Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
55. 38. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Mai 9 9 Uhr
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Osnabrück 1646 Mai 9 9 Uhr
Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 89–91’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
140–144’; Ulm A 1560 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 167–173.
Stadt Regensburg contra Kurbayern. Deputation an die kaiserlichen und schwedischen Gesandten.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Herford auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg, Ulm, Eßlin
gen , Memmingen und Lindau auf der Schwäbischen Bank.
Directorium proponirt: Nachdeme vorgestrigen abend der Regenspurgi-
sche herr abgesande ein an sämbtliche alhie anwesende stättische herren
abgesande haltendes schreiben, beneben einem memorial eingeschikt
Regensburgs Beschwerden richteten sich sämtlich gegen Kurbayern: Restitution des im 12. Jh. ge
gründeten Katharinenhospitals an der Steinernen Brücke, das seit 1542 paritätisch verwaltet, 1628
aber ganz von Katholiken übernommen worden war ( Bayer. Städtebuch 2 S. 593), erhöhte
Wassermaut und eingeschränkte Landerechte für Regensburger Kaufleute, Übernahme des Salz-
handels mit Salzburg durch Kurbayern sowie Bau eines befestigten Hauses für den Salzhandel,
schließlich auch gewisse Beschränkungen des städtischen Besteuerungsrechtes (zahlreiche Schreiben
und Memorialien in Strassburg AA 1140 fol. 8–27’).
innen sich löbliche statt Regenspurg, daß man ihrer mit dem churfürsten in
Bayern habenden differentien unter den politischen gravaminibus in genere
gedenken wollen, bedanke und es dahin, damit derselben bey verhoffendem
allgemeinen vergleich specialiter gedacht und alles in den stand, wie es vor
anfang dieses kriegs gewesen, restituirt werde, zu richten bitte, als hette er
selbige nicht allein gelesen, sondern auch mit dem collegio fürderlich zu
communiciren und, deßelben gutachten darüber anzuhören, eine nohtwen-
digkeit zu sein ermeßen, zu solchem ende auch diese extraordinari zusam-
menkunfft angestellt. Lase darauf beede stükh ab und stellte das übrige zur
umbfrag. Fragte aber zuvorderist, ob der herr Regenspurgische etwas
ferners dabey anzubringen und zu erinnern hette?
Regensburg. Bedankt sich gegen dem herrn directore, daß er seine
zur consultation gelangen laßen wolle. Vermeldet dabey seiner
herrn dienst und gruß, mit wünschung aller wolgesegneten felicitet, bittet
umb wolvermögliche interposition, weiln Ihre Churfürstliche Durchlaucht
in Bayern mit den bedrängnußen und attentatis noch immer continuiren.
Seine herren mainteniren sich zwar bey ihren gerechtigkeiten, soviel mög
lich , seyen aber allein zu schwach, müsen also hülff suchen, welches erstlich
in camera, hernach in aula Caesarea geschehen, haben drey rescripta an
Bayern erhalten, aber ohne effect. Das churfürstliche collegium habe für sie
auch intercedirt und Bayern auf dem Regenspurgischen reichstag schrifften
druken laßen, so sie gleicher gestalt beantwortet. Die erbaren stätte seyen
interveniendo einkommen, die herren churfürstliche haben noch einige er-
innerung gethan, so aber nicht attendirt, viel weniger derselben interposi-
tion oder Kayserliche commission zugelaßen worden. Die
nach sie in der reichsmatricul angeschlagen, werden ihnen solcher gestalt
entzogen. Wann iezo nicht geholffen werde, so seye alle hülff verlohren. Es
möchte aber geschehen durch special denomination in denen gravamini-
bus . Sie erinnern sich des hergebrachten styli, bitten das memorial bey denen
Kayserlichen und Schwedischen zu übergeben und damit es in das instru-
mentum pacis gebracht werde, zu recommendiren, neben dem pass, so dem
bedenken eingerukt. Was ihnen diß orts begegnet, dörfften andere hiernechst
auch erfahren müsen. Seine herren wollens mit aller diensterweisung ins
künfftig widerumb beschulden.
Lübeck. Bedankt sich gegen der statt Regenspurg des zuentbietens,
wünscht, daß Gott sie, wie andere, aller ihrer obliegenden beschwerden der-
maleins entheben wolle. Und gleich wie bißhero die intention dahin gegan-
gen , dem erbaren stättcollegio insgemein zu consuliren und gute dienste zu
leisten, also seye billich, daß selbige auch ad particularia appliciret werde.
