Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
72. 55. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Juli 17 6 Uhr
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Osnabrück 1646 Juli 17 6 Uhr
Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 148’–153’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
212’–217; Ulm A 1560 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 248’–255; vgl. ferner
Bremen 2 – X. 8. m.
Mögliche Auswirkungen der Differenzen mit den Fürsten auf die Stellung des Städterats.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Frankfurt, Bremen, Herford auf der Rheinischen, Regensburg,
Nürnberg, Ulm, Eßlingen und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director proponirt, man erinnere sich gar wol, was vor praejudicir-
liche zumuthungen gestriges tages von den fürstlichen geschehen seyen und
welcher gestalt sie der stätt vota unter dem praetext, daß man diß orts in
keinem reichscollegio beysammen seye, ihres effects und würklichkeit gänz
lich priviren und denenselben gleichsam nur precario verstatten wollen, die-
jenigen puncten, so sie in particulari angehen, auffzusezen und in acht zu
nehmen
communibus ihr votum interponiren können. Nun sehe er nicht, was die
stätt solcher gestalt mit ihrer praesenz nuz sein werden, weiln auf eines
hinaußlaufe, ob einer nicht zugegen seye, oder sein votum nicht attendirt
werde. Des schimpffs nicht zu gedenken, wann die stätt alienarum opinio-
num mancipia sein und zu der fürstlichen parere bloß ia sagen müsten. Der
Weymarische herr abgesande habe ihme gestern gesagt, warumb die fürst
lichen denen stätten die majora nicht passiren laßen könnten, nehmlich weiln
die stätt mitiora consilia als sie führeten. Wann nun was vorkäme, darzu sie
sich nicht verstehen wollten, würden die fürstliche ihnen weichen und
cediren müßen. Were er also vor seine person nicht gemeinet, denen fürst
lichen an diesem orth weiter beyzuwohnen, er seye dann vorhin, daß sein
votum cum effectu considerirt und aufgenommen werden wolle, umb etwas
mehr gesichert, zumaln weiln er auf den wiedrigen fall seinen herrn commit-
tenten ein großes praejudicium dardurch, sonderlich wegen der beschwär
lichen consequenz, zuziehen würde. Damit aber auch der übrigen herrn
collegarum gedanken super hoc puncto vernommen werden möchten,
stünde nunmehr zu derselben resolution und entschließung, was sie hierbey
zu thun gesinnet seyen. Hiebevor als der praecedenz halber mit der ritter-
schafft was vorgangen, habe man es vor eine große sach gehalten. Iezo aber
werde in das jus status und zwar sehr tieff hineingegriffen und solcher gestalt
mehr zunicht gemacht, als durch hülff der fürstlichen die stätt iemals erwor-
ben haben. Wann man sich dann gestrigen tages außdruklich vernehmen
laßen, daß, solang das werkh in denen terminis beruhe und die fürstliche sich
keines andern resolviren werden, die stättische sich citra praejudicium ihrer
herrn committenten und oberen bey ferneren deliberationen nicht einfinden
könten, als würde es ein wunderlich anßehen gewinnen, wann man sich
alsobalden wiederumb und vor erhaltener categorischer resolution, einstel-
len wollte; doch stehe alles zu ihrem guten belieben. Es könne zwar in con-
trarium allerhand, vornemlich aber dieses 1. movirt werden: Die stätte ver-
ursachen hierdurch eine schädliche separation und trennung, deren sich die
catholische erfreuen und mit nuz bedienen werden. 2. Man habe der fürst
lichen hülff in noch mehrern und schwären sachen vonnöthen, sonderlich
ratione der angesprochenen 10 reichsstätt im Elsas, solle sie also nicht aller-
dings auß der wiegen werffen. Er laße sich aber dieselbe so sehr nicht irren,
weiln 1. die stätt sich nicht von freyen stuken trennen, sondern von den
fürstlichen in effectu außgeschloßen werden und also die ursach solcher
separation ihnen beyzumeßen seye, 2. so wenig denen zu Münster subsi-
stirenden evangelischen gesanden vor eine separation außgedeutet werden
