Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
52. 35. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Mai 2 9 Uhr
52
Osnabrück 1646 Mai 2 9 Uhr
Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 76’–83’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
116’–130; Ulm A 1560 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 140’–156; vgl. ferner
Bremen 2 – X. 8. m.
Von den schwedischen Gesandten übermitteltes kaiserliches Friedensprojekt, Relation darüber aus
dem Fürstenrat, städtische Deputation an die schwedischen Gesandten.
Anwesend: Straßburg, Kolmar, Bremen, Herford auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg, Ulm,
Eßlingen, Memmingen und Lindau auf der Schwäbischen Bank.
Directorium proponirt: Er halte unnöhtig zu sein, weitleufftig zu wieder-
holen , was sich gestern sowol bey denen königlichen Schwedischen herren
plenipotentiariis vor- als bey denen herrn Magdeburgischen nachmittag des
Kayserlichen projects, instrumenti pacis halben, verloffen habe, welches in
effectu (außer der Pfälzischen sach
Darstellung der pfälzischen Lage sowie Forderung nach Restitution im Memorial praes. 3. Mai
1646 in Meiern III S. 501 –503. Zu den Verhandlungen allgemein vgl. F. Dickmann S. 377ff.,
399f., 568 und 570 mit Quellenangaben und weiterführender Literatur.
rung
Die durch Säkularisation erworbenen schwäbischen Klöster gingen den Herzögen von Württemberg
durch das Restitutionsedikt von 1629 wieder verloren. Seitdem waren diese Klöster sowie einige
weitere Herrschaften, die während des dreißigjährigen Krieges an Österreich gefallen waren, eine
Quelle ständiger Auseinandersetzungen zwischen Württemberg und dem Kaiser (vgl. Meiern II
S. 314 ; zum Gesamtkomplex R. Philippe ).
dietet ) anderst nichts als eine repetitio der Kayserlichen responsionen und
außgestellten duplic seye, so nächstverschienenen dienstag denen herrn
Königlichen mit dem außtrüklichen begehren, daßelbe nicht weitleufftig zu
machen noch denen ständen communication davon zu thun, sondern für sich
allein zu behalten, hinterbracht worden
Kaiserliche Duplik vom 21. April/1. Mai 1646 Meiern III S. 54–62, Appendix S. 62–66;
Projekt des Friedensinstruments vom 6. Mai ebd. S. 66–73. Die ksl. Gesandten hatten zwar die
Schweden um Geheimhaltung gebeten, diese hielten sich aber nicht daran ( ebd. S. 73–76).
than , sondern zu bezeugung ihrer zu denen evangelischen ständen tragenden
guten affection, denenselben vertraulich parte mit der fernern anzeig davon
gegeben, weiln sie gesinnet, nechstkunfftigen dienstag zu Lengerich einzu-
kommen , mit denen Franzosen das werkh noch ferners zu überlegen, das
ihnen sehr lieb were, wann die evangelischen stände fürderlich zusammen-
tretten , das werkh gleichformig expendirten und alsdann ihr sentiment ihnen
in ebenmäßiger vertraulichkeit entdekten. Endlich auch auff wiederholtes
ansuchen und versprechen, daß man selbes nicht weitleufftig machen, son-
dern nur eine copey, damit selbe in pleno könne verlesen werden, davon
nehmen und auf den abend das original wieder einschiken wolle, daßelbe
von handen gestellet, zu solchem end auch an die evangelischen fürsten und
stände eine deputation begehrt, die, wie bewust, gestern nach vollender
predigt ihren fortgang gehabt.
Worauf gestern beede fürst- und stättische collegia bey Magdeburg zusam-
menkommen und nach abgelegter relation das project verlesen
verabschiedet worden, weiln die stätte ihres interesse halben mit den fürst
lichen different
Reaktion der fürstlichen Gesandten auf das kgl. Projekt Nürnberg 17 fol. 78–78’; Druck
Meiern III S. 76–78 .
welches er, weiln man liberius miteinander reden könne und es sonsten das
ansehen gewinnen möchte, als wann die fürstliche der stätte consiliarii sein
müsten, nicht ungern gesehen und deßwegen diese conferenz anstellen
wollen, vermeld dabey noch ferner, daß des herrn graf Oxenstirns excellenz
gestern bey der deputation zu etlichen stando gesagt, zum fall iemand
sonderbare anliegen haben sollte, daß derselbe zugleich solche an hand
geben und sicherlich glauben wollte, daß sie selbe in gebührende obacht
nehmen werden. Stellts darauf zur umbfrag, ob die herren collegae sich, was
bey dem werkh zu thun, vernehmen laßen wollen?
Kolmar. Bedankt sich abgelegter relation, habe selbsten größern theils ein-
genommen und verstanden, was gestern ein und andern orts passirt. Ver-
wundert sich quoad formalia, daß denen ständen die communication von
denen Kayserlichen negirt werden wolle, wiße nicht, ob sie tacite und
hinderrukhs der stände schliesen und sie von der handlung separiren oder
vielleicht ein mehrers, vermög clausulae reservatoriae addendi hernach brin-
gen und selbiges krefftiger machen wollen. Materialia belangend, seyen die
stätte etwas mehrers in demselben eingespannt als in der duplic selbsten, der
statt Augspurg seye ganz nicht gedacht. Punctum amnistiae und übriges,
darinnen die stätt am meisten interessirt und in dem instrumento pacis keine
meldung geschiehet betreffend, wolle er, was in dem stättischen aufsaz ent-
halten , loco voti repetirt haben. Halte nicht, daß davon abzuweichen, seye
selbiger denen herrn Schwedischen zu communiciren und auffs beste zu
recommendiren oder da selbiger, ihnen abzulesen, zu lang sein möchte, einen
extract davon zu machen und sie umb secund zu bitten, damit die stätt nicht
übergangen werden. Repetirt diß sein votum auch nomine der stätte, von
denen er gewalt habe.
