Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
73. 56. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Juli 21 15 Uhr

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56. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 Juli 21 15 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 153’–158 = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
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217’–222; Ulm A 1560 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 255–261.

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Evangelische Gegenerklärung: Städteartikel. Differenzen mit dem Fürstenrat: Präzedenz der
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Reichsritter vor den Reichsstädten.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Frankfurt, Herford auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg,
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Ulm, Eßlingen und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt: Nachdeme man in denen deliberationibus super
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puncto gravaminum so ferne gelangt, daß auch von deme die erbaren stätte
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in particulari concernirenden articul zu reden und die gebühr dabey in acht
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zu nehmen, als hette er davor gehalten, es werde eine nothwendigkeit sein,
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daßelbe a part zu thun, besonders nachdem die fürstliche denen stätten frey
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und anheim gestellet, den auffsaz nach belieben einzurichten. Ehe man aber
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darzu gelange, werde davon zu reden sein, wie man sich erzaigen und
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beweißen wolle, wann es zu dem pass, darinnen die ritterschafft denen
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stätten vorgezogen, ankommen werde

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Ausgangspunkt für die erneute Auseinandersetzung um die Präzedenz war von Gemmingens
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Bestreben, die Reichsritterschaft noch besser im künftigen Friedensvertrag abzusichern (vgl. dazu
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sein Memorial vom 6. Juli 1646 mit einem entsprechenden Vorschlag für Art. 10 der zu erstellen-
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den Gegenerklärung der protestantischen Stände – die Städte wurden erst in Art. 11 behandelt –
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Meiern III S. 644f ).
?

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Lübeck. Sagt, den ersten puncten belangend, weiln die fürstliche denen stät
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tischen frey gestellet und weder maas noch ziel, was dieselbe in specie
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concernirt, zu geben begehren, halte er davor, daß man sich dieser gelegen-
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heit billich gebrauchen und sich so expediren solle, daß, worinnen die stätt
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beschwärt, behutsam in acht genommen, gegen der catholischen auffsaz
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gehalten und dahin gesehen werde, daß nichts neues, wo es nicht sein müße,
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einkomme. Ob man aber der fürstlichen vormaligen auffsaz simpliciter ver-
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werffen oder dem catholischen allein die nothwendigkeit hinzusezen solle,
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stehe er an seinem orth umb etwas an. Viel zu ändern seye beschwärlich, hin-
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gegen aber bey der catholischen simpliciter zu bleiben, were keine handlung.
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Seye indifferent, seine herrn principalen seyen diß orts nicht interessirt, weiln
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sie keine territoria außer der statt haben. Halte aber doch im ende für beßer,
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daß man bey der catholischen auffsaz verbleibe und denselben, sofern es der
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stätte interesse erfordere, verbeßere.

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Ad 2. Es seye eine außgemachte sach, wann die ritterschafft vorgehen solte,
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daß man nicht concurriren könte. Die fürstliche werden ihnen das facit
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schon gemacht haben, daß es nicht gut thun werde. Halte, daß das löbliche

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directorium communi nomine anzeigen könte, man erinnerte sich noch
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wol, was deßwegen bereits vorkommen seye, hoffete auch, daß es attendirt
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werden solte; wiedrigen falls wüste man sich nicht schuldig, in solcher
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unordnung sich weiter einzulaßen. Wann es nun ein solcher auffsaz sein
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solle, der communi nomine zu übergeben, müste er auch also eingerichtet
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sein, daß man dabey concurriren könte. Anderer gestalt werde man nicht zu
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verdenken sein, wann man sich absonderlich in acht nehme. Stellt dahin, ob
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man die vornemsten rationes mit anführen wolle? Halte es aber unnöhtig zu
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sein, weiln selbige ihnen vorhin bekannt; hoffe, sie werden sich wohl beden-
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ken , ehe sie die stätte von ihnen in hoc puncto gravaminum abweichen laßen.
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Wie aber das concept einzurichten, wolte er sich gerne conformiren.