Were zwar zu wünschen, daß mit der generalitet einem ieden genugsam
geholffen würde, weiln aber die statt Regenspurg eine mehrere ansuchung
thue, als halte er dafür, daß man keine difficultet dabey zu machen, sondern
eine deputation zu verordnen hette, welche das stättische bedenken denen
Schwedischen herren abgesanden bestmöglichst recommendirte, sonderlich
weiln die fürstliche täglich bey ihnen liegen und die herren plenipotentiarii
etwa in einem und dem andern weitern berichts vonnöhten haben möchten.
Man könnte daneben in particulari extrahiren, was eine jede statt und in
specie Regenspurg angehe, seye in rebus tanti momenti der sachen nicht
zuviel zu thun und könnte man denen herren Schwedischen zugleich an
hand gehen, wo eines und das andere commode einzuruken sein möchte.
Regensburg. Er submittire sich der herren collegarum vernünfftigen votis
und recommendire damit seiner herren sach, die fürstliche beschweren sich
ebensowol über die churfürstliche, daß sie sich der Kayserlichen capitulation
mißbrauchen. Bittet, das Lübekische votum in consideration zu nehmen.
Nürnberg. Thut gleichmäßige danksagung und gegenwunsch. Das begeh-
ren an sich selbsten seye billich, laufe nicht contra stylum, sehe also nicht,
daß der löblichen statt Regenspurg auß handen zu gehen seye. Man könne
der stätt angelegenheiten nochmals generaliter et particulariter bey denen
herren Kayser- und Schwedischen plenipotentiariis recommendiren. Habe
einen beßern nachdrukh, wann es nomine collegii geschehe als privatim.
Conformirt sich im übrigen mit Lübekh.
Herford. Halte nicht dafür, daß iemand unbillichen werde, dem petito zu
deferiren. Würde zu den Regenspurgischen
seiner herrn nohtdurfft denen herren Kayserlichen absonderlich recommen-
diren und selbsten anhand geben wollte, wo selbige einzuruken. Seye also
mit vorstimmenden einig.
Ulm. Bedankt sich ebenmäßig, wünscht, daß löbliche statt Regenspurg
dieser beschwerlichen litispendenz zu ihrem contentement erlediget werden
möge. Zweifele nicht, wann deren herr abgesander
dieser sach begehret hette, daß ihme damit würde sein willfahrt worden. Er
habe selbsten die beste occasion, bey denen herren Kayserlichen hierinnen zu
negociiren, deßgleichen bey denen Schwedischen in neulichkeit gehabt, als
er bey übergab des stättischen bedenkens gewesen; deßen gleichwol unge-
achtet , were seinem petito zu deferiren, doch nicht durch solche subjecta,
17–18 welche – werde] Korrektur bei Ulm welche nit in gleicher verdamnus mit ihnen
sich befinden. Sonsten laße er ihme auch belieben, daß bey den herren Schwedischen
noch einiste specialis recommendatio des stättischen bedenckhens geschehe, allein daß
nur mit der repetition kein ohnwillen verursachet werde.
specialis recommendatio geschehe, allein daß unwillen verhütet werde. Die
übergab des stättischen bedenkens seye bereits bey denen herren Kayser-
lichen geschehen, aber ohne effect. Ob es noch einmal zu thun, stelle er
dahin.
Eßlingen. Nechst wiederholtem dankh seye zwar bey denen herrn Schwe-
dischen deßen in specie gedacht worden, man könne aber dem werkh nicht
zuviel thun, laße ihme also belieben, daß eine förmliche deputation ge-
macht und die particularia de novo recommendirt werden, als wegen
Regenspurg, Ravenspurg, Biberach, Kaufbeyern, Lindau
reiteratio ein zeugnus sein, daß stättischen theils nichts seye unterlaßen
worden.
Memmingen. Halte davor, man werde eine deputation zu machen und ein
und anders zu recommendiren haben. Könne daßelbe durch einen kurzen
extractum geschehen. Conformire sich mit vorstimmenden.
Lindau. Dankt ebenmäßig, halte, man soll sich der statt Regenspurg auf alle
thunliche weis und wege annehmen. Sonsten dörffte anlaß gegeben werden,
daß andere auf gleiche weis bedrükt würden; die statt Lindau habe es auch
genugsam erfahren. Seye dißfalls zu bedenken, cuivis posse contingere,
quod cuiquam; wie aber der sach zu helfen, gebe ihme das Lübekische
votum genugsam satisfaction. Könnte man also eine dapfere deputation
machen, selbige werde auch ohne fruchtbaren effect nicht abgehen. Und man
zum wenigsten in discursu erfahren können, warumb die herren Kayserliche
eines und das andere in duplicis et instrumento pacis außgelaßen und nicht
beobachtet haben. Beziehe sich im übrigen auf das Lübekische votum.
