Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
43. 26. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 März 25 15 Uhr
43
Osnabrück 1646 März 25 15 Uhr
Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 61–63’ ( irrtümlich nochmals folio-Zählung ab fol. 61 ) =
Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol. 90’–95; Ulm A 1560 o. F.; Isny Büschel 868 o. F.;
Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 117’–121’; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m.
Bremen contra Bremen. Städtischer Aufsatz zur Satisfaktion Schwedens und Hessen-Kassels.
Dritte und vierte Klasse der schwedischen Replik: Wiederherstellung des Friedens und Friedens-
sicherung , Entlassung und Austausch von Gefangenen, Rückgabe der besetzten Festungen, von Ge
schützen und Munition, Abdankung der Heere.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Bremen auf der Rheinischen, Nürnberg, Eßlingen und Lindau auf
der Schwäbischen Bank.
Directorium referirt, es habe der herr Bremische abgesande mit ihm gere-
det , ob es sich nicht thun ließe, daß, gleich wie der erzbischoff zu Bremen
sich über die statt Bremen beklagt, ob wollte sie sich seiner jurisdiction
entziehen, also die statt Bremen sich ob dem erzbischoff beschwerte, daß er
sie zu einer landstatt machen und vom reich eximiren wolle? Man hette gute
anlaß dazu, nach dem die fürstliche ein besonder gravamen daraus gemacht
und daßelbe mit der statt Bremen exemplificirt, wann man nun den spieß
umwendete und anseiten der erbaren frey- und reichsstätte sich beschwärte,
daß von denen höhern ständen die geringere, und sonderlich die reichsstätte
zu landsaßen gemacht werden wollen, hette man neben andern auch an
Bremen ein exempel, und könnte es gar füglich in das dritte gravamen
politicum mit eingebracht werden, doch stehe alles zu der herren collegen
belieben und verbeßern.
Lübeck. Sagt, es haben etliche im fürstenraht davor gehalten, es werde der
herr Bremische zuvor darüber zu hören sein, deßen gleichwol ungeachtet,
seye der pass hineingerukt worden, habe kein bedenken, daß es auf die weis,
wie vom herrn directore proponirt, eingetragen werde, mit dem anhang, daß
sich der fiscal nicht nur wegen dieser, sondern auch anderer sachen halber,
daß durch solche entziehung das reichstättische collegium zimlich ge
schwächt werde, vorlängsten geklagt habe.
Nürnberg.
in acht zu nehmen, consequenter auch dem herrn Bremischen in hoc puncto
zu gratificiren und im gegentheil sich über die fürstliche, daß sie ein und
andere statt eximiren und zu fürstenstätten machen wollen, zu beklagen.
Bremen. Weiln nicht nur seine herren principalen allein, sondern auch das
reich dabey interessirt, habe er mit dem herrn directore daraus, wie bereits
von demselben referirt, geredet, seye bekannt, daß der erzbischoff sich in
einem schreiben nicht nur gegen die evangelische fürstliche, sondern auch
die stättische beklagt und begehrt, Bremen von diesen tractaten abzuweisen,
da sie doch nicht nur zu Regenspurg anno 1641, sondern auch hier biß dato
gelitten und zu den consiliis gelaßen worden, auch keine municipal- und
erzbischoffliche statt seye, deßen ungeachtet die fürstliche illo ipso die, als er
mit ihnen deßwegen communicirt, multis absentibus und darüber sechs
nicht zugegen gewest, ein gravamen daraus gemacht, da doch dergleichen
im reich niemals, vielmehr aber das widrige gehört, daß höhere ständ dahin
getrachtet haben, andere vom reich zu eximiren und unter sich zu bringen,
wie aus der reichsmatricul bekannt seye, habe von denen fürstlichen deß
wegen noch keinen trost bekommen. Derohalben auch bedenken getragen,
weiter nachzufragen. Habe vermeint, es möchte vielleicht ad secundum
gravamen, da der reichsmatricul ergänzung gedacht, zu bringen seyen,
auff die maas und weis, wie er unvorgreiflich aufgesezt, laße es aber des
herrn directoris arbitrio lediglich anheim gestellet, wo es am füglichsten et
quibus formalibus einzuruken sein mögte, mit nochmaliger bitt, ihme best
müglichst zu secundiren.