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Regensburg. Ad 2. Seye, wie Lübekh gemeld, eine außgemachte sach; die
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fürstliche werden sich verhoffentlich umb soviel weniger waigern, weiln die
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reichsritterschafft ein stand des reichs sein wolle, dadurch theils der fürst
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lichen mächtig offendirt worden. Gleich wie nun solch gesuch der ritter-
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schafft den fürstlichen praejudicirlich, also werden sie verhoffentlich auch
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der stätte damit verschonen. Wann sie aber die ritterschafft davor erkennen
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und in ihrem rath mit einnehmen wolten, würde man sich alsdann an seiten
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der stätte auch weiter zu erklären haben. Halte nicht, daß es bey denen
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Kayserlichen anstehen werde, habe von etlichen und sonderlich herrn Voll-
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marn gehöret, daß sich noch wol mittel erzaigen werden, die stätt bey ihrem
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jure status zu erhalten und denenselben zu prospiciren, solcher gestalt, daß
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man von anfang sezte, man habe sich nachfolgends in den 3 reichscollegiis
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verglichen. Und alsdann wieder eine neue rubric der immediatorum halben
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machte, auff solche weiß werde den stätten schon geholffen. Der fürstliche
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auffsaz werde an hand geben, was weiters dabey zu thun. Er förchte, er
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werde so beschaffen sein, daß die stätte damit nicht werden können zufrieden
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sein, sondern sich doch endlich separiren und ein votum curiatum, umb
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dieses und anderer puncten willen, machen müßen. Der § us , so von der
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ritterschafft rede, seye unklar; halte, daß noch wol zeit, biß sie denselben ein-
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richten , davon zu reden, übrig sein werde. Wiße, daß der von Gemmingen
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bißhero nichts weiters eingeben. Und posito, daß es geschehen, werden sich
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doch wol mittel erzeigen, wie sich dieses emergentis zu entschütten. Zum
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wenigsten könne man prioribus inhaeriren. Ad 1. Er seye von Regenspurg
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auß instruiret, bey denen formalibus des 41. articuls zu verbleiben

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Dieser Artikel in Meiern III S. 166.
. Wolle
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ihme also nicht gebühren, darauß zu schreiten, sich aber alsdann, wann es
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dahin komme, weiter vernehmen zu laßen.

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Frankfurt. Der erste punct bleibe noch auff sich und werde mehr umb-
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fragens bedörffen; den andern betreffend müße man die praecedenz beharren
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und den fürstlichen sagen, man könne von der oberen befehl nicht weichen,
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sondern müße sich ehe separiren. Sie solltens im alten wesen bleiben laßen

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und die stätt gleich nach den höhern ständen und alsdann erst die ritter-
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schafft sezen; habe sie etwas zu praetendiren, wolte man ihro gehöriger
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orthen redt und antwort geben, die sach seye nicht hujus loci. Herr Reigers-
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perger habe ihnen entdekt, daß der von Gemmingen das werkh bey Ihrer
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Churfürstlichen Gnaden zu Mainz dergestalt unterbauet, daß sie an dero
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abgesanden geschrieben, daß sie die ritterschafft beobachten sollten

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Kf. von Mainz war Anselm Casimir von Wambold, Eb. von Mainz 1630–1647; sein Schreiben
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zugunsten der Reichsritterschaft an Trauttmansdorff in Meiern III S. 589.
, wel-
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ches er damit beantwortet, er wolte beobachten, was der stylus imperii mit
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sich bringet und nimmermehr davon weichen. Hoffen also, daß er den
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stätten diß orts gratificiren werde. Halte auch davor, daß mit einem und dem
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andern auß mittel der herrn fürstlichen, sonderlich aber herrn Lampadio
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darauß zu reden und wann die proposition vom herrn directore geschehen,
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außzutretten und der resolution zu erwarten sein werde, sonsten seye die
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separation zu spät. Solten billich solche quaesitiones, weil man hier, deß
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gemeinen wesens wohlfarth zu deliberiren, beysammen, nicht moviren,
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seyen aber nur etliche, die das werkh urgiren. Ad 1. Seye bey der catholi-
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schen auffsaz zu bleiben und soviel möglich ihren verbis formalibus zu
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inhaeriren, doch aber einzubringen, was außgelaßen und vergeßen worden
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und vorige principia und fundamenta zu gebrauchen.

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Nürnberg. Die leztere fraag wegen der reichsritterschafft praecedenz betref-
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fend conformire er sich mit bereits votirtem, seye schon davon geredt, der
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stätt fundamenta und rationes auch den herrn fürstlichen bereits übergeben
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und er in specie dahin instruirt, vest dabey zu bestehen und zu sehen, daß den
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stätten ferner nicht praejudicirt, sondern derselben jura intacta erhalten
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werden. Es heiße, „principiis obsta, sero medicina paratur“. Beliebt den
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Frankfurthischen vorschlag, daß man hoffen wolle, es werden die fürstliche
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nicht gemeinet sein, den stätten zu praejudiciren, sondern vielmehr bey dem
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methodo, welchen die herrn Schwedische und sie selbsten in andern ihren
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auffsäzen gebraucht haben, zu blieben bleiben . Sonsten dörffte man gemäßiget wer-
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den , sich vor ihnen zu separiren und a part in acht zu nehmen. Chur-, fürsten
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und stände gehören einander nachgesezt und die non status nicht mit einge-
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mischt . Halte davor, daß das unverschämte petitum, der ritterschafft als stände
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des reichs zu gedenken, wol zu anden sein werde. Wann aber die fürstliche
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sie davor erkennen und in rath einnehmen wolten, müste mans zwar gesche-
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hen laßen, stättischen theils aber könnte man sie noch nicht davor erkennen,
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weiln sie in der reichsmatricul nicht begriffen.

