Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
72. 55. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Juli 17 6 Uhr

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55. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 Juli 17 6 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 148’–153’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
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212’–217; Ulm A 1560 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 248’–255; vgl. ferner
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Bremen 2 – X. 8. m.

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Mögliche Auswirkungen der Differenzen mit den Fürsten auf die Stellung des Städterats.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Frankfurt, Bremen, Herford auf der Rheinischen, Regensburg,
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Nürnberg, Ulm, Eßlingen und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt, man erinnere sich gar wol, was vor praejudicir-
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liche zumuthungen gestriges tages von den fürstlichen geschehen seyen und
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welcher gestalt sie der stätt vota unter dem praetext, daß man diß orts in
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keinem reichscollegio beysammen seye, ihres effects und würklichkeit gänz
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lich priviren und denenselben gleichsam nur precario verstatten wollen, die-
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jenigen puncten, so sie in particulari angehen, auffzusezen und in acht zu
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nehmen

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Vgl. Sitzung des CE vom 16. Juni 1646 Magdeburg Rep. A nr. 535 II fol. 288’–303’;
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nr. 539 fol. 88–99; Altenburg vol. I fol. 599–607.
. Da sie doch daßelbe jure proprio thun und noch darzu in causis
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communibus ihr votum interponiren können. Nun sehe er nicht, was die
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stätt solcher gestalt mit ihrer praesenz nuz sein werden, weiln auf eines
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hinaußlaufe, ob einer nicht zugegen seye, oder sein votum nicht attendirt
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werde. Des schimpffs nicht zu gedenken, wann die stätt alienarum opinio-
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num mancipia sein und zu der fürstlichen parere bloß ia sagen müsten. Der
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Weymarische herr abgesande habe ihme gestern gesagt, warumb die fürst
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lichen denen stätten die majora nicht passiren laßen könnten, nehmlich weiln
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die stätt mitiora consilia als sie führeten. Wann nun was vorkäme, darzu sie
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sich nicht verstehen wollten, würden die fürstliche ihnen weichen und
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cediren müßen. Were er also vor seine person nicht gemeinet, denen fürst
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lichen an diesem orth weiter beyzuwohnen, er seye dann vorhin, daß sein
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votum cum effectu considerirt und aufgenommen werden wolle, umb etwas
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mehr gesichert, zumaln weiln er auf den wiedrigen fall seinen herrn commit-
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tenten ein großes praejudicium dardurch, sonderlich wegen der beschwär
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lichen consequenz, zuziehen würde. Damit aber auch der übrigen herrn
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collegarum gedanken super hoc puncto vernommen werden möchten,
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stünde nunmehr zu derselben resolution und entschließung, was sie hierbey
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zu thun gesinnet seyen. Hiebevor als der praecedenz halber mit der ritter-
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schafft was vorgangen, habe man es vor eine große sach gehalten. Iezo aber
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werde in das jus status und zwar sehr tieff hineingegriffen und solcher gestalt
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mehr zunicht gemacht, als durch hülff der fürstlichen die stätt iemals erwor-
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ben haben. Wann man sich dann gestrigen tages außdruklich vernehmen
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laßen, daß, solang das werkh in denen terminis beruhe und die fürstliche sich
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keines andern resolviren werden, die stättische sich citra praejudicium ihrer
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herrn committenten und oberen bey ferneren deliberationen nicht einfinden
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könten, als würde es ein wunderlich anßehen gewinnen, wann man sich
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alsobalden wiederumb und vor erhaltener categorischer resolution, einstel-
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len wollte; doch stehe alles zu ihrem guten belieben. Es könne zwar in con-
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trarium allerhand, vornemlich aber dieses 1. movirt werden: Die stätte ver-
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ursachen hierdurch eine schädliche separation und trennung, deren sich die
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catholische erfreuen und mit nuz bedienen werden. 2. Man habe der fürst
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lichen hülff in noch mehrern und schwären sachen vonnöthen, sonderlich
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ratione der angesprochenen 10 reichsstätt im Elsas, solle sie also nicht aller-
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dings auß der wiegen werffen. Er laße sich aber dieselbe so sehr nicht irren,
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weiln 1. die stätt sich nicht von freyen stuken trennen, sondern von den