möge, daß sie sich darumb a part zusammenthun, weil sie mitiora consilia
vor den hiesigen fürstlichen führen und sich mit denselbigen niemaln recht
vertragen können. So wenig könne den hiesigen stättischen auch übel
auffgenommen werden, wann sie auf veranlaßen der fürstlichen zu den
Münsterischen sich begeben und mit denselben einer meinung vergleichen,
weiln es doch endlich zur re- und correlation gelangen und in ein concept
gebracht werden müße, was beeder orten vor gut und redlich angesehen
worden. Was nun 3. die catholische vor vortheil davon erlangen sollten,
könnte er an seinem orth nicht sehen, weiln in materialibus keine sonderliche
discrepanz sich finde. Zudeme seye es 4. zu keiner beharrlichen Separation
gemeint und angesehen, sondern nur so lang, biß die herrn fürstliche sich
eines andern und beßern entschloßen haben werden, damit es sicherlich,
wann sie den ernst gesehen, nicht lang anstehen werde, aus forcht, es dörff
ten die bisherige directores und dictatores im werkh erst recht war machen
und verificiren, weßen sie von Ihrer Kayserlichen Majestet per literas seind
beschuldiget worden. Was 5. die fürstliche nicht umb ihrer selbst eigenen
gefahr willen bey den 10 stätten thun, werden sie sonsten wol unterlaßen.
Hielte demnach dafür, daß der Lübekische und Regenspurgische herr abge-
sande , welche auch im fürstenraht ihre sessiones haben
allein zu den Magdeburgischen begeben und andeuten könten. Demnach
die herrn fürstliche den vorigen tag sich keines gewiesen vernehmen laßen
wollen, welcher gestalt sie der stätt vota in puncto gravaminum ecclesia-
sticorum aufzunehmen gedenken, als wolle denselben von dazumalen er-
theilter resolution außzusezen, noch zur zeit in viel weg bedenklich fallen.
Mit angehenkter bitt, sich also zu erklären, damit man nicht gezwungen
werde, andere resolutiones zu ergreiffen.
Lübeck. Obwohln die sach also beschaffen, daß man sich rigore juris wol
absentiren könte, so halte er doch dafür, daß man sich hac vice umb vieler
stellen und wie sich die fürstliche gegen den stättischen in worten und
werken erzaigen und was sie in propositionem bringen werden, erwarten
und wann selbige den stätten praejudicirlich, als dann gleich im ersten stätti
schen voto andeuten solle. Obwohln der erbaren stätt gesanden ursach
genug gehabt hetten, sich insgesambt zu eußern, hetten sie sich doch
glimpfs halber und damit sie keinen schein der sonderung zu der catholi-
schen vortheil geben, auf der fürstlichen voriges tages ertheilte mildere
erklärung lieber einfinden wollen, ungezweifelter hoffnung, die herrn fürst
liche werden, ihrem gethanen erbieten gemäs, den stättischen in ihrem her-
gebrachten jure status keinen eintrag thun, sondern derselben vota mit
gebührendem effect auffnehmen und in considerationem ziehen. Wiedrigen
falls würden die stättische wieder willen necessitirt, zu erhaltung ihrer oberen
und committenten gerechtsamen, so bald das geringste vorlauffen würde,
aufzustehen, der consultationen sich zu enthalten und die verantwortung der
darauß entspringenden inconvenientien, denen autoribus anheimzuweisen.
Daneben könte man ihnen auch zu verstehen geben, wie sie mit außlaßung
der stättischen über leztere erklärung in puncto gravaminum geschehener
monitorum verfahren, in deme man den vorgelesenen auffsaz gleichsam nutu
allein approbiren und sich auß dem stegreiff darauff resolviren sollen; da man
doch denselben propter cursoriam lectionem nicht allerdings verstehen kön
nen , endlich auch als eine abschrifft mit genauer noth erhalten,
dritte theil der stättischen monitorum in obacht genommen
also kein wunder were, wann schon ein böser brieff wieder etliche nacher
Münster abgangen were. Wann sie der stätt vota noch einmal wie gestern
zehlen wollten, were man gesinnet, von stund an aufzustehen und davon-
zugehen . Sie werden sich aber verhoffentlich, ehe sie es darzu ankommen
laßen, anderst bedenken und sich eines beßern erklären.
