Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
54. 37. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Mai 6 14 Uhr
54
Osnabrück 1646 Mai 6 14 Uhr
Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 84’–88’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol. 133–
139; Ulm A 1560 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 158’–166’; Nürnberg
S I L 203 N. 17 fol. 79–80’ ( Teilprotokoll ).
Relation über Deputation zu den schwedischen Gesandten: weiterer Verhandlungsmodus unter maß
geblicher Beteiligung der Stände. Gutachten von Fürsten und Städten zu schwedischer Replik. Erinne-
rungen zum kaiserlichen Friedensentwurf. Restitution des Pfalzgrafen sowie der Grafschaft Aska-
nien an Anhalt. Memorial des osnabrückischen Fürstenrats zum Handel.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kalmar, Herford auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg, Ulm,
Memmingen und Lindau auf der Schwäbischen Bank.
Directorium proponirt, es seye denen herrn collegis allerseits bekannt, daß
gestrigen tages der fürsten und stände deputirte bey denen königlichen
Schwedischen herren plenipotentiariis gewesen seyen und ihre werbung
daselben abgelegt haben. Dieweiln nun außer allem zweifel walte, sie werden
begierig sein zu vernehmen, wie die conferenz abgeloffen, als seye er neben
dem herrn Regenspurgischen erbietig, relation davon zu thun
Vgl. J. Oxenstierna und Salvius an Kgin. Christine vom 11./21. Mai 1646 APW [ II C 2 nr. 112 S. 276–283 ] .
beruhe nun darauf, daß nächst abgelegten curialien, danksagung, recom-
mendation und bitt 1. des modi procedendi gedacht und derselbe denen
herrn plenipotentiariis so ferne überlaßen worden, daß ohne vorwißen und
bewilligung der stände nichts endlich beschloßen werde. Dann ob es sich
wol gebührt hette, daß mit denen ständen vor außstellung der duplic und des
instrumenti pacis were communication gepflogen worden, weiln sie an dem
jure pacis et belli pro semisse participiren und sonsten pro nudis consiliariis
gehalten werden dörfften. Weiln jedoch nicht zu hoffen, daß sie sich unter-
einander einer gewißen meinung immermehr vergleichen werden, und
dieser modus tractandi der allerschleunigste seye, als könnte man, daß auf
oberwehnte maas mit denen herrn Kayserlichen darinnen continuirt werde,
wol geschehen laßen. 2. Hetten sich die fürstliche auf ihr vormaliges beden-
ken in genere bezogen, daßelbe pro memoria übergeben und bey künfftigem
aufsaz des Schwedischen instrumenti pacis zu beobachten, inständiges fleises
gebetten. 3. Sey man ad ipsum instrumentum Caesareum geschritten und
habe, was bey einem ieden articulo im fürsten- und stättraht evangelischen
theils erinnert worden, außgenommen was stättischen theils von mediatis
gesezt gewesen, außführlich und der ordnung nach erzehlet. Zumahlen
selbige mit behörigen memorialien beleget, darunter auch der fürstliche
aufsaz in puncto commerciorum gewesen.
4. Hetten die herren fürstliche eine intercession für die herrn Churbranden-
burgische und fürstliche Mechelnburgische wegen Pommern und Wißmar
dahin eingelegt, daß derenselben in puncto satisfactionis, wo nicht gar ver-
schonet , dannoch alle thätlichkeiten wider sie so lang eingestellet werden,
biß man sich deßwegen miteinander in güte werde verglichen haben. Maßen
sie zu solchem ende mit ihren memorialien auch selbsten einzukommen
willens weren. 5. Seye auch das stättische votum curiatum mit seinen bey-
lagen denen herren Schwedischen absonderlich übergeben und zukünftiger
beobachtung bestmöglichst recommendirt worden.
