle sich zwar von den majoribus nicht separiren, lauffe
aber dem religionfrieden und allen reichsacten zuwieder, daß die stände ge-
trennt werden sollen. Were also nochmaln zu tentiren und die herrn fürst
liche durch deputirte zu erinnern, was für erhebliche rationes beygebracht
worden seyen, mit bitt, selbige in pleno zu referiren und zu examiniren,
consequenter hiebevor gethanen vorschlägen noch zur zeit zu inhaeriren,
daß der ritterschafft abgeordneter seine sach absonderlich übergebe, zu be-
gehren und zu sehen, was darauff erfolgen wolle. Wann es aber nicht erhält
lich sein solte, sehe er nicht, wozu es dienen würde, wann man schon den
auffsaz a part und separatim übergeben wolte, weiln die Kayserliche und
catholische die von den stätten gemachte ordnung nicht attendiren, gestalt
man nach übergab ulterioris declarationis wol gesehen und erfahren. Wann
es bey den fürstlichen nicht erhältlich, werde es bey höheren als dem herrn
grafen von Trautmansdorff, weiln er ein mitglied des ritterstands seye, viel
weniger zu erhalten sein. Halte an seinem ort für vorträglicher, daß man in
eventum den § um de non praejudicando selbsten auffsezte. Conformire sich
also mit vorstimmenden votis, daß man es nochmaln tentiren und sehen
solle, was die fürstliche thun wollen.
Ulm. Sagt, es seyen solche vortreffliche rationes in das mittel kommen, daß
er fast nicht wiße, welchen er beyfall geben solle. Erinnere sich, was heut acht
tag votirt worden, seye beschwärlich, wann man sich der ritterschafft als non
von seinen herrn, nemlich dahin zu sehen, daß die tractaten hierdurch nicht
schwärer gemacht noch aufgehalten werden, weiln soviel 1000 seelen dabey
periclitiren und auf allen fall man sich zu erhaltung der jurium mit prote-
stationen verwahren könne. Zweifele nicht, wann es noch einmal beym
directorio angebracht werden und die stättische sich stellen solten, als könn
ten sie nicht weichen; es werde ohne verfang nicht abgehen, noch der ver-
such einen aufenthalt gebähren. Wolle sich also hierinnen mit Nürnberg, auf
den wiedrigen fall aber mit Frankfurth conformiren, daß nemlich ein sonder-
bahrer auffsaz, darinnen die stätte vorgesezt, gemacht und daneben wieder das
übrige schrifftlich protestirt und gebetten werden solle, solche protestation
ad acta zu nehmen. Solcher gestalt werde den juribus genugsam prospicirt
und gerathen sein.
Eßlingen. Dankt vorderist den herrn deputirten und sagt demnach: Es seye
eine stachlichte frag, bevorab, da es auf eine separation außlaufen solte.
Wann er aber considerire, daß die separation nichts neues, sondern vorhero
meher practicirt worden seye und den frieden weder hindere noch befördere,
die herren Schwedischen auch irr und rukgängig gemacht werden dörfften,
so halte er davor, daß man auff voriger resolution verharren und den fürst
lichen schrifft- oder mündlich sagen solle, daß man nicht weichen könne,
sondern hoffen wolle, sie werden den stätten beyfall geben oder sagen,
warumb ihre rationes nicht relevant seyen. Die meisten unter ihnen seyen
anderer meinung gewesen. Wann sie nicht subodoriren, daß man zu weichen
begehre, werden sie endlich wol nachgeben. Wann aber per majora ein anders
beliebt werden solte, wolte er sich davon nicht separiren, were aber beßer
gewesen, man hette es nie angefangen, noch sich umb die kappe gerißen.
Werde auch die fraag sein, ob der leztere auffsaz so beschaffen sein werde, daß
man stättischen theils dabey nichts zu sagen habe. Wann dieses geschäfft den
frieden eine viertelstund aufhalten solte, hette man sich für unglükseelig zu
schäzen. Wo aber so groses pericul zu befahren were, wolte er sich mit an-
dern gerne conformiren.
Memmingen. Dankt vorderist den herrn deputirten und sagt, er habe zwar
deßwegen an seine herrn geschrieben, dato aber noch keine resolution erhal-
ten, finde, daß die majora dahin gehen, daß die fürstliche noch einmal per
deputatos ersucht oder auch mündlich die rationes, so heut acht tag vorge-
bracht worden, in pleno angebracht werden solten, daß sie sich doch endlich
wollten bewegen laßen, womit er sich gerne conformire. Wann es die übrige
fürstliche sehen, werden sie es hoffentlich wohl geschehen laßen und der
stätte petito deferiren. Widrigen falls aber werde man es doch endlich mit
protestation müßen geschehen laßen, weiln es bey dem instrumento pacis
schwär hergehen und anstehen dörffte.