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1
fürstlichen in effectu außgeschloßen werden und also die ursach solcher
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separation ihnen beyzumeßen seye, 2. so wenig denen zu Münster subsi-
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stirenden evangelischen gesanden vor eine separation außgedeutet werden
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möge, daß sie sich darumb a part zusammenthun, weil sie mitiora consilia
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vor den hiesigen fürstlichen führen und sich mit denselbigen niemaln recht
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vertragen können. So wenig könne den hiesigen stättischen auch übel
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auffgenommen werden, wann sie auf veranlaßen der fürstlichen zu den
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Münsterischen sich begeben und mit denselben einer meinung vergleichen,
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weiln es doch endlich zur re- und correlation gelangen und in ein concept
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gebracht werden müße, was beeder orten vor gut und

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10 redlich] Ulm räthlich.
redlich angesehen
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worden. Was nun 3. die catholische vor vortheil davon erlangen sollten,
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könnte er an seinem orth nicht sehen, weiln in materialibus keine sonderliche
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discrepanz sich finde. Zudeme seye es 4. zu keiner beharrlichen Separation
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gemeint und angesehen, sondern nur so lang, biß die herrn fürstliche sich
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eines andern und beßern entschloßen haben werden, damit es sicherlich,
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wann sie den ernst gesehen, nicht lang anstehen werde, aus forcht, es dörff
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ten die bisherige directores und dictatores im werkh erst recht war machen
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und verificiren, weßen sie von Ihrer Kayserlichen Majestet per literas seind
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beschuldiget worden. Was 5. die fürstliche nicht umb ihrer selbst eigenen
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gefahr willen bey den 10 stätten thun, werden sie sonsten wol unterlaßen.
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Hielte demnach dafür, daß der Lübekische und Regenspurgische herr abge-
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sande , welche auch im fürstenraht ihre sessiones haben

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Dr. David Gloxin für Sachsen-Lauenburg, Dr. Johann Jakob Wolff von Todenwarth für
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Hessen-Darmstadt.
, sich vor dißmal
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allein zu den Magdeburgischen begeben und andeuten könten. Demnach
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die herrn fürstliche den vorigen tag sich keines gewiesen vernehmen laßen
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wollen, welcher gestalt sie der stätt vota in puncto gravaminum ecclesia-
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sticorum aufzunehmen gedenken, als wolle denselben von dazumalen er-
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theilter resolution außzusezen, noch zur zeit in viel weg bedenklich fallen.
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Mit angehenkter bitt, sich also zu erklären, damit man nicht gezwungen
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werde, andere resolutiones zu ergreiffen.

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Lübeck. Obwohln die sach also beschaffen, daß man sich rigore juris wol
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absentiren könte, so halte er doch dafür, daß man sich hac vice umb vieler
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consideration considerationen willen und sonderlich pro bono evangelico insgesambt ein-
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stellen und wie sich die fürstliche gegen den stättischen in worten und
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werken erzaigen und was sie in propositionem bringen werden, erwarten
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und wann selbige den stätten praejudicirlich, als dann gleich im ersten stätti
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schen voto andeuten solle. Obwohln der erbaren stätt gesanden ursach
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genug gehabt hetten, sich insgesambt zu eußern, hetten sie sich doch
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glimpfs halber und damit sie keinen schein der sonderung zu der catholi-
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schen vortheil geben, auf der fürstlichen voriges tages ertheilte mildere
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erklärung lieber einfinden wollen, ungezweifelter hoffnung, die herrn fürst

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liche werden, ihrem gethanen erbieten gemäs, den stättischen in ihrem her-
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gebrachten jure status keinen eintrag thun, sondern derselben vota mit
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gebührendem effect auffnehmen und in considerationem ziehen. Wiedrigen
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falls würden die stättische wieder willen necessitirt, zu erhaltung ihrer oberen
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und committenten gerechtsamen, so bald das geringste vorlauffen würde,
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aufzustehen, der consultationen sich zu enthalten und die verantwortung der
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darauß entspringenden inconvenientien, denen autoribus anheimzuweisen.
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Daneben könte man ihnen auch zu verstehen geben, wie sie mit außlaßung
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der stättischen über leztere erklärung in puncto gravaminum geschehener
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monitorum verfahren, in deme man den vorgelesenen auffsaz gleichsam nutu
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allein approbiren und sich auß dem stegreiff darauff resolviren sollen; da man
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doch denselben propter cursoriam lectionem nicht allerdings verstehen kön
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nen , endlich auch als eine abschrifft mit genauer noth erhalten, könne kaum der
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dritte theil der stättischen monitorum in obacht genommen werden worden . Daß
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also kein wunder were, wann schon ein böser brieff wieder etliche nacher
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Münster abgangen were. Wann sie der stätt vota noch einmal wie gestern
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zehlen wollten, were man gesinnet, von stund an aufzustehen und davon-
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zugehen . Sie werden sich aber verhoffentlich, ehe sie es darzu ankommen
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laßen, anderst bedenken und sich eines beßern erklären.