Worauf die herren plenipotentiarii nach gepflogener unterred, soviel den
modum procedendi anlangt, in vertrauen angezeigt, daß die herren Kayser-
liche am sontag noch gar inständig begehrt haben, sie möchten sich doch a
part und unerwartet der stände gutachten auf die duplic und das instru-
mentum pacis erklären. Daß also genugsam darauß abzunehmen seye, daß
sie gern ein einseitig werkh auß dem frieden, wie zu Prag geschehen, machen
wollten, darzu sie aber ihres theils nimmermehr verstehen könnten, sondern
mit begehrter communication gegen denen ständen wie bißher, also auch
noch ferners unaußgesezt continuiren werden.
Was 2. der fürsten und stätt überraichte bedenken anlange, hetten sie sich
erbotten, selbige nicht allein zu lesen, sondern auch in gebührende conside-
ration zu ziehen.
3. Die beym instrumento pacis geschehene erinnerungen seyen von ihnen
sehr wol aufgenommen und zu beßerer derselben behaltung schrifftlich
begehret worden, darauf man sie auch vertröstet habe. Dieweil aber die zeit
nicht leiden wollen, einen articul nach dem andern zu recapituliren und bey
dem anbringen gleich ein und anders auf die bahn kommen, alß hetten sie die
sach zu fernerer deliberation gezogen. Unter denjenigen aber, dabey die sich
discursive in etwas eingelaßen,
bey dem 3. articul gefragt, ob man bey dem termino amnistiae de anno 1618
zu bestehen gedenke? Worauff ihnen mit ja geantwortet worden, weiln die
Pfälzische sach auff vorgeschlagene weis nimmermehr zu accomodiren seye,
und sonsten viel 1000 seelen unter dem gewißenszwang verderben müsten.
Worbey sie es auch bewenden laßen und bey dem 8. gesagt, wann man den
achten churfürsten machen wollte, so müste auch der neunde folgen, parita-
tem votorum dadurch zu praecaviren. Scheine auch, ob hetten die herrn
Kayserliche ihr absehen darauf gestellet, in deme sie unter die conditiones,
mit welchen die Österreichische land der cron Frankreich überlaßen und
abgetretten werden sollen, auch diese gesezt, daß der könig in Frankreich
dem reich soviel davon contribuiren solle, als ein weltlicher churfürst thue.
Wann er nun die onera einem churfürsten gleich tragen sollte, werde er auch
in dignitate et honore demselben gleich gehalten werden und die cron
Schweden, Dennemarkh und Spanien nicht weniger haben wollen. Woraus
eine solche confusion entstehen würde, daß viel beßer seye, bey zahl der 7 zu
verbleiben.
Bey dem 11. haben sie berichtet, daß der herr graf von Trautmansdorff vor
seiner abreiß gesagt, man werde den terminum restitutionis in puncto grava-
minum noch wol auf 100 jahr bringen können. Worauf geantwortet worden,
es würde mehr nicht sein, als ein 100jähriger anstand. Den 32. articulum
haben sie gar schwär zu sein befunden, nicht allein darumb, daß der Kayser
unter dem praetext des Türken feindlichen vorbruchs soviel volks in die
guarnisonen werfen dörffte, daß er, wann die cron Schweden die ihrige abge-
dankt und außer verfaßung stünde, ein neu corpus zu feld bringen und
das spiel, wo es gelaßen worden, von neuem anfangen könnte, sondern auch
wegen der Schwedischen armee selbsten, welche von 80 completen regi-
mentern bestehe und ihre bezahlung haben wolle
Die Abfindung der schwedischen Armee, die von Schweden allein nicht aufgebracht werden konnte,
war seit 1633 immer wieder bei Verhandlungen zur Sprache gebracht, eine Einigung aber nie
erzielt worden. Je näher der Frieden rückte, desto drängender wurde auch eine Regelung dieser Frage
(vgl. T. Lorentzen ; APW [ II C 3 S. LI–LV ] mit weiterer Literatur).