Regensburg. Die proponirte fraag gehe dahin, ob man sich bey so gestalten
sachen von den fürstlichen separiren und eher nicht erscheinen wolle, man
habe dann zuvor den effectum voti decisivi erhalten? Er habe mit seinem
collega darauß geredt, der wolle, daß ein error mit unterlaufe, der fürstlichen
meinung gehe allein dahin, daß sie den stätten in causis communibus kein
votum decisivum passiren laßen wolten, er aber habe ihme gesagt, daß sie
nicht nur in ihren aigenen, sondern auch allen anderen communibus nego-
ciis , es seyen ecclesiastica oder politica, votiren können. Nun. seye bekannt,
daß denen stätten das votum decisivum offt und viel, sonderlich aber in anno
1582 disputiret worden. Da sich aber die stätte in puncto contributionis
ehender nicht erklären wollen, es seye ihnen dann vorhin sowol in diesem
puncto als auch in ecclesiasticis satisfaction geschehen. Die churfürstliche,
wie Dr. Reigersberger zu Münster gesagt, seyen noch der meinung. Wann
sich nun dieselbe opponiren und die fürstliche von den stätten abtretten
wollten, stünden diese ihres voti decisivi halben in gefahr. Were also die
fraag, ob es beßer were, sich des voti decisivi auffs wenigst mit etwas praeju-
diz zu bedienen oder sich deßelben ganz verlustig zu machen? Seye in alle
weg dahin zu trachten, daß man in possessione bleibe, weiln es in petitorio
schwer hergehen dörffte. Seye also des herrn Lübekischen meinung, daß
man sich vor dißmal noch einfinden solle. Die stätte haben etlich und 30
vota, wann sie
causis die majora machen; fragt demnach, ob nicht das ein mittel were, daß
die stätte so viel vota
praejudiz der übrigen stätte, nur daß man sich nicht von ihnen separiren
müße, sonsten es dem gemeinen wesen sehr schäd- und hinderlich sein
würde. So lang einig medium, beysammen zu bleiben, obhanden, solle man
sich ja nicht separiren. Solcher gestalt handelte man mit glimpff und würde
den stätten nicht praejudiciret. Wo es aber die fürstliche nicht zugeben wol-
ten , seye er mit dem herrn Straßburgischen einig, doch daß man diesen vor-
schlag nicht gleich anfangs thue.
Frankfurt. Ex parte Frankfurth wollte man nicht gern dem erbaren stätt
collegio, weniger derselben herrn oberen und principalen in etwas praejudi-
ciren oder gegen das iederzeit so hoch behaubtete kleinodt des voti decisivi
das wenigste begeben.
Allein stellete man zu bedenken, 1. daß die herren fürstliche abgesanden bey
gestriger session sich biß dahin vernehmen hetten laßen, daß sie die stätti
sche an ihren hergebrachten juribus in keine weis noch weg zu beeinträchti
gen begehrten, 2. ihnen iederzeit, wegen beybehaltung ihres voti decisivi,
nach bestem vermögen assistenz geleistet hetten und solcher intention noch
weren, diß orts aber 3. nicht eben in forma collegii imperialis, sondern in
forma eines evangelischen convents und partey gegen die herrn catholischen
in puncto gravaminum beysammen weren. Und 4. den erbaren frey und
reichsstätten heimstelleten, ihre angelegene nothdurfften selbsten zu beob-
achten und wie sie solche dem communi concluso eingerukt haben wolten,
sie dieselbe dabey zu laßen und zu secundiren, auch was die communia
imperii anlangete, deren gutdünken zu vernehmen und zu attendiren, inten-
tionirt weren. Hingegen aber 5. ihnen, den herrn fürstlichen, gar schwer für
käme , sich bey diesem convent allezeit von den stättischen, deren in die 34
vota mit denen vertretenden, da der fürstlichen über 16 nicht wären, über
stimmet zu sehen. Nächst dem, daß 6. die geringste reichsstatt mit den höch
sten fürsten, die offt 40 und 50 stätt unter sich hetten, ein gleiches votum
haben würde. Und dann 7. man eben nicht so praecise auff die pluralitatem
votorum als gute erinnerungen, was dem evangelischen wohlwesen nuz-
und fürträglich sein möchte, hier orts zu gehen gemeint seye. Neben dieser,
der fürstlichen herren gesanden zimlich moderirter erklärung aber auch
dieses zu consideriren stünde, daß 8. die fürsten sich nur von den stätten
separiren und per collegia, dem reichsherkommen nach, handeln dörfften; so
würden unserseits die majora fallen und wie anderst nichts als ein votum
curiatum behalten, hingegen die fürsten ein gleiches, auch in consideration
derselben autoritet, ein größer und nachdenklicheres votum haben würden.