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Ad 1. Höre sehr ungern, daß die fürstliche priora arripiren, dörffte dieser
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auffsaz eben so weitleufftig werden, als der vorige gewesen. Dieses seye die
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ursach gewesen, daß bey lezterer versammlung kein conclusum gemacht
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worden. Wann man der catholischen auffsaz vornehme, werde man finden,
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daß er viel nervoser als der evangelischen gefaßt seye. Halte, daß zu ten- diren tentiren
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, wie der 15. articul einzurichten, was darzu und davon zu thun, der 41.

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wohl in acht zu nehmen, aber auch, so viel möglich, bey dem catholischen
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auffsaz zu verbleiben.

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Für Bremen votiert Lübeck. Halte dafür, daß bey der evangelischen auff-
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saz zu verbleiben, weil der catholischen gefährlich. Möchte ein und anders
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außgelaßen sein.

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Ulm. Was beede puncten anlange, hetten seine herrn und oberen ihnen wol
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gefallen laßen, was in puncto praecedentiae auffgesezet und übergeben wor-
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den , ihme auch befohlen, dabey zu verbleiben und dahin zu sehen, daß den
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stätten kein praejudiz zugezogen werde, sondern wie bisher, also auch
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inskünfftig zu vigiliren. Conformire sich also hierinn mit dem Frankfurti-
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schen voto.

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Ad 1. Sehe der catholischen auffsaz für sehr captios an, halte auch, daß bey
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den dem evangelischen zu bleiben, doch seye er indifferent, wollen die stättische
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bey den dem catholischen verbleiben, könne es respects willen und zu verhütung
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offension geschehen. Halte, daß nicht nur der mediatorum, sondern auch der
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hin und wieder sich auffhaltenden unterthanen, wie er dann deßen expresse
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befelcht, zu gedenken seye und wann man den catholischen auffsaz behalten
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wolle, werden allerhand erinnerungen und erleuterungen dabey vonnöthen
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sein, die er, biß es dahin ankomme und davon zu reden sein werde, reservi-
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ren wolle.

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Herford. Ad 2. Wann es an den paß kommen und die fürstliche denselben
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nicht beobachten werden, halte er davor, daß es stante pede gleich zu
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erinnern were, daß die stätte darein nicht condescendiren könten, auß ur-
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sachen , die bereits vor diesem ins mittel kommen seyen, so ihnen nochmals
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zu gemüth zu führen werden weren . Vernehme, daß die fürstliche die ritterschafft
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als status auffnehmen wollen. Wegen des auffsazes seye er indifferent, ob man
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den catholischen mit der verbeßerung oder den evangelischen behalten
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wolle. Halte doch davor, daß beßer sein werde, wann man bey dem catholi-
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schen , so viel möglich, bleibe.

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Eßlingen. Ad 2. Er könne sich mit den vorstimmenden, sonderlich dem
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Frankfurthischen voto wol conformiren, daß man nemlich, wann die prae-
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cedenz vorkomme, selbige ande. Weil man sich schon zimlich weit an laden
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gelegt und ohne große schand nicht mehr davon abstehen könne, sonderlich
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weiln die stätte auff ihr memorial noch keine antwort erlangt haben. Die
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fürstliche werden sich, wann es zum treffen komme, wol bedenken.

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Ad 1. Man solle dem catholischen auffsatz nachgehen, und soviel sich practi-
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ciren laße, bey ihren formalibus verbleiben, addenda addiren und detrahenda
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detrahiren, damit sie sehen, daß man einen respect dißeits gegen Ihre
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Kayserliche Majestet trage.

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Memmingen. Sagt, die stätte haben dahin zu sehen, daß sie ihre intention
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beharren, in omnem eventum aber wolte er sich hierinnen mit Frankfurth

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conformirt haben. Sehe nicht gern, daß die fürstlichen auff ihrer meinung
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beharren. Halte, daß den stätten freystehe, sich selbsten zu ordiniren, wie sie
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wollen und den catholischen auffsaz zu behalten, addenda zu addiren und
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detrahenda zu detrahiren.

