Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
75. 58. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Juli 26 15 Uhr

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58. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 Juli 26 15 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 161–166 = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
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225–230’; Ulm A 1560 o. F.

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Präzedenz der Reichsritter vor den Reichsstädten. Themen und Instruktion für die Deputierten zur
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Konferenz der evangelischen Stände in Lengerich.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Frankfurt, Herford auf der Rheinischen, Regensburg, Ulm, Eßlin
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gen und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt. Es seyen der geschäfft zwey, davon für dißmal zu
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reden sein werde. 1. Weßen man sich gegen den herrn fürstlichen auf jüngst
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ertheilte resolution in puncto praecedentiae bey morgender zusammenkunfft
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erklären wolle

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Vorbereitende Sitzung des CE vom 27. Juli 1646 ( Magdeburg Rep. A I nr. 535 vol. II
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fol. 408’–422’, nr. 539 fol. 140–150 (Direktorium); Altenburg vol. III fol. 53’–58’) zur
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Konferenz der evangelischen Deputierten von Münster und Osnabrück in Lengerich über die
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Stellungnahme der protestantischen Stände zu der Endlichen Erklärung der Katholiken (vgl.
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dazu Schreiben der Evangelischen zu Münster an die Evangelischen zu Osnabrück vom 22. Juli
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1646 in Meiern III S. 272 ; Antwortschreiben mit Bitte um Verlegung des vorgeschlagenen
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Termins vom 24. Juli ebd. S. 297).
? Sie halten zwar an ihrem ort davor, daß man sich stättischen
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theils mit gethanem vorschlag wohl contentiren könne, was es aber für eine
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beschaffenheit damit habe, seye nur zuviel bekannt; er habe der nachricht
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von Münster auß, wie das concept daselbsten eingerichtet und es der praece-
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denz halben gehalten worden seye, erwartet, dato aber weder von einem
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noch dem andern etwas davon erlangen mögen

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Stellungnahme der evangelischen Stände Münster in Meiern III S. 279 –286.
. Zum 2. werde man sich
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auch zu entschließen haben, was für subjecta und mit was instruction zu
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bevorstehender conferenz nacher Lengerich zu deputiren seyen, weiln drü
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ben zu Münster die deputation bereits gemacht und auch hier die fürstliche
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darzu die ihrigen schon deputirt

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Von Münster waren deputiert: für Braunschweig-Lüneburg-Zelle Dr. Heinrich Langerbeck
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(1603–1669 ) (ADB XVII S. 662–664 ; Bildnisse II S. 3; APK 14552f), für Pommern
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Dr. Johann Fromhold (1602–1653) ( Chr. S. Donauer , Leichenpredigt. Regensburg 1653;
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APK 8792–8794; APW [ II C 2 S. 93 Anm. 4 ] ), für Württemberg Dr. Andreas Burkhard (vgl.
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S. 17 Anm. 12); für die Wetterauischen Grafen Dr. Johann Geissel sowie Jobst Heinrich Heidt-
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feld , dillenburgischer Rat ( Schliephake-Menzel VI S. 520); für die Fränkischen Grafen
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Dr. Tobias Ölhafen; für Kolmar Dr. Balthasar Schneider; von den fürstlichen Gesandten Osna
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brücks für Sachsen-Altenburg Konrad von Thumbshirn und Dr. August Carpzow, für Sachsen-
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Weimar Dr. Georg Achaz Heber, für Braunschweig-Lüneburg-Calenberg Dr. Jakob Lampadius.
, damit man nicht ex abrupto und ohne in-
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struction abreißen müße. Berichtet dabey, daß die Altenburgische zu ihme
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geschikt und communication des auffsazes, so die erbaren frey und reichs
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stätte in specie concernire, begehren laßen, er habe aber das begehren damit

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abgeleinet, daß herr Dr. Stenglin, nachdem er mit heutiger post schreiben
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von Augspurg empfangen

