Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
3. Sitzung der städtischen Gesandten Osnabrück 1645 September 3
Osnabrück 1645 September 3
Ulm A 1560 o. F. = Druckvorlage; Strassburg zu AA 1144.
Verhandlungsmodus. Admission der Exclusi. Direktorium im Städterat; städtische Teilkurie in
Münster.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar auf der Rheinischen, Nürnberg auf der Schwäbischen Bank.
Bremen und Hamburg stoßen später hinzu.
Das Straßburgische Directorium proponirte: Demnach das hochlöbliche
fürstliche directorium belieben nemmen wollen, von denen zu Münster
durch daselbst subsistirende fürstliche herren gesandten so wohl über den
modo consultandi alß etliche dabey miteingeloffene circumstantias gefasten
und den 31. August eingelangten beeden schlüßen
Es geht hier um die Beratung der Beschlüsse, die am 23. August/2. September und am 25.
August/4. September 1645 im FR Münster gefaßt worden waren ( Meiern I S. 580 –582,
583–589, insbes. Conclusum S. 587–589) sowie um das kurfürstliche Conclusum vom 2. Septem-
ber ( ebd. S. 589, 590, vgl. Sitzung der Kurfürsten APW [ III A 1,1 S. 251–261 ] ).
und reichsstätt anwesende bottschafften und gesandten zu dem ende partici-
pant zu machen, damit sie nicht allein nachricht davon erlangen, sondern
auch die ihnen darüber beygehende
gewöhnliche weis hinderbringen mögen, und aber zwischen berührten, per
dictaturam schon communicirten beeden Münsterischen und dem hiesigen
vormahligen concluso quoad substantiam kein namhaffte discrepanz ent-
halten , sondern man zu allen theilen nunmehr so weit einig seye, daß die
consultationes füglicher und beßer nicht dann durch gewohnliche, doch in
sich zertheilte drey reichscollegia angestelt und solcher gestalt an beeden
orthen zumahl geführet, auch re- et correferendo mit der Kayserlichen
herren commissarien belieben und der cronen beyfall zu einem gemeinen
beständigen friedensschluß gebracht werden mögen, welches der lapis offen-
diculi bißher gewesen,
ßen und allein bey etlichen circumstantien einer und der anderen erinnerung
und declaration vonnöthen, gestalten dann derselben im hochlöblichen
fürstenrath verschiedene und sonderlich diejenigen 5 geschehen, welche a
part verfast und gleichförmig abgelesen, so werde es bey iztmahliger consul-
tation umb folgende 4 fragen sonderlich zu thun sein:
1. Ob man stättischen theils bey denen im fürstenrath beschehenen erinne-
rungen bedenckens habe oder sich mit denselben allerdings vergleichen
wolle?
2. Ob und was darüber an seithen der erbaren stätt noch ferners zu erinnern
sein möchte?
3. Wie es mit abtheilung des stättraths zu halten und wer dem Nürnbergi
schen herren abgesandten biß zu mehrerer gesandten einkunfft zu adjungiren
seye?
4. Auff was weis iztmahlige resolution zu begreiffen und den Münsterischen
herren abgesandten zu eröffnen?
Stelte demnach zu den herren abgesandten, ob sie sich über alle diese quae-
stiones in einer umbfrag resolviren oder lieber auff ein jede absonderlich ver-
nemmen laßen wolten?
Straßburg. Ad primam quaestionem: Weiln er der fürstlichen herren abge-
sandten beschehene erinnerungen also qualificiert befunden, daß ein jede
derselben ihre sorgfaltige beobachtung wohl meritire und die tractaten in
primo statim limine also einzurichten und zu verwahren seyen, damit man
sich nachmahlen weder in progressu noch nach erlangtem friedenschluß
einiger fernerer difficulteten, disputen, praejudiz oder weitleufftigkeiten zu
befahren habe, und in dergleichen fälen auch die überflüssige cautelae keinen
schaden bringen, alß laße ers allerdings dabey und conformire sich mit den-
selben in allen puncten, wolle auch gern, was zu conservation des erzbischöf
lichen Magdeburgischen
Bedenklich erschien insbesondere die Formulierung im fürstlichen Conclusum vom 4. September
( Meiern I S. 588 ), daß nehmlich bey dieser einstehenden Friedens-Handlung alle
Reichsstände, so bißhero im Heiligen Römischen Reich auff offenen Reichs-Tagen
Sessionem et Votum gehabt, ad consultandum cum pleno Jure Suffragii admittiret …
werden sollten. Zur Auseinandersetzung um die Admission auch der übrigen Exclusi ebd. S.