meuteniren und sich entweder zusammen rottiren und einen stand da, den
andern dort überstoßen oder zum nächsten besten, der ihnen geld offerire,
schlagen dörffte. Man habe ihnen aber zu verstehen geben, es werde dem
Kayser wol überbleiben, auff seine bezahlung mehr volks zu behalten als zu
besezung der grenzort von nöhten seye, weiln die ordinari anzahl vorhin
groß und schwerlich zu unterhalten. Wie es aber mit abdankung der Schwe-
dischen armee zu halten, darüber werden die vornehmsten generalspersonen
zu raht zu ziehen sein. Der ratification halben haben sie sich vernehmen
laßen, es werde damit anseiten der cron Schweden nicht anstehen, dann sie
ihre instruction haben und wol wißen, was sie eingehen und schließen
dörfften oder nicht, darumb auch ihre vollmachten also lauten, daß die cron
Schweden, was dero selben gesande handlen und tractiren werden, genehm hal-
ten und approbiren wolle. Ex parte der stände gesanden aber werde nöhtig
sein, daß sie sich gegen beeden cronen nicht weniger legitimiren, als gegen
Churmainz geschehen, damit sie sich auf derselben subscriptiones ebenmäßig
verlaßen können. Seye demnach für gut angesehen worden, daß man sich
einer gewißen formul in allen dreyen reichsrähten vergleiche, wie sich ein je-
der gegen denen cronen legitimiren solle, und werde deßwegen mit dem Chur-
mainzischen und Österreichischen directorio hieraus communicirt werden.
Bey dem 33. haben sie vermeint, es werden die mediat- und hanseestätte
darumb nicht außzulaßen, weiln der friede denenselben ebensowol als
denen immediatis zustatten kommen solle. Nach deme ihnen aber remon-
strirt worden, daß hoc loco von denen pacifientibus geredet werde, darunter
niemand gehöre als die status, denen das jus pacis et belli zustehe und daß
man sonsten wol geschehen laßen könne, daß die mediati des friedens
schlußes theilhafftig gemacht werden, haben sie sich zu ruhe begeben. Und
auf die mitangehängte intercession geantwortet, daß die herren Churbran-
denburgische und Mecklenburgische zu ihnen nach mittag kommen und
zweifelsfrey dieser sach ferner gedenken werden, so sie vorhin erwarten und
sich alsdann gegen denenselben also erklären wollen, damit gute freundtschafft
und intelligenz erhalten werden möge. Das sonsten general lieutenant Wit-
tenberg
Arvid Wittenberg (1606–1657), führte nach Báners Tod (1641) zusammen mit Adam von Pfuel
und Carl Gustaf Wrangel den Befehl über die schwedische Armee, 1645 General, nach Torstensons
Abgang im Dezember 1645 einige Monate Oberbefehlshaber der Truppen, seit 1646 Reichszeug-
meister . Nach der Ernennung Wrangels zum Feldmarschall wurde Wittenberg Leiter einer Abtei-
lung in Schlesien und Mähren (SMK VIII S. 416f; APK 28418–28420; APW [ II C 2 S. 253 Anm. 2 ] ; APW [ II C 3 S. 53 Anm. 1 ] ).
hen , Churbrandenburg zu infestiren, sondern allein auf des königs in Polen
Kg. Sigismund Wladislaw IV. Wasa (1595–1648), regierte seit 1632, wurde als Vermittler
anstelle Dänemarks 1636 von Kurbrandenburg ins Spiel gebracht, weil von ihm eine antischwedi-
sche Haltung in der Satisfaktion erwartet wurde; auch Frankreich trat noch 1644 für eine
Vermittlung Polens ein, Habsburg und Kurbayern sprachen sich aber dagegen aus. Seit dem
3. März 1646 in zweiter Ehe mit Luise Maria Gonzaga von Mantua-Nevers verheiratet; die
Vermählungsfeierlichkeiten fanden in Abwesenheit des Königs am 25. November in Paris statt
( Theatr. Europ. V S. 738, 920f, 1004f; W. Czaplinski ; G. Rohde S. 271; M. de
Flassan III S. 100f; H. Haan S. 153, 159f, 265f, 121ff; W. Leitsch S. 246ff; APK
19971–19983; APW [ II C 2 S. 98 Anm. 1 ] ; APW [ III A 1, 1 S. 78 Anm. 2 ] ).