Eßlingen. Conformire sich mit dem herrn Lübekischen, daß es denen grava-
minibus angehenkt und dem herrn directori überlaßen werden solle.
Lindau. Mann solle sich dieses beginnens beklagen, stelle es dem herrn
directori frey, wo es mit angeregtenn oder andern formalien hineinzusezen
sein möchte.
Directorium. Vergleichet sich in questione an, wolle sehen, wo es am füg
lichsten einzuruken und hineinzubringen sein werde.
Conclusum. Solle dabey verbleiben.
Directorium. Proponirt ferner, es seye gestern bey der andern class ein und
andere erinnerung geschehen und von ihme beygesezt. Stelle zu der herren
collegen belieben, ob sie es dabey so lang laßen wollen, biß beßere gedanken
in das mittel kommen? Verlieset darauff den aufsaz.
Lübeck. Placitirt demselben, sagt: Finde nichts darinnen, so den cronen
oder ständen praejudicirlich fallen könnte, vermeint, das wörtlein „aber“ bey
anfang des passes, da de satisfactione Hassiaca geredt wird, gesezt, könnte
außenbleiben, weilen es in ansehung des vorhergehenden nachdenken er-
wekhen dörffte; seye zu verhüten, daß die bezahlung der soldaten nicht auf
die stätt erwachse.
Nürnberg. Läßet ihme den aufsaz auch gefallen. Die contentirung der
soldatesca würde den stätten schwer fallen, wann sie auff dieselbe erwachsen
solte, sie haben sich in so großen schuldenlast gesteket, daß sie in vielen
jahren daraus nicht kommen können, in deme sie auch ihre praesidia aus
eigenen mitteln daneben halten müsen.
Bremen. Sagt vorderst dankh für geneigte willfährigkeit in puncto grava-
minum wegen der statt Bremen, verbleibe selbige andertwertig zu beschul-
den willig. Recommendirt sich und seine herren principalen nochmalen, seye
alles wol und gut gesezt. Satisfactionem coronarum belangend habe er sich
bereits darüber vernehmen laßen, wiße weiter nichts zu addirn. Cassellanam
berührend, müße er die maiora gelten laßen, weiln ein votum nichts thun
möge; seye ihme aber noch keine satisfaction geschehen; habe fast das
ansehen, als wann der frau landgräfin nichts gebühren sollte. Seye bekannt,
was die Marpurgische successionssach anno 1626 und 1627 für einen tumult
erregt habe
Im Streit zwischen den verfeindeten Vettern und Landgrafen, Moritz und Ludwig, erließ der
Reichshofrat am 21. April 1626 einen Vollstreckungsbefehl in Höhe von 1 357 000 Gulden gegen
Moritz, der natürlich nicht imstande war, diese hohe Summe aufzubringen. Er wurde deshalb ge-
zwungen , als Pfand Land abzutreten. Durch den Tod Ludwigs am 6. August 1626 und die Ab-
dankung von Moritz am 27. März 1627 war der Weg frei für Nachfolger und den Vergleich vom
4. Oktober 1627 (M. Ritter III S. 325ff). – Vgl. unten [ S. 536 Anm. 14 ] .
werden, were zu besorgen, daß fomes belli überbleiben oder zum wenigsten
die tractaten
gehe , daß ihr in ihren desideriis geholfen und ohne dieselben der friede nicht
concludirt werden solle. Könne ihro in puncto amnistiae de anno 1618 nicht
geholffen werden, weiln bekannt, daß diese sach anno 1608 ad aulam Caesa-
ream erwachsen, were demnach in allen puncten zu beantworten. Die
Schwedische replic gedenke des memorials in specie, wolle sein gestriges
votum hiehero nochmaln wiederholet haben.