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Zur Lage der Protestanten Augsburg und dem erwähnten Schreiben Meiern III S. 104–119;
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P. v. Stetten S. 720–723.
, denselben abholen laßen. So seye auch die lez-
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tere resolution in puncto praecedentiae solcher gestalt von den herrn fürst
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lichen gegeben worden, daß man sich stättischen theils damit nicht conten-
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tiren , noch er den auffsaz ohne der übrigen herrn abgesanden vorwißen und
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belieben von händen geben könne. Sagt ferner, wann der auffsaz ihnen were
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gefolgt worden, hetten sie ihn also eingerukt, wie sie gewolt und zur dictatur
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gelangen laßen, wornach die remedirung zu spät gewesen were. Solcher
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gestalt aber seye res noch integra. Wann sie den auffsaz nach ihrem belieben
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einrichten theten, weren die stätte deterioris conditionis, als sie bey auffrich-
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tung des religionfriedens gewesen, dann dazumal seyen nicht alle stätt der
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ritterschafft nachgesezt worden, wie man iezund zu thun vorhabe, sondern
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diejenigen allein, in welchen beede religionen in schwang gangen und darzu
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mehre die communitates als universitates. Man seye auch dazumal in ter-
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minis contradictionis gegen einander noch nicht bestanden wie jezo. Wann
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es nun der ritterschafft mit der praecedenz also abgienge, wie sie intentirte,
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würde sie mehro meher dadurch erlangen, als sie noch nie gehabt. Neben dem seye
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sehr beschwärlich, daß sie den stätten zumuthen, daß sie ihnen nicht prae-
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judiciren und hingegen die stätt nach ihrem gutdünken collociren wollen.
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Habe es also allein nicht übernehmen, sondern vorhero der übrigen herrn
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gedanken hierüber vernehmen wollen, was ferner dabey zu thun sein
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möchte.

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Lübeck. Dankt vorderist für gehabte sorgfalt und angestellte conferenz,
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sagt demnach 1. Es seye wol und rühmlich gethan, daß denen Altenburgi-
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schen das begehrte concept nicht communicirt, sondern hinterhalten wor-
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den . Sonsten were res nicht mehr integra und den stätten dadurch praejudi-
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cirt gewesen, so lang sie das concept nicht haben, so lang können sie es auch
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nach ihrem belieben nicht einrichten, werden also darauß verspüren, daß
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man solcher gestalt mit ihnen nicht begehre zu concurriren und daher anlaß
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nehmen, auf ein ander expediens zu gedenken. Er habe mit dem Wolfenbüt
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telischen herrn abgesanden

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Braunschweig-Wolfenbüttel war seit dem 4. Juni 1646 ( Meiern III S. 291 ) vertreten durch
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Dr. Chrysostomus Köhler ( 1607–1664 ), wolfenbüttelischer Hofrat, später Vizekanzler (J. L.
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Walther S. 64 ), und Dr. Heinrich Schrader ( 1601–1672 ) ( ebd. S. 64f ).
auch daraus geredt und gesagt, es können die
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stätt nicht geschehen laßen, daß ihnen ein solch praejudiz über den halß
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gezogen werde, weniger bey der extradition sich finden. Und alß jener, wie
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solches zu vermitteln, gefragt, habe er ihme zur antwort geben, man solle es
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sezen wie im religionfrieden, die stätte ließen es allerdings dabey bewenden,
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und wie dazumal, also müßte auch aniezo die generalregul gesezt werden. Es
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seye aber nicht genug, daß der stätt unter den worten „chur-, fürsten und
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stände“ implicite gedacht werde, dann die ratio diversitas diversitatis bestehe darinnen,
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daß es iezo umb declaration und erleuterung deßelben zu thun. Wann nun

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1
denen gefährlichen assertionibus inskünfftig vorzubauen, so die catholische
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vorhin geführet, ob weren die stätt unter dem wort „stände“ nicht begriffen,
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so müße vorderist die regul gesezt werden. Wann daßelbe geschehen, stünde
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alsdann dahin, ob man die ritterschafft, doch nicht als einen stand des reichs
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subjungiren und nach derselben die casus exeptos exceptos a regula lociren wolte.
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Solcher gestalt würde dem religionfrieden nach gegangen und beßer aus der
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sach zu kommen sein. Herr Lampadius bekenne auch, daß die stätte dignio-
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res , seyen derowegen der ritterschafft zu praeferiren. Worauff jener replicirt,
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daß laße sich hören, man müße dahin sehen, daß die separation und tren-
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nung verhütet und hingegen gutes vertrauen und verständnus erhalten
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werde. 2. Halte er davor, daß diejenigen nach Lengerich zu deputiren seyen,
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welche am meisten bey dem geschäfft interessirt und die meisten vollmach-
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ten haben. Seye hierinnen indifferent, wer deputirt werde, seine herren seyen
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nur beym 2. und 3. puncten interessirt.