actiones warzunehmen, weiln derselbe auf etlichen ämbtern in Pommern
sich solcher praetensionen anmaße, davon man in 100 und mehr jahren
nichts vernommen. Und weiln Ihre Churfürstliche Durchlaucht
Friedrich Wilhelm I. von Brandenburg ( 1620–1688 ), der Große Kurfürst, regierte seit 1640
( Isenburg I T. 62; ADB VII S. 480–497 ; NDB V S. 496–501 ; E. Opgenoorth ).
unterwegs nach der Markh begriffen, umb den tractaten desto näher zu sein,
als werde sich verhoffentlich alles mit gutem willen außmachen und ver-
gleichen laßen. Womit sich auch die conferenz geändet und sein die herrn
Altenburgische, Weimarische und Lüneburgische, mit denen die herren
Schwedischen noch etwas weiters zu reden gehabt, zur stell geblieben.
Im fall nun ihm etwas außer gedächtnus gegangen und in relation nicht
kommen were, werde der herr Regenspurgische daßelbe zu ersezen und
fernern bericht zu erstatten, ihm nicht zugegen sein laßen. Worauf dieser
angezeigt, er wiße nichts zu addiren, seye vom herrn directore alles fideliter
dem verlauf nach referirt und hinterbracht worden.
Herr Director sagte hierauf, weiln es eine außgemachte sach, halte er
unnöhtig zu sein, selbige in fernere umbfrag zu stellen und sich damit noch
länger aufzuhalten, wobey es dann auch geblieben.
Schreitet demnach zum andern geschäfft und berichtet, es sey der Pfalz-
Lauterekische und Anhaltische herr Abgesandte herr Milagius
Dr. Martin Milagius ( 1598–1657 ), neben Dr. Georg Achaz Heher Gesandter von Sachsen-
Anhalt am Kongreß (J. L. Walther S. 59–61; G. Raumer u. a., Leichenpredigt auf Martin
Milagius. Käthen 1657; ADB XXI S. 726f; APW [ II C 2 S. 112 Anm. 2 ] ).
ihme gewesen und habe, neben einhändigung etlicher exemplarien des
Ascanischen manifests (die er alsobald unter die anwesenden herren abge-
sanden ausgetheilt), ihme auch zwey memorialia
Meiern III S. 508–515 ; vgl. auch ebd. S. 507; Memorial für Pfalz-Lautern betreffend den
Amnestietermin ebd. S. 506f.
lesen und ad dictaturam kommen zu laßen, mit der ferneren anzeig und bitt
eingeliefert, daß, wann derselben hiernechst gedacht werden sollte, bestmög
lichen vorschub und beförderung, damit seiner gnädigen fürsten und herren
intention erlanget werde, dabey zu thun. Worzu er sich dann seines theils
erbietig gemacht. Sehe aber noch zur zeit nicht, was dabey weiter, als daß
man selbe hier ablese und fürders ad dictaturam kommen laße, zu thun seye,
sollte aber hiernächst sich einige occasion erzaigen, daß man dißeits etwas
gutes dabey einwenden und cooperiren könnte, würde verhoffentlich sich
niemand ungeneigt darzu erfinden laßen.
tia dahin, daß des herrn Pfalzgraf Ludwig Philips Fürstliche Gnaden
Philipp Lwdwig, Pfalzgf. v. Neuburg (1569–1614), vgl. [ S. 615 Anm. 2 ] .
friedensschluß nahmentlich gedacht und Seine Fürstliche Gnaden in statum
anni 1618 restituirt werden möchten. Das andere aber, das die im stifft
Halberstatt gelegene grafschafft Ascanien oder Aschersleben wegen des uhr-
alten zuspruchs und rechtmäsigen anforderung, so seine gnädigen fürsten
und herrn von Anhalt darzu haben, in die satisfaction nicht eingemängt,
sondern davon abgesondert und sie hier wieder in possess gebracht werden
möchten. Wobey es gleicher gestalt geblieben.
