Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
5. Sitzung der städtischen Gesandten Osnabrück 1645 September 18
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Osnabrück 1645 September 18
Bremen – X. 10. b. sowie Nürnberg S I L 203 Nr. 17 fol. 15–16 = Druckvorlage; vgl.
Druck des Conclusums: Meiern I S. 661–662.
Admission der Exclusi. Conclusa des münsterischen Kurfürsten- und Fürstenrats über Zeremoniell
und Session bei der offiziellen Publikation der kaiserlichen Proposition ohne vorherige Abstimmung
mit den in Osnabrück weilenden Ständen. Zukünftige Beratungsthemen.
Anwesenheit nicht ersichtlich.
Ist abermahl beim Straßburgischen stetterhatt gehalten. Undt hatt dasselbe
das von ihm abgefaßete schrifftliche conclusum abgeleßen, welches adhibitis
monitis placitieret undt, das es zuer dictatur kehme, begehrett
Conclusum hat folgenden Wortlaut:
Bey denen im hochlöblichen fürstenrath vorgestern ad consultandum außge
stellten und hochvernünfftig decidirten beeden fragen, wie man sich für eins
auff seiten der fürsten und stände gesandten alhier, zum fall das Österreichi
sche directorium nach seiner überkunfft mit exclusion etlicher evangelischer
ständte, den haubt deliberationibus einen anfang geben wolte, dargegen zu
comportiren und zu erweißen haben möchten; und ob fürs 2. silentio zu
übergehen seye, daß die zu Münster subsistirende chur- und fürstliche den
ohne vorgehende gewohnliche re- und correlation zu werck gesetzet? Haben
der erbaren frey und reichs stätt anwesende pottschafften und gesandten in
deßwegen separatim vorgenommener consultation so gar nichts zu deside-
riren ihres orts gewust, daß sie sich vielmehr ab der wolbedächtlich gefasten
dapffern und standhafften resolution erfreuet
Sitzung des FR Osnabrück am 18. September 1645 ( Meiern I S. 654 –656); Beschwerdeschrei-
ben der kurfürstlichen und fürstlichen Gesandten an ihre Kollegen in Münster ( ebd. S. 657–659
bzw. S. 662–664); vgl. auch Protest der Fürsten und Stände Osnabrück in MEA Corr A
19 [1] nr. 71, vgl. ebd. nr. 53.
theils die admissio statuum exclusorum ad consilia in der alhiesigen ständten
mächten und vermögen nicht bestehet, sondern den jenigen, welche dersel-
ben (ohnangesehen sie citra praejudicium causae principalis und mit gewi
ßem reservat maxime in casu tam insolito gar wol geschehen kan) beharrlich
widerstreben und entgegen stehen wolten, die verantworttung alles, aus
angetroheter und von beeden cronen eventualiter resolvirten dissolution der
haupttractaten entspringenden weitern unheyls eintzig und allein auffwach-
sen wurde. Andern theils aber wegen des zu Münster circa modum publica-
tionis gemachten einseitigen conclusi, dem eingang bey zeiten und also zu-
begegnen , damit befahrende hochschadliche consequentien unterbrochen,
und vor gewohnlicher re- et correlation kein schluß mehr zur würcklichen
execution gezogen werden.
Welches beedes, da es durch ein beweglich und wolausgeführtes schreiben
nacher Münster, mit anführung obangedeuten erbietens, remonstrirt und
respective geandet werden solte, ohne effect und nutzen verhoffentlich nicht
abgehen würde, zumal, da man nicht allein anwesenden Kayserlichen herren
commissariis part davon geben, und das geschäfft zu ersprießlicher coopera-
tion bey ihren herren collegiis zu Münster bester form recommendiren,
sondern auch das Churmaintzische directorium, daß es mit dem ansagen biß
zu einlangung anderwertiger und beßerer resolution von Münster anstehe
und vergeblicher bemühung sich enthebe, disponiren solte.
Sonsten stellen sie darneben fernern nachdencken unmaßgeblich anheimb,
erstlich, ob es nicht durch thunliche mittel dahin zu richten were, weiln die
Frantzösischen herren plenipotentiarii mit den Schwedischen herren pleni-
potentiariis in diesem puncten einer meinung, daß durch die herren mediato-
res zu Münster, ein und andern ortts, da es nöthig, und der sachen vorsten-
dig , gute unterbauung zu dem ende geschehe, damit die catholischen ständte
zu Münster sehen und in der that verspüren, daß es nicht allein der evangeli-
schen ständte gesuch, sondern auch und zwar vornemlich der alliirten cro-
nen Schluß und endliches begehren sey. 2. Ob nicht pari passu, vornemlich
da es mit dem Münsterischen beyfall anstehen und sich verweilen solte, alles
fleißes dahin zu laboriren were, daß man nach anleitung der Kayserlichen
proposition, den punctum gravaminum alß die brunquell aller diffidentz mit
der Kayserlichen herren commissarien und catholischen ständten belieben
am ersten vor die hand nehmen, und eo ipso diesem streit ratione directorii,
sessionis et suffragii seine abhelffliche maß ertheilen, auch in politicis künff
tig desto vertraulicher und schleuniger miteinander reden und durchkom-
men möge. Auff allen fall aber solte zum 3. nicht undienlich seyn, wann an-
wesende evangelische ständte, ehe die abtheilung und divisio collegiorum
vorgehet, sich uber der Kayserlicher responsion, nicht zwar in vim conclusi,
sondern allein praeparatorie und behutsamlich miteinander unterredeten,
damit bey künfftigen deliberationen keine discrepantz oder confusion unter
denselben hier und zu Münster sich eräuge. Doch alles, wie gemeldt, unvor-
greifflich und mit vorbehalt beßerer gedancken.