Regensburg. Wiße sich wol zu erinnern, was gestern vorgangen seye, hette,
daß die herren Schwedische liberius gegangen und eine abschrifft davon
communicirt hetten, damit man sich desto beßer darinnen hette ersehen
können und nicht gleichsam auß dem steigreif darauf resolviren müste,
wohl leiden und zugleich auch wünschen mögen, daß die herren Kayser-
liche , ehe sie ihre duplic denen herren Schwedische übergeben, mit denen
ständen zuvor, wie sie sich erbietig darzu gemacht, communicirt und dar-
durch die suffragia statuum in acht genommen hetten. Daß sie aber hierinnen
praeterirt, seye dem herkommen ungemäs und, obschon die catholische die
majora gemacht, weren doch die evangelische sofern zu würdigen gewest,
daß sie darüber hetten deliberiren können. Zweifele nicht, sie werdens damit
entschuldigen wollen, daß man den modum ordinarium nicht alle mal, wie
herkommens, observiren könne. Die stände aber haben sich nichtsdesto-
weniger darob, sowol gegen denen herrn Kayserlichen als königlichen zu
beschwären und diesen für beschehene communication zu danken, auch daß
sie bey ihrer guten intention verbleiben, zu ersuchen. In materialibus aber
hette man nicht von puncten zu puncten zu schreiten, sondern sich bloß auf
das stättische gutachten zu referiren, selbes ihnen zu communiciren und umb
assistenz zu bitten, damit der inhalt in das instrumentum pacis gebracht und
die stätte ihrer bitt nicht gar entsezet werden. Daß sonsten die herrn Kayser-
liche verbotten, denen ständen das project zu communiciren, seye deßwegen
geschehen, weiln sie damit, als einer rudi materia, noch nicht herausgewollt,
lezlich aber daßelbe denen herrn Schwedischen nur zu ihrer nachricht über
geben , deßen er gewiße nachricht habe. Stellts, ob nicht ein extract auß dem
bedenken zu machen und derselbe sowol denen herren Kayserlichen als könig
lichen Schwedischen zu übergeben und zu recommendiren, jene auch zu
bitten sein möchten, die gravamina tam ecclesiastica quam politica zu beför
dern und denenselben ihre abhelfliche maas zu geben, damit sie in das instru-
mentum pacis auch gebracht werden möchten. Diesen aber für beschehene
communication und gute intention, so sie gegen die evangelische stände
tragen, zu danken und darauß mit den fürstlichen zu communiciren.
In specie den punctum amnistiae betreffend, weilen deßwegen verschiedene
gutachten pro termino anni 1618 übergeben, bleibe er bey demselben, wie
auch allen dem, was in dißeits übergebenem bedenken enthalten. Allein
wolle er zum nachdenken gestellt, auch darumb gebetten haben, ob nicht,
was von evacuation der guarnisonen in stätten in classe quarta gedacht,
absonderlich und mit mehrerer deduction einzubringen und zu recommen-
diren sein möchte.
Bremen. Habe angehört, was sowol bey der deputation zu denen herrn
königlich Schwedischen als den Magdeburgischen vorgangen seye. Müse
bekennen, seye eine praejudicirliche sach, daß absque praescitu statuum
gehandelt und noch darzu den herrn Schwedischen die communication ver-
botten worden, wann es auch schon rudis delineatio were, hette soviel
nachricht, daß es die herrn Kayserliche sua sponte gethan und gegen den
herrn Schwedischen gesagt, sie seyen mit dem instrumento pacis fertig,
worauf es der herr graf von Trautmansdorff auß der cammer geholet, zum
theil verlesen und auf ansuchen der herren Schwedischen communication
davon versprochen, auch sequenti die die extraditionem verricht. Es seye so
rude delineirt, als es immer wolle, so seye es doch ein sehr wichtige und
hochimportirende sach, gebühre sich nicht, solches hinderrucks der stände zu
thun, deßwegen es billich gegen dem herrn Kayserlichen zu anden und
hingegen denen herrn Schwedischen für beschehene communication gebüh
render dankh zu sagen.
Rem ipsam betreffend könne man nicht wol davon reden, ehe communi-
cation erlangt; er habe diese nachricht, daß es anderst nichts seye als die duplic
und allein transferirt, theils wörter immutirt und geändert, die materialia
und realia aber auß den votis catholicorum genommen worden, außer dem
puncto satisfactionis, causa Palatina und was der statt Bremen immedietet
halben (deren doch seine herren principalen versichert) darinnen gedacht.
Halte, daß denen Kayserlichen von chur-, fürsten und ständen deßwegen zu-
zusprechen seye, daß sie cum detrimento et jactura Romani imperii tractiren
und in die pacification eintretten wollen. Und hingegen die sach denen
herren Schwedischen bester maßen zu recommendiren, denselben beyzu-
tretten und zu bitten, daß sie nicht den punctum satisfactionis vor andern
tractiren. Seye im übrigen mit vorstimmenden votis allerdings einig.