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Regensburg. Die proponirte fraag gehe dahin, ob man sich bey so gestalten
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sachen von den fürstlichen separiren und eher nicht erscheinen wolle, man
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habe dann zuvor den effectum voti decisivi erhalten? Er habe mit seinem
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collega darauß geredt, der wolle, daß ein error mit unterlaufe, der fürstlichen
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meinung gehe allein dahin, daß sie den stätten in causis communibus kein
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votum decisivum passiren laßen wolten, er aber habe ihme gesagt, daß sie
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nicht nur in ihren aigenen, sondern auch allen anderen communibus nego-
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ciis , es seyen ecclesiastica oder politica, votiren können. Nun. seye bekannt,
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daß denen stätten das votum decisivum offt und viel, sonderlich aber in anno
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1582 disputiret worden. Da sich aber die stätte in puncto contributionis
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ehender nicht erklären wollen, es seye ihnen dann vorhin sowol in diesem
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puncto als auch in ecclesiasticis satisfaction geschehen. Die churfürstliche,
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wie Dr. Reigersberger zu Münster gesagt, seyen noch der meinung. Wann
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sich nun dieselbe opponiren und die fürstliche von den stätten abtretten
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wollten, stünden diese ihres voti decisivi halben in gefahr. Were also die
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fraag, ob es beßer were, sich des voti decisivi auffs wenigst mit etwas praeju-
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diz zu bedienen oder sich deßelben ganz verlustig zu machen? Seye in alle
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weg dahin zu trachten, daß man in possessione bleibe, weiln es in petitorio
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schwer hergehen dörffte. Seye also des herrn Lübekischen meinung, daß
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man sich vor dißmal noch einfinden solle. Die stätte haben etlich und 30
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vota, wann sie nur nun in consilio gezehlt werden solten, würden sie in omnibus
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causis die majora machen; fragt demnach, ob nicht das ein mittel were, daß
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die stätte so viel vota behalten behielten als die fürstlichen haben? Doch alles ohne
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praejudiz der übrigen stätte, nur daß man sich nicht von ihnen separiren

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müße, sonsten es dem gemeinen wesen sehr schäd- und hinderlich sein
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würde. So lang einig medium, beysammen zu bleiben, obhanden, solle man
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sich ja nicht separiren. Solcher gestalt handelte man mit glimpff und würde
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den stätten nicht praejudiciret. Wo es aber die fürstliche nicht zugeben wol-
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ten , seye er mit dem herrn Straßburgischen einig, doch daß man diesen vor-
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schlag nicht gleich anfangs thue.

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Frankfurt. Ex parte Frankfurth wollte man nicht gern dem erbaren stätt
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collegio, weniger derselben herrn oberen und principalen in etwas praejudi-
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ciren oder gegen das iederzeit so hoch behaubtete kleinodt des voti decisivi
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das wenigste begeben.