593–597; zuletzt W. Becker S. 224ff.
lischen stände jura vornehmlich collimirender votorum nötig und ersprieß
lich , eüserstem vermögen nach contribuiren und im übrigen dafür halten,
man werde Kayserlichen theils auff den fall, da es bey einer oder anderen
erinnerung anstehen und ferner disputat abgeben solte, das hauptwerck dar-
umb nicht begehren auffzuhalten, sondern mit und neben demselben die
ohnvergleichliche differenzen simultanee tractiren und abhandlen laßen.
Deßwegen auch die Kayserlichen herren plenipotentiarii beedes hier und zu
Münster inständig zu ersuchen weren, daß sie, ohngehindert aller incident-
und nebenspuncten, mit fürderlichster außstellung ihrer vertrösteten propo-
sition fürgehen und den haupttractaten dadurch einen würcklichen anfang
geben wolten.
Ad secundam quaestionem: Weiln die churfürstliche herren gesandten in
ihrem concluso sub no. 4 gesezt
halben miteinander vergleichen möchte
Im Städte-Rath sey zu erwarten, wessen sie sich einander vergleichen, alßdann nach
Befindung der Sachen ferner darauf zu resolviren ( Meiern I S. 589 ).
nach befindung der sachen sich erst ferner darauff erclären, halte er eine
nothwendigkeit zu sein, daß man an seithen der erbaren frey und reichsstätt
zu den fürstlichen erinnerungen auch
gantz nicht nöthig, daß man sich erst über diesem puncto miteinander
und alß dann weitere resolution von dem churfürstlichen collegio
erwartte, weiln es damit dem reichsherkommen und üblichen observanz
gemäs, dahin es die fürstliche herren gesandten in ihrem schluß gestelt, biß
her gehalten worden und noch ferners sowohl hier alß zu Münster gehalten
werden solle, mit angehenckter bitt, disen praejudicirlichen vorbehalt nicht
weniger alß andere nüzliche und nötige erinnerungen bey abfaßung der reso-
lution auff die dritte frag des churfürstlichen conclusi in guthem recommen-
dat zu haben.
Sonsten hette
langt , ob solten sich die Kayserlichen herren gesandten zu Münster und alhie
im gespräch haben vernemmen laßen, ob es wohl von anfang in etwas damit
angestanden, seyen sie doch nicht mehr gemeint, deswegen fernere quae-
stion zu machen. Auff allen ohnverhofften fall aber, da einige difficultet des-
wegen erregt werden solte, wolte er sich gegen dem erbaren stättcollegio
versehen, es werde sich daßselbe obberürter
mascule anzunehmen, alß das fürstliche collegium sich gegen den erz
bischöfflich Magdeburgischen, Heßen Caßelischen, Badischen und anderen
bereits hochlöblich anerbotten hett. Eventualiter auch mit einem kurtzen
auffsatz der vornembsten fundamenten, umb deren willen die statt Straßburg
bey bevorstehenden friedenstractaten von den consultationibus nicht zu ex-
cludiren , sondern gleich anderen gehorsamen ständen des reichs zu admitti-
ren seye, sich gefast und fertig halten. Inmaßen selbige zur nachricht vor-
und abgelesen, sonsten aber noch zur zeit bey handen behalten worden
Ad tertiam quaestionem: Were zwar zu wünschen, daß das erbare stättcolle
gium , welches jetzund ohne das sehr schwach und nur auff 6 persohnen
bestehe, zum wenigsten so lang, biß die anzahl sich vergrößert, beysammen
und ohnzertheilt verpleiben, consequenter ein jeder mit der hinüber reiß ver-
schonet werden köndte. Demnach aber die abordnung auß dem stättrath
im chur- und fürstlichen concluso insonderheit begehrt worden, und
etwas jalousie bey den Frantzösischen herren plenipotentiariis daher, daß
vast alle evangelische ständ bißhero allhie geblieben, bereits entstanden, alß
wolte er den Collmarischen und Bremischen herren abgesandten, daß sie sich
nach außgestelter Kayserlicher proposition mit dem Nürnbergischen herren
abgesandten accomponiren und auff künfftige außwexlung naher Münster
theten, seines theils ersucht und vorschlagsweiß gebetten haben.