Nürnberg. Hette die von denen herren Kayserlichen plenipotentiariis denen
herren Schwedischen außgehändigte articulos pacis verlesen hören und auß
deme, was er assequiren und excipiren können, soviel ersehen, daß in dem
begriff nicht viel mehr, als was die jüngsthin außgestellte duplic und respon-
siones Caesareae ad articulos Suecicos in sich hielten, zu finden außer, was 1.
ratione puncti satisfactionis der hochlöblichen cron Schweden mit anlaßung
des herzogthums Pommern, der erz- und stiffter Bremen und Verden, auch
der statt Wißmar mit gewiesen conditionibus an die hand gegangen. Sodann
2. dem chur- und fürstlichen hauß Brandenburg hingegen wegen cession
Pommern das stifft Halberstatt offerirt und 3. die causa Palatina dergestalt
beygelegt werden wollte, daß den herrn pfalzgrafen die untere Pfalz außer
der Berkstraßen und etlicher anderer ort von allen dem, was er an landen
und leuthen verlohren, wieder restituirt und ratione dignitatis unter denen
electoribus die lezte stell assignirt werden sollte. So viel aber punctum
amnistiae belanget, weren die termini a quo in ecclesiasticis anno 1627, in
politicis anno 1630 annoch stricte beharret worden. Punctus justitiae, an
welchem denen geringern ständen, sonderlich denen reichsstätten am aller-
meisten gelegen, were mit wenigem berührt und durch denselben perfunc-
torie gegangen worden. Den punctum gravaminum hette man auf den noch
schwebenden vergleich zwischen beyden herrn religionsverwanden ver-
schoben . Gleich wie nun die herren Schwedische solche projectirte articulos
pacis aus tragender sonderbarer affection und zuneigung gegen denen evan-
gelischen ständen, insonderheit die erbaren frey und reichsstätte nicht allein
communicirt, sondern auch ihr gutachten darüber begehrt, also hette man
ihnen für solche propension zuvorderst gebührenden dankh zu sagen und
umb fernere continuation dienstlich zu bitten. Und obwoln in diesem
wichtigen werkh zu wünschen gewesen, daß man das instrumentum pacis in
forma zu handen bekommen mögen und dahero sich specialiter über jeden
articulum heraußlaßen können, alldieweiln es aber die herren Schwedischen
entschuldiget und vorgewandt, daß sie denen Kayserlichen herren pleni-
potentiariis versprochen, solches noch zur zeit ohne communication geheim
bey sich zu behalten, so müste man es dahin gestellt sein laßen. Und hielte
dannenhero eine nohtdurfft, daß die erbaren frey und reichsstätte dero
gedanken super quatuor classes, worinnen sie ihr sentimenti umbständig
beygebracht, allermaßen bey den herrn Kayserlichen geschehen, auch denen
herrn Schwedischen oder, da man zu besorgen, daß sie solches wegen weit-
leufftigkeit nicht lesen möchten, per modum extractus sollten einliefern und
auf das beste dahin recommendiren, damit ihr darinnen begriffene nohtdurfft
nach möglich und practicirlichen dingen denen articulis pacis miteingeruket,
und wie von denen herren Kayserlichen bloß und allein die vota catholica
also aniezo vermittels der herren Schwedischen assistenz und autoritet auch
werden möchten. Dabey gleichwol die zu herrn grafen Oxenstirns und Salvii
Excellenzen deputierte herrn stättische zu ersuchen, jeder statt particular
nohtdurfft einzubringen, bey denen herrn Schwedischen plenipotentiariis
noch ferner zu referiren.
Und
das instrumentum pacis wol auffgesezt und in selbigem aller und ieder stände
interesse aufs beste beobachtet würde, so stellte er dahin, weiln ohne das der
herrn Kayserliche procedur in so schwerwichtigen sachen absque scitu et
consensu statuum dergleichen instrumenta auffzusezen, von weitem auß
sehen , ob nicht von denen herren Kayserlichen die articuli pacis formaliter,
weiln sie ein instrumentum publicum werden sollen, nächst glimpflicher
andung zu begehren. Worinnen er gleichwol ad evitandam offensionem
stättischen theils der herren fürstlichen gutbefinden zuvor zu erwarten, eine
nohtdurfft zu sein erachte; im übrigen sich mit deren vorsizenden vernünff
tigen votis conformirend.
Herford. Habe gestern angehört, daß das instrumentum pacis nicht ex
proposito, sondern nur incidenter denen herrn Schwedischen auf ihr begeh-
ren communicirt worden seye; deßwegen man ihnen, daß sie denen ständen
parte davon geben wollen, billich dankh zu sagen, seyen denen evangeli-
schen ständen aniezo thür und thor geöffnet, bey denenselben ihre grava-
mina einzubringen. Conformirt sich mit vorgehenden, daß man einen extrac-
tum des bedenkens machen und denselben nach ordnung des instrumenti
pacis, damit die herren Schwedische primo intuitu gleich sehen können, was
stättischen theils erinnert worden seye, einrichten, ihnen hinterbringen und,
daß sie es als ihr eigen werkh hineinruken, ersuchen solle, damit die stände
der invidiae enthebt und geübrigt bleiben; halte davor, weiln das project
vorhanden, daß die herren Kayserliche zu ersuchen weren, denen ständen
communication davon zu thun, ihrer nohtdurfft dabey zu beobachten. Con-
formirt sich im übrigen, was in materialibus vorkommen, mit deren vor-
sizenden votis.
Ulm. Verliest sein votum ex charta folgenden inhalts: Er habe gestern mit
sonderbarer herzenserquikung aus des Magdeburgischen herrn abgesanden
relation verstanden, daß der höchstlöblichen cron Schweden herren pleni-
potentiarii auß sonderbarer zu den evangelischen tragenden und beharren-
den confidenz zu dero wißenschafft fernerer deliberation und anhand-
gebung alles dienstlichen, auch wieder der Kayserlichen herrn plenipotentia-
riorum willen, ihnen das instrumentum pacis vertraulich communicirt und
ihre gute gedanken, ehe und dann sie mit denen königlichen Französischen
zu Lengerich super hac materia congrediren, deliberiren und concludiren,
hierüber desiderirt und exposcirt haben.
