Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
67. 50. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Juni 23 10 Uhr

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50. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 Juni 23 10 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 127–130’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
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189’–193; Ulm A 1560 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 225–229.

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Bericht über Deputation zum schwedischen Gesandten Oxenstierna: Präzedenz der Reichsritter,
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Erklärung der Städte zu den Gravamina.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Frankfurt, Herford auf der Rheinischen, Nürnberg, Memmingen,
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Ulm, Eßlingen und Lindau auf der Schwäbischen Bank.

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Directorium referirt: Nachdem in neulichkeit für gut angesehen worden,
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daß denen herrn Schwedischen zwey geschäfft hinterbracht und bester form
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recommendirt werden sollen, seye daßselbe nächstverwichenen sambstags zu
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9 uhren geschehen und das erste anbringen darinnen bestanden, daß man
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herrn graf Oxenstirn nächst gebührender danksagung für beschehene com-
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munication und ablegung anderer curialien der erbaren frey und reichsstätte
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antwort und bericht auf der ritterschafft abgeordneten hinterrukhlich ein-
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geschobenes memorial zu handen gestellt und dahin recommendirt habe,
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daß die königlichen herrn plenipotentiarii bey abfaßung ihres instrumenti
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pacis, deme in ihrer proposition zweifelsfrey mit sonderbarem bedacht und
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auf vorher eingeholte des herrn reichscanzlers approbation gebrauchten
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stylo inhaeriren und sich einige wiedrige vorbildung davon destoweniger
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abwendig machen laßen wollten, ie höher die judicia, welche sowohl der
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glorwürdigste könig Gustavus Adolphus als vorgedachte herrn reichscanz-

[p. 295] [scan. 367]


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lers excellenzen von den erbaren frey und reichsstätten vor der ritterschafft
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iederzeit gehabt, zu achten und zu halten und es über das an dem seye, daß
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die stätt nicht von plebejis und gemeinen leuthen allein bestünden, sondern
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auch grafen, freyherrn, edelleuth und andere rittermäßige geschlechter in
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ihren rähten hetten, inmaßen deßen genugsame exempla, wo nöhtig, beyzu-
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bringen weren

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Vgl. J. Oxenstierna und Salvius an Kgin. Christine vom 22. Juni/2. August 1646 (APW [ II C 2 nr. 138 S. 346–350 ] ), wo das Anbringen der Reichsstädte nur beiläufig erwähnt wird ( [ S. 349 ] ).
.

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Das andere geschäfft seye in überraichung der ferneren declaration in puncto
8
gravaminum beneben dieser ferneren anzaig bestanden, weiln die stätt hie-
9
bevor mit anderwertiger einrichtung derselben wegen kürze der zeit nicht
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aufkommen können, wollten sie krafft damals und vorhero beschehener
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contradiction, protestation und reservation selbige aniezo in solcher form
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und ordnung übergeben, wie es subjectae materiae ratio erheische, von
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anfang der ordo observirt gewesen und citra praejudicium der erbaren frey
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und reichsstätte geschehen könnte. Mit bitt, denselben ordinem hiernechst
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in puncto gravaminum ebenmäßig zu beobachten und denen stätten von
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demjenigen, was bey der ersten übergab der praeposteration halber sich ver-
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loffen , schein und urkunth mitzutheilen, der ritterschafft aber in dem instru-
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mento pacis nicht als eines stands, wie derselben abgeordneter begehrt, viel
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weniger vor denen stätten zu gedenken, sonsten es bey künfftiger subscrip-
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tion sich etwas etwan stoßen dörffte.

