Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
25. 8. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Februar 4 15 Uhr

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8. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 Februar 4 15 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 19–21’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol. 25–29;
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Ulm A 1560 o. F.; Isny Büschel 868 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 30’–34’;
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Lübeck Senatsakten Reichsfriedensschlüsse 24 o. F.; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m.

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Relation aus dem Fürstenrat: Beratung der französischen Replik sowie Postverkehr. Schwedische
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Replik: Gravamina politica, jura statuum, Justiz- und Handelsfragen.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Bremen auf der Rheinischen, Eßlingen und Lindau auf der Schwä
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bischen Bank.

[p. 82] [scan. 154]


1
Das Straßburgische Directorium proponirt: Man seye zusammen kom-
2
men , in den deliberationibus über die Schwedische replic fortzuschreitten
3
und primae classis membrum secundum wie auch tertium et quartum vorzu-
4
nehmen , zuvorderist aber könnte, was diesen morgen in dem fürstenraht ist
5
vorgefallen, zu mehrerer nachricht vernommen werden

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Vgl. FR Osnabrück vom 4. Februar 1646 in Meiern II S. 348 –354.
.

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Lübeck referirt, daß man in demselben die Französische replic ordine zu
7
durchgehen fortgefahren und principaliter von zween puncten, als nemlich
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1. einschließung des herzogen von Lothringen und für denselben begehrten
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salvis conductibus und 2. dem armistitio, incidenter aber auch davon geredt
10
habe, ob nicht zu beförderung der communicationen mit Münster dienlich
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were, daß alle tag posten dahin bestellet und zu dem ende collecten bey denen
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sämbtlichen collegiis gemacht würden?

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Bey dem ersten seye davor gehalten worden, daß man sich damit nicht aufzu-
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halten , weiln dem reich dardurch nichts abgehe. Hingegen aber den gesamb-
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ten tractaten hinderung zu befahren seye, wie mit Spanien auch geschloßen
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worden.

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16–20 Ingleichen – machen] Umgestellte Satzfolge in Ulm und Isny .
Ingleichen seye das armistitium nicht rahtsam ermeßen, sondern
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vielmehr für ein pacistitium angesehen worden. Wegen der posten habe man
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Österreichisches directorium ersucht, sich mit dem postmeister zu unter-
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reden und allein auf ein monath zu tractiren und alsdann eine umbfrag umblag zu
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machen

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Zum Postverkehr auf dem Kongreß vgl. W. Fleitmann .
.

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Straßburgisches Directorium bedankt sich der relation deßen, so im für
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stenraht vorgangen. Den ersten puncten belangend, hette man zwar dafür
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gehalten, daß man sich des herzogen von Lothringen wegen der marggraff-
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schafft , so er vom reich zu lehen trägt, anzunehmen; dieweil er aber die evan-
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gelische ständ selbsten bekriegen helffen, seye wegen seiner nicht das gantze
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wesen auffzuhalten.

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Das armistitium seye schon bey dem prooemio mißrahten worden, gehöre
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zu der militia, an diesem ort habe man das absehen allein auf einen frieden
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zu stellen, zu deßen beförderung nicht wenig dienen werde, daß täglich
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posten zwischen hier und Münster bestellet und nicht allein auf die commu-
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nicationes mit Münster, sondern auch auf alle die schreiben, so aus dem reich
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kommen und zu Münster etliche tag erliegen bleiben, gerichtet werden.

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Eßlingen. Dankt pro communicatione. Erinnert nichts, sondern laße läst ihm,
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was wegen Lothringischer salvorum conductuum und der armistitii gut be-
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funden worden, auch belieben. Das postwesen sollte billich geändert und
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etwas geld zu unterhalt der pferd vorgeschoßen, der brieffporto aber alhier
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bezahlet werden;

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37–39 weiln – werden] Fehlt in Isny .
weiln aber dergleichen incident quaestiones in dem für
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stenraht vorkommen, so seye zu fragen, wer sie formire oder warumb sie
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den stätten nicht auch vorgetragen werden?