Ad quartam quaestionem: Weiln im fürstenrath per majora bereits beschlo
ßen , daß die erinnerung bey jedem nº oder §º ad marginem gesezt und
daneben ein außführlich antwortschreiben auffgesezt werden solle , ließe ers
auch seines theils dabey bewenden, und wolte der re- und correlation erwart-
ten , auch diß sein votum im nahmen der städt Speyer, Weißenburg und
Landau competenti ordine ac loco widerholet haben.
Nürnberg. Mann werde sich mit überschickten und communicirten conclu-
sis guthen theils vergleichen können. Halt bey der ersten proponirten frag
darfür, daß diejenige, welche man a consiliis zu excludiren trachten möchte,
bey ihren sessionibus et suffragiis zu erhalten seyen, doch mit der Straß
burgischen cautel, daß das hauptwerck dadurch nicht auffgehalten, sondern
von einem und dem anderen pari passu gehandelt werde.
Ad secundam quaestionem: Man habe mit dem churfürstlichen concluso
nichts zu thun, weiln es ad consultandum nicht vorgestellet worden und die
Straßburgische erinnerung erst neuen streit erwecken dörffte, auch darumb
nicht nöthig seye, weiln der churfürstliche vorbehalt von sich selbsten falle,
wann die erbaren stätt sich mit dem fürstlichen voto conformiren; erbeut
sich auff allen fall, Straßburg zu adsistieren.
Ad tertiam quaestionem: Es werde ihme lieb sein, wann beede ernante städt
ihme adjungirt werden und gesellschafft leisten solten. Stelt dabey zum nach-
dencken , ob nicht das directorium zu Münster dem Schwäbischen banck zu
überlaßen were?
Ad quartum: Wie Straßburg.
Lübeck. Ad primum: Achte für nöthig und nützlich, daß man im anfang
gleich alles praecavire, was zweiffel erregen möchte, doch nicht dergestalt,
als wan man diseits daran zweiffelte, sondern allein in forma declarationis
deßen, so alhie pro certo et indubitato gehalten werde. Sonderlich daß alle
evangelische, geist- und weltliche stände zu admittiren seyen, weiln sie lex
publica nicht excludire und der geistliche vorbehalt
Bestimmung des Augsburger Religionsfriedens von 1555 (§ 18), daß in reichsunmittelbaren geist-
lichen Territorien der Regent beim Übertritt zum evangelischen Glauben die Regierung niederzu-
legen habe. Gleichzeitig durfte ein katholischer Kandidat zum neuen Territorialherren gewählt
werden ( LThK IV Sp. 625f.; vgl. ferner M. Heckel , Reservatum Sp. 1864–1866).
worden, mann auch itzund zu dem end beysammen seye, der stände vast
zerfallene und underdrückte jura zu redintegriren.
Ad secundum: Man habe zwar kein weitter dubium an hand zu geben, aber
es laße sich alhie das politicum stratagema wohl gebrauchen, wer viel haben
wolle, müße viel begehren. Seye im übrigen uff ereigende fernere difficulte-
ten zu concurriren erbietig.
Ad tertium: Mit Straßburg einig, was aberratione directorii auff seithen
Nürnberg gesucht worden, seye im reich nicht herkommen, werde in ande-
ren fällen großes praejudiz gebären und keiner ihm sein recht entziehen
laßen wollen. Halte demnach für beßer, daß man es beim alten laße.
Ad quartum: Conformirt sich mit Straßburg.
Kolmar. Ad primum: Conformirt sich mit der fürsten erinnerungen. Halt
dafür, man solle diejenigen nicht umbgeben, die sich einer exclusion zu
befahren haben möchten. Und zumahl begehren, daß auch die anwesende
citirt werden, damit man ihnen hiernächst kein disputat deßwegen, daß sie
nicht erfordert worden, erwecke.
Ad secundum: Bitt, seiner herren und oberen sich gleichförmig anzunem-
men , damit er nicht getrungen werde, bey anderen hülff zu suchen.