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Directorium. Ad 2. Es habe sich der ritterschafft abgeordneter deßen, was
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bereits geschehen und vorgangen, in nichts nicht zu berühmen, weiln de jure
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kein actus seine validitet erlangen könne, wann darwider protestirt worden,
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sonsten die protestationes von keinen kräfften weren. Und weiln die princi-
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palen selbsten bekennen, daß dißeits genugsam prospicirt worden, halte er
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dafür, daß es noch zur zeit, wann man nicht das kind mit dem bad zugleich
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außschütten wolle, in denenselben terminis sein bewendens haben könte.
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Bey denen beeden articuln, welche die stätt und ritterschafft betreffen, werde
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zweyerley, nemlich materia et forma zu consideriren sein. Ratione materiae
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halte er davor, daß man ohne praejudiz sagen könne, man begehre stätti
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schen theils der ritterschafft nicht zu praejudiciren, sondern sie möge ihr
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anliegen dergestalt incaminiren, wie es ihr wolstand, weiln viel evangelische
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darunter begriffen, erfordere. Allein werde dabey auch zu erinnern sein, daß
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in eingerichtem eingereichtem und ad dictaturam gekommenem memorial zweyerley enthal-
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ten , darzu man nicht verstehen könne, als daß sie erstlich begehren, ihrer als
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stände zu gedenken und dann zum andern, daß sie ihre freye häußer in denen
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stätten haben wollen. Daß sie wie stände des religionsfriedens theilhafftig
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sein und deßelben beneficien geniesen sollen, könne man wol, dieses aber
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nicht geschehen laßen, daß sie als stände angesehen und gehalten werden.
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Solten ihnen die fürstliche hierinnen gratificiren, were es denselben schimpf-
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und schädlich. Schimpflich in deme, daß die ritterschafft solcher gestalt
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mehre privilegia als die fürsten selbsten haben würde, weiln sie nichts bey-
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traget , schädlich in dem, daß die fürstliche die onera, welche sonsten die
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ritterschafft als ein stand tragen solte, zugleich mittragen müsten. Wann die
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ritterschaft hören werde, daß die militia zu contentiren, werde sie die einneh-
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mung in den fürstenrath nicht hart treiben. Was die freye häuser in den
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stätten betreffe, seye man ihnen derselben nicht geständig und wann es schon
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auff die catholische orth allein angesehen were, würde es sich doch nicht
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thun laßen, wegen der aequalitet, die man diß orts suche.

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Ratione formae aber halte er davor, daß demjenigen, so bereits erinnert und
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remonstrirt worden, zu insistiren und nicht nachzugeben seye, daß die ritter-
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schaft praeferirt werde, es lauffe wider den ersten fürstlichen auffsaz, in
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welchem die stätt gleich nach den mediatstifftern gesezt worden. Man habe
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sich nicht irr machen zu laßen, daß an seiten der herrn Kayserlichen und
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catholischen den dem fürstlichen auffsaz hierinnen gefolget worden. Der herr
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graf von Trautmansdorff seye ein mitglied der Rheinischen ritterschafft,
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möchte vielleicht demselben zu gefallen geschehen sein. Sonsten seyen die
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stätt in der herrn Kayserlichen instruction der ritterschafft vorgesezet. Hoffe,
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Dr. Reigersperger werde seiner promessen eingedenkh verbleiben. Weiln

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1
aber die subditi und andere non status den stätten in dem religionfrieden
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vorgesezt worden und man in declaratione des religion friedens diß orths
3
stehe, besorge er, es dörffte das argument de stylo ohne verfang sein.
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Conformire sich also in dem, daß zu erwarten, biß die proposition geschehen
5
und die ordnung an diese materi komme. So dann zu begehren, daß die
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collocatio also angestellt werde, wie sie in andern concepten gehalten wor-
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den , nach dem exempel deren zu Münster, welche nicht allein die von den
8
stätten geänderte ulteriorem declarationem ohne einige difficultet überge
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ben , sondern auch in iezigem auffsaz die stätt zu praeferiren sich erbotten.
10
Herr Oxenstirn habe ihme gesagt, es werde der praecedenz halben keine
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noth haben, sie wollen die stätt vorsezen. Er habe auch nachgehends einen
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extractum auß dem instrumento pacis bekommen, darinnen die ordnung
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also gemacht, electores, principes, status et immediata imperii nobilitas,
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womit die stätt, wann es sein verbleiben dabey hette, wol zufrieden sein
15
könnten. Möge sonsten nicht schaden, daß man vormals eingewande ratio-
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nes umb etwas repetire und erläutere.