Gleich wie nun 1. die evangelische hohe ursach für diese gnädige propension
wohlgedachte höchstansehliche herren legatis unterthänig- und schuldigen
dankh zu sagen und umb fernere continuation so hoher benevolenz anzu-
langen , also hette man deme nach sich dahin vernehmen zu laßen, denen
statibus nicht wenig schmerzlich fürkomme, daß die herren Caesareani in
allem propria autoritate, irrequisitis et clam statibus sowoln mit außstellung
der duplic als auch mit dem instrumento pacis verfahren und den statibus
dadurch ihr jus belli et pacis wieder dero klare responsion ad art. 5 propos.
Suecicae et art. 1 instrumenti pacis, auch darmit ihr liberum jus suffragii in
effectu benehmen und also ipso facto zu erkennen geben, daß die status
imperii allein dicis gratia bey der stelle und deßwegen dieses gelegenlich im
instrumento pacis oder in discursu beweglich zu resentiren, sie unterthänig
zu ersuchen weren. Dann wann gleich solcher ex parte der statuum bey
denen herrn Kayserlichen selbsten geschehen wollte, würde es doch ohne
effect sein, inmaßen sie die gebühr vorhero gewust und billich, so aber nicht
geschehen, observiren sollen. Gleich wie 2. zu wünschen, die Kayserliche
duplic und instrumentum pacis also abgefaßt zu sein, daß denen evangelicis
statibus imperii hierauß einig remedium in puncto amnistiae vel termini
reconciliationis a quo et in puncto restitutionis erscheinen, der fomes und
materia dissidiorum dieses kriegs nach anleitung der herren Kayserlichen
responsionen ad art. 7 propositionis Suecicae auß dem mittel gehoben
werden könnte; also halte er wegen deßen gänzlicher unterlaßung hoch
nöhtig sein, der evangelicorum haubtgravamina, die sie bey der Kayser-
lichen amnistia des 1627. und 30. jahrs, sonderlich in ecclesiasticis fürauß ex
rebus judicatis transactis, commissionibus et executionibus zu befahren und
unfehlbar zu gewarten haben, vornehmlich da die unleidenliche und in ihren
angebenen mediis compositionis fast durchaus, in specie aber bey dem ersten
gravamine § o 9 und bey dem andern gravamine § o „Jedoch“ et § o „Was aber“
sich befindende conditiones beharret werden wollten, nach der herren depu-
tatorum hoher legalitet und dexteritet specialiter recommendirt und selbige
ihnen wol imprimirt würden.
In dem übrigen aber 3. und ad instrumentum pacis auch deme darinnen
enthaltenen in specie zu schreiten, halte er dafür, weiln dieses instrumentum
pacis (außer des puncti satisfactionis und Pfälzischen sach) mehr nicht, dann
der Kayserlichen vor diesem außgestellte und cum consensu catholicorum
statuum, auß ihrem und sonderlich dem Österreichischen bedenken zusam-
mengetragene responsiones und duplicae comprehendiren, hierseits man
aber diese materias der länge nach, mit sonderbahrem fleiß mehrfeltig pünct
lich erwogen und endlichen in ein bedenken emphatice wol verfaßet, daß
daselbige bedenken loco plenariae informationis denen herren Schwedischen
legatis entweder formaliter oder aber per certos aphorismos unterthänig
offerirt und das stättische negocium, ratione immediatarum civitatum auch
etlicher evangelischen bedrangter bürgerschafften, nach deme hiernechst
dem löblichen directorio wegen Biberach und Dinkelsbühl zugestellten
extract, in dem instrumento pacis aller sambt und sonders außführlich zu
gedenken, ihnen de meliori recommendirt.
Damit aber 4. annectirt werden könnte, weiln die vernünfftige beysorg zu
haben, nach unserem modulo und petito nicht alles formirt und placitirt
werden dörffte, als gedächte man auch dißseits, und zu erlangung des all-
gemeinen und von so vielen millionen seelen seuffzend verlangeten friedens,
nicht alles pünctlich, sondern allein das haubtwerkh in puncto ecclesiasti-
corum bonorum, rerum judicatarum, transactarum zu beharren, doch auch
dieses und all anderes der herrn legatorum höchstberühmter dexteritet, nach
deren alle evangelici ihres interesse halber genugsam versichert, billich zu
überlaßen.
5. In dem art. 3. instrumenti pacis habe er specialiter observirt, daß die freye
reichsritterschafft denen liberis imperii civitatibus praeponirt, weiln aber
dardurch denen frey- und reichsstätten nicht wenig praejudicirt werde, als
hielte er dafür, unerachtet deßen in dem stättischen bedenken circa finem
quartae classis auch in specie gedacht worden, die herren Schwedische legati
deßen doch in specie erinnert und auf den alten stylum der chur-, fürsten
und stände, das instrumentum pacis zu formiren, erbetten werden sollten,
und daß sonderlich auch auß der ursach, weiln Ihre Gräfliche Excellenz,
herr Oxenstirn, der Kayserlichen opinion (wie er dieser tagen in discursu
selbsten von Seiner Excellenz verstanden) so gar apprehendirt, daß sie die
freye reichsritterschafft auch dem fürstlichen collegio adscribirt, deren er
aber respondirt, daß sie weder in solchem noch anderen collegio einigen
plaz, angesehen sie allein in latissima significatione et minus proprie, status
immediati imperii genannt, deßwegen auch, wie notori, weder sessionem
noch votum in comitiis, per consequenz einige praecedenz vor denen stätten,
quae proprie loquendo status immediati imperii, auch der sessionum et
votorum fähig sein, haben. Welches aber Seine Excellenz dahin gestellt
haben.
