Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
18. 1. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Januar 24 8 Uhr

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1. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 Januar 24 8 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 1–3 = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol. 1–3’;
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Isny Büschel 865 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 1–5; Lübeck Senatsakten
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Reichsfriedensschlüsse 24 o. F.; vgl. ferner Nürnberg S I L 203 Nr. 17 fol. 21–26; Bremen 2
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– X. 8. m. sowie StA Münster Best. Corvey A I 10 III fol. 38 ( Conclusum ); MEA FrA , RK ) Fasz.
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15 o. F. ( Conclusum ).

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Verhandlungsmodus. Satisfaktion der Kronen. Deputation zu den französischen Gesandten wegen
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Unklarheiten in der französischen Replik.

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Anwesend; Straßburg, Lübeck, Dortmund, Bremen auf der Rheinischen, Nürnberg, Eßlingen,
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Memmingen, Lindau auf der Schwäbischen Bank.

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Das löbliche Straßburgische directorium hat den anfang dieses ersten con-
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gressus solennis mit anrufung des Allerhöchsten, daß derselbe alles zu glück
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lichem fort-, außgang und ende, auch erlangung des vorgesteckten gemein-
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nutzigen friedenszwecks dirigiren und einrichten wolle, gemacht, und dar-
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auf proponirt: Es hetten die herren abgesanden bey ihme die drey puncta,
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worüber heut bey diesem ersten congressu publico zu deliberiren sein
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wurde, schon gestrigen tages verstanden und eingenommen, nemlich 1. daß
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zu Münster in allen dreyen reichsrähten vor

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27 rahtsam] Zusätzlich in Isny und guth.
rahtsam angesehen worden, es
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sollen die deliberationes nach art der Frantzösischen replic von puncten zu
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puncten angestellt, doch aber die materien durch das Churmaintzische direc-
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torium zusammengezogen und simultanee erledigt werden

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Münsterisches Conclusum ausführlich zitiert im nürnbergischen Städterats-Protokoll ( Nürn -
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berg 17 fol. 21–21’, Druck des Conclusums: Meiern II S. 262 ).
.

[p. 49] [scan. 121]


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2. Daß die herren Kayserliche plenipotentiarii zu ersuchen seyn, daß sie ent-
2
weder für sich selbsten oder per Mediatores den punctum satisfactionis mit
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denen cronen zu Münster, so weit es möglich, fortsetzen.

4
3. Daß man per deputatos von denen Französischen herren plenipotentiariis
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eine mehrere declaration und erleuterung über einen und anderen dunkeln
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puncten, auch die materi selbsten, begehren solte

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Vgl. zu diesen Beratungspunkten auch die Sitzung des KfR mit Re- und Correlation vom
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29. Januar 1646 (APW [ III A 1,1 S. 427–441 ] ) sowie FR Osnabrück vom 24. Januar ( Meiern II
S. 262–278 ).
.

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Und hierüber sollen sich anwesende stände per modum conclusi vernehmen
8
laßen und ihren gesambten schluß fürderlichst nach Münster

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8 berichten.] Zusätzlich in Strassburg , Esslingen , isny Dieweil nun außer allem zwei-
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ffel walte, es werden die herren abgesandten behrürten puncten nachgedacht haben
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und nunmehr ihre gemütsmeinung darüber zu eröffnen willens sein, alß wolte man
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zur umbfrag selbsten schreiten.
berichten.

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Lübeck. Repetirt den wunsch, welchen das directorium gethan, daß das
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geschäfft beschleuniget, damit der vorgesezte zwekh erreicht werde, zugleich
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denen herren gesanden insgesambt gute beständige gesundheit ange
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wünscht .

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Ad 1 um . Consentirt simpliciter, da es dann bey dem letztern membro nun-
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mehr so viel weniger zweifel haben kan, nachdem die herren Französische
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legati sich ratione methodi denen herren Schwedischen legatis zu conformi-
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ren erklärt haben sollen und dahero die materiae auß beyderley replicis desto
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völl- und füglicher zusammengezogen werden könnten und müsten. So gar,
18
wann etwas etwan bey einem oder anderen passu conjunctionis was zu erinnern
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sein solte, denen ständen unbenommen sein würde.

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Ad 2. Dissentit und wird am besten sein, auch in selbem puncto nach vorge-
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dachter ordnung zu verfahren, zumaln reliquis expeditis in selbem nach-
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gehends desto schleuniger fortzukommen sein wird.