Directorium. Das dritte geschäfft, warumb diese conferenz vornehmlich
angesehen, seye wegen des in puncto commerciorum von denen evange-
lischen fürstlichen übergebenen memorials, wie solches verschienen mon-
tags bey Magdeburg in dictatur gebracht worden seye
FR Osnabrück zum Handelsbedenken der Städte Nürnberg 16 fol. 176–176’; Druck
Meiern II S. 974–976.
sach von consideration, daran denen reichsstätten was gelegen, habe er für
nöhtig gehalten, deßwegen eine zusammenkunfft anzustellen. Ward hierauf
daßelbe memorial verlesen und zur umbfrag außgestellt worden.
Lübeck. Bedankt sich zuvorderst wegen abgelegter relation und sagt: Nach-
deme ihme angeregtes memorial zuhanden kommen und zulesen worden,
habe er, weiln sich die hanseestätt dabey vornehmlich interessirt befinden,
seine unvorgreiffliche gedanken, so ihm darüber beygefallen, aufgesezt und
zu dem ende, damit denen darinnen angeführten dubiis in zeiten begegnet
und die cronen nicht irr gemacht würden, zu papier gebracht, wolle selbige
ebenmäßig verlesen und loco voti repetirt haben, so auch geschehen, wohin
man sich diß orts beziehet. Stelle er hierauf zum nachdenken, ob man selbige
communi nomine oder durch die anseestätte allein übergeben und einraichen
laßen wolle? Förchte, es dörffte periculum in mora sein.
Regensburg. Diese sachen treffen die jura civitatum an, möchte also leiden,
daß sie ad dictaturam gegeben würden, damit man der sachen weder zuviel
noch zu wenig thete. Finde, daß die herrn fürstliche einen unterschied zwi-
schen denen mediatis und immediatis machen, werde also diesen kein prae-
judicium zugezogen. Liese ihm sonsten den Lübekischen vorschlag, daß
ieder theil seine nohtdurfft absonderlich in acht nehme und vorderst auf die
reichsstätte gesehen, nachmaln aber erst der übrigen gedacht würde, nicht
übel gefallen und daß man mit denen herren fürstlichen zuvor daraus
communiciren thete, beede memorialia ad dictaturam kommen ließe und als
dann von der sachen weiters redete.
Kolmar. Sezt außer allem zweifel, es werde niemand sein, der nicht eine
intention zum frieden trage, zu erhandlung deßelben aber laufe der punctus
commerciorum mit ein, welcher billich und in alle weg zu beobachten seye.
Nehme aber aus beeden memorialien wahr, daß sie der erbaren frey und
reichsstätte jura nicht berühren. Nun seye die mixtura der reichs- und ansee
stätte etwas frembd, man habe sich zwar der anseestätte, weil die reichsstätte
ihrer hülff vonnöhten, anzunehmen, doch aber also, daß die mediat- mit
denen immediatstätten nicht confundirt, noch diese dadurch zurukgesezt
oder dem haubtwerkh einig retardement gegeben werde. Seye eine sach, die
ferneren nachsinnens bedörffte. Conformire sich also mit Regenspurg, daß
die memorialia zuvor ad dictaturam gebracht werden sollen. Werde als dann
auß dem collationiren erhellen, was ferners dabey zu thun sein möchte.