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Herr Director sagt incidenter, weiln zu Münster nur Colmar deputirt und
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aber der herr Lindauische sich iezmahls drüben auffhalte, daß demselben
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deßwegen privatim zugeschrieben werden könte, daß er der conferenz, als
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ein Münsterischer, auch beywohnen wolle. Nachdeme er aber wiederkom-
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men , ist das zuschreiben unterblieben.

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Regensburg. Könne sich mit dem Lübekischen voto wohl vergleichen, son-
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sten habe er in erfahrung gebracht, daß im fürstenrath zweyerley meinungen
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gefallen seyen, in deme 1. etliche davorgehalten, man solle, unglimpff von
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sich zu schieben, die puncten, so die stätte concerniren, dem concept nicht
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einrukhen, sondern sich nur darauff beziehen und selbige sine numero bey-
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legen oder den stättischen freystellen, selbige selbsten zu übergeben. Andere
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aber haben den vorschlag gethan, man solle, wie von Lübekh angeführet,
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der chur-, fürsten und stände anfangs in genere gedenken, darauff der stätt in
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specie meldung thun, folgends des adels und dann wieder derjenigen stätte,
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darinnen beede religionen begriffen; wann dieses leztere zu erhalten stünde,
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wolte er sich gern damit begnügen. Finde aber, daß in dem Altenburgischen
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auffsaz nicht einmal der chur-, fürsten und stände gedacht worden, welches
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doch articulo 2 et 7 gar wol geschehen könte; vermeine, daß der stätt gleich
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nach den immediat stifftern und nach denselben der ritterschafft zu gedenken
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were. Sagte endlich auff des herrn directoris erinnerung, daß es sich nicht
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werde thun laßen, daß die stätt gleich nach den immediatstifftern collocirt
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werden. Er seye indifferent, wo der stätt angelegenheiten eingebracht wer-
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den . Wann man aber selbige den Kayserlichen absonderlich übergeben
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wolte, förchte er, es dörfften die fürstliche alsdann die hand gar von den
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stätten abthun und sie hülffloß

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39 laßen] Ulm machen.
laßen. Wegen der deputation seye er auch
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indifferent, wer darzu zu gebrauchen? Stellts, ob nicht Frankfurth, sonder-
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lich wegen Augspurg, darzu zu gebrauchen? Von der Schwäbischen bankh

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1
ernenne er Nürnberg oder Ulm. Seye im übrigen wol gethan, daß den Alten-
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burgischen das concept nicht communicirt worden.