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Ad 1. Seye er der meinung, daß man beede auffsaz conjungiren und dahin
18
sehen solle, wie man selbige ohne praejudiz der stätt vergleichen könne.
19
Habe befunden, daß allerhand grifflein in dem catholischen verborgen lie-
20
gen , als 1. daß die verwilligung auff diejenigen stätt allein gehe, welche kein
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anderes als der Augspurgischen confession exercitium publicum haben. Die-
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weil nun alle die stätt, welche durch process und urtheil beschwäret werden,
23
neben der Augspurgischen confessions exercitio auch das catholische haben,
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würde folgen, daß alle dieselbe stätt diese verwilligung nicht angehe. Wel-
25
ches eben dasjenige seye, was in dem Dillingischen buch

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Gemeint ist die Compositio Pacis von Paul Laymann SJ ( Dillingen 1629 ), in der die Frage
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nach der Rechtsnatur des Religionsfriedens gestellt wird ( dazu M. Heckel , Autonomia S. 150ff;
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K. Repgen , Papst, Kaiser und Reich I S. 212ff ).
begriffen, daß
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nemlich diejenigen stätt, in welchen zur zeit auffgerichten religionsfriedens
27
die Augspurgische confession allein in übung gewesen, deß religionsfriedens
28
nicht theilhafftig seyen, noch diejenigen reformiren können, in welchen
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beeder religionenexercitia dazumal in schwang gegangen. 2. Daß in den
30
reichsstätten, worinnen die catholische religion bißher allein in übung ge-
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wesen , es dabey fürter verbleiben und keine änderung vorgenommen wer-
32
den solle. Wodurch dann nicht allein denselben, sondern auch den evangeli-
33
schen Stätten das jus reformandi und zwar umb soviel mehr entzogen werde,
34
weiln die catholische vorgeben, daß die evangelische allein ex gratia in den
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religionfrieden mit eingenommen worden seyen. 3. Daß der stätt land-
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schafften sowol als die verträge, pfandschafften und in summa alle politica,
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wie nicht weniger alle vor anno 1620 gravirte stätt umbgangen. Und hin-
38
gegen , daß die stätte wegen der eingezogenen geistlichen güter bey dem ver-
39
gleich , daß ist ad tempus allein, gelaßen werden sollen, gesezt, da doch die
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mediat stiffter den ständen perpetuo verbleiben solten, weiln sie, krafft juris

[p. 339] [scan. 411]


1
superioritatis, reformirt worden, welches durch die temporalitet, wo nicht
2
auffgehoben, doch zum wenigsten in zweiffel gezogen werde.

3
Conclusum. Man solle communi nomine demjenigen, so bereits geschehen,
4
inhaeriren und begehren, daß der auffsaz dergestalt eingerichtet werde, daß
5
man stättischen theils darbey concurriren könne, mit dem anhang, daß man
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sich, vermög habender instructionen, anderer gestalt in acht nehmen müste.

7
So viel aber den 2. puncten betrifft, wie nehmlich der stätt nothdurfft einzu-
8
richten sein möchte, zeigte der herr director an, daß er seine gedanken
9
unvorgreifflich zu papier gebracht habe, allermaßen selbige verlesen, appla-
10
citirt und zur dictatur zu bringen für gut befunden worden. Bericht dabey
11
noch ferners, daß er der statt Augspurg darumb, weil herr Dr. Stenglin deß
12
wegen in specie commission und dem Löwenbergischen accord

33
Gemeint ist der in Leonberg geschlossene Vertrag zwischen dem ksl. Generallint. Gallas und
34
dem schwedischen Gouverneur von Augsburg vom 13. März 1635 (vgl. [ S. 125 Anm. 6 ] ). Dr.
35
Stenglin war neben Dr. Valentin Heider von der evangelischen Bürgerschaft mit der Wahrung ihrer
36
Interessen beauftragt.
beygewoh-
13
net habe, nicht gedenken, sondern, wie selber paß einzurichten seye, dem-
14
selben überlaßen wollen.

15
Regenspurg vermeldet, herr graf von Trautmansdorff habe gesagt, Dr.
16
Leuchselring seye ein wunderlicher kopff, man solle es einrichten, wie die
17
statt Augspurg begehre, werde mit den stätten keine noth haben.

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