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Hierauff hette nun hochermeldter herr graf sich ad primum vernehmen
22
laßen, er wollte nicht allein den auffsaz lesen

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Vgl. Beilage K des in Anm. 1 erwähnten Schreibens (Druck Meiern III S. 580 –583).
, mit seinem herrn collega
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communiciren und alsdann mit der stätte deputirten weiter unterred darüber
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pflegen, sondern auch bey ihren ihrem in der proposition gleichwohl ungefehr
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allein gebrauchtem stylo bleiben. Es werde aber das meiste bey denen herrn
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Kayserlichen, ob sie es dabey laßen wollen, stehen, weiln sie, die herren
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Schwedische, keine richter diß orts entstandener zweyung seyn. Die vor-
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nehmste argumenta, darauff sich die ritterschafft fundire, bestehen darinnen,
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daß sie ein stand des reichs und mitglied des fürstenrahts gewesen, in vielen
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reichsabschieden auch denen stätten vorgezogen worden seye, nicht zwei-
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flend , es werde denenselben in überraichter schrifft zu genügen geantwortet
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und begegnet sein. Ad secundum aber gesagt, er verstünde von andern
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soviel, man seye nicht allein quoad ordinem, sondern auch materiam et
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substantiam und sonderlich, was den terminum a quo et ad quem in puncto
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amnistiae et gravaminum concernire, mit den herrn fürstlichen different,
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were also gut, wann man darinnen noch fernere erläuterung haben könnte.

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Wonach die deputirte sich der verstatteten audienz und gethanem anerbieten
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zum fleißigsten bedankt und ferner angezeigt, daß angeregte vermeinte
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fundamenta in überreichter antwort und bericht dergestalt enervirt und
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abgefertiget seyen, daß verhoffentlich aller zweifel ratione praecedentiae
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damit fallen und verschwinden werde. Mit fernerer vermeldung, es wollen

[p. 296] [scan. 368]


1
die herrn fürstliche selbsten nicht geständig sein, daß die ritterschafft von
2
200 jahren hero einigen stand und stimm im fürstenraht gehabt habe, da
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dann auf eines außlaufe, ob sie nie kein stand des reichs gewesen oder nicht
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geblieben seye. Deßwegen auch der augenschein bißhero gegeben habe, daß
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sie des juris sessurae et suffragii nicht theilhafftig gewesen, noch in ermange-
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lung nohtwendiger requisiten für einen standt des reichs gehalten worden
7
seye. Bey dem herrn grafen von Trautmansdorff werde sich verhoffentlich
8
das werkh nächst beybringung und erinnerung der stättischen information
9
auf andern fuß undt zwar desto leichter stellen laßen, weiln Ferdinandus I.
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anno 1555 dafür gehalten, wann mit der ritterschafft wie mit reichsständen
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tractirt werden sollte, daß solches nicht allein zu schmälerung Ihrer Kayser-
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lichen Mayestät habenden hoch- und obrigkeiten, deren die ritterschafft
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allein unterworffen, sondern auch zu abkürzung der ritterschafft selbst
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aigener freyheiten und alten herkommens gelangen würde

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Die Reichsritter waren zwar reichsunmittelbar, aber nicht reichsständisch. Dies bedeutete u. a.,
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daß sie zu keinen Reichsanlagen herangezogen wurden, sondern den Kaiser fallweise mit einem
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subsidium charitativum unterstützten. Cum grano salis gilt, daß die Reichsritterschaft im
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Reich fast die gleichen Rechte wie jeder Reichsstand hatte, aber keine Pflichten ihm gegenüber (zur
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reichsrechtlichen Lage der Reichsritter G. Pfeiffer ; H. H. Hofmann S. 95–106 mit
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weiterführender Literatur; V. Press ).
. Dem evange-
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lischen fürstenraht seye bereits ein exemplar übergeben und solle derglei-
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chen gegen dem Churmainzischen directorio zu Münster auch geschehen.
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Gegen der ritterschafft abgeordnetem aber seye es darumb keiner commu-
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nication vonnöhten, weiln derselbe den stätten auch nichts communicirt,
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sondern seine memorialia hin und wieder per cuniculos allein insinuirt und
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denen stättischen abgesanden bedenklich fallen wolle, mit demselben in
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fernere schrifftliche contestation zu tretten, weiln weder die sach hujus loci
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noch er von gesambten rittersgliedern gevollmächtiget, sondern wißend
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seye, daß die catholische, so die majora machen, ihme keinen gewalt gegeben
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und unter den evangelischen über 3 oder 4 nicht belieben ob diesem compe-
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tenzstreit tragen. Wann aber die ritterschafft ie nit ruhen könnte oder wolte,
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werde derselbigen an gehörigem orth deßwegen red und antwort zu geben,
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dem erbaren stättcollegio ganz nicht zugegen sein.