Über daß 9. wir ihre consilia dardurch nicht allein nicht coram anhören oder
cum moderatione interloquiren und unsere nohtdurfft dabey erinnern kön
ten , sondern daß auch 10. die churfürsten sich mit den fürsten in bestreitung
des voti decisivi leichtlich conjungiren, der stätt condition aber damit vorab
hoc rerum statu noch schwärer gemacht werden könnte. Und 11. aniezo de
salute totius rei evangelicae tractation gepflogen werde, man durch derglei-
chen zwiespalt aber ein irreparabile damnum sich auff den halß ziehen könte.
Und dann 12. dahero keine stund zu versäumen, die friedenstractaten zu
befördern. Stellen darauff zum nachdenken, ob nicht das ein mittel were, daß
man für heut davon bliebe und der herrn fürstlichen meinung schrifftlich
begehrte, damit man es gegen den herrn principalen verantworten könne.
Mit dem erbieten, daß man sich stättischen theils fürderlich darauff erklären
wolte. Altenburg seye causa totius hujus mali, tractire die stättischen nicht
anderst, als wann sie seine schülerbuben weren, thue in die concept und
herauß, was er wolle, laße in continenti ansagen, die leuth zu übereilen. Man
corrigire die majora, berede die leuth etlicher sachen, die zu Münster nicht
vorgangen. Gehen der catholischen auffsaz nicht nach, wie daselbsten ge
schloßen . Bekennen, wann man auff die bilanz seze, die rationes pro voto
decisivo und ob man das ganze negocium pacis deßwegen deseriren solle,
daß der außschlag schwärlich darinnen zu geben seye.
Nürnberg. Sagt, er bekenne, daß beederseits rationes ein großes pondus in
sich haben. Wann die stätte sich in ihren suffragiis mit den fürstlichen con-
formiren müßten oder sollten, were es gegen den herrn principalen unver-
antwortlich . Halte aber doch davor, daß man sich vor der Separation hüten
solle, weiln die fürstlichen sonsten an alle ende, daß sich die stätte von ihnen
separirt, da sie sich doch derselben angenommen hetten, schreiben und die
stätt den kürzeren ziehen dörfften, sonderlich weil man noch nicht wiße, was
ihre eigentliche meinung seye. Were also das protocoll zu begehren und zu
sehen, wie ihre erklärung laute, und was ihre rationes ponderis in sich haben.
Seye nicht ohne, daß theils stätt klein und jeziger zeit kaum 12 oder 15
bürger mehr darinnen seyen. Hingegen aber die fürsten viel unterthanen und
große territoria haben. Seye zwar indifferent, was man dis orths thun wolle,
halte aber doch für räthlicher, daß man sich für dißmal noch dahin begeben
und sehen solle, wie die resolution fallen möchte, zumaln weiln Lampadius
und andere sich zulezt etwas milder erkläret, daß sie nemlich den stätten von
ihren juribus nichts zu nehmen noch ihnen zu praejudiciren begehrten und
nachgegeben haben, daß der terminus restitutionis a quo nicht nur auff
ecclesiastica, sondern auch politica zugleich eingerichtet werden solle.