Eßlingen. Bedankt sich ebenmäßig für wolverfaßten aufsaz, habe gestern
auch erinnern wollen, daß die stätte von geldmitteln entblöset seyen, laße
ihme sonsten alles wohl gefallen.
Lindau. Habe im ablesen gefunden, daß alles eingerukt, was gestern er-
innert worden, bedanket sich deßwegen, placitire die Lübekische erinnerung
auch.
Directorium. Lässet es dabey bewenden und bittet ad tertiam et quartam
classem zu schreiten.
Lübeck. Tertiam classem belangend habe er in realibus
stellts, ob vor das wort „abzuschleiffen“ nicht zu sezen wäre, „abzuziehen“;
so geschehen.
Bey den capitibus assecurationis wiße er nichts zu addiren, finde, daß die-
selben der evangelischen intention insgesambt gemäs seyen. Erinnerte, ob
bey aufhebung des Kayserlichen edicts und Prager friedens nicht auch des
Regenspurgischen abschieds zu gedenken, hat aber auff ein und andere
remonstration acquiescirt.
Ad quartam classem sagte er, finde, daß alles wol gesezt, seye im haubtwerkh
einig.
Der punct, da der munition und stukh gedacht, laute in der Schwedischen
proposition sehr tröstlich, in deme sie art. 13 selbsten rühmlich gesezet:
„Quod loca occupata cum tormentis bellicis, eorumque annexis, aliisque ibi
repertis mobilibus, suis
debeant.“
Nürnberg. Habe den aufsaz fleisig durchsehen, finde, daß ratione reduc-
tionis pacis alles gar wol erinnert, wo nehmlich die amnisti ihren anfang
nehmen solle, welches das vornemste stukh seye. Daß Spanien gedacht,
laße ers geschehen. Were beßer, daß seiner gar nicht gedacht würde. Sonsten
seye alles wol eingerichtet, were gut, wann es beobachtet würde. In denen
craisen were eine zeit hero viel unordnung vorgangen, in deme sowoln die
herren craiß obristen sich etwas mehr gewalts, als solche stell vor alters auf
sich gehabt, arrogirt und die außschreibende fürsten die repartitiones allein
für sich gezogen und dadurch die geringere ständ merklichen damnificirt, da
doch solch werkh für die craißstände insgesambt oder doch wenigst die
craißrähte gehörte. Dahero dann bey redressierung der craiß ordnungen
vornemlich dahin zu sehen, wie solchen weitgriffigen attentaten mit be-
stand gesteuret werden
5 möge.] Zusätzlich in Esslingen Wie die crayßordnung zu reduciren, soll man den
sachen weiter nachdencken und sehen, was höhere thun werden, kann also dann
weiter zusammen kommen und sich ferner darüber vergleichen. Dieser letzte Satz des
nürnbergischen Votums ist in den übrigen Überlieferungen gestrichen bzw. nicht aufgeführt
( Isny ).
Bremen. Läßt ihme den aufsaz super tertia classe allerdings belieben. Quar-
tam classem belangend deuchte ihn, beßer zu sein, daß man wegen der
commercirenden stätte in Portugall cum cautione gienge, damit andern
nicht erst etwas dadurch suppeditirt werde, die anseestätte haben iederzeit
guten access zu den Portugesen gehabt, welche erst neulich zu Münster des
königs gnad hoch contestirt und keines worts gedacht, daß die anseestätt
sich prinz Eduards
Eduard von Braganza (1605–1649), Herzog, Bruder des Kgs. Johann IV. von Portugal. Er
diente zur Zeit des Aufruhrs in Portugal in der ksl. spanischen Armee und wurde wegen naher
Verwandtschaft mit dem Aufrührer in Donauwörth gefangengesetzt. Trotz portugiesischer Pro-
teste beim Regensburger Reichstag 1641 ließen die Spanier ihn nicht frei. Nach der schwedischen
Proposition vom 1. Juni 1645 sollte er innerhalb eines Monats ohne Lösegeld freigelassen werden.