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Allein stellete man zu bedenken, 1. daß die herren fürstliche abgesanden bey
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gestriger session sich biß dahin vernehmen hetten laßen, daß sie die stätti
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sche an ihren hergebrachten juribus in keine weis noch weg zu beeinträchti
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gen begehrten, 2. ihnen iederzeit, wegen beybehaltung ihres voti decisivi,
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nach bestem vermögen assistenz geleistet hetten und solcher intention noch
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weren, diß orts aber 3. nicht eben in forma collegii imperialis, sondern in
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forma eines evangelischen convents und partey gegen die herrn catholischen
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in puncto gravaminum beysammen weren. Und 4. den erbaren frey und
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reichsstätten heimstelleten, ihre angelegene nothdurfften selbsten zu beob-
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achten und wie sie solche dem communi concluso eingerukt haben wolten,
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sie dieselbe dabey zu laßen und zu secundiren, auch was die communia
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imperii anlangete, deren gutdünken zu vernehmen und zu attendiren, inten-
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tionirt weren. Hingegen aber 5. ihnen, den herrn fürstlichen, gar schwer für
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käme , sich bey diesem convent allezeit von den stättischen, deren in die 34
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vota mit denen vertretenden, da der fürstlichen über 16 nicht wären, über
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stimmet zu sehen. Nächst dem, daß 6. die geringste reichsstatt mit den höch
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sten fürsten, die offt 40 und 50 stätt unter sich hetten, ein gleiches votum
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haben würde. Und dann 7. man eben nicht so praecise auff die pluralitatem
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votorum als gute erinnerungen, was dem evangelischen wohlwesen nuz-
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und fürträglich sein möchte, hier orts zu gehen gemeint seye. Neben dieser,
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der fürstlichen herren gesanden zimlich moderirter erklärung aber auch
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dieses zu consideriren stünde, daß 8. die fürsten sich nur von den stätten
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separiren und per collegia, dem reichsherkommen nach, handeln dörfften; so
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würden unserseits die majora fallen und wie anderst nichts als ein votum
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curiatum behalten, hingegen die fürsten ein gleiches, auch in consideration
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derselben autoritet, ein größer und nachdenklicheres votum haben würden.
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Über daß 9. wir ihre consilia dardurch nicht allein nicht coram anhören oder
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cum moderatione interloquiren und unsere nohtdurfft dabey erinnern kön
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ten , sondern daß auch 10. die churfürsten sich mit den fürsten in bestreitung
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des voti decisivi leichtlich conjungiren, der stätt condition aber damit vorab
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hoc rerum statu noch schwärer gemacht werden könnte. Und 11. aniezo de
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salute totius rei evangelicae tractation gepflogen werde, man durch derglei-
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chen zwiespalt aber ein irreparabile damnum sich auff den halß ziehen könte.

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Und dann 12. dahero keine stund zu versäumen, die friedenstractaten zu
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befördern. Stellen darauff zum nachdenken, ob nicht das ein mittel were, daß
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man für heut davon bliebe und der herrn fürstlichen meinung schrifftlich
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begehrte, damit man es gegen den herrn principalen verantworten könne.
5
Mit dem erbieten, daß man sich stättischen theils fürderlich darauff erklären
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wolte. Altenburg seye causa totius hujus mali, tractire die stättischen nicht
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anderst, als wann sie seine schülerbuben weren, thue in die concept und
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herauß, was er wolle, laße in continenti ansagen, die leuth zu übereilen. Man
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corrigire die majora, berede die leuth etlicher sachen, die zu Münster nicht
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vorgangen. Gehen der catholischen auffsaz nicht nach, wie daselbsten ge
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schloßen . Bekennen, wann man auff die bilanz seze, die rationes pro voto
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decisivo und ob man das ganze negocium pacis deßwegen deseriren solle,
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daß der außschlag schwärlich darinnen zu geben seye.

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Nürnberg. Sagt, er bekenne, daß beederseits rationes ein großes pondus in
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sich haben. Wann die stätte sich in ihren suffragiis mit den fürstlichen con-
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formiren müßten oder sollten, were es gegen den herrn principalen unver-
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antwortlich . Halte aber doch davor, daß man sich vor der Separation hüten
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solle, weiln die fürstlichen sonsten an alle ende, daß sich die stätte von ihnen
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separirt, da sie sich doch derselben angenommen hetten, schreiben und die
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stätt den kürzeren ziehen dörfften, sonderlich weil man noch nicht wiße, was
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ihre eigentliche meinung seye. Were also das protocoll zu begehren und zu
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sehen, wie ihre erklärung laute, und was ihre rationes ponderis in sich haben.
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Seye nicht ohne, daß theils stätt klein und jeziger zeit kaum 12 oder 15
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bürger mehr darinnen seyen. Hingegen aber die fürsten viel unterthanen und
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große territoria haben. Seye zwar indifferent, was man dis orths thun wolle,
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halte aber doch für räthlicher, daß man sich für dißmal noch dahin begeben
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und sehen solle, wie die resolution fallen möchte, zumaln weiln Lampadius
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und andere sich zulezt etwas milder erkläret, daß sie nemlich den stätten von
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ihren juribus nichts zu nehmen noch ihnen zu praejudiciren begehrten und
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nachgegeben haben, daß der terminus restitutionis a quo nicht nur auff
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ecclesiastica, sondern auch politica zugleich eingerichtet werden solle.