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Daferne jedoch bey wehrenden tractaten, über vorgehende andere puncta
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von diesem praeparatorie etwas zu reden, per majora beliebt werden sollte,
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25–26 beschließung] Isny beschleunigung.
kan sich im selben in so weit wol conformiren; nur allein, daß in beschlie
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ßung eines jeden puncti vorgemelter ordnung stricte nachgegangen werde.
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Ad 3. Wann zu forderist andeutung geschehen, in waserley punctis et passi-
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bus erläuterung desiderirt wird, weil a dominis legatis Gallicis darnach nicht
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gefragt werde; so kan in die vorgeschlagene deputation wol verwilliget und
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fortgestellet

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30 werden.] Zusätzlich in Strassburg und Esslingen Repetirt diß sein votum suo loco
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et ordine pro Nordhaußen, Goßlar und Hamburg. – Der Wortlaut des hier aufgeführ
38
ten
lübeckischen Votums ist erst nach der Sitzung diktiert worden. Die eigentliche Sitzungs-
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mitschrift
liegt im straßburgischen Protokoll noch vor. Inhaltlich besteht kein Unterschied
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zwischen den beiden Fassungen, wohl aber sind die Formulierungen des nachträglich diktierten
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Votums glatter.
werden.

[p. 50] [scan. 122]


1
Nürnberg. Praemisso voto gratulationis. Sezt außer allen zweifel, es werde
2
bey denen proponirten puncten nicht verbleiben, sondern von Churmainz
3
ein anderer modus vorgeschlagen werden, so zu erwarten, doch praepara-
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torie zu eröffnen, was zu thun sein möchte. Halte er dafür, es seye ratione
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formae zu consideriren, 1. daß dieser modus consultandi zu Münster einseitig
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angestellt worden, seye primo limine zu verhüten, daß nicht eine schädliche
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consequenz darauß erwachse, sondern eine beständige gleichheit inskünfftig
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erhalten werde. Stellt 2. zum nachdenken, ob rahtsam und nuzlich seye, daß
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es circa modum communicationis seu re- et correferendi jedesmals also gehal-
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ten würde, oder ob ein collegium unter sich selbsten vorhin consultiren und
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sich eines gewißen vergleichen und als dann erst mit den übrigen re- et cor-
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referiren solle. Pro 1 mo modo militiren folgende rationes: 1. daß es zur be-
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schleunigung der sachen dienen, 2. die aemulationes bey den collegiis und
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directoriis verhüten und 3. befahrende majora auf solche weis selbst fallen
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würden. Pro 2º modo militiren 1. daß der erste formae imperii und stylo
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comitiorum zuwider, 2. die collegia in sich zertrennt, 3. der catholischen
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conclusa mit den hiesigen beständig discrepiren würden und 4. für die evan-
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gelische die majora auf den andern fall außschlagen dörfften, maßen 5. die
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stätte selbige ohne das haben, denen durch den ersten modum sehr praeju-
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dicirt würde. Weiln es aber causa communis, seye am sichersten, daß der
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höhern stände gedankhen zuvörderist darüber vernommen und alsdann ein
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gewisses geschlossen werde. Insonderheit aber seye dahin zu trachten, daß
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der evangelischen votorum absonderliche meldung in conclusis jederzeit
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geschehe.

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3. Seye zu consideriren, daß sonsten das Churmainz- und Österreichische
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directorium haben pflegen stante pede zu proponiren. Weiln es nun diß orts
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nicht geschehen, stehe dahin, ob es nicht zu erinnern, damit die stätt nicht
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umb ihr höchstes kleinodt kommen; zu Münster seye es bereits geschehen,
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und habe Cölln bey Churmainz erinnerung gethan

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Vgl. dazu SR Münster vom 19. Januar 1646 ( Nürnberg 18 fol. 1–1’; dazu G. Buchstab
40
S. 114f ).
.

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Materialia betreffend habe man dem modo zu inhaeriren, welchen Ihre Kay-
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serliche Majestät und die cronen bißhero gebraucht und beede propositiones
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in die IV classes nach dem Schwedischen methodo zu dirigiren; halte davor,
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die forma der Französischen replic rühre von den herren Mediatoren

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Mediatoren waren Fabio Chigi (1599–1667), Bf. von Nardo, Nuntius in Köln seit 1639, außer
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ordentlicher Nuntius und Vermittler beim Friedenskongreß 1643, als solcher in Münster seit
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März 1644. Seit 1655 Papst Alexander VII. (APW III C 1) sowie Alvise Contarini, seit
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16. November 1643 in Münster (über ihn [ S. 581 Anm. 3 ] ).
her.

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Ad 2 m punctum, scilicet satisfactionis, seye ein gefährlich werkh, wann die
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cronen einig, würden sie der stände gravaminum erledigung nicht erwarten;
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seye ohne noht, daß solche urgirt und denen andern vorgezogen werde.