Lindau. Mit wiederholter danksagung, sagt, er finde, daß eine gefährliche
und schlüpferige sach seye, sonderlich weiln es die Magdeburg- und Alten-
burgische so treiben und dieser bittweiß einem und dem andern zugespro-
chen habe, es werde unglimpff bringen und einem oder dem andern zu kurz
geschehen, der ihre hülff noch mehr vonnöthen haben möchte. Concurriren
aber die stätte mit der ritterschafft, so machen sie sich selbsten pares, kom-
men von altem stylo hinweg und dörfften von denienigen, die ihre partes
bißher vertretten, auch verlaßen werden. Deßgleichen seye auch zu conside-
riren, daß der mehrere theil der fürstlichen für die stätte geschloßen. Stelle
dahin, ob sie mit dem von Gemmingen, daß er der stätte vorschlag acceptire,
reden laßen wollen. Halte davor, wie die majora dahin gehen, daß man noch
ferneren versuch thun, daneben aber verhüten solle, daß es nicht zu früe
zeitig außkomme, sonsten es für eine simulation gehalten werden dörffte.
Wann es nicht zu erhalten, were einer auß geschehenen vorschlägen zu er-
greifen und beßer, den actum mit protestation vorgehen zu laßen, als den
fürstlichen vorschlag zu acceptiren.
Directorium. Er hette, nachdem er verstanden, daß sich das werkh so bau
fällig anlaße, der sachen weiter nachgedacht und eines theils betrachtet:
1. Daß selbige bereits nicht allein bey Ihrer Kayserlichen Majestet, sondern
auch dem erzherzog Leopold Wilhelm gehäßig angebracht worden seye.
2. Wie eiferig sich der churfürst zu Mainz der sachen annehme. 3. Daß herr
graf von Trautmansdorff sich schon vorantwortlich dahin vernehmen laßen,
er wolle helfen, daß es diß orts bey dem alten herkommen verbleibe, conse-
quenter vermuthlich, wann schon bey den fürstlichen etwas erhalten werden
solte, daß es dannoch bey den herrn Kayserlichen eine andere meinung ge-
winnen und die ritterschafft das feld erhalten dörffte. 4. Daß zu befahren stehe,
es dörfften die herren Kayserliche und catholische in ihrer antwort die stätte zu
größerem derselben praejudiz, gänzlich übergehen und außlaßen, weiln sie
ohne das jederzeit dafür gehalten, daß die reichsstätte des religionfriedens
weiter nicht theilhafftig seyen, als der § us ‚Nach dem aber in vielen‘ dispo-
nire. 5. Daß der chur-, fürsten und stände in dem auffsaz vor der ritterschafft
gedacht und vielleicht noch ferners geschehen und damit genug sein
könte. 6. Daß wann bey den herrn Kayserlichen und Churmainz ein meh-
rers künfftig in ultimo zu erhalten, diese praeposteratio denen stätten keinen
nachtheil bringen, wiedrigen falls aber nicht vorständig sein würde, wann
man gleich eine änderung den fürstlichen abnöthigen solte. 7. Daß es ein
solcher modus seye, der zwischen königlichen cronen gut befunden werde.
8. Daß man von den fürstlichen schlechter hülff geniese, ob sie schon pri-
vatim et extra collegialiter viel gutes promittiren. 9. Daß sie eine schrifftliche
contestation mit anhenken wollen, daß keinem theil dadurch praejudicirt
sein, sondern die jura intacta bleiben sollen. 10. Daß in dem religion frieden
der subditorum eher als der stätt in specie gedacht worden, und man also ge-
schehen laßen könnte, daß auch der ritterschafft zuvor nominetenus gedacht
werde. 11. Daß solcher gestalt concordia erhalten, discordia aber verhütet
würde, deren sich die catholische zu ihrem vortheil ansehenlich zu bedienen
wißen werden. 12. Daß man schon einmal die praeposteration der ritter-
schafft mit protestation geschehen laßen und aber nicht vernehmen können,
daß es den herrn principalen were zugegen gewesen, weiln durch die pro-
testation alles recht in integro erhalten worden. Im gegentheil aber, und daß
man sich zu dem vorschlag nicht verstehen solle, erzeigen sich auch nicht
geringe ursachen, als 1.: Daß den fürstlichen als mitständen dadurch einge-
raumt werde, die stätte zu sezen nach ihrem willen und belieben. 2. Daß es
scheine, sie zweifelten selbsten daran, ob die stätt ihrem vorschlag acceptiren
werden, in deme sie derselben rationes vortrefflich tituliret und daß etliche
derentwegen davor gehalten, daß den stätten in ihrem begehren alsbalden zu
deferiren seye. Daß Altenburg, wider seine gewohnheit, bittweiß gangen
und gebetten habe, favorabiliter zu referiren und daß er die ihme beyge-
brachte rationes unterschlagen. 3. Daß sich die fürstliche hiebevor auf den
im religion frieden gebrauchten stylum berufen, iezund aber auch bey dem-
selben nicht mehr verbleiben wollen. 4. Daß, obschon das von den stätten
gebrauchte fundamentum invictum et
tion erlangen können. 5. Daß so die praecedenz iezt nicht erhalten werde, es
ein für allemal damit geschehen, und die stätt auß dem besiz gesezt seyen,
darein sie sich auch wol nimmermehr werden schwingen können, cum e
contra quilibet in possessione sua manutenendus sit. 6. Daß dieses ein neuer
modus seye, welcher zwischen den stätten und der ritterschafft niemaln prac-
ticirt worden, novitas autem plerumque discordiarum mater sit. 7. Daß auch
die Münsterische begehrt haben, bey voriger resolution zu bestehen. 8. Daß
man an andern orthen die ritterschafft zu absonderlicher handlung angewie-
sen, jezund aber ein ganzes collegium deroselben gleich machen wolle. 9.