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Das andere geschäfft betreffend seye begehrte erleuterung dahin gangen, es
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begehrten die stätt weder einen terminum intermedium quoad restitutionem
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noch in puncto gravaminum einige temporalitatem, so lang das jahr 1618
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und die perpetuitet bey denen herrn Kayser- und catholischen zu erhalten,
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sondern auf den eußersten fall allein, da man ex adverso lieber alles zu
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scheitern gehen laßen, als in diesen beeden puncten etwas weichen und den
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evangelischen nachgeben wollte. Womit er zwar zufrieden gewesen, in
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discursu aber angedeutet, daß sie von hof auß, bey dem jahr 1618 zu beste-
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hen , expresse instruirt seyen und das nicht allein wegen der Pfälzischen sach,
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sondern auch der Kayserlichen erbländer und aller denen, so bey dem Manß
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feldischen , Baden Durlachischen und Braunschweigischen wesen interessirt

[p. 297] [scan. 369]


1
gewesen

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Zu den zahlreichen Streitfragen, Amnestie und Restitution betr., B. Erdmannsdörffer I
40
S. 56ff.; M. Ritter III S. 639f.; F. Dickmann passim, insbes. S. 377–384, 586f.; vgl. auch
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Salvius an Kgin. Christine vom 29. Juni/9. Juli 1646 APW II C 2 nr. 143 S. 355–360.
, deren nahmen zweifelsfrey in aula Imperatoris atro lapillo notirt
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und auffgezeichnet seyen, zu seiner zeit auch wol empfinden werden,
3
warumb man Kayserlichen theils auff dem jahr 1627 bißher so hart bestanden
4
seye. Habe darauff von dem, weßen sowohl der herr graf von Trautmans-
5
dorff vor seiner abreiß in einem und dem andern puncten gegen ihnen sich
6
vernehmen laßen, als die herrn Chursächsischen

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Johann Ernst Pistoris auf Seußlitz, kursächsischer Rat und Appellationsrat, vertrat seit April
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1646 gemeinsam mit Dr. Johann Leuber Kursachsen in Osnabrück (H. J. Schreckenbach
44
passim; J. Gauss , Wettstein S. 299; APK 19749–19751; APW [ II C 2 S. 313 Anm. 2 ] ).
unterfangen haben, fernere
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apertur dahin gethan, daß jenes meistentheils auf dem inhalt der beylag nº. 1,
8
dieses aber auff den contentis der beylag nº. 2, so bereits per dictaturam
9
communicirt, bestanden. Außer denselben hette er zu verstehen gegeben,
10
daß ihnen loco satisfactionis noch nichts gegeben seye, weiln die herren
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Kayserliche ihr erbieten auff das, so zu vergeben in ihren mächten stünde,
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gestellet hetten, da sie doch kein recht daran haben. In der Pfälzischen sach
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möchte vielleicht ein medium dahin getroffen werden, daß die dignitas
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electoralis bey Bayern (welchen die herrn Chursächsische pro administratore
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mehr als electore erkennen wollten) ad dies vitae bliebe, nach der hand aber
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auff Pfalz per alternationem käme, und also fürters damit gehalten würde.
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Was aber das territorium belange, müßte solches, wie es anno 1618 gewesen,
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restituirt werden. Herr graf von Trautmansdorff aber bestehe noch bey
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beeden in dem Kayserlichen instrumento pacis vorgeschlagenen mitteln.
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Wegen des termini a quo habe erst hochermelter herr graf zu dreyen ver-
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schiedenen mahlen an seine brust schlagend hoch betheuret, daß er es wegen
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der Kayserlichen erbländer ad annum 1618 nicht zu bringen seye. Es halten
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auch die herrn Chursächsische dafür, daß es zu des verstorbenen Kaysers
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höchsten disreputation geraichen würde, wann man alle deroselben seit anno
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1618 vorgangene actiones zumal über einen hauffen werffen und umbstoßen
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wollte. Worauf sie, die herren Schwedische, geantwortet, sie möchten wün
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schen , daß selbige actiones also beschaffen weren, daß sie keiner reformation
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von nöhten hetten. Die denen ständen zustehende jura wollten die herren
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Kayserliche begehrter maßen einrichten und, daß in puncto commerciorum
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alles in vorigen stand gestellet werde, geschehen laßen. Die politica grava-
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mina aber, sambt dem justitienwesen, müsten ad comitia proxime futura
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verschoben und eingestellet verbleiben. Ratione termini ad quem hetten sie,
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die herrn Schwedische, begehret, es dahin zu richten, daß nach ablaufung
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der 100 jahr die actiones und gerichtliche process in mangel des gesezes und
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unpartheyischen gerichts unterlaßen und alles auf amicabilem compositio-
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nem gerichtet werden möchte. Der herr graf von Trautmansdorff aber habe
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sich entschuldiget, daß ers ohne vorgehende communication mit denen
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catholischen nicht einwilligen und zugeben könnte. Über die Chursächsische