37
Ad 3 m : Wegen der deputation an die herren Franzosen zu Münster halte er
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dafür, daß man sich mit denen übrigen ständen conformiren, die Franzosen

[p. 51] [scan. 123]


1
selbsten, damit durch die herren Mediatores nichts unterschlagen werde,
2
hören und zu solcher deputation pares numero utriusque religionis ziehen
3
solle, weiln die cron Franckreich solches selbsten begehret. Erholte suo loco
4
et ordine dies sein votum für die stätte Regenspurg, Rotenburg und Weißen
5
burg am Nordgau.

6
Dortmund. Ad 1. befinde, das nicht undienlich, dem Schwedischen ge-
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brauchten modo zu inhaeriren, weil die Keyserliche ihnen solche solchen selbst wol
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gefallen laßen, seye punctus gravaminum vor dem puncto satisfactionis zu
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tractiren und zu consideriren, was Lübekh und Nürnberg vorgeschlagen.
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Conformirt sich mit denenselben, sonderlich weiln sie schon lang hier ge-
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wesen und den modum gesehen.

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11–12 Ad 2. – votis] Fehlt in Lübeck .
Ad 2. Man könne sich mit den höheren
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collegiis vergleichen. Ad 3. Vereinigt sich mit denen vorhergehenden votis.

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Eßlingen. Verstehe das conclusum, so von Münster kommen, nicht recht.
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Ad 1. Man könne dem modo, den die Schwedischen gebraucht, inhaeriren.
15

34
15 Der 2.] Fehlt in Lübeck .
Der 2. falle von sich selbsten; die natürliche billichkeit erfordere, wann
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denen cronen satisfaction zu thun, daß die gravamina vorhin erörtert sein
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müsten. Man solle dahin simpliciter sehen, daß der modus, den die herren
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Schwedischen gebraucht, erhalten werde.

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18 Ad 3.] Lübeck Ad 2.
Ad 3. Die deputation solle vorge-
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nommen werden, damit man aus dem mund der Franzosen selbst reden könne.
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Erholt dis sein abgelegtes votum für die stätt Reutlingen, Nördlingen, Schwä
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bisch Hall und Heilbronn.

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Bremen. Anlangend das conclusum, so von Münster hierher geschikt, be-
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finde er, daß

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23–24 solches – gehen] Lübeck , Isny solches mit ihme selbst nicht allerdings einig, seye
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dem Schwedischen methodo zu inhaeriren und nicht von puncten zu puncten, wie die
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vorhin articulirt, sondern per classes zu gehen.
solches methodo Suecicae replicae contrariere, seye dem Schwe-
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dischen zu inhaeriren und nicht von puncten zu puncten zu gehen; beliebt
25
die Lübekische erinnerung, wann etwas von Mainz außgelaßen werden
26
sollte, daß denen ständen solches zu suppliren und zu erinnern erlaubt sein
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27–30 solle – gesandten] Lübeck , Isny jura statuum sollen werden abgehandelt; her-
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nach 2. punctus satisfactionis, damit nit allein finis susceptorum armorum vorher
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obtinirt, sondern auch hernach jura statuum nit zurugk gesezt werden möchten, würdt
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auch verhoffentlich nach redintegration illorum besser cum coronis zu handlen sein,
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wie Sueci selbsten sich nit undeutlich vernemen lassen. Ad 3. Die Französische herrn
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gesandten.
solle, die jura statuum sollen vorher abgehandelt werden, hernach erst 2.
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punctus satisfactionis, damit finis susceptorum armorum obtinuirt werde;
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wan jura statuum absolviret, als dann könne punctus satisfactionis vorge-
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nommen werden. Ad 3. Man könne die Französische herren gesandten
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selbsten vernehmen durch deputirte in pari numero utriusque religionis, weil
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sie solches selbsten begehret. Quoad formam consentirt consentit mit Nürnberg, daß

[p. 52] [scan. 124]


1
die zu Münster nicht ein

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1–6 conclusum – seye] Lübeck , Isny conclusum dergestalt absque praevia re- et
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correlatione machen, item quoad modum proponendi soll man hören, wie es bei den
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herren fürsten a gehalten würdt, wan selbe darmit zufriden, könnte mans auch dißorts
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hac vice so gehen lassen, zumahl es kein ordenlicher reichs-, sondern ein pacifica-
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tionstag sey.

40
a Soweit auch Lübeck , das nun fortfährt: diesfals gehalten würdt, wan das Mainzische direc-
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torium es beim fürstenraht ebenermaßen halte und selbe damit zufrieden, könnte mans
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auch dies orths hac vice so gehen laßen.
conclusum zuvor machen und dann erst hierher
2
schiken, würde sonst den vorigen conclusis zuwider laufen, doch soll man
3
hören, wie es bey denen höheren gehalten wird; wann das Mainzische
4
directorium was zu proponiren, were zu erforschen, wie es beym fürstenraht
5
gehalten wird, damit es auch also bey diesem collegio gehalten werde, wie-
6
wol es kein reichs-, sondern pacificationstag seye.