Verlieset dabey die ursachen, umb deren willen zu Regenspurg das Augs-
purgische votum von der evangelischen bürgerschafft abgeordnetem nicht
widersprochen worden, bittet, daßelbe denen actis beyzulegen, folgenden
tenors:
Demnach man sich auß deme, über die 24. session gehaltenem protocoll zu
erinnern, als damals die wider das Augspurgische votum eingewandte excep-
tion , und ob solche zu beharren seye, in fernere berahtschlagung kommen,
daß in etlichen votis pro sententia negativa vornehmlich diese
bahn kommen, wie daß dergleichen einwendung hiebevor auf dem Regens-
purgischen reichstag wieder
hen seye, als habe herr Dr. Stenglin
die ursach, warumb solches von der evangelischen bürgerschafft zu Augs-
purg damahligem herrn abgeordneten unterlaßen worden seye, schrifftlich
zu vernehmen gegeben, mit bitt, solches zu der herren stättischen abge-
sanden gründlichen bericht und exculpirung des damahligen herrn abgeord-
neten mit gelegenheit anzumelden und seye an dem, als gedachte evange-
lische bürgerschafft in anno 1640 im Martio und Augusto sich bey einem
löblichen gehaimen raht daselbst umb erlaubnus, eine abordnung zum
Nürnbergischen collegial- und Regenspurgischen reichstag zu thun, gebüh
rend angemeldet; daß wolermelder geheimer raht, außweiß zweyer rahts-
decreten solche deputation anderst nicht als mit dem außgedrukten reservat
bewilliget, daß nehmlich selbige ihme und ganzer catholischen bürgerschafft
unnachtheilig und unpraejudicirlich sein und zu dem end die evangelische
bürgerschafft den inhalt ihrer vorhabenden negociation fideliter ediren solle.
Wann nun hierab zu schließen, daß dem evangelischen herrn abgeordneten
alle einwendung wieder eines löblichen magistrats votum abgestriket gewe-
sen , so were hierab leichtlich zu ermeßen, daß bey solcher bewandnus weder
in des abgeordneten noch seiner herren committenten mächten, aber wol
ihnen große gefahr darauf gestanden were, sich dergleichen einwendens und
anregung (daß sie nemlich löblicher statt Augspurg votum nicht pro catho-
lico halten könnte) als mehr ehrengedachtem jezigem catholischem magistrat
nachtheilig und daher dem evangelischen herrn abgeordneten verbotten,
zu gebrauchen. Dahero ihme auch einige verwahrlosung mit fug imputirt
werden möge. Welches er nun zu deren herren abgesanden nachrichtlicher
wißenschafft, auf herrn Dr. Stenglins begehren ad acta anzumelden, nicht
habe umbgehen können.
Directorium. Weiln bey den herren Kayserlichen und königlich Schwe-
dischen dißorts das meiste haffte und durch selbige, was in das instrumentum
pacis kommen solle, geschehen müße, als hette er zwar dafür gehalten, es
were genug an dem, wann der Regenspurgische herr abgesande seiner
herren particular angelegenheit a part und für sich allein recommendirte, wie
von anderen in noch mehr angelegenen sachen auch geschehen. Vorab,
weiln er nicht allein bey denen herren Kayserlichen sehr wol gewollt, son-
dern auch herr graf Oxenstirn einem jeden in particulari aggravirten den
zutritt selbsten eröffnet habe. Demnach aber wolermelder herr abgesander in
denen gedanken stehe, ob würde von stärkerem nachdrukh sein und die
invidia auf seine herrn so sehr nicht redundiren, wann sich das sämbtliche
collegium civitatum des wercks theilhafftig machte, wie zu Regenspurg anno
1641 geschehen; als laße er ihme nicht zu entgegen sein, daß eine deputation
von der Rheinischen und Schwäbischen bankh gemacht und durch dieselbe
das geschäfft an beeden orten de meliori nota recommendirt werde.