Was 6. bey dem 8. articulo instrumenti pacis von der Pfälzischen sach, item
§ o 13. cum aliis sequentibus de satisfactionibus coronae Suecicae gedacht,
deßen hette man sich dißeits nicht sonders zu beladen, sondern es bey deme in
dem stättischen bedenken bemerkten, beruhen zu laßen.
Was aber 7. den 11. § um und die darinnen enthaltene gütliche composition des
puncti gravaminum und daß dieselbe in ein sonderbar nebeninstrumentum
gebracht werden sollen, concernirt, seye dieser pass nicht so leicht und
obenhin, als wie er nude angeführt wird, ersizen zu laßen, sondern die herrn
legati dahin zu erbitten, der übernommenen interposition sich wolmeinend
und in favorem evangelicorum zu unterziehen, auch das werkh zu seiner
perfection mit dem anderen negocio pacis und dann in das instrumentum
pacis selbsten zu bringen, mit beweglicher remonstration, daß die evange-
lische nimmermehr mit denen catholischen wie aus ihren bißherigen actis et
actitatis erhelle, besonders aber finitis
weniger durch particular tractaten, da alle zeit dato et retento aliquo pro-
cedirt werden wolle, zu ihrem billichmäsigen contento kommen und gelan-
gen , sondern von ihrer gerechtsame, der posteritet zum ewigen nachtheil
unzweifentlich ein ansehehnliches remittiren müsten.
Was sonsten 8. dem puncto satisfactionis § o 21 ratione imperialis civitatis
Bremensis vor eine condition oder interjection beygesezt worden, daß nem-
lich selbige bey der immedietet, solang die cron Schweden das stifft Bremen
behalten werde, gelaßen werden solle, das ist selbiger statt vortrefflichem
herrn deputato, damit die statt bey der cron Schweden nicht impingiren
möchte, deßen gelegentlicher orten zu gedenken, und seinen herrn, in
tempore zu vigiliren, in alle weg zu überlaßen; man zweifle aber dißeits an
künfftiger andung dieser argumentation nicht, entweder ist Bremen eine
reichs- oder mediat-, dem stifft Bremen zugehörige, statt. Si prius, so wird sie
nicht allein ad tempus, sondern auch (andern gleich) in perpetuum bey der
immedietet zu verbleiben haben. Sin posterius möchte selbe besorglich mit
dem principali von andern affectirt werden, so aber allein aus guter inten-
tion , doch citra praejudicium cuiuscumque, wolmeinend angeführt werde.
Sintemal auch 9. bey dem 23. § o deß herrn marggraff Christian Wilhelms zu
Brandenburg victalitii der 12000 reichstaler nach disposition des Prager
friedens gedacht wird, stellet er incidenter zum nachdenken, ob nicht thun-
lich noch einsten wegen der dieser tagen begehrten intercessionalien, die in
generalitate von denen herren fürstlichen concedirt sein sollen, zu delibe-
riren ? Dann solche (nisi ex aequitate) dißeits citra praejudicium wegen des
Prager friedens nicht wol concedirt werden könnten.
Daß endlich und zum 10. § o 24 der cron Schweden wegen des überlaßenden
herzogthumbs Pommern, Wißmar, stifft Bremen und Verden allein ein
votum in comitiis vel publicis conventibus gebühren sollte, gedunkt ihme
zimlich restringirt zu sein, angesehen Pommern von selbsten zwo stimmen
im fürstenraht, so werden ja die beede stiffter auch wenigst ein votum, umb
willen selbige ebenfalls von unmittelbarem stand des reichs radiciren, ertra-
gen . Und also demselben wenigst drey vota gebühren, welche dann ad
evangelicorum votorum amplificationem bey denen herren legatis nicht
allerdings sicco pede zu überschreiten sein möchten.
Und dann 11. wann gefragt würde, durch was mittel die gebühr denen
königlichen Schwedischen legatis hinterbracht werden möchte, were er der
unvorgreiflichen meinung, weiln der status rerum publicarum mit den fürst
lichen zimlich different, die lingua auch in einem und anderen paß in dero
praesentia nicht so frey, als wann sie absentes, man sollte denen herrn fürst
lichen der stättischen gemühtsmeinung summarie entdeken, ihnen die
gebühr ihrerseits zu hinterbringen, wie billich, freystellen und demnach
solche per deputatos im ungefährer gleicher anzahl, wie die fürstliche die
nohtdurfft denen königlichen herren legatis auch überbringen, wie er dann
in omnem eventum von jeder bankh zween, von der Rheinischen Straßburg
und Lübekh, von der Schwäbischen bankh aber Regenspurg und Nürnberg
denominirt, ernennt und hierzu erbetten, im übrigen den majoribus sich
conformirt haben wolle.
Eßlingen. Bericht zuvorderst, daß der herr Lübekhische im vorbeyfahren
ihme zugesprochen und gesagt, daß man iezo bey Magdeburg zusammen-
komme , wolle vernehmen, was da passire und alsdann nach vollendeter
conferenz, wann man hier noch beysammen sein werde, referiren; wo er aber
uns nicht mehr antreffen sollte, seye er erbietig, daßelbe nachmittag, wann es
hier beliebt werden möchte, zu thun. Mit der ferneren anzeig, daß man
hier nicht hauptsächlich schliesen, sondern seiner relation erwarten wollte,
selbige werde gute nachricht geben, was stättische diß orts zu thun haben
möchten; halte, daß es nicht außer acht zu laßen seye, damit man sehen
könne, was die fürstlichen concludirt und geschloßen haben möchten. Seine
meinung were, weiln die Schwedische sonderlich wegen der statt Bremen
keinen eigentlichen bericht haben, daß von jedweder bankh drey, denselben
das bedenken zu hinterbringen, deputirt und sie zugleich ersucht und gebet-
ten würden, weiln man wegen bevorstehender conferenz mit Frankreich
gleichsam übereilet, daß interesse der stätte nach demselben einzurichten
und zu beobachten, denenselben auch ihre fernere nohtdurfft vorzube-
halten .