Bremen. Wollte nicht gern inter rigidiores sein, dannoch auch nicht gern
den oberen praejudiciren, weren zwar verschiedenliche vorschläge in das
mittel gebracht worden, als von Regenspurg, daß man sich erbieten solte,
nicht mehr vota zu haben als die fürstliche in casum discrepantiae, von
Frankfurth aber, daß man absonderlich votiren und ein votum curiatum ein-
bringen solte. Hielte aber dafür, daß niemand auff dieses wichtige und
schwäre werkh instruirt noch von dem herkommen zu schreiten seye, weiln
in allen dergleichen conventen die stätt viritim gefragt worden und also
nichts neues seye, was man diß orths begehre. Solte aber an seiten der fürst
lichen einige neuerung vorgenommen oder eingeführet werden wollen,
müßte man dominos superiores vorhin vernehmen, ob darein zu gehälen.
Were aber doch der meinung, man solte dißmal im nahmen Gottes erschei-
nen und vorhero anzeigen. Es hetten sich civitatenses wiederumb und zwar
in der zuversicht eingestellet, man werde ihnen ihr votum, wie sie es bey der-
gleichen conventen hergebracht, in sua integritate allerdings laßen. In sol-
cher und keiner andern meinung wollte man sich niedersezen und die con-
sultationes pro communi imperii bono in nomine domini fortführen helffen.
Ulm. Sagt, laße ihme das ex parte Frankfurth vorgeschlagene mittel wohl
gefallen, daß man nemlich der herrn
meinung recht einnehmen und verstehen könne, schrifftlich begehren solle,
sonsten seye er mit dem herrn directore allerdings einig.
Herford. Er erinnere sich, als von dem Pommerischen herrn abgesanden in
neulichkeit eine abschrifft von einem concluso begehrt worden, daß ihme
selbige, aus der ursachen, daß man mit Chursachsen und Brandenburg
daraus noch nicht communicirt hette, abgeschlagen worden seye, worüber er
sich gegen herrn Lampadio beschwäret, sagend, warumb mans ihnen, die
nicht im collegio, communicire und denen, so darinnen seind, verwaigern
wolte. Förchte, es dörffte hier auch also ergehen. Die kleinste statt habe in
causa religionis eben sowohl ihre stimm als der gröste fürst, wie Lampadius
sebsten bekennet. Seye derowegen, weiln es in die jura statuum mit einlauffe,
das praejudicium zu verhüten und freundschafft mit denen fürstlichen zu-
erhalten , seyen viel stätte, die nicht graviret; und weiln die fürstliche sich des
überstimmens wegen der ungleichheit der votorum befahren, stelle er dahin,
ob es nicht, wie von dem herrn Regenspurgischen vorgeschlagen worden,
auff paritatem numeri zu stellen oder auff ein votum curiatum zu gedenken?
Halte davor, daß man sich noch zur zeit von denen fürstlichen nicht zu sepa-
riren , sondern diesen morgen noch bey ihnen einzufinden habe.
Eßlingen. Obwohln vortreffliche und stattliche rationes von dem löblichen
directorio ins mittel gebracht worden, damit er sich wol conformiren und
vergleichen könnte, wolle er sich doch, weiln die majora anderst ausgefallen,
mit dem Lübekh- und Bremischen voto vergleichen, daß man sich noch-
maln bey den herrn fürstlichen einstellen und sagen solle, man wolle hoffen,
sie werden den erbaren stätten in nichts nicht zu praejudiciren begehren.
Wann man aber mit denselben anderst und wie gestern verfahren sollte,
werden sie nicht zu verdenken sein, wann sie andere resolutiones faßen.
Memmingen. Sagt, es seyen pro et contra so stattliche rationes ins mittel
kommen, daß er fast bey ihme anstehe, welche er ergreiffen solle. Doch wolle
er sich mit dem herrn Lübekh- und Bremischen, weiln die majora dahin
gehen, daß man nemlich noch einmal sich einstellen und sehen solle, was die
fürstliche in propositionem bringen werden, verglichen haben.
Weiln nun die vota paria gewest und aber Frankfurth, nach geendeter umb-
frag , sich mit Lübekh auch verglichen, als seind die majora und das Conclusum
dahin gangen, daß man sich nochmaln bey den fürstlichen einfinden und er-
warten solle, wie sie sich erzaigen und weßen sie sich resolviren werden.