Erinnerte dabey wolmeinend, wann einer jeden statt particular anliegen auß
dem stättischen bedenken extrahirt werden sollte, daß ein jeder abgesander
daßelbe in particulari thun und übergeben müste, sonsten were es eine
unmöglichkeit, und wurde man soviel zeit damit zubringen, daß die occa-
sion darüber entginge. In neulichkeit habe man davor gehalten, daß die
marginalia beßer seyen als ein extract, weiln die herren Schwedische den
vollkommenen bericht gleich daneben haben, welcher sonsten bey dem
extract ermangele. Es hetten auch die herren Schwedische sich erbotten, das
votum selbsten zu durchgehen und in obacht zu nehmen. Wann man daßelbe
noch einmal per extractum übergeben wollte, dörffte es besorglich ohne
verdruß nicht abgehen. Sie stehen eußerlichem verlaut nach in abfaßung
eines anderwertigen instruments, wann daselbe wieder zuversicht nach der
evangelischen stände und stätte intention nicht eingerichtet sein sollte, hette
man alsdann noch davon zu reden, weiln es cum clausula „salvo jure
addendi“ sowol übergeben werde, als das Kayserliche übergeben worden,
und die herren Schwedische sich erbotten haben, ohne vorwißen und
belieben der stände nichts zu schliesen. Wann es aber umb mündliche
wiederholung des stättischen bedenken inhalts zu thun seye, laße er selbige
gar gerne geschehen und werde der gravaminum ecclesiasticorum, sonder-
lich quoad res judicatas, am ersten zu gedenken, nachmalen in politicis
dieses, daß 1. in dem instrumento pacis art. 3. die reichsritterschafft denen
stätten vorgesezt worden, sowol gegen denen herren Kayserlichen als
Schwedischen zu berühren und daß es hinfüro unterbleiben möchte, anzu-
suchen sein, weiln dem reichs bekannten stylo e diametro zuwiderlaufe, daß
die non status den statibus imperii in reichssachen praeferirt und vorgezogen
werden sollen. Die herrn Schwedische werden sich desto leichter darzu ver-
stehen , weiln sie in ihrer proposition einen anderen methodum gehalten, und
verhoffentlich davon nicht außsezen werden. Sollten die herren Kayserliche
(welche doch auch in ihren responsionibus dem Schwedischen methodo
inhaerirt) etwas difficulteten dabey machen, hette man ihnen anzudeuten, die
stätte begehren diß orts nichts neues, sondern allein bey hergebrachtem besiz
gehandhabt zu werden, wie sie darzu von ihren herrn principalen in sonder-
heit instruirt, und were vielleicht dieses ein mittel, daß man in beruhrtem
art. 3. erstlich in genere sezte: „chur-, fürsten und stände“, ohne benahm-
sung der stätte, als welche unter dem wort „stände“ undisputirlich mit be-
griffen seyn, und darnach die non status substituirte und selbige mit der
reichsritterschafft, denen hanseestätten und subditis exemplificirte, wie art. 1.
et 33. geschehen. Neben dem und 2. hette man des von denen evangelischen
fürstlichen in puncto commerciorum übergebenen memorials bey dieser ge-
legenheit gegen denen herren Schwedischen soferne allein zu gedenken, ob
zwar ein und anderes darinnen enthalten, darauf die reichsstätte ferneren und
beßeren bericht erstatten könnten, weiln man aber diß orts in judicio conten-
tioso nicht begriffen und mehr dann wol wiße, welcher gestalt die königliche
herren plenipotentiarii mit geschäfften überhäufft wären, als wollte man ihrer
mit einbringung weiteren berichts so lang verschonen, biß daß sie deßelben
vonnöhten haben möchten. Indeßen aber mit stillschweigen nichts einge-
raumet noch denen stättischen juribus im geringsten praejudicirt haben, mit
angehengter hoher bitt, deßen in zutragenden fällen eingedenkh zu sein und
in das instrumentum pacis nichts kommen zu laßen, so zu abbruch und
schmälerung der reichsstätte außschlagen und gereichen könnte.
Drittens, weiln sonderlich denen catholischen chur- und fürsten das stätti
sche collegium darumb ein dorn in augen, weiln
lisch und die majora in ihrem senatu machen und deßwegen der Chur-
mainzische canzler zu Münster bey der re- und correlatione in pleno gemel-
det , daß sie denen stätten kein votum decisivum gestehen könnten, als weren
sonderlich die herren Schwedischen zu bitten, dieses gravaminis bey ab
faßung ihres instrumenti pacificationis eingedenkh zu sein und demselben
also vorzubauen, wie im übergebenem stättischen bedenken mit mehrerem
gebetten worden.
Conclusum. Fiat deputatio, welche die Regenspurgische sach, neben
andern, bey denen herrn Kayserlichen und Schwedischen recommendire.
Bey der anderen umbfrag, wie viel und wer zu deputiren, hat der Lübekische
herr abgesande sein vorgehendes votum, deme die meisten angehangen,
dahin erläutert, daß er mit gemachten marginalien gar wol zufrieden seye,
und keines ferneren extracts begehre, sondern allein davor gehalten habe,
daß man das stättische bedenken in genere repetiren, der beschwärten evan-
gelischen bürgerschafften und abgelösten reichspfandschafften in particulari,
wie nicht weniger in politicis, das jenige
mit den chur- und fürstlichen discrepant, dahin dann die im Straßburgischen
voto begriffene gute erinnerungen in sonderheit gehören, dabei des justitien-
wesens und der schuldprocess ebenmäßige erwehnung geschehen könnte.
Conclusum. Es sollen von der Rheinischen bankh sein Lübekh und Her-
furth , von der Schwäbischen aber Nürnberg und Ulm.