Was des extracts wegen für anregung geschehen, liese er ihme denselben
auch nicht zuwider sein, daß einer aus dem gutachten gemacht und zugleich
mit übergeben würde. Stellt zum nachdenken, weiln das werkh fortlauffe, ob
nicht mit denen herren Schwedischen vertraulich zu conferiren und zu ver-
nehmen were, ob sie bey dem termino de anno 1618 bleiben und denselben
als eine conditionem sine qua non behaubten oder auf einen andern und
nähern incliniren wollten? Wann dieses, hetten sich die stätte billich zu
conformiren; wann aber jenes, seye zu beförchten, es dörffte sich das frie
densgeschäfft ganz zerschlagen und zunicht werden. Hielte also an seinem
ort davor, daß es beßer were, diß orts auf einen terminum intermedium, als
25 oder 26, dadurch denen meisten ständen geholffen were, zu gehen, als
annum 1618 enormissime zu behaubten und dadurch das ganze Römische
reich zugrundzurichten. Stellts doch zu fernerem nachdenken, die conferenz
werde es geben.
Was sonsten des herzogen zu Würtemberg drey ämbtern als Blaubeyren,
Hohenstaufen und Achholm, welche demselben in der Regenspurgischen
amnisti zugesprochen worden, anlange, seye es eine wunderbare und neue
sach, daß, was einem schrifftlich heut zugesagt wird, morgen also explicirt
werden wolle, daß es heise: Non in totum, sed in tantum. Habe dies allein
discurs weis anzeigen wollen.
Memmingen. Habe vernommen, was in propositionem kommen, seye ihm
aber unmöglich, alles also zu faßen, daß er von einem und anderem puncten
genugsam reden könnte. Were gut, daß man communication davon haben
könnte. Vernehme ungern, daß die reichsritterschafft den ständen in dem
instrumento, wie im Prager und religionsfrieden, vorgesezt worden, die
stätte dörfften endlich gar umb ihr votum kommen, wann sie jederweilen
denenselben postponirt werden sollten. Item, daß herr Oxenstirn nicht
genugsam von einem und andern puncten informirt und daß sie, den termi-
num amnistiae a quo im project und duplic auß der Regenspurgischen
amnisti genommen. Were ohne noht gewesen, die stände deßwegen zu
erfordern, wann sie es dabey hetten laßen wollen. Wolle der hoffnung
geleben, weiln die herren Kayserlichen die tractaten eingetretten, daß sie nicht
dabey beharren und verbleiben werden.
Bey den rebus judicatis habe er 1. verstanden, wie es in der duplic ein-
gerichtet , daß nemlich diejenige verbleiben sollen, die cum causae cogni-
tione ergangen und darauf exequirt worden sein; 2. daß die statt Augspurg
oder derselben evangelische bürgerschafft, so wol in der duplic als in dem
instrumento pacis mit stillschweigen übergangen; item 3. der litispendenzen
ganz vergeßen wie auch 4. bey exauctoration der soldatesca der comman-
danten ; 5. seye zwar ein starker paß von dem puncto commerciorum dar-
innen enthalten, wiße aber nicht, ob auch der zöll erwehnung beschehen
seye, werde zum wenigsten gar kurz damit durchgangen sein. Weiln nun die
herrn Schwedische haubtsächlich noch nicht informiert, halte er in alle weg
nöhtig zu sein, daß eine deputation zu dem end an sie gemacht werde; ob
aber die stätte allein oder conjunctim mit denen fürstlichen sich anmelden
laßen sollen, stelle er dahin, doch halte er dieses leztere, werde beßer und
von mehrerem ansehen und nachdrukh sein.
Lindau. Habe angehört, was es für eine beschaffenheit mit dem instrumento
pacis habe, seye beschwärlich, da de summa rerum agitur, daß man keine
ordentliche communication davon haben könne und billich dahin zu sehen,
daß diese tractaten nicht über
und die stände dardurch verkürzt werden. Seye auch der meinung, daß eine
deputation an die herren Kayserliche zu machen und communication und
abschrifft des instrumenti pacis mit dem andeuten zu begehren, daß man
eußerlich vernommen hette, daß dergleichen obhanden, daß selbiges auß der
catholischen voto allein genommen und alles auf den Prager frieden gerich-
tet worden seye. Wann es dabey hette sein verbleiben haben sollen, were
ohne noht gewesen, die stände so starkh zu convocieren, doch könne man
auch zuvor vernehmen, wohin die fürstliche incliniren. Stellts, ob es ex parte
der stätt gegen denen herrn Caesareanis allein, oder conjunctim, weiln man
zuvor conjunctim darüber deliberirt, geschehen solle?
Was sonsten die materialia betreffe, seye es eben das, was auch in der duplic
außer dem puncto satisfactionis begriffen; weiln nun die herren Schwedische
daselbe communicirt, seye ihnen billich darvor zu danken, auch zugleich hac
occasione das stättische bedenken ihnen zuzustellen, bester form zu recom-
mendiren und daß sie es bey dem instrumento pacis beobachten wollten, zu
bitten.
