Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