Seyen zwar etliche mediatstätt, die zugleich reichsstätt mit sein, es laße sich
aber a particulari ad universalem nicht argumentiren. Wolle gleichwol nie-
mand vorgegriffen haben. Bedankt sich sonsten abgelegter relation.
Nürnberg. Bedankt sich gleichförmig der abgelegten relation. Die formalia
des Lübekischen aufsazes betreffend seyen etliche päß etwas rauh und hart
darinnen. Quoad materialia aber machen die fürstliche selbsten einen unter-
schied zwischen denen reichs- und anseestätten. Die me inung habe es auch in
dem stättcollegio gehabt, man solle die interesse der mediat- und immediat
stätt unterscheiden und iene mit diesen nicht zu
bringen sich unterstehen, stehe dahin, ob die mediati ihre nohtdurfft a part
31–S. 226, 3 unterschiedlichen – laßen] in Druckvorlage verändert, ursprünglicher Wortlaut in
Strassburg , Ulm und Esslingen noch ein und anders erinnert, sonderlich daß die
acciss geldter nicht erst neulich bey ihnen eingefuhret, sondern von alters her üblich
gewesen sein; nichts desto weniger aber der reichs fiscal inen deswegen process an
halß geworffen habe.
denen consumtions- und accisgeldern und neu
merklichen unterschied hette, jene betreffen alle durchgehende indifferenter,
diese allein die bürger und obgleich ie zu zeiten auch ein frembder daran
bezahlen müste, so schlüge er es gleich wieder auf die failschafften. Zu deme
were Nürnberg, solche mittel an die hand zu nehmen, privilegirt. Welches
auch der fiscal in camera in acht genommen, in deme, als er gedachter statt
Nürnberg wegen neu aufgerichter consumtionmittel einen process an hals
geworfen, er solchen, nach seiner herrn und oberen erstatteten bericht und
ablähnung bißher allerdings ersizen laßen.
Herford. Dankt denen herrn deputirten für ihre bemühung und sagt: Was
beede aufsäze anlange, habe er zwar solche aniezo hören verlesen, sonsten
aber keinen eigentlichen bericht davon gehabt. Finde, daß die sach von
importanz, wiße nicht, ob man sich sobald eines schlußes werde verglaichen
können. Conformire sich in dem, daß man beede memorialia vorhin ad dicta-
turam bringen solle. Möchte wünschen, daß es communi nomine übergeben
würde, weiln seine herrn mit interessirt und zugleich eine hanseestatt seyn.
Sollten aber die majora auf eine seprarationem gehen, müßte man daßelbe
geschehen laßen, wolle in diesem fall indifferent sein und sich mit den
majoribus conformiren. Was sonsten der manufacturen halben in dem fürst
lichen gedacht, seye billich dahin zu sehen, daß selbige den stätten nicht ent-
und auff adeliche häuser gezogen werden. Weiln aber die beysorg zu tragen,
diese sachen möchten an diesem ort nicht erörtert werden, als hette man sie
per generalia allein zu berühren und damit weitleufftig disputat zu ver
hüten .
Ulm. Bedankt sich vorderist abgelegter relation und sagt, was beede memo-
rialia sowol das fürstliche als auch des herrn Lübekischen (so er in vim
responsionis aufgesezt) anlange, habe er solche aniezo hören verlesen. Neme
waar, daß sonderlich die mediathanseestätte in dem fürstlichen aufsaz picquirt
und gemeint. Weiln nun die fürstliche der immediatstätte jura bißher defen-
dirt und, solche maniteniren zu helffen, sich angebotten, als hette man sich diß
orts der mediatorum halber mit ihnen nicht abzuwerfen, sondern principali-
ter auf sich selbsten zu sehen. Foedera Hanseatica belangend, seyen selbige
in alle weg zu respectiren. Weiln aber dieses ein separat werkh, seye es auch
separatim zu incaminiren, wolle deßwegen den herrn directorem gebetten
haben, diß orts zu vigiliren und das interesse der stätt dabey bestmöglichst
zu beobachten.