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Frankfurt. Wolten an ihrem orth nicht gern darzu helfen, daß man sich
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von den fürstlichen separire, weiln de salute imperii zu handeln und meher
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dahin als auff particularia zu sehen. Was aber der von Gemmingen diß orts
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thue, seye allein sein thun und deren, die er eingenommen und ihme favori-
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siren . Habe nicht von allen, sonderlich in puncto religionis, gewalt, dann
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keine apparenz, daß die catholischen ihn werden wieder sich legitimirt
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haben; viel weniger seye er der praecedenz halber instruirt, nichtsdestoweni-
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ger praetendire er gar, einen jeden edelmann zum stand des reichs zu
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machen. Wolle freye häußer in den stätten haben, als wann die ritterschafft
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ein stand des reichs were. Er urgire diese sach in trüben waßern, da man
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nicht in consessu imperii oder einem ordentlichen convent beysammen.
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Deprimire die jenigen edelleute, so landsaßen seind eo ipso, daß er der freyen
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reichsritterschafft eine besondere praerogatio attribuire, da sie doch alle ihre
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dignitet durch tugend und vor von Ihrer Majestet erlangt haben. Die immedietet
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seye eine qualitas, adhaerens castro et bonis, die mancher bekomme, der
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keiner von adel seye. Könne man also sagen, es seye diß orts nicht locus
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competens und können sich die stätt auß der possession nicht sezen laßen.
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Vornemlich aber werde den herrn fürstlichen a part zu remonstriren sein,
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daß der von Gemmingen anderst nichts als spaltung und ein collegium von
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dem andern zu trennen suche. Mit angehängter bitt, es dahin zu richten, daß
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die ritterschafft mit ihrem begehren an Ihre Kayserliche Majestät gewiesen
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und die reichsstätte unzertheilt von andern ständen des reichs gesezt werden.
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Wann man den stätten Augspurg, Aach, Dünkelspühl und dergleichen die
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reichsritterschafft vorsezen wolle, können sie es wohl geschehen laßen. Es
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seye auch ein anders, ob der adel divisim oder conjunctim considerirt werde.
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Die stätt könnten sich eines andern und absonderlichen concepts wohl ver-
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gleichen , weiln einmal der frieden auff die weiß, wie die fürstliche vorhaben,
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nicht zu erheben, das concept seye gar zu weitleufftig und ein articul fast so
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groß als der catholischen ganzer auffsaz. Were also ihnen zu remonstriren,
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daß man sich zwar von ihnen nicht zu separiren begehre, sie solten aber auch
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solche vorschläge thun, daß man sich von ihnen nicht trennen müste. Man
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greife der stätt jura an, in dem die ritterschafft freyhäußer und religions-
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exercitia in stätten einführen wolle. Seye nicht umb ein oder andere statt
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allein, sondern das ganze evangelische wesen zu thun. Die stätte seyen an-
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hero , des reichs interesse zu deliberiren, beschrieben. Habe die ritterschafft
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was zu praetendiren, solle sie es gehöriger orthen suchen, die praecedenz
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gehöre ad Caesarem et status zugleich, die stätt seyen in possess eines reichs-
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stands , jene aber nicht. Sie komme nur ein, wo man einseitig und nicht auff
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reichstägen beysammen. Hielten also davor, man solte morgen nicht erschei-
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nen , sondern im nahmen Gottes außen bleiben, der stätt meinung ihnen
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schrifftlich übergeben und die unbillichkeit des gegentheiligen begehrens,

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1
incompetentiam loci und weitreichende consequenz darinnen remonstriren.
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Habe die ritterschafft was zu suchen, möge sie es competenti loco thun und
3
die stätt indeßen in possessione laßen. Melius esse, in tempore occurrere,
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quam post vulneratam causam remedium quaerere, seye beßer der erste
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undankh als der lezte. Wolte mans aber mündlich thun, seyen sie nicht
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gemeint, sich von den majoribus zu separiren. Mit diesem disputat werde
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man es in 36 jahren nicht außmachen. Ratione deputationis seyen sie indiffe-
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rent , ernennen von der Rheinischen bankh Lübekh, Bremen oder Herfurth,
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were es aber sach, daß sie per majora darzu ernennt würden, wolten sie sich
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nicht entziehen, doch wollen sie es andern lieber gönnen. Die deputati wer-
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den sich wol in acht zu nehmen haben, es werde keine schlechte deputation
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sein, sondern viel wesens erfordern, sonderlich wegen der re- et correlation.
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Von der Schwäbischen bankh nominiren sie Lindau. Berichten dabey, der
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herr von Vorburg

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Johann Philipp von Vorburg (gest. 1666), kurmainzischer Gebeimer Rat und Amtmann,
38
Probst zu Münster im Granfeld, Gesandter des Fürstbistums Würzburg (APW [ II C 2 S. 127 Anm. 4 ] ).
habe gesagt, er könne nicht befinden, daß die ritterschafft
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iemals ein stand des reichs, proprie sic dictus, gewesen seye. Wann es in
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scripto geschehe, so liege der unglimpf nicht auf einem allein, sondern dem
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ganzen stättischen collegio.

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Ulm. Seye befrembdlich zu vernehmen, daß die fürstliche den stätten die-
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jenigen wollen vorsezen, welche bittsweiß in den religion frieden kommen,
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so auch, wann chur-, fürsten und stände nicht so treulich cooperirt hetten,
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wegen der Ferdinandeischen declaration vom 30. Augusti anno 1551