[p. 83] [scan. 155]


1
Lübeck bericht, solches komme daher, daß man in dem fürstenraht anfäng
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lich zwar die Schwedische replic tractirt, nun aber auch die Französische zu
3
durchgehen vorgenommen habe, auß welcher obige quaestiones wegen
4
Lothringen und des armistitii entsprungen. Wegen des postwesens seye al-
5
lein incidenter erinnerung geschehen, und insgesambt für gut angesehen
6
worden. Das Mainzische directorium solle zwar allzeit ansagen, dieweil aber
7
sie und Brandenburg von den churfürstlichen allein allhier und also kein
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collegium machen

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Gemäß dem Rechtssatz: Tres faciunt collegium et duo conservant (J. A. Hellfeld II S.
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944–948 ).
, so seyen bißhero die fürstliche für sich selbst zusammen
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und dahero iemaln dergleichen quaestiones vorkommen.

10
Bremen. Bedankt sich der communication, habe dabey nichts zu erinnern,
11
weiln in dem fürstenraht bey allen 3en puncten eine guthe meinung geführt
12
worden.

13
Lindau. Bedankt sich und acquiescirt im übrigen ebenmäßig. Das vorhaben
14
wegen bestellung der posten seye gut, sonderlich wann man die brieff franco
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haben könnte.

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Directorium. Schreitet zu dem hauptwerkh. Seye dem auffsaz bey dem ersten
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membro classis

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17 primae] Zusätzlich in Strassburg , EßL ingen §.
primae „ein gleichförmiger verstand“ eingerukt worden, was
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im nahmen der statt Lindau lezthin von wegen der denen evangelischen
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ständen aufgedrungenen catholischen ordensleuthen und durch dieselbe dieselben an-
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geordnete kirchen, schulen und andern gebeuden, auch eingeführte proces-
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sionen , creuzgängen und andern dergleichen neuerungen, seye begehrt
22
worden.

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Conclusum. Habe dabey sein verbleiben.

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Idem Directorium. Der auffsaz über secundum membrum classis primae seye
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heut dictirt worden; begehrt, die herren wollten sich darüber vernehmen
26
laßen.

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Lübeck. Habe es zwar wegen anderen geschäfften noch nicht gelesen,
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zweiffele aber nicht, es werde gut sein, laße es seines orts dabey bewenden.

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Eßlingen similiter.

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Conclusum. Solle, biß sich die herren sämbtlich darinnen ersehen, differirt
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werden.

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Straßburgisches Directorium. Schreitet darauf ad primae classis mem-
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brum tertium und weiln darinnen von abstellung der reichsgravaminum
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vornehmlich gehandelt wird, so wurden die bey außgehändigtem concept

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1
übergangene und zurükgelaßene gravamina politica nacheinander ordent-
2
lich abgelesen.

3
Ad primum gravamen ward wird nichts erinnert, sondern bey dem, wie es an sich
4
selbsten genugsam außgeführet, gelaßen. Ad secundum : Das directorium seye das directorium: Seye
5
in alleweg dahin zu trachten, daß die in den reichsanlagen allzuviel
6
beschwerte stände erleichtert, und also zwischen den gesambten ständen eine
7
aequalitet angestellt werde, dahin sonderlich in diesem gravamine ist gezielet
8
worden.

9
Lübeck. Halte hierbey für nohtwendig zu erinnern, dieweil an diesem ort
10
allein ein stättisches bedenken zu verfaßen und sich weiter zu extendiren
11
nicht rahtsam seye, daß darinnen des stiffts Magdeburg und viel weniger
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deßelben memorials expresse nicht zu gedenken, damit es nicht das ansehen
13
eines compacti gewinne.

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Eßlingen und Bremen conformiren sich mit dem Lübekischen.

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Lindau. Ebenmäßig. Bittet, dieweil auch diese statt sich allzu hoch angelegt
16
befindet, daß auch ihrer ausdrukliche meldung möge gethan werden.

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Conclusum. Der auffsaz solle also gefaßt werden, daß man sich darinnen
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über aller oder doch der meisten stätt allzuhohe anlag beschwere und umb
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gleichheit bitte. Tertium gravamen ist den ecclesiasticis angehenkt und be-
20
reits übergeben.