Memmingen. Sagt ebenmäßigen dankh für übernommene bemühung und
abgelegte relation. Were wohl das beste, wann die sachen zuvor ad dicta-
turam gebracht würden, damit man sich desto beßer darauf vernehmen laßen
könnte. Falls aber solches nicht zu erhalten, laße er ihme den Lübekischen
aufsaz zwar nicht übel gefallen, halte aber doch darvor, daß die interesse zu
separiren seyen.
Lindau. Nächst wiederholter danksagung, finde er, daß der fürstliche aufsaz
wol abgefaßt. Dieweil er nun die mediatstätt allein angehe, liese er sich
gefallen, daß sie ihre nohtdurfft absonderlich beobachten möchten.
Das jus fortificationis et praesidii betreffend, hette er soviel vermerkt, daß
Österreich als director des fürstlichen rahts, bey jüngster re- und correlation
lich gemacht, deßwegen man sich in acht zu nehmen habe.
Directorium. Bedanket sich gegen dem herrn Lübekischen der communica-
tion , finde, daß der inhalt meistentheils die mediatstätt concernire, welche
ihnen selbsten werden zu vigiliren wißen. Seye zwar von denen hansee
stätten nicht allerdings auszusezen. Weiln aber in dem fürstlichen memorial
denen reichsstätten viel gestanden werde, als das jus legationis, collectandi,
praesidii und fortalitii etc, habe man mehr ursach, in deme sie der stätt jura
zu conserviren begehren, daßelbe zu acceptiren und für bekannt anzuneh-
men , als durch beharrlich wiedersezen sich bey ihnen verhaßt und auch das-
jenige disputirlich zu machen, was sie bereits eingeraumbt haben. Wann man
behaupten wollte, daß die dispositio der commercien in der stätte arbitrio
und machten allein bestünde, dörffte viel ungeraumbtes darauß erfolgen. Ob
denen mediatstätten das jus legationis competire, mögen sie selbsten auß
fechten ; wann sie jure suo alhier hetten einkommen können, würde es
langwürigen
nun die reichsstätt kein sonderlich interesse dabey haben, als haben sie sich
auch ohne ursach nicht unwerth zu machen. Vorab weiln die fürstliche so
hoch empfinden, daß man sich der hanseestätte bißher so viel beladen habe.
Man habe bereits übers jahr mit und neben den fürstlichen gearbeitet, wann
nun iezo erst eine trennung hierauß entstehen sollte, würde es sich bey denen
herren principalen nicht wohl verantworten laßen, besonders da etliche den
ihrigen bereits inhibirt, sich mit denen hanseestättischen nicht zu sehr zu
vertiefen. Im gegentheil aber mit denen evangelischen fürstlichen gute
correspondenz zu halten, sie instruirt und befelcht haben, damit man sie im
fall der noht zu secund haben könne und andere wichtigere sachen dardurch
nicht
behutsam bey der sach gehe, weiln die contestatio bey denen Schwedischen
herren plenipotentiariis den effect ohne das nicht erreichen, sondern die-
selben fragen werden, quis nos constituit judices inter vos? Vertraget euch
gleich wol unter euch selbsten, wir haben die zeit nicht, solche sachen in
richtigkeit zu bringen. Wiße zumal auch nicht, ob es dem herkommen aller-
dings gemäs seye, daß sich die reichsstätte mit denen hanseestätten so weit
impliciren.
Ob die mündliche conferenz mit denen herren Schwedischen nomine collegii
oder privatim hierauß geschehen solle, stelle er dahin: wolle sich gerne con-
formiren .
Conclusum. Man solle entweder die memorialia zuvor ad dictaturam kom-
men laßen, und darnach weiter davon reden. Oder die hanseestätte mögen
ihr interesse separatim in acht nehmen, die reichsstätte werden die gebühr
mit gelegenheit auch zu observiren wißen.