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Die Declaratio Ferdinandea von 1555 besagte–gleichsam als Gegenleistung an die Protestanten
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für die Hinnahme des „Geistlichen Vorbehalts“ –, daß im Herrschaftsbereich geistlicher Fürsten
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landsässige Ritterschaft und Städte, die schon länger der Augsburgischen Konfession anhingen, in
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ihrem Glaubensstand geschützt blieben. Diese Erklärung blieb allerdings außerhalb des Reichs-
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abschiedes ( St. Skalweit S. 407f; G. Pfeiffer ; L. Petry ).
nim-
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mermehr geschehen were. Man hette deßwegen guten fug, sich von ihnen zu
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separiren, weiln aber auff die hauptsach mehr zu sehen und die stätt einen
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bösen nachruhm davon bekommen möchten, als hette man die sach weder
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zu differiren, noch sich von den fürstlichen zu separiren, sondern die von
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Frankfurth vorgebrachte rationes allein mündlich zu remonstriren. Hoffe,
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sie werden nicht ohne verfang sein, wann sie schrifftlich communicirt wür
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den , dörfften sie communicirt und die sach weitleufftiger gemacht werden.
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Halte davor, daß es coram deputatis am besten geschehen könte, damit man
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sich formidabel mache. Wo aber das nicht beliebig were, liese er ihme das
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medium, so Lübekh vorgeschlagen, gefallen, daß die stätte conveniente loco
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gesezt und, gleich wie der erz- und bischöffe in specie gedacht, also auch der
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stätte und dieser vor, alsdann erst der ritterschafft. Solcher gestalt würde der
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rechte methodus des religionfriedens observirt. Ad 2. Weiln nicht üblich,
35
daß das directorium an andere orth deputirt werde, wolle er Frankfurth und
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Lindau auf beeden bänken vorgeschlagen haben.

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1
Herford. Seye nöthig, dahin zu sehen, daß in puncto praecedentiae denen
2
stätten kein weiter praejudiz zugezogen werde. Des modi halben conformire
3
er sich mit Frankfurth und Ulm, daß die rationes und zwar mündlich propter
4
remoram, so darauß erwachsen möchte, den herrn fürstlichen vorgebracht
5
und dabey außdrüklich gedacht werde, im fall hierinnen keine änderung
6
vorgenommen werden solte, daß man sich nothwendig auff ein ander expe-
7
diens bedacht machen müße. Den modum, wie auß den sachen zu kommen,
8
betreffend, seye er mit Lübekh einig, daß es generaliter post 7. articulum
9
geschehen, folgendts die ritterschafft und als dann die casus excepti gesezt
10
werden könten. Man habe sich aber darumb noch nicht zu separiren, son-
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dern die rationes wol zu remonstriren.

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Ratione deputationis ernennt er Frankfurth und Lindau, weiln derselbe von
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Münster aus nicht deputiret, fals er aber ohne das darzu kommen solte, wolle
14
er Ulm nominirt haben.

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Eßlingen. Er halte für gar wohl gethan, daß den Altenburgischen das con-
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cept nicht gegeben worden, sehe sonsten das werkh für sehr schwär an,
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wann die praecedenz schon bey den fürstlichen erhalten würde, dörffte es
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dannoch hernacher bey den herrn Kayserlichen difficulteten geben und ent-
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stehen und wann es bey jenen so hart getrieben, bey diesen aber nicht erhal-
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ten werden solte, hette man mehr spott als ehr davon zu gewarten. Were
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also sowohl bey den Kayserlichen als bey jenen und sonderlich mit diesem
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argument zu unterbauen, daß sie sich erklärt, die reichsritterschafft also wie
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in dem religionfrieden zu sezen. Nun seye bloß der explication daselbst ver
24
geßen , könne man also propter cohaerentiam nicht zugeben, daß die ritter-
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schafft vorgesezt werde. Die fürstliche gestehen ia selbsten, daß unter den
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worten „chur-, fürsten und stände“ die stätt mitbegriffen, consequenter auch
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propter cohaerentiam als stände, denen andern gleich nachzusezen seyen.
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Wolte also das werkh nicht fallen laßen, sondern acceptiren, weßen sich die
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fürstliche erbotten. Und daneben sagen, man wolle geschehen laßen, daß die
30
ritterschafft etlichen stätten vorgesezt werde, wann des stättischen corporis
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vorhero, wegen der cohaerenz der chur-, fürsten und stände gedacht. Quoad
32
modum, ob es schrifftlich oder mündlich verrichtet werden solle, seye er
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zwar indifferent, halte aber doch dafür, daß es beßer seye, mündlich, wolle
34
sich aber mit den majoribus gerne conformiren. Ad 2. vergleiche er sich
35
sowol mit Herfurth als Frankfurth und Ulm.