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Ad quartum gravamen, die eingriff belangend, welche von dem churfürst
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lichen collegio denen übrigen beeden reichsrähten eine zeit hero beschehen,
23
sagt

24
Lübeck. Dieses seye allezeit lapis offensionis bey denen herrn churfürst
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lichen gewesen, und deßwegen für gut gehalten worden, daß res ipsa zwar
26
also gelaßen, die wort aber so viel möglich temperirt und des herrn direc-
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toris

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27 direction] Strassburg , Esslingen discretion.
direction heimbgestellt werden.

28
Das von denen herrn churfürstlichen praetendirten praedicati excellentiae

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Zum Exzellenzenstreit vgl. F. Dickmann S. 209f; W. Becker S. 144–147.

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habe man sich zwar nicht anzumaßen, hingegen aber dahin zu trachten, wie
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eine beständige capitulation aufgerichtet und dardurch jura statuum conser-
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virt und erhalten werden könnten. Davon gestern mit mehrerem geredt
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worden, stellet zu der übrigen herren gutdunken, ob solches alß ein particu-
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lar gravamen zu übergeben, oder aber zu vermeidung fernerer offension
34
anderstwo commodius einzutragen seye?

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Eßlingen. Laße ihm alles wohl belieben, sonderlich daß gegen dem chur
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fürstlichen collegio moderation gebraucht werde, weiln ohne das Branden-
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burg albereit etwas unwillen hat verspüren laßen, sezt in zweifel, ob wegen

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1
der angerührten capitulation etwas werde zu erhalten oder auch wider das
2
churfürstliche collegium ein specialgravamen zu formiren seyn?

3
Bremen. Es würde die herren churfürstlichen sehr schmerzen, wann wegen
4
ihrer geklagten eingriff ein special gravamen übergeben werden sollte, laufe
5
alles unter jura statuum und könne daselbsten füglicher eingegeben werden.
6
Weiln Ihre Kayserliche Majestät zufrieden, daß jura statuum zu redressiren,
7
so könne man, was in lezten zeiten darwider gehandelt worden, daselbsten
8
mit guter gelegenheit anden und abstellung begehren; wann eine gewisse
9
capitulation zu erlangen, so were es sehr gut und vielleicht den herren chur
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fürstlichen selbsten nicht zuwider; auff denselben fall werde keiner erinne-
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rung vonnöhten sein, dann die capitulation müste gefast werden secundum
12
constitutiones et leges imperii fundamentales; stellet doch alles dahin. Belan-
13
gend aber dasjenige membrum, so die reichsstätte in specie und die denensel-
14
ben beschehene eingriff betrifft, seye unnöhtig, ein neu gravamen civitatense
15
zu machen, sondern könne anderer orten mit beßerem glimpf gedacht wer-
16
den .

17
Lindau. Wann hoffnung were, eine capitulation zu erlangen, so were man
18
dieser special gravaminum nicht bedörfftig. Dieweil aber die herren chur
19
fürstlichen sich schwerlich darzu verstehen werden, so müste man es doch
20
versuchen und, occasione dieser klagen, eine capitulation begehren.

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Straßburgisches Directorium. In deme seye man einig, daß dieses grava-
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men nicht übergangen, aber unentschloßen, ob es absonderlich vorgebracht
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oder anderstwo eingeflickt werden solle. Laße es sich ad jura statuum brin-
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gen , bedörffe es keines neuen auffsazes. Zu wünschen were, daß auch die her-
25
ren churfürstlichen sich wie Ihre Kayserliche Majestät erkläret und die
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stände inskünfftig bey ihren rechten unbeunruhiget zu laßen, die ernstliche
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meinung hetten. Dieweil aber daran nicht weniger, als auch an dem zu zwei-
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feln , ob eine beständige und richtige capitulation werde zu erhalten sein, so
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habe man sich auf andere weiß in acht zu nehmen.

30
Was die stätt ihres theils zu klagen oder zu suchen, deßen seye inter jura
31
statuum entweder schon gedacht, oder doch annoch gelegentlich daselbst zu
32
gedenken. Die wenig übrige gravamina

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32 müsen] Zusätzlich in Strassburg , Ulm absonderlich.
müsen gefaßt und gleich wol mit so
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gelinden und glimpfflichen wortten vorgetragen werden, daß sich dabey nie-
34
mand , als ob ihme were zuviel geschehen, mit fug beschweren könne.

