Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
28. 11. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Februar 10
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Osnabrück 1646 Februar 10
Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 25’–26’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
35–36’; Ulm A 1560 o. F.; Isny Büschel 868 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol.
41’–43; Lübeck Senatsakten Reichsfriedensakten 24 o. F.; Stockholm Salv. Slg. E 5274 vol.
XXIV nr. 77 fol. 1’–2’; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m.
Ergänzung des städtischen Handelsbedenkens; städtischer Aufsatz zur schwedischen Replik über
Handelsfragen.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Bremen, Herford auf der Rheinischen, Eßlingen und Lindau auf der
Schwäbischen Bank.
Straßburgisches Directorium. Seye denen herren bekannt, welcher ge-
stalt das über die commercia aufgesezte memorial, lezterm abschied gemäs,
noch gestern nach Münster habe sollen geschiket werden, solches were
geschehen, wofern nicht der Eßlingische herr abgesande ihn, damit einzu-
halten , ernstlich ersucht hette; könne derowegen darüber selbsten vernom-
men werden.
Eßlingen. Seye in verleßung des memorials allein deßwegen angestanden,
weil an zweyen unterschiedenen orten umb abstellung aller seit anno 1618
angelegter und erhöheter zöll, auflagen und imposten, sub quocunque titulo
et praetextu sie auch geschehen seyen, mit klaren außführlichen worten
angesucht und gebetten worden. Möge seines theils, was zu löblicher ansee-
und vornehmen handelsstätte guten in diesem fall gesezt worden, denen-
selben von herzen gönnen; demnach aber zu besorgen, es möchten diese
generalia und allzu sehr extendirte verba demienigen, welches seine herren in
wehrender zeit zu erhaltung der brüken und straßen sub nomine der
wagen-, brüken- und pflastergelder ringfügig haben angesezt, etwas prae-
judiz und dahero ihme inskünfftig verweiß und nachred gebehren. So stelle
er zu der übrigen herren abgesanden gutachten, ob und auf was weiß auch
diesem stukh möchte gerahten werden? Und, ob nicht beßer were, daß die
anseestättische das memorial allein in ihrem nahmen übergeben?
Directorium. Diese imposten gehören zwar eigentlich nicht unter das
memorial, weiln darinnen allein umb abstellung desjenigen, so zu hinderung
der commercien aufkommen, geredet wird; dannoch auf begehren und un-
gleiche interpretation zu verhüten, könne dasjenige, so zu erhaltung der
brüken und straßen oder dergleichen ein oder andern orts angelegt worden,
dem memorial
Lübeck. Bedankt sich gegen Eßlingen der guten erklärung gegen den ansee
stättischen , seye ihre meinung nicht, umb ihres nuzes willen iemanden zu
praejudiciren, das concept allein in ihrem nahmen zu übergeben, thue sich
nicht, weil sie darumb den reichsstättischen respect nicht würden fallen
laßen; möge leiden, daß nach andeuten des herrn directoris, geklagte wort
eingerukt werden; vermuhte aber, daß man unsere formalia so sehr nicht
würde attendiren.
Lindau. Extenso verborum generalium quocunque titulo, habe ihn schwer
gedunkt, ob er sich schon wegen seiner herren nichts zu befahren, seye ihme
derowegen lieb, daß die wort durch die angehenckte exception restringirt
werden.
Bremen. Seye recht, daß ein jeder seinen herrn principalen vigilire, laße zwar
das Eßlingische und Lindauische begehren an seinem ort gestellt sein, be-
sorge aber, daß andere dergleichen fäll sich erregen und denenselben, weil
sie in der exception nicht exprimirt, desto mehr praejudicirt werden möchte,
ea ratione, quod exceptio regulae confirmet in casibus non exceptis.
Herford. Die vorgetragene quaestion betreffend, halte er die annectirte
restriction für gut, laße es dabey bewenden.
Conclusum ist, angedeutete exception dem concept einzurüken.
Directorium. Liset ab seinen auffsaz ad quartum membrum replicae Sueci-
cae , ist kurz und referirt sich auff offtgemeldes memorial in puncto
commerciorum. Halte nicht davor, daß es denen fürstlichen zu communi-
ciren , 1. weiln es nicht herkommens, 2. weiln die cronen den bericht von
denen stättischen allein begehren und es sonsten beneben denen Kayser-
lichen übel empfinden dörfften; doch undankh bey denen fürstlichen zu ver
hüten , müße vor dem inhalt mit einem und dem andern ex evangelicis com-
municirt werden.
Eßlingen. Ist indifferent, stellts auf majora.
Lübeck. Denen Kayser- und Königlichen übergeben, denen fürstlichen aber
mündlichen bericht oder privat communication thun.
Lindau. Will mans communiciren, kans cum cautela geschehen, ist indif-
ferent .
Bremen. Weils die fürstliche erwarten, dörffte die hinterhaltung offension
verursachen, könne es den Kayserlichen zuvorderst, als dan den fürstlichen
communiciren.
Herford. Könne dem collegio durch zurükhaltung ein praejudiz abgewen-
det und durch anderwertliche mündliche communication bey denen fürst
lichen der unwille verhütet werden.
Conclusum. Solle denen fürstlichen noch zur zeit allein mündlicher bericht
gethan werden.
Directorium. Liset das concept ab, so beneben diesem memorial an die
stättischen herren abgesande zu Münster abgehen solle.
Conclusum. Ist gut, und dabey gelaßen. Solle zugleich an herrn Dr. Ölhafen
geschrieben werden .