36
Memmingen. Sagt, seye der meinung wie Frankfurth, daß den fürstlichen
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die rationes, aber schrifftwechßlung zu verhüten, mündlich und in anwesen-
38
heit aller stättischen zu remonstriren und zu sagen seye, was der von Gem-
39
mingen suche. Und weiln sich drüben zu Münster die fürstliche mit denen
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stättischen conjungiren, als solte es billich auch hier geschehen. Wie es ein-
41
zurichten , seye er mit dem Lübekischen vorschlag einig, daß 1. nach den
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fürsten gleich das corpus civitatum, 2. die ritterschafft und dann 3. die evan-

[p. 349] [scan. 421]


1
gelische bürgerschafften gesezt werden. Ratione deputationis bitte er Frank-
2
furth und Ulm, das jenige, was dißfals zu thun sein möchte, zu beobachten.

3
Directorium. So viel die erste fraag betreffe, weßen man sich gegen den herrn
4
fürstlichen zu erklären haben werde, vernehme er aus den votis so viel, daß
5
sie sambt und sonders dahin gehen, daß man mit gethanen vorschlägen nicht
6
acquiesciren könne. Soviel aber den modum anlange, wie die resolutio
7
ihnen beyzubringen, seye man nicht einig. Etliche wollen, daß es schrifftlich,
8
etliche, daß es mündlich und in gegenwart aller stättischen gesanden ge-
9
schehen und den consultationibus ihr lauff gelaßen werden solle. Im ersten
10
conformire er sich damit, daß man den fürstlichen vorschlag nicht acceptiren
11
könne, und das auß denen fundamenten, krafft welcher er denen Altenburgi-
12
schen die communication verweigert. Seye ein großes werkh, daß man ein
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ganzes collegium von andern separiren wolle. Halte davor, damit der stätte
14
jura auffrecht erhalten werden, daß man sagen solle, was nöthig. Seye be
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schwärlich , daß sich die stätt der fürstlichen judicio unterwerffen sollen. Den
16
modum betreffend halte er davor, daß es beßer seye münd- als schrifftlich,
17
weitleufftigkeit zu verhüten, ob man gleich undankh damit verdiene, seye
18
doch der stätt interesse und bestes in acht zu nehmen. Were also seine
19
meinung, man könte morgen wiederumb erscheinen, die materialia von
20
den formalibus unterscheiden und vernehmen, was die fürstliche vorbringen
21
werden. Sollte nun der auffsaz, wie vermuthlich, abgelesen werden, hette
22
man sich, weiln noch zur zeit, wie der Münsterische laute, unbekannt, nicht
23
zu separiren, sondern vielmehr dahin zu sehen, daß der stätte erinnerungen
24
beygeruket werden, welches nicht geschehen könte, wann man sich absenti-
25
ren wolte, sondern auch die consultationes dadurch verhindert würden.
26
Solte der Münsterische zugleich abgelesen werden und derselbe favorabler
27
als der hiesige sein, hette man desto mehr ursach, auff die praeferenz zu drin-
28
gen , wo nicht, desto glimpflicher zu gehen. Den vortrag betreffend könnte
29
derselbe vielleicht solcher gestalt formirt werden, daß man nehmlich ver-
30
hoffe , die herren fürstliche würden den auffsaz also, wie anfangs in hoc
31
puncto gravaminum geschehen, gemacht und die stätt immediate auf den
32
8. articul gesezt haben, wie es subjecta materia ohne das erfordere oder, da
33
sie ie solches nicht hetten thun wollen, were der ritterschafft abgeordnetem
34
freyzustellen gewest, seine sach absonderlich zu faßen und dieser erklärung
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beyzulegen, weiln es 1. nichts neues, sondern zu Nürnberg und Frankfurth
36
auch geschehen, 2. viel verantwortlicher, daß ein non status abgewiesen, als
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ein ganzes collegium vom andern getrennet werde, 3. die sach ohne das nicht
38
hujus loci et fori, 4. des abgeordneten begehren unbillich, ut minus dignum
39
magis digno praeponatur, 5. beschwärliche consequenzen darauß erfolgen
40
könten. Habe er was zu suchen, möge ers competenti loco thun und in
41
deßen die stätt bey ihren besiz unbelästiget zu laßen. 6. Der abgeordnete es
42
selbsten dahin gestellet, wann es mit der praecedenz nicht gehen wolte, daß
43
man ihme eine attestation ertheile, daß die collocatio unpraejudicirlich sein