35
Conclusum. Die stättische beschwerden sollen inter jura statuum vermen-
36
get , das übrige aber absonderlich und mit moderation und unvorgreiflichen
37
worten vorgetragen werden. Quintum gravamen de voto civitatum deci-
38
sivo , ist, wie obgemelt, inter jura statuum begriffen.

39
Sextum et septimum seind mit denen ecclesiasticis außgeliefert. Ward darauff
40
von dem löblichen directorio, was wegen puncti justitiae, item bey dem 4 ten

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1
membro ratione commerciorum

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Vermutlich dieses, von Straßburg ausgearbeitete Handelsbedenken in Strassburg AA 1143
35
fol. 12–13’.
aufzusezen, in vorhergehender session für
2
gut gehalten worden, verlesen.

3
Lübeck. Bedankt sich der übernommenen mühe, soviel das erste belanget,
4
seye solches in dem fürstenraht diesen morgen auch fürkommen, laße ihme
5
den auffsaz wol belieben, jedoch könnte hinzugesezt werden, daß das privi-
6
legium appellationis zum wenigsten auf die helffte zu erhöhen seye.

7
Der andere auffsaz, die commercia betreffend, seye mit dem vorigen aller-
8
dings einig und sich allein in dem gestoßen worden, daß die Spanische im-
9
posten nicht unlängsten, sondern vor langen zeiten gesteigert und dardurch
10
die handlung beschweret worden, so mit einem wort zu ändern, wie auch
11
alßbald geschehen.

12
Eßlingen. Ist mit beeden concepten wol zufrieden. Bey dem ersten were
13
gut, wann man summarum appelabilium erhöhung erlangen könnte. Bey
14
dem andern seye billich, daß die reichstätte, unangesehen sie bey diesen com-
15
mercien in frembden königreichen nicht alle interessirt, dannoch aus stätti
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schem vertrauen sich einander dergestalt

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16 angenommen] Übrige Überlieferung anemen.
angenommen, und das concept
17
nomine omnium übergeben werde.

18
Bremen. Seye wohl gethan, daß zuvorderist die tranquillitet, alß dann die
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commercia restabilirt und dardurch reichthumb widerumb in die stätt ge-
20
pflanzt werde. Habe nichts zu erinnern.

21
Lindau. Conformirt sich wegen der concepten; stellet dahin, ob man nicht
22
auch der Schweizer gedenken und durantibus tractatibus intercessionales an
23
sie außbringen wolte, ihre zu hochgespannte imposten den commercien zu
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guet abzustellen.

25
Conclusum. Ist bey den abgelesenen concepten allerdings gelaßen worden.

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Lindau. Ubergibt ein memorial wegen derjenigen stände, welche dem hauß
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Österreich (in specie Tyrol) nahe geseßen und bißhero gegen

33
27 demselben] Zusätzlich in übriger Überlieferung meistentheilß.
demselben
28
rechtloß gelegen sein. Bittet, dieser beschwerde in puncto justitiae mit zu
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gedenken

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Die Beschwerden Lindaus auf dem Kongreß richteten sich gegen eine drohende Dauerbesetzung durch
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österreichische Truppen, falls Breisach an Frankreich abgetreten werden sollte, gegen die nach 1628
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versuchte Rekatholisierung mit all ihren Nebenerscheinungen sowie gegen die während des Krieges
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entzogene Reichspfandschaft. Hierbei handelte es sich um die Dörfer Schönau, Hermesreutin,
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Hoyren und Rickenbach. Diese Dörfer hatte Lindau seit Ks. Sigismund inne; 1430 erfolgte die
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Zuweisung der Pfandschaft der Reichsvogtei über die vier Kellenhöfe des Stifts (Schönau, Aeschach,
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Reitnau und Rickenbach); ihr Besitz ging zwischen 1497 und 1580 sowie 1628 an den Gf. von
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Montfort verloren–sowohl Dörfer als Kellenhöfe ( Bayer. Städtebuch II S. 347; H. Loewe ;
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Memorialien Lindaus in Strassburg AA 1140 fol. 28–56’). Der Streit mit dem Stift um
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die vier Dörfer zog sich bis zum Reichsdeputationshauptschluß bin.
. Seye mit Würtemberg schon communicirt und im fürstenraht ein
30
gleichförmiges begehrt worden.

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Conclusum. Soll in acht genommen werden.

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