In puncto amnistiae finde er, daß selbe bey dem 1627. und 30. iahr verbleibe,
seye beschwerlich, daß man lediglich ohne attendirung einiger ration und
explication auf dem Prager frieden und Regensburger abschied bleiben
wolle. Were zu wünschen, daß der sach dadurch geholfen würde, und darbey
der meinung, weiln die zeit kurz, daß gewiße regulae oder ein extract darauß
gemacht und neben dem bedenken denen herrn Schwedischen communicirt
und recommendirt würden. Wann der punctus amnistiae auf annum 1618
nicht zu bringen, seye auf einen terminum intermedium, dadurch, wo nicht
allen, doch den meisten ständen geholffen werde, zu trachten, vor jenen aber
sich bestmöglichst zu hüten, doch aber auch zu sehen und denen Kayser-
lichen an hand zu geben, daß dardurch Kayserliche autoritet erhalten und
nicht totum Ferdinandeum regimen über einen haufen geworffen werde.
Doch stellte ers zu fernerem nachdenken. Wann der herr Lübekische werde
referirt haben, werde man sehen, was ferner zu thun sein möchte. Daß Augs-
purg nicht gedacht worden, wiße er nicht, ob es in die lukh werde zu
bringen sein. Der guarnisonen seye auch vergeßen. Im übrigen wolle er sich
mit vorsizenden conformiren.
Directorium. Die zeit seye meist passirt, halte unnöhtig zu sein zu repeti-
ren , was gestern vorkommen. Conformirt sich gerne damit, daß man denen
herrn Schwedischen für beschehene communication, beharrliche gegen
denen ständen tragende gute propension und intention danke und, daß sie
darinnen beharrlich continuiren, bitte. Was demnach die formalia und
andung gegen denen herrn Kayserlichen, daß sie das instrumentum pacis
hinderruks der stände und deroselben unbefragt außgestellet und daß mit
der duplic den gethanen promessen zuwieder gleichmäsiges geschehen,
anlange, müste selbige communi nomine geschehen, were also zu erwarten,
was die herren fürstliche dißfalls thun wollen; hielte seines orts davor, daß es
von denen herrn Schwedischen füglicher und mit beßerem nachtrukh ge-
schehen könnte. Die herrn Kayserliche sollen noch zur zeit nicht wißen, daß
von denen herrn Schwedischen das instrumentum pacis communicirt wor-
den seye, dörffte also die andung bey ienen offension gebähren. Doch wann
es von sämbtlichen ständen zu thun, müste es, als ob man eußerlichen
bericht von der außlieferung erlangt hette, geschehen.
Quoad materialia, werde es sich, wegen kürze der zeit, weiln die conferenz
zu Längerich, biß schierstkünfftigen mittwoch ihren fortgang erraichen
solle, nicht wol anderst thun laßen, als daß man sich diß orts auf das
bedenken beziehe, denen herrn Schwedischen daßelbe überraiche und zu-
gleich mit dem erbieten recommendire, wo es verdrießlich und zu lang zu
lesen sein sollte, daß man es extrahiren oder summariter erzehlen wollte.
Und seyen dieselbe entweder generalia oder specialia.
Generalia seind und die alle stätt insgesambt betreffen: 1. das jus suffragii,
welches ihnen disputirt werden wollte, 2. daß die stätt für patrimonial- und
cammergüter wollen gehalten werden, 3. daß ihnen die reichsritterschafft
vorgezogen worden. Deßwegen sie zu bitten, bey dem stylo, den sie selbsten
in ihrer proposition, zweifelsfrey nicht ohne bedacht, gebraucht, zu ver-
bleiben . 4. Daß ihnen das jus collectandi in etwas zweiffel gezogen werden
wolle. Item 5. das jus
diesem simpliciter bewilliget, aniezo aber also restringirt werde, daß es cum
cognitione causae auf reichstägen geschehen solle. 6. Das justitienwesen,
welches alle stätte insgesambt, wie angeregt, touchire und summariter dis-
currendo zu gedenken were.
Particularia seyn entweder ecclesiastica oder politica.
Jene bestehen erstens in rebus judicatis. Wann es in dem stand de anno 1627
und 30 verbleiben sollte, würde denen stätten quoad res judicatas ganz nicht
geholfen sein. Halte aber nicht davor, daß man stättischen theils dem jahr
1618 so genau zu inhaeriren hette, wann es auf annum 1624 oder 25 zu
bringen were, würde dardurch den meisten stätten geholfen. Wegen der
übrigen aber, denen damit nicht prospiciret, müste man sehen, wie denen-
selben entweder hoc loco oder in puncto gravaminum zu helfen. Auf solche
weis aber würden alle erbunterthanen auf eine seite gesezt und derenselben
vergeßen werden. Dabey gleichwol die fraag mit einfalle, weiln niemand, der
vor sie intercedire, sie selbsten auch darzu stillschweigen und gleichsam
placitiren, was hier vorgehe, ob ihrenthalben dieses friedenswerkh länger
auffzuhalten seye? Die herren Kayserliche haben gesagt, es nehme sie
wunder, wie man darzu komme, da sonsten niemand daran gedenke, noch
auch die principalen daßelbe begehren, daß man Ihrer Majestät in diesem
puncten, so viel wolle vorschreiben, als kein gemeiner standt leiden würde,
ein jedwedere statt wolle das jus reformandi haben, warumb nicht auch Ihre
Majestet? Und obschon die majestätbrief dißeits in consideration kommen
möchten, habe es doch die beschaffenheit damit, daß die unterthanen der-
selben confirmationes widerumb zurukhgeschikt und nicht annehmen wol-
len . 2. In litis pendentien. Welche aber, wann die res judicatae fallen sollten,
zugleich cessirten. 3. In dem temporal exercitio derjenigen stätte, in welchen
die Augspurgische confession bißhero allein in übung gewesen, da der termi-
nus nur auf 60 jahr gesezt. 4. In jurisdictione ecclesiastica. Item in denen
gefällen, welche auß catholischen gebieten denen evangelischen zu raichen,
welches alles in die gravamina mit einlauffe.