[p. 350] [scan. 422]


1
solle. Wann sie es der stätte begehren gemäs einrichten wolten, ließe er ihme
2
den Lübekischen vorschlag wol gefallen. Wie sie es aber vorhaben, seye
3
nachdenklich, daß eben in diesem stukh dem religionfrieden so stricte nach-
4
gangen werden wolle, da es doch in anderem, was die geistliche jurisdiction
5
anlange, item die renten und gefäll, desgleichen das beneficium emigrandi
6
nicht geschehen. Es seye auch die sach aniezo in einem andern stand als
7
dazumal, wegen der ritterschafft anmaßenden praecedenz, daran zur selben
8
zeit nicht gedacht worden. Deßwegen iezund mit der implicita denommina- tione denominatione
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nicht genug, sondern der stätte desideria außdrüklich gesezt werden
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müßen, künfftige disputen zu verhüten, sonderlich weiln es die catholische
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captirt und darauß schließen wollen, daß die stätte sonsten nirgends als in §º
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„Nachdem aber“ im religionfrieden begriffen seyen, auff welchen fall viel-
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leicht , doch citra praejudicium cujuscunque die ritterschafft denen stätten,
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darinnen beede religiones seind, vorgesezt werden könte.

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Was an seiten Regenspurg gedacht worden, daß etliche dafür halten, die
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stätte sollten dasjenige, so sie angehet, beylegen, seye sehr praejudicirlich
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und in effectu eine separation. Wann es aber die ritterschafft thun wolle,
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könne mans wol geschehen laßen. Halte davor, daß herr Lampadius, wie
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auch andere fürstliche, privatim zu besprechen und ihnen die rationes,
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warumb man solcher gestalt nicht concurriren könne, nochmals zu remon-
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striren seyen. Werde der sach nicht undienlich sein. Berichtet ferner dabey,
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daß die stätt nirgends beßer, als nach dem 8. articul zu collociren weren.

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Die andere fraag betreffend, wer, wieviel und wie zu deputiren seye, quoad
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subjecta außgemacht, dabey ers auch bewenden laße, wie aber und worzu zu
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deputiren, seyen es zwey geschäfft: Das 1. betreffe den auffsaz, daß derselbe
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also gefaßt werde, damit denen stätten kein praejudiz dardurch zuwachse,
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vornehmlich was die collocation betrifft. 2. Wann die Lindauische sach mit
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einlauffen sollte, daß man sich mit den majoribus conformire und die ratio-
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nes pro Lindau militantes vorbringe, als daß die auffdringung des praesidii
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perpetui in das jus status miteinlauffe und die höhere kein ander privilegium
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dabey als temporis et ordinis haben werden. Item, daß Ihre Kayserliche
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Majestät in dem Prager frieden zugesagt, daß nach erhaltenem frieden alle in-
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habende pläz den jenigen restituirt und überlaßen werden sollen, denen sie
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vorhero zugestanden und das die interimsbesazungen keinem stand an seinen
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obrigkeitlichen und andern juribus praejudicirlich sein sollen. Solte dabey
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ein neu emergens vorfallen, werde weiter davor zu reden sein.

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Conclusum. In primo: Man solle denen fürstlichen, warumb ihr vorschlag
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nicht acceptabel, rationes beybringen und daßelbe mündlich. Hingegen be-
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gehren , nach dem 8. articul immediate gesezt zu werden oder der ritterschafft
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abgeordnetem freyzustellen, seine sach a part zu negociiren oder die collo-
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cation nach dem religion frieden, doch dergestalt zu machen, daß die stätt
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expresse vorstehen und nach der ritterschafft diejenigen gesezt werden, in

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welchen beede religionen üblich. Indeßen auch das werkh privatim an dien-
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lichen orthen unterbauen.

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In secundo: nacher Lengerich zu bevorstehender conferenz deputirt Frank-
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furth und Ulm. Den auffsaz sowol in genere als specie zu beobachten, damit
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den stätten, sonderlich ratione der praecedenz kein praejudicium zuwachse.
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2. Die Lindauische sach zu secundiren und mit denen majoribus sich deß
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wegen zu vergleichen.

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