Er starb nach achtjähriger Gefangenschaft in Mailand ( Theatr. Europ. IV S. 462–467;
Meiern V S. 229 –231; F. F. v. Isenburg II T. 55; A. Chéruel II nr. 173 S. 442; APK
20123; APW [ II C 3 S. 334 Anm. 2 ] ; APW [ III A 1, 1 S. 429 Anm. 3 ] ).
daß umb der commercien mehrer sicherheit willen die erlaßung vermittelt
werden möchte. Deme gefolgt.
Bey restitution der occupatorum, wo Speyer und Worms allein gedacht,
vermeine er, es könnte derselbe paß umb etwas erleutert werden, worauff
vom herrn directore, daß es bereits geschehen seye, angezeigt.
Eßlingen. Wolle sich kurz expediren und vom hauptwerkh seine wenige
gedanken sagen; erinnert, ob nicht bey dem paß, da des Paßauischen ver-
trags und Kayserlichen edicts gedacht, auch der Kayserlichen wahlordnung
de anno 1548 meldung geschehen könnte, welche dahin gehe, so lang ein
catholisch subjectum vorhanden seye, man daßelbe denen evangelischen
vorziehen solle
mit dem, was bereits Lübekh und Bremen erinnert, daß man es heraußen
laßen solle.
Bey der restitutione occupatorum halte er, daß es affirmative oder assertive
einzurichten, dergestalt, daß nicht Wormbs und Speyer allein, sondern auch
alle andere diß und jenseits Rheins gelegene stätt darunter zu verstehen sein.
Bey abführung der stukh laße er ihme selben paß wol gefallen, wie auch den
ganzen aufsaz, bedankt sich der mühewaltung gegen dem herrn directore.
Erinnert sonsten incidenter, daß die herren Kayserliche beim ansprechen an
ihn begehrt, die invitionschreiben aufzuweisen, welches er verwaigert,
geschehe zu praejudiz der stände, welche suo jure erscheinen mögen, stehe
ihnen frey. Habe es zu dem ende anzeigen wollen, damit man sich in zeiten
auff rationes bedacht machen könne; finde, daß es im Regenspurgischen
abschied nur auf chur- und fürstliche gestellet gewesen.
Lindau. Bedankt sich ebenmäsig, daß man abwesend seiner sich so bemü
het , repetirt vorgehende erinnerungen und setzts, ob nicht classe tertia § 6
bey dem wort „verträg“ die verba „alte und neue“ zu sezen. Jene gehen aufs
interim, diese so seithero geschehen. Ibidem: Bey den verbis „privat accord“
zu sezen „und was solchen anhängig“, were dardurch der Augspurgischen
bürgerschafft, so viel die kriegsactiones anlange, geholffen. Classe quarta, da
der amunition und mobilien gedacht, halte er davor, was Schweden erinnert,
werden die Franzosen auch gedenken, und das, was §º 3. impersonaliter
gesezt, personaliter eingerichtet werde.
Directorium. Habe seines theils weiter nichts zu erinnern und, was vor-
kommen , eingerukt. Der herr Ulmische habe sein votum auch abzulesen
begehrt, so er hiemit convenienti loco gethan haben wolle, und ist dasselbe
dieses inhaltes:
Ulm. Ad classem tertiam gleich wie der terminus amnistiae vel reconcilia-
tionis et restitutionis a quo mit bestand ad annum 1618 gestellt, damit dann
die in anno 1641 auff dem reichstag zu Regenspurg von dem löblichen stätt
collegio und hiernechst auch bey der classe prima und deren membro primo
eingeführte rationes unwiedersprechlich militiren. Also sollen auch in alle
weege, nach anleitung des dritten puncten, die causae internae ab externis
separirt und derenthalben das Römische reich nicht in perpetuirlichen krieg
implicirt, doch die von denen exteris post transactionem suchende inter-
positiones keinem außländischen denegirt werden. Soviel aber die cron
Spanien mit dem Teutschen krieg, sonderlich aber der Pfaltz und an anderen
orten interessirt, so solle selbige billich diesem friedenschluß, sonderlich
passive quoad punctum restitutionis incorporirt werden. Bey dem puncto
assecurationis § 1 ibi „andere ordenspersonen“ ob nicht zu addiren: „deren
etliche sich vorhero des religionfriedens ungebührend entbrechen wollen“.
