Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
257. Protokoll des Rates der Stadt Münster Münster 1651 April 5
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Münster 1651 April 5
Ausfertigung: A II 20 Bd. 81 fol. 34’. Druck: H. Lahrkamp , Friedenskongreß S. 287.
Entlassung des Stadtkommandanten.
Coram dominis deputatis senatus, herrn Henrichen Herding et licentiato
Timmerscheid consulibus, licentiato Vierdenhalven syndico, doctore
Römer, herrn Loyßman uffm gruetsaal.
Alß jüngest in pleno senatu verabredeter meinung zufolge Ihre Hochedel
Gestrengen, der herr generalwachtmeister Johan de Reumond, jetzt
alhero zu erscheinen begehrt worden und dieselbe daruff großgünstig sich
eingestellet, so ward deroselben durch herrn syndicum licentiatum Vierden-
halven in beisein beider herrn alderleute weitleuffig und in effectu dahin
proponirt:
Nachdeme wolgemelte Ihre Gestrengen hiebevorn zeit vorgewesener
friedenstractaten alhie zum commendanten dieses guarnisons militiae uff-
und angenommen, nunmehr aber selbige tractaten nun bereits vor dritte-
halb jahren gottlob glücklich geendiget, also verfölglich auch die commen-
dantschafft dadurch von sich selbst erloschen, so were zwarn ein erbarer
rhat damaln befuegt und bei macht gewesen, ihne, herrn generalwacht-
meisteren , gestracks zu erlassen und der biß hiehin von der zeit ab auß
lauter courtoisie continuirter schweren servitien sich zu entheben. Man hette
es aber damit bißhero auß discretion anstehen lassen, dweiln gleichwol es
nunmehr der armen betrangten burgerschafft allzu beschwerlich und ohn-
erträglich fiele, indeme man mit so schweren schuldenlast uberheufft, so
were ein erbarer rhat endlich verursachet und benötiget worden, Seine
Gestrengen nunmehr ihrer pflichten, womit sie dieser statt biß hiehin
verwandt gewesen, dienstlich zu erlassen, wie man dan dieselbe hiemit
gentzlich erlassen, dabei sich aller dieser statt und burgerschafft geleisteter
getrewer diensten, favor und ersprießlicher wolthaten zum fleißigsten
bedanckt, auch zur geringen danckbarlicher anzeig und gedechtnuß ein
verguldetes pocal praesentirt haben wolte, mit dienstfleißiger bitt, solches
gnedigst fürlieb zu nemmen und versichert zu pleiben, daß man kein
occasion auß händen gehen lassen wolle, deroselben ferner alle angenehme
und behägliche dienste zu erweisen, wie man dan auch bereits bei Ihrer
Hochfürstlichen Gnaden und den sembtlichen herrn landtständen zu be-
fürderen sich understanden und noch ferner zu thun geneigt, damit ihro der
abgang diesseitiger servitien anderwertz auß der landtschafft mittelen er-
stattet werden mögte.
Daruff ließen Ihre Gestrengen sich mit antwort in effectu vernemmen, dweil
sie hiebevorn uff gnedigste ordre Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht
höchstsehligstes andenckens alhero verschrieben und zum commendanten
vorgestelt, würden sie weniger nicht thuen können, alß diese eins erbaren
rhats meinung jetziger Ihrer Hochfürstlichen Gnaden alß zeitlichem landts-
fürsten undertheniger gebür vortragen zu lassen, bittendt, sie dessen nit zu
verdencken und in übrigem sich uff die in händen habende churfürstlichen
schreiben beziehend.
Domini deputati senatus ließen solches gerne geschehen.