7
Memmingen. Halte dafür, daß die Nürnbergische erinnerung nicht außer
8
acht zu laßen seye, der dritte punctus solle billich der erste sein, punctus
9
restitutionis et amnistiae vorher gehen und dann punctus satisfactionis fol-
10
gen . Ad 3. sagt er, daß pari numero utriusque religionis deputirt und zuvor
11
eröffnet werden solle, was es für obscure puncten seyen. Repetirt sein votum
12
für Yßny und Leidkirch.

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Lindau. Ad 1. Verstehe den modum nicht genugsam, so von Münster kom-
14
men , seye aber dem Schwedischen methodo zu inhaeriren. Und ad 2. nicht
15
rahtsam, daß selber vorher gehe, die status müsen zuvor contentiert sein.
16
Die cron Schweden seye selbst denen catholischen hierinnen zuwider. Ad 3.
17
Weil nicht

43
17 sie] Zusätzlich in Isny die herren Franzosen.
sie, sondern die herren Mediatores die replic aufgesezt, seyen
18
sie und nicht die Franzosen zu hören, sollen auch pari numero utriusque
19
religionis darzu deputirt werden.

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Straßburgisches Directorium. Was den modum consultandi und den
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ersten puncten betrifft, hette man den verstand des überschikten extracts
22
utiliter und dahin zu verstehen, daß dem Schwedischen in replicis gebrauch-
23
tem methodo nachzugehen seye, weiln 1. darinnen die puncten beeder pro-
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positionen schon zusammen gezogen, 2. wann es der Französischen replic
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nachgehen sollte, weder die consultationes, noch re- et correlationes zu einer
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zeit an beeden orten vorgenommen und zu werkh gerichtet werden könn
27
ten , sondern eine große confusion und hindernus darauß entstehen würde,
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weiln 3. nicht allein Monsieur de la Barde gute vertröstung gethan , daß es
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dahin zu bringen sein werde, von sich gestellet, sondern 4. auch beede
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cronen sich miteinander dahin verglichen haben und also keine mehr davon
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weichen könne, 5. die Keyserlichen herren plenipotentiarii den Schwedi-
32
schen modum procedendi bey anhörung der replic approbiret, als zu guter
33
richtigkeit und beförderung der tractaten dienlich, ohne deren offension
34
keine enderung vorgehen könne.

[p. 53] [scan. 125]


1
Der andere punct seye gefährlich, 1. weiln man damit zum end eilen und alß
2
dann denen gravirten ständen das nachsehen laßen würde. 2. Laufe des
3
herrn graven von Trauttmansdorff und übriger Kayserlicher herrn abge-
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sanden erklärung zuwider, welche dahingangen, man müste in dem lezten
5
glaiß verbleiben und auf die innerliche beruhigung am ersten trachten.
6
3. Habe sich herr Salvius vernehmen laßen, daß punctus satisfactionis auf
7
zweyn membris bestehe, scilicet in indemnitate praeteritorum et securitate
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futurorum. Das erste seye minus, das leztere majus; sie haben aber eine
9
solche connexitet miteinander, daß keines vom andern könne separirt und
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abgesondert werden. Ad 3. Solle die deputation in pari numero vorgehen,
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weiln sie nicht allein von denen Franzosen selbsten begehrt, sondern auch zu
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beförderung der sachen dienet, doch daß vorhero communicatio geschehe,
13
damit nicht etwan punctus satisfactionis per indirectum mit unterschoben
14
werde. Formam betreffend hat man billich der höheren stände resentiment
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zu erwarten. Will diß sein votum auch für die stätte Speyer, Weißenburg am
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Rhein und Landau suo loco et ordine repetirt und widerholet haben.

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Conclusum unanimiter. Soviel den ersten

34
17 puncten] Nürnberg 17 modum ansonsten gleichlautend. – Das Kurmainz übermittelte
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Conclusum, dessen endgültige Formulierungen in der kommenden Sitzung vom 26. Januar fest-
36
gelegt wurden, ist ausführlicher.
puncten anlange, solle man bey
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demjenigen methodo verbleiben, welchen die cron Schweden in replicis ge-
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braucht , die Kayserliche approbirt und die Franzosen zu secundiren hoff-
20
nung gemacht haben. 2. Daß unnohtwendig und bedenklich seye, den
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punctum satisfactionis zu urgieren, ehe die jura statuum erörtert, weiln es
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sonsten der Kayserlichen resolution, der cronen intention und der stände
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desiderio zuwider laufen würde. 3. Daß die deputatio bey denen Französi
24
schen wol fürgehen möge, doch daß die puncta declaranda, sambt der materi
25
vorhin communicirt und die deputation in gleicher anzahl von beeden reli-
26
gionsverwanden angeordnet werde.

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