Ad tertium: Bitt an sein statt, ein andere taugliche persohn zu deputiren.
Ad quartum: Ut praecedentes.
Bremen und Hamburg. Haben sich zwar under wehrender consultation an-
melden laßen, weiln aber die zeit zu kurtz gewesen, alles de novo zu recapi-
tuliren , alß hett der Lübeckische auff ersuchen übernommen, seinen herren
collegiis umbständliche relation zu thun und derselben vota folgenden tags
vor der re- und correlation dem directorio zu eröffnen.
Conclusum. Mann solle es auch städtischen theils bey den fürstlichen erinne-
rungen laßen, die ex parte Straßburg vorgebrachte fernere erinnerung den
übrigen zu annectiren bitten, Colmar und Bremen dem Nürnbergischen
naher Münster zu geben und in puncto executionis sich mit den fürstlichen
conformiren, daneben aber diesen schluß per directorium absonderlich zu
papier bringen und ad dicturam kommen laßen.
Die incident frag belangend, ob nemblich der Schwäbischen banck das direc-
torium zu Münster einzuräumen, brachte Straßburg discurrendo vor, er
hette dergleichen anwurff auch von herrn Wolffen
Dr. Johann Jakob Wolff von Todenwarth ( 1585–1657 ), ksl. und hessen-darmstädtischer Rat,
Syndikus der Stadt Regensburg, Gesandter von Hessen-Darmstadt und Regensburg-Stadt am
Kongreß (J. L. Walther S. 70f.; ADB XLIV S. 58f. ; O. v. Gschliesser S. 218f.; APW
[ II C 2 S. 270 Anm. 1 ] ; APW [ III A 1,1 S. 795 Anm. 1 ] ).
dahero die gedancken, es dörffte vielleicht der churfürstliche vorbehalt dahin
zielen und umb deßwillen die in vorgehender umbfrag beschehene erinne-
rung desto mehr vonnöthen sein.
Wie weit sonsten beede bänck mit einander concurriren und in votando
alterniren, seye bekandt, wie nicht weniger auch dieses, daß derjenigen stadt,
in welcher ein reichstag gehalten, das directorium honoris gratia et citra
praejudicium der Rheinischen bancks gerechtigkeit überlaßen werde. Daß
15 laßen] Text des ausführlichen Conclusums in Nürnberg 17 fol. 13–14; Druck: Meiern I
S. 607–608 : In bedächtliger ersehung und examination deren, durch die zu Mün
ster sich enthaltenden fürstlichen herren abgesandten so wol uber den modo con-
sultandi , alß etlichen dabe miteingeloffenen umbständt gefaster, den 31. Augusti
alhier eingelangter und nunmehr per dictaturam communicirter conclusorum, haben
der erbaren frey- und reichsstätt anwesende pottschafften und gesandten auch ihres
theils befunden, daß zwischen dem vormals alhier in eodem puncto auffgesetzten
bedencken und jetzt berührten beeden Münsterischen conclusis quoad substantiam
keine namhaffte discrepantz enthalten, sondern man zu allen theilen nunmehr so weit
vereiniget und verglichen seye, daß die consultationes pacis füglicher und bequemer
nicht dann durch gewohnliche, jedoch in sich zertheilte drey reichs collegia ange-
stellet , und solcher gestalt hier und zu Münster zumal geführet, auf re- et correfe-
rendo mit der Kayserlichen herren commisarios belieben und der cronen appro-
bation zu einem bestendigen und unwiderruflichen friedenschluß vermittelt werden
mögen. Dardurch dann der lapis offendiculi, daran das friedengeschäfft sich biß
daher gestoßen, der gestalt auß dem mittel gehoben ist, daß, da vorgestriges tages an
diesem ort uber etliche circumstantias hochvernünfftig geschehene erinnerungen und
declarationes anderntheils gleicher gestalt admittiret und eingewilliget werden
solten, man dem Allerhöchsten friedensfürsten immerwehrenden danck und lob dafür
zu sagen, und sich darab zu freuen desto größere ursach und bewegnus haben
würden.