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Bremen. Wollte nicht gern inter rigidiores sein, dannoch auch nicht gern
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den oberen praejudiciren, weren zwar verschiedenliche vorschläge in das
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mittel gebracht worden, als von Regenspurg, daß man sich erbieten solte,
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nicht mehr vota zu haben als die fürstliche in casum discrepantiae, von
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Frankfurth aber, daß man absonderlich votiren und ein votum curiatum ein-
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bringen solte. Hielte aber dafür, daß niemand auff dieses wichtige und
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schwäre werkh instruirt noch von dem herkommen zu schreiten seye, weiln
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in allen dergleichen conventen die stätt viritim gefragt worden und also
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nichts neues seye, was man diß orths begehre. Solte aber an seiten der fürst
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lichen einige neuerung vorgenommen oder eingeführet werden wollen,
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müßte man dominos superiores vorhin vernehmen, ob darein zu gehälen.
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Were aber doch der meinung, man solte dißmal im nahmen Gottes erschei-

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nen und vorhero anzeigen. Es hetten sich civitatenses wiederumb und zwar
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in der zuversicht eingestellet, man werde ihnen ihr votum, wie sie es bey der-
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gleichen conventen hergebracht, in sua integritate allerdings laßen. In sol-
4
cher und keiner andern meinung wollte man sich niedersezen und die con-
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sultationes pro communi imperii bono in nomine domini fortführen helffen.

6
Ulm. Sagt, laße ihme das ex parte Frankfurth vorgeschlagene mittel wohl
7
gefallen, daß man nemlich der herrn fürstliche fürstlichen resolution, damit man ihre
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meinung recht einnehmen und verstehen könne, schrifftlich begehren solle,
9
sonsten seye er mit dem herrn directore allerdings einig.

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Herford. Er erinnere sich, als von dem Pommerischen herrn abgesanden in
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neulichkeit eine abschrifft von einem concluso begehrt worden, daß ihme
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selbige, aus der ursachen, daß man mit Chursachsen und Brandenburg
13
daraus noch nicht communicirt hette, abgeschlagen worden seye, worüber er
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sich gegen herrn Lampadio beschwäret, sagend, warumb mans ihnen, die
15
nicht im collegio, communicire und denen, so darinnen seind, verwaigern
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wolte. Förchte, es dörffte hier auch also ergehen. Die kleinste statt habe in
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causa religionis eben sowohl ihre stimm als der gröste fürst, wie Lampadius
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sebsten bekennet. Seye derowegen, weiln es in die jura statuum mit einlauffe,
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das praejudicium zu verhüten und freundschafft mit denen fürstlichen zu-
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erhalten , seyen viel stätte, die nicht graviret; und weiln die fürstliche sich des
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überstimmens wegen der ungleichheit der votorum befahren, stelle er dahin,
22
ob es nicht, wie von dem herrn Regenspurgischen vorgeschlagen worden,
23
auff paritatem numeri zu stellen oder auff ein votum curiatum zu gedenken?
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Halte davor, daß man sich noch zur zeit von denen fürstlichen nicht zu sepa-
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riren , sondern diesen morgen noch bey ihnen einzufinden habe.

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Eßlingen. Obwohln vortreffliche und stattliche rationes von dem löblichen
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directorio ins mittel gebracht worden, damit er sich wol conformiren und
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vergleichen könnte, wolle er sich doch, weiln die majora anderst ausgefallen,
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mit dem Lübekh- und Bremischen voto vergleichen, daß man sich noch-
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maln bey den herrn fürstlichen einstellen und sagen solle, man wolle hoffen,
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sie werden den erbaren stätten in nichts nicht zu praejudiciren begehren.
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Wann man aber mit denselben anderst und wie gestern verfahren sollte,
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werden sie nicht zu verdenken sein, wann sie andere resolutiones faßen.

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Memmingen. Sagt, es seyen pro et contra so stattliche rationes ins mittel
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kommen, daß er fast bey ihme anstehe, welche er ergreiffen solle. Doch wolle
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er sich mit dem herrn Lübekh- und Bremischen, weiln die majora dahin
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gehen, daß man nemlich noch einmal sich einstellen und sehen solle, was die
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fürstliche in propositionem bringen werden, verglichen haben.

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Weiln nun die vota paria gewest und aber Frankfurth, nach geendeter umb-
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frag , sich mit Lübekh auch verglichen, als seind die majora und das Conclusum
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dahin gangen, daß man sich nochmaln bey den fürstlichen einfinden und er-
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warten solle, wie sie sich erzaigen und weßen sie sich resolviren werden.

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