Acta Pacis Westphalicae I 1 : Instruktionen, Band 1: Frankreich - Schweden - Kaiser / Fritz Dickmann, Kriemhild Goronzy, Emil Schieche, Hans Wagner und Ernst Manfred Wermter
ÜBERSETZUNG DER SCHWEDISCHEN TEXTE VON EMIL SCHIECHE : 18a Nebenmemorial I Stockholm 1641 Oktober 5/15
Nebenmemorial I.
Stockholm 1641 Oktober 5/15
Der eigentlichen Hauptinstruktion beigefügtes Nebenmemorial zur Unterrichtung
der zu Friedensunterhandlungen mit dem Kaiser verordneten Kommissare Ihrer K.
M:t. Geschehen zu Stockholm.
1.
Obwohl die Hauptinstruktion klar Absichten und Wille Ihrer K. M:t be-
züglich der Umstände und Punkte aufweist, die am meisten vor und während der
Unterhandlungen auftauchen könnten, so haben doch die Kommissare, wenn etwas
Neues heranwachsen sollte, mittelbar oder unmittelbar gemäß der Instruktion die Sach-
lage zu beurteilen und dank ihrem eigenen Feingefühl dessen innezuwerden, was Ihrer K.
M:t und dem Reich zum Guten und zur Sicherheit gereichen könnte; da gleichwohl
einiges vor deren Abreise vorgefallen ist, was irgendeiner Erklärung zu bedürfen
scheint, hat man für nötig erachtet, solches hervorzuheben und zu deuten, was mit dem
folgenden getan wird.
2.
Vor allem sollen die Kommissare bei den Verhandlungen und den Beschlüssen nicht
den König von Spanien vergessen, daß so wie mit dem Kaiser auch mit ihm alle Miß-
verständnisse aufgehoben werden; es bedarf nicht der Behauptung, daß ein regelrechter
Krieg mit ihm geführt wurde, nur gelegentlich des Krieges mit dem Kaiser seien einige
feindliche Handlungen da und dort auf der einen und der anderen Seite vorgekommen,
weswegen alle Mißverständnisse, und was sonst noch an Feindseligkeiten vorgefallen
wäre, sowohl mit Spanien und dessen abhängigen und angeschlossenen Verbündeten als
auch mit dem Kaiser usw. aufgehoben und vergessen sein sollten, alle Freundschaft wie
auch Handel und Verkehr nach beiden Seiten hin zu Wasser und zu Land wieder-
hergestellt und wiederum eröffnet werden.
3.
Ist man über den Frieden einig geworden und sollen die Plätze, die Ihre K. M:t
noch in Händen hält, an ihre Eigentümer zurückgestellt werden, so ist vonnöten, daß
alle Plätze bei Namen genannt werden, damit deswegen nachher keine Auseinander-
setzungen entstehen.
Wenn Pommern jetzt auf friedlichem Weg für die Krone Schweden gewonnen
werden kann, werde dem Kaiser und dem Haus Österreich auch Benfeld restituiert
und welche Plätze man noch innehat und hält in Schlesien oder welche man noch in-
zwischen in des Kaisers Erblanden erobern könnte.
Sodann gebe man Erfurt seine eigene Freiheit durch Abzug der Garnison Ihrer
K. M:t und versuche, Erfurts Sache durch Verhandlungen so gut zu regeln,
wie irgend möglich.
Auch die Stadt Osnabrück versetze man in den Stand ihrer Freiheit zurück und
regele auf beste Weise ihre Bedingungen gegenüber dem Bischof; das Stift Osnabrück
gehe an den Bischof zurück, das Stift Minden, wenn möglich, an die Herren von
Braunschweig und Landberg, soweit sie bei uns verbleiben oder auf freiem Fuß, Nien-
burg und Wolfsburg an die Herzöge von Lüneburg, mehrere Plätze an den Kurfürsten
von Sachsen und mehrere Städte in der Altmark, Landsberg, Driesen, Frankfurt an
den Kurfürsten von Brandenburg. Wismar, Walfisch, Warnemünde, Plau und einige
kleinere Orte werden namens der Krone oder der Soldateska unter dem Titel Pfandrecht
und Hypothek zurückgehalten. An die Herzöge von Mecklenburg und an mehrere
andere, von denen man etwas hat, soll deren Eigentum an einem zu vereinbarenden
Tag zurückgestellt werden.
4.
Bei den Verhandlungen um Pommern, soweit sie in einen Vergleich münden, mögen
die Kommissare Ihrer K. M:t darum bemüht sein, nicht nur die Zustimmung des Kur-
fürsten von Brandenburg zu erwirken, sondern auch diejenige der anderen Markgrafen
von Brandenburg; schließlich soll auch der Kurfürst von Bayern seine Bewilligung aus-
sprechen und auf seinen Anspruch verzichten, so daß die Krone Schweden betreffend
Pommern gegenüber allen Prätendenten gesichert sei.
5.
Zuallerletzt ist nicht zu vergessen, daß man sich mit vollem Fleiß bemühen muß,
feierlich und unter der Hand alle die zwischen uns und unserer Gegenpartei obwaltenden
Zwiste beizulegen; aber zugleich müssen es sich die Kommissare besonders angelegen sein
lassen, nicht einen feierlichen Abschluß zu vollziehen, bevor man nicht mit den Franzosen
bei den Unterhandlungen zu einem Ende gediehen ist; wenn dann unsere Angelegen-
heiten richtig geregelt sind, mögen es die Kommissare als einen Befehl ansehen, sowohl
die Gegenpartei als auch die französischen Kommissare dazu zu veranlassen, daß es zu
einem Ende kommt, und zwar auf eine Weise, wie es sich am besten machen läßt, und
daß bei allen Angelegenheiten das Bündnis mit Frankreich berücksichtigt und einbe-
zogen wird. Wenn jedoch die Kommissare sähen, daß man auf französischer Seite
billigerweise nicht darauf eingehen will, müßten sie die Angelegenheiten offenhalten,
um später eine Resolution zu erhalten; aber gleichwohl die Angelegenheiten in solcher
Intensität betreiben, wie nur irgend möglich. Was ihnen sonst noch an Unterrichtung
mangelt, darüber mögen sie nach erfolgter Berichterstattung einen Beschluß abwarten.
Geschehen wie oben.