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1
hetten sich die fürstliche beschwäret, daß sie sich einer direction oder inter-
2
position in puncto gravaminum irrequisitis, insciis et invitis reliquis statibus
3
evangelicis anmaßeten, da doch die cron Schweden darumb ersucht worden
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seye. Der herr graf von Trautmansdorff seye mit denselben vorschlägen
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anderst nicht hinübergeraißet, als wann sie von gesambten evangelischen
6
ständen herrühren theten und dieselbe damit zufrieden weren. Die Chur
7
sächsische aber haben es damit entschuldiget, daß sie es für ihre persohn
8
allein, ohne churfürstlichen befehl und citra praejudicium reliquorum evan-
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gelicorum gethan haben.

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Als nun sie, die deputirte, hac occasione data, angezeigt, wie es die herren
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fürstliche bißher mit denen stättischen gemacht, wann von fürsten und
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ständen deputationes seyen erfordert worden, hette sich der herr graf ultro
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dahin erbotten, dem stättischen directori dergleichen begehren hiernechst
14
ebenmäßig andeuten und denen erbaren stätten das instrumentum pacis, so
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bald sie von der Französischen conferenz wiederumb zurukh gelangt sein
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werden, zukommen zu laßen.

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Diß seye das vornehmbste, was bey diesem ansprechen sich verloffen habe,
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dafern ihme aber etwas auß der gedächtnus gegangen were, werden es die
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übrige herren mitdeputirte zu ersezen wißen.

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Nürnberg: Dankt für umbständlich abgelegte relation, sagt, wiße weiter
21
nichts zu addirn, als daß er wargenommen, daß herr Oxenstirn vermeint,
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daß dasjenige, so ihnen von den herrn fürstlichen bißher hinterbracht
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worden, nomine der fürsten und stände geschehen seye. Und daß die herrn
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Schwedische mit den herrn Chursächsischen nicht allerdings zufrieden,
25
sondern davor halten, ob theten sie mehr verderben als gut machen, dadurch
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die catholische hartnäkiger werden.

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Lübeck. Wiße weiter nichts zu addiren, seye alles mit umbständen referirt
28
worden, ihme aber das werkh also vorkommen, als wann 1. die herrn
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Schwedische ein disgousto wieder die Chursächsischen wegen deßen, so sie
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gethan, gefaßt hetten, 2. daß sie nicht gut heißen oder rühmen wollen, daß
31
die stätt von dem termino de anno 1618 uff allen fall zu weichen, gemeint
32
weren und dann 3., daß sie die deputation von denen herrn fürstlichen, wie
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bißher, also auch noch fürters continuirt sehen möchten. Zu was end aber
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sie, die herrn Chursächsischen, nicht wol leiden mögen, wolle er anderer
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judiciis überlaßen.