Bey dem § 6 ibi: „Einige privat accord“, ob nicht zu addiren „wie auch
wider evangelische erkannte commissiones und conformirte particular- ver-
gleich in stätten“.
Ad classem quartam: Bey dem § 3 ibi: „die kriegsvölker ohne der übrigen
stände beschwerung und gefahr abgedankt“, an non addendum „das außlän
dische volkh auch ohne schaden sobalden abgeführt“.
Conclusum. Ist das conclusum endlich dahin gegangen, daß man den scri-
benten zur correctur ansagen solle.
Lübeck. Verliest die in puncto commerciorum im fürstenraht geschehene
erinnerungen aus seinem protocoll, welche nachfolgenden inhalts seind
Das diktierte FR-Bedenken in Strassburg AA 1143 fol. 18–19’; Nürnberg 16 fol. 176–
176’; Druck Meiern II S. 974–96.
1. Daß nomine der anseestätte kein reichsbedenken, sondern was diese zu
erinnern, absonderlich eingegeben werden solle.
2. Daß nicht zu leiden, daß die stätt sich bey den commercien directo
interessirt halten wollen, weiln die sach auch reliquos angehe.
3. Seye die erklärung in hoc puncto den stätten nicht allein heimgestellt,
unangesehen sie vornehmlich damit umbgehen.
4. Reprobabatur titulus, daß sie sich rähte, bottschafften und gesande
nennen.
5. Die betrohung von neuen motibus außzulaßen, weiln die stätte des kriegs
satt genug.
6. Die restitution in pristinum statum seye sehr nachdenklich, oder dazu zu
sezen, daß diejenige, so anseestätte sind, zuvor die huldigung ablegen,
hernacher bey landtägen erscheinen und dann 3. die onera abtragen sollen.
7. Daß man die abstellung der fortificationen den reichsstätten nicht simpli-
citer anheimstellen solle, weiln viel ad aemulationem erbauet worden.
8. Daß die confirmirung der Statuten und privilegien nicht simpliciter,
sondern hac conditione geschehen könnte, 1. daß sie den reichsconstitu-
tionen nicht zuwider, 2. niemanden an seinen rechten praejudicirlich.
9. Bey aufhebung der zöll, seye zu distinguiren unter denen, die mit consens
der chur- und fürsten von anno 1618 aufgericht, und denen, so noch ins
künfftig angestellet werden möchten, ista maneant, haec vero non.
10. Was wegen der brüken- und pflastergelder gesezt, könne nicht beste-
hen , seye ein jeder solches selbsten zu erhalten schuldig.
11. Die consumtiengelder gehen nicht nur bürger, sondern auch frembde an,
können also nicht bestehen, die stätte solltens auff luxum in kleidern und
andern etwas schlagen jure collectandi salvo.
12. Wegen der imposten in Spanien und sonsten außerhalb, were zu ver-
nehmen , was die stätte vorschlagen, wie selbige abzuschaffen?
13. Die stätte Augspurg und Aach seyen nicht für catholische zu sezen.
14. Die policeyordnung, darinnen viel puncten, so von commercien handeln,
wieder hervornehmen, bey diesen tractaten renoviren und verbeßern.
15. Die manufacturen gehören nicht nur in reichs-, sondern auch kleine land
stätt .
16. Die erhöhung der zöll, so auf gewiese zeit beschehen und durante bello
nicht können genoßen werden, seyen reducta pace wieder zu continuiren.
17. Grafen und herren sollen zollfrey sein und wann sie neue zöll begehren,
ihnen zu willfahren.