Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
10. Sitzung der städtischen Gesandten Osnabrück 1645 November 25
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Osnabrück 1645 November 25
Bremen 2 – X. 8. m. = Druckvorlage.
Auslassung der Hansestädte in Bedenken des Fürstenrats. Memorial zur Lage der Stadt Worms.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Bremen auf der Rheinischen, Nürnberg auf der Schwä
bischen Bank.
Straßburg.
gestern im fürstenraht etwas fürkommen, davon vorher ante re- et
etwas inter nos zu rehden. Petit, referri.
Lübeck. Refert, das unterschiedtliche erinnerungen fürkommen, so dictiret
werden solten. Das hette er nur erinnern laßen wollen. Dannoch hette er
auch dieß daselbst vernommen, das fürstliche sich beredt, sie wolten diserte
der hansestätte im uffsatz nit gedacht haben, 1. wehren theils reichsstette, so
bereits drinnen, theils mediatstette, deren auch gedacht und würden von
ihren herren vertreten. 2. Wehre ihrer auch im religionfrieden nit gedacht.
3. Wüste man auch eigentlich nit, worin der bundt gemeint. Adducit bre-
viter causas in contrarium
Vgl. dazu Meiern I S. 793 ff – 19. November 1645, Intervention Gloxins als sachsen-lauen
burgischer Gesandter im Fürstenrat am 24. November ( ebd. S. 797; verschiedene Bedenken zu-
gunsten der Hansestädte in Strassburg AA 1132 fol. 12–13’; Druck: Meiern II S. 111–
113; Strassburg ebd. fol. 14–17’, Druck: Meiern II S. 113–116; Strassburg ebd.
fol. 18–21’, Druck: Meiern II S. 116–120 . Zum Verhältnis der Hansestädte zum Reich
F. Frensdorff ; Ph. Dollinger , passim ).
Und bittete nomine totius hanseatici corporis, daß es bey der außtrucklichen
benennung gelaßen, keine trennung und ansuchung bey andern verursachet
werden möchte. Wehre zwar den 3 erbaren stätten, alß reichsstätten, so viel
das reichswesen belangt, so groß nit dran gelegen, weil dannoch nit allein in
andern auch gute ehrliche leute vorhanden, deren sie sich anzunehmen, son-
dern auch das hänsische wesen den außwertigen herrschafften betrifft, alß
womit sie sonderbare pacta, daselbsten auch ihre conthore und deren annec-
tirte privilegia haben, und das hansestättische wesen vom reichsstättischen
gantz unterschieden, alß konnten sie die qualität nit fahren laßen. Und
werde, wan gleich fürsten und stätte nit willigen wolten, sie, hanseatici, doch
omnem lapidem moviren, daß dannoch die expresse nominatio nit außen
bliebe .
Nürnberg. Sein auch des Culmbachischen und Würtenbergischen von
Münster geschickte erinnerungen noch ubrig
Vgl. Meiern II S. 72.
adductis argumentis, insonderheit auch, daß diejenige hanseaticae civitates,
so ietzo pro mediatis gehalten werden, vormahlß in libertate gestanden und
nach und nach dieselben untergezogen worden. Schlegt auch uff ein memo-
rial , sonderlich wan die fürstliche mit der form, wie im uffsatz bey dem
stättischen collegio der hansestätte gedacht, nit zufrieden sein wolten.
Erbeut sich auch sonst, moviert per discursum, welche eigentlich noch
hanseaticae civitates sein.
Kolmar.
hansestätte in oneribus gerne gedencken wollen, in puncto emolumentorum
aber nit.
Bremen. Repetebam domini Lubecensis furtrag, danckte
herren und batt ferner. Erinnert dabey, was toti imperio und deßen
membris bißher zu damit gedient gewesen, das die commercia in gutter
ordnung und wesen intra et extra imperium (da hanseatici pacta cum exteris
et privilegia ab illis bono publico erhalten, magnis impensis quandoque
etiam bellis dieselbe conserviert) ab hanseatico corpore erhalten; item, daß
ab initio die desideria communi utriusque collegii nomine ab utriusque
collegii legatis der frembden cronen herren plenipotentiariis eingereicht.
Straßburg. Ut
Lübeck. Erinnert wegen Wormbs, ob
plenipotentiarios Gallicos zu intercedieren
Von 1630 an war Worms ständig besetzt, zuerst von schwedischen, dann von französischen Trup-
pen ; entsprechend war der Zustand der Stadt, als sie, in der sich 1645/6 nur noch 200 Bürger
befunden haben sollen ( Meiern II S. 256; G. Buchstab S. 217f), um Neutralität nachsuchte.
uffgesetztes.
Ward gewilligt, doch daß auch anderer stätte, so unter gleicher beschwerd,
wofür vor diesem bereits von einem und anderen privatim gebetten worden,
doch auch dabey erinnert, daß vorige intercessiones fast contrarium effectum
gehabt und die lateres drüber an einem und andern orten dupliert worden.
Derwegen zu bedenck verstelt, ob das fürbitten nur nit zu unterlaßen.