Und gleich wie der erbaren frey- und reichsstätt gesandten für nöthig und ersprieß
lich halten, daß man die Münsterische conclusa dahin auffnehme und verstehe, daß
erstlich bey innstehender ex jure gentium dependirender friedens handlung alle und
jede anwesende und noch ferners einlangende von denen cronen invitirte und quo-
vis modo interessirte ständt des reichs cum pleno jure suffragii admittirt und zuge
laßen werden sollen, daß man 2. ungezweiffelter zuversicht gelobe, es werde die
Kayserlichen herren commissarii mit genugsamen vollmachten der gestalt versehen
oder auff allen fall sich zu versehen willens seyn, daß nicht jedesmal die Kayserliche
genehmhaltung (ohne deren consens sonsten, wie bekannt, nichts sattes beschloßen
werden mag) von neuen einzuholen nöthig, sondern mit der herren Kayserlichen
commissarios approbation gnugsam seye, die zeit damit zu gewinnen und das frie
densgeschäfft desto eher zu accommodiren. Daß 3. künfftiger friedensschluß besten-
dig seyn und bleiben solle, ohne einige contradiction, protestation und einrede der
außgebliebenen, welche pro praesentibus simpliciter et absque ulla exceptione hier-
nechst gehalten werden solten, damit nicht mit verlust aller angewendeter mühe und
kosten es dermalneinst dahin gedeye, alß wann nie nichts tractirt und abgehan-
delt worden were. Daß 4. denjenigen ständten, welche entweder für sich selbst oder
vertrettungs weiß verschiedene vota abzulegen haben, selbige viritim, doch compe-
tenti loco et ordine zuführen, unverwehret seyn solle. Daß 5. bey distribution der trac-
tandorum nicht etwa einem collegio vor dem andern allzugroße praerogativ einge-
raumbt , sondern es auff dem alten schrot damit gerichtet, die re- et correlationes
itemque communicationes, sie geschehen gleich quocunque modo, anderer gestalt
nicht, dann in scriptis alle befahrende mißverstände und ungleiche deutungen dar-
durch zu praecaviren, in das werck gesetzet, und zu allen und jeden deputationes zwo
personen nicht allein von jeder banck, sondern auch von beederley religiones verord-
net werden sollen. Also confirmiren und vergleichen sie sich auch mit diesen heyl-
samen monitis desto lieber und bitten allein der dritten frag des letztern conclusi diß
wenige beyzusetzen: Weiln es an seiten der erbaren frey- und reichsstätt des direc-
torii halber dem reichsherkommen und ublichen obsevantz gemäß biß hieher gehal-
ten worden und auch künfftig also gehalten werden solle, daß fürsten und ständte
der meinung seyen, es werde darbey sein richtiges bewenden haben.
Und geschiehet diese unumbgengliche erinnerung der ursachen halben, weiln im
churfürstlichen concluso sub nº 4 dieser nachdenckliche und praejudicirliche vorbe-
halt beschehen, sie wollen, weßen man sich im stättrath des directorii halber mitein-
ander vergleichen möchte, vörderst erwarten, und alß dann nach befindung der
sachen sich erst ferner darauff erkleren. Welches man zwar nicht expresse begehret zu
anden, aber auch mit stillschweigen gäntzlich zu ubergehen groß bedencken trägt,
sondern die hoffnung hat, es werde diese neuerung auff oberwehntem beysatz von
selbsten widerumb verschwinden und auff sich ersitzen bleiben.
Sehen im ubrigen für rathsam an, zum fall es wider zuversicht bey einer oder andern
erinner- und erleuterung anstehen und ferner disputat abgeben solte, daß das haupt-
werck darumb nicht retardirt und hinderhalten, sondern mit und neben demselben
auch die unvergleichliche puncten simultanee tractirt und auff bißherige weiß abge-
handelt werden. Deßwegen dann die Kayserlichen herren commissarii hier und zu
Münster instendig zu ersuchen weren, daß sie, ohngehindert aller fernern differentien
und neben puncten, mit förderlichster außstellung ihrer vertrösteten propo-
sition fürgehen, und dardurch den haupttactaten einen würcklichen anfang geben
wollen.
Seynd darneben zu conservation des ertzbischofflich Magdeburgischen, wie auch
aller ubrigen, auff die ehre Gottes, redressirung der evangelischen ständte gerecht-
same , und stiftung eines bestendigen friedens collimirender votorum, mit deren
exclusion man andern theils umbgehen möchte, alles assistendo beyzutragen und zu
contribuiren willig, was in ihrem eußersten vermögen immer wird bestehen und
geleistet werden können.