Daß der ritterschafft abgeordneter selbsten mehr nicht begehrt, dann in
omnem eventum eine attestation, daß also die stätte von seinen adsistenten
durius tractirt werden, als er selbsten begehrt habe. 10. Daß er nicht darauff
instruirt, sondern vielmehr gemeßenen befehl habe, dahin zu trachten, daß
die ritterschafft auch der geringsten statt nicht vorgezogen werde. 11. Daß
auch der Kayserlichen herrn plenipotentiarien instruction anderst abgefaßt
und die stätte darinnen vorgesezet, consequenter zu hoffen seye, sie werden
sich noch anderst disponiren laßen. Was nun bey so beschaffenen dingen zu
thun seye, stehe er nicht wenig an, were ihme leid, wann das friedens
geschäfft durch diesen praecedenzstreit umb ein moment verhindert oder
aufgehalten werden solte. Man habe sich freylich von den fürstlichen nicht
zu separiren, es gehen aber die majora dahin, daß man auff dißeits gethanen
vorschlägen und sonderlich, daß die ritterschafft ihrer nothdurfft absonder-
lich beobachten möge, noch zur zeit bestehen und andeuten solle, man
könne diß orths weiter nichts nachgeben, sondern wolle hoffen, daß die
stätte bey leztgethanem vorschlag, der auff den religionfrieden gegründet
seye, gelaßen werden sollen. Seye nöthig, wie Lindau wohl erinnert, daß
diese resolution nicht unzeitig außbreche. Wann sie aber in fine ie nicht zu
erhalten, werde man sich mit protestationen zu verwahren und schließlichen
die rationes nicht nur bey dem directorio, sondern auch übrigen fürstlichen
nochmalen zu remonstriren und zu bitten haben, wann sie es ja nach der
stätte begehren nicht ändern und einrichten wolten, daß sie es zum wenig-
sten noch zur zeit in iezigem stand laßen. Inzwischen werde von Münster
einkommen, was sie drüben für gedanken führen. Für dißmal werde es umb
eine deputation an die herren Altenburgische, so das directorium geführt, zu
thun und selbige zu ersuchen sein, die rationes übrigen zu communiciren
und weiter davon zu reden. Seines erachtens halte er davor, daß sich die zu
Lengerich gewesene herrn deputirte noch eines, weiln es von voriger com-
mission als ein connexum dependire, zu bemühen und anzuzeigen hetten,
daß sie zwar angesonnenermaßen favorabiliter referirt, weiln aber die stätt
von ihrem gethanem vorschlag umb gehörter ursachen willen nicht abwei-
chen könten, wolle man hoffen, sie werden demselben endlich plaz geben.
Wiedrigen falls müste man auff ein ander expediens bedacht sein, welches
vielleicht ihnen nachdenken bringen möchte, weiln ihnen eben sowol an den
stätten als diesen an den fürstlichen gelegen. Dann wann die stätte auf eine
seiten gebracht, seye es am nächsten an den fürsten.
Ist also das Conclusum endlich dahin gefallen, man solle 1. der fürstlichen
vorschlag nicht acceptiren, sondern die stättische resolution nochmalen be-
harren, 2. was von Münster kommen möchte, erwarten und dann 3. das an-
sprechen durch diejenigen verrichten laßen, welche der conferenz beyge-
wohnet und übernommen haben, den fürstlichen die resolution zu hinter-
bringen, das ist Frankfurth und Ulm.