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Memmingen. Wiße weiter nichts darzu zu sagen, alß daß der herr graf
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Oxenstirn bey dem puncto restitutionis gesagt, es müsen alle stände, sonder-
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lich aber Pfalz, quoad bona, wieder in den stand, darinnen sie anno 1618
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gewesen, restituirt werden. Item, daß er, als er sich über die Chursächsische
40
beschwärt, das wort turbant gebraucht und gesagt, sie werden nur lärm lärmen
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unter den ständen machen.

[p. 299] [scan. 371]


1
Frankfurt. Danken vorderist dem herrn directori und übrigen herrn
2
deputatis für übernommene mühe und abgelegte stattliche relation, sagen, es
3
werde verhoffentlich aniezo die differenz mit der ritterschafft auf beßern fuß
4
als vorhero stehen. Zeigen dabey an, sie hetten soviel nachricht, daß die
5
ritterschafft in puncto assecurationis vor-, in andern orten aber nachstehe,
6
werde verhoffentlich keine noht damit haben, sondern der stätt interesse in
7
integro verbleiben. Die Sächsische actiones seyen iederweilen schlecht
8
genug gewesen. Man habe niemalen sagen wollen, daß die stätt in puncto
9
amnistiae mitbegriffen seyen, sonderlich aber Augspurg

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Den Protestanten in Augsburg blieben nach dem Restitutionsvertrag von 1548, der 1582 bestätigt
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wurde, nur wenige Kirchen in der Stadt; nach der Eroberung 1635 durch ksl. und bayerische
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Truppen hatte sich der Druck auf die evangelische Bürgerschaft noch verstärkt (F. Roth III
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S. 485, 537f; P. v. Stetten II S. 792ff.; W. Zorn S. 189ff, 216ff).
, und wiße man
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nicht, wer restituirt werden solle. Hiernechst werden sie sagen, dieses oder
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jenes gehöre unter die res judicatas oder seye im Prager frieden außgemacht.
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Das verbum amnistiae, sagen die herrn Kayserlichen, seye verbum bellicum;
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was die stätt nicht in puncto gravaminum erlangen, seye verlohren. Haben
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noch etliche particulargedanken, begehren sie aber dißmal nicht zu eröffnen.

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Ulm. Dankt gleicher gestalt den herrn deputatis für übernommene bemü
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hung und abgelegte relation, wiße nichts dabey zu erinnern. Habe ungern
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vermerkt, daß die herrn Schwedische gesagt, daß sie es, ratione praeceden-
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tiae , ungefehr so gesezt haben; wolte hoffen, sie werden auff diesen bericht
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andere gedanken faßen. Bey dem 2. puncten seye er erschroken, daß sie auff
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den extremis ratione termini a quo zu bestehen begehren. Habe selbsten von
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herrn graf Oxenstirn gehört, daß in omnem eventum auf ein tempus inter-
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medium zu gedenken were; daß sie nun von hof aus aniezo anderst befelcht
23
sein sollen, höre er sehr ungern, halte, daß leuth hier sein, die das werkh also
24
treiben, das instrumentum pacis werde viel erläutern.

25
Herford. Sagt, praevia gratiarum actione erga dominos deputatos, wiße
26
nichts zu erinnern, were nicht nöhtig, daß die herrn Kayser- und Schwe-
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dische auf denen extremis bestünden.

28
Eßlingen. Quoque, müse dahin gestellt sein laßen, daß die herrn Schwe-
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dische ihre resolution geändert und andern befehl von hof außbekommen
30
haben. Wiße sonst nichts zu erinnern.

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Lindau. Dankt ebenmäßig denen herrn deputirten, sagt, seye nachdenklich,
32
daß die herrn Chursächsische insciis reliquis evangelicis, dieses gethan und
33
Trautmansdorff daßselbe, als wann es der gesambten evangelicorum vor
34
schläge weren, mit hinüber genommen habe. Halte, daß es zu anden were,
35
ob mans aber stättischen theils allein thun solle, wiße er nicht, wann man bey
36
Magdeburg zusammenkomme, könne man davon reden.

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