Diese aber 1. in depositis consumtis. 2. In demolitione templorum et sacra-
rum aedium. 3. In den regimentsänderungen. 4. In assecuratione contra
novos vicinos; wobey man sich wol in acht zu nehmen habe, sonderlich aber
die angränzende stätt, damit sie durch diesen friedensschluß nicht deterioris
conditionis werden, als sie vorhin gewesen. 5. In ablößung der pfand-
schafften , darinnen Lindau in particulari gravirt
Zu den der Stadt Lindau entzogenen Pfandschaften oben [ S. 86 Anm. 6 ] .
damit Augspurg sonderlich beschwärt, wie auch denen erpreßten Obligatio-
nen , solutionen und abführung der guarnisonen. Die herren Schwedische
finden selbst, daß die fürsten sich der stätt nicht sonderlich annehmen, sagen,
die churfürsten vexiren die fürsten, diese aber die stätt.
Daß man in diesem collegio a part zusammenkommen, seye darumb keine
separation, weiln die herren Schwedische begehrt, daß ein jeder, was ihn in
particulari angehe, ihnen zustellen und communiciren solle.
Die deputation belangend, weiln zu sehen, was die fürstliche thun werden,
stelle ers ebenmäßig dahin; seye nie geschehen, daß 3 von jeder bankh
deputirt worden. Je änger man selbige begreifen könne, ie beßer es sein
werde, weiln die herren Schwedische die communication clam gethan; doch
wolle er sich gerne damit vergleichen, trage aber die beysorg, wann man
schon die communication bey denen herrn Kayserlichen suche, daß sie
selbige abschlagen und verweigern werden. Stünde allein an dem, daß man,
was der herr Lübekische referiren wollte, anhöre.
Lübeck. Sagt, das vorgangene bestehe 1. darinnen, daß für gut angesehen
worden, daß eine deputation an die herrn Schwedischen gemacht, denselben
für beschehene communication gedanket und sie ferner ersucht werden soll-
ten , mit bißheriger vertraulicher guter conferenz zu continuiren, insonder-
heit aber bey diesem negocio pacis, ohne der ständ wißen und belieben,
nichts nicht, es seye dann vorhero mit ihnen communicirt, zu schliesen. 2.
Seye de modo deputationis geredt, auch bey dem vorigen gelaßen worden.
Rem ipsam betreffend, seye in genere dafür gehalten worden, daß das fürst
liche bedenken denen herrn Schwedischen formaliter zu extradiren und daß
sie es bey einrichtung derselben instrument beobachten wollten, bester form
zu recommendiren. In particulari aber dabey anzuzeigen seye, daß 1. zu den
worten „Convocatis et praesentibus statibus“ zu sezen „consentientibus“,
damit denen ständen das jus suffragii dadurch nicht abgestrikt werde.
2. Ratione foederum seye es schon zuvor bewilliget und man iezo auf keinem
reichstag.
3. Weiln punctus gravaminum das vornehmbste stukh dieser tractaten seye,
als were derselbe in das instrumentum pacis zu bringen.
4. Die proscriptiones mit der gesambten stände einrahten vorzunehmen.
5. Seye der intercessionalien wegen der 12000 reichsthaler gedacht. Daß
Churmainz selbige vor sich selbsten aufgesezt habe und denen ständen
obtrudiren wollen, welches billich zu anden und daß selbe interesse wol zu
ertheilen, aber nicht auff den Prager frieden, sondern auf andere rationes
politicas und sonderlich darauf zu stellen, daß der herr marggraff des stiffts
und unterhalts, zumal in seinem alter, ermangeln müse.
6. Beym 29. articulus, daß die mutua assistentia, wie selbige gesezt, denen
evangelischen etwas zuwieder seye.
7. Daß der mediatstätt, weiln es nicht gebräuchlich, nicht zu gedenken. Halte
davor, daß dieses die ursach gewesen seye, warumb man die stätt nicht bey
der consultation haben wollen.
8. Daß der 8. churfürst erwehlt werden solle, seye contra jura statuum et
auream bullam.
9. Seye von der Pfälzischen sach gered worden. Item 10. von der satisfaction,
weiln der friede ohne dieselbe nicht zu erlangen, daß selbe auf billiche condi-
tiones gestellt werden möchte. Und anderer sachen halben, welche aber alle
in das bedenken mit einlauffen.
Item, daß man der Tyllischen erbenforderung, wegen der 4 tonnen golds auf
dem fürstenthumb Braunschweig meldung thun und selbe zu cassiren
begehren solle
neben den erinnerungen, so von importanz sein, denen herrn Schwedischen
hinterbracht und, das interesse der stätt bestmöglichst zu beobachten, recom-
mendirt oder auch ein extract auß dem bedenken gemacht werde. So er fast
für beßer halte, weiln sie kurze brief haben wollen.
Conclusum. Der herr director solle beydes, das instrumentum pacis durch-
gehen und sehen, was bey iedem articulo an seiten der stätt zu erinnern.
Sodann das stättische bedenken, wo nicht extrahiren, doch dergestalt margi-
niren , daß die herren Schwedische den inhalt deßelben kürzlich vernehmen
können.
Ward demnach gefragt, wer und wie viel zu hinterbringung deßelben zu
deputiren.
Conclusum. Von jeder bankh zween und von der Rheinischen Straßburg
und Lübekh, von der Schwäbischen aber Regenspurg und Nürnberg.