Und were schließlich wol zu wünschen, daß das erbare stätt collegium, welches jetz
und ohne das gar schwach, und nur uff 6 personen bestehet, zum wenigsten so lang,
biß die anzahl sich vergrößert, unzertheilt beysammen bleiben könnte. Demnach
aber die abordnung insonderheit begehret worden, und bey den königlichen Fran-
tzosischen herren plenipotentiariis bereits etwas jalousie daher entstanden ist, daß fast
alle evangelischen bißher alhier geblieben, alß ist man in dem werck begriffen, den
Collmarischen und Bremischen herren abgesandten dahin zu disponirn, daß sie sich,
nach außgestellter Kayserlicher proposition, mit und neben dem herrn Nürnbergi
schen abgesandten hinüber nach Münster auff künfftige auswechßlung begeben und
erheben.
aber außer diesem sonderbahren fall der Schwäbischen banck das directo-
rium jemahlen zugestanden habe, werde sich auß dem reichsherkommen mit
keinem actu possessorio darthun und erweißen laßen. Man habe diß orths
nicht zweyer directorien vonnöthen, weiln es nur ein collegium sein und
bleiben solle, exemplo beeder höheren collegien. Wann nun Cöllen oder
Aach (welche der Nürnbergische bereits beschriben) zur stell sich finden,
und des directorii an beeden orthen unterziehen wolten, wüste er ihnen daß
selbe nicht zu verwehren, weiln es also im reich herkommen und der obser-
vantz auch dises orths gemäs were. Da sie sich aber ihres rechten freywillig
begeben wolten, würdte nicht die Schwäbische banck succediren, sondern
der statt Straßburg die nächste stell gebühren, wie sie solche bißhieher ver-
dretten und noch ferner biß zu der vorsitzenden einkunfft und des directorii
übernemung sowohl zu Münster alß alhie zu behaupten entschloßen und
vorhabens seye.
Nürnberg. Weiln dieses ein casus extraordinarius und Cöllen der religion
halben verdächtig seye, hab er darvor gehalten, man köndte etwas übrigs
thun. Affectire seines theils nichts dabey, sondern vermeine vielmehr, Cölln
würdte sich mit dem Münsterischen directorio contentiert und das hiesige
Straßburg überlaßen haben. Wann aber der eingang mit Straßburg solcher
gestalt an beeden orthen gemacht werden solte, würde Cöllen hiernächst
nicht weniger recht haben und exerciren wollen, welches er seines theils
nicht geschehen, sondern nothwendig an seine herren gelangen laßen müßte,
zumahln weiln herr Heuß
noch den concepten und relationen gewaxen seye.
Straßburg. Obschon dises ein extraordinari fall, habe man sich doch dabey
nach des reichs herkommen biß dato allwegen regulirt. Ob auch gleich Cölln
widriger religion, werde man doch mit derselben in hoc puncto nichts zu
schaffen und im übrigen desto genauer auff die spur achtung zu geben haben.
Wie sie es sonsten des directorii halben zu halten gemeint seye, köndte er
nicht wissen, viel weniger geschehen laßen, daß seinen herren underdeßen in
ihrem jure directorii einiger eintrag oder vorgriff geschehe, biß sie sich deß
wegen in specie werden resolvirt und gegen ihme außgelaßen haben. Herrn
Heußen persohn belangend, obschon dieselbe bey publicis und reichssachen
nicht herkommen seye, habe doch ein jeder sein talentum und werden die
vota meistentheils, wo nicht schrifftlich übergeben, dannoch ad protocollum
dergestalt gebracht, daß verhoffentlich bey abfaßung der conclusorum und
ablegung der relationen (worinnen die meiste difficultet bestehe) kein man-
gel erscheinen, noch das Cöllen lang außen bleiben und in derselben absents
viel hauptsächliches vorgehen werde, zu vermuthen.
Der Lübeckische ist zwar auff seiner oberzehlten meinung bestanden, hatt
aber daneben so viel zu erkennen geben, daß er lieber das directorium zu
Münster führen, alß Straßburg an beeden orthen sehen wolte.
Ist man also ohnverglichener dingen, was disen puncten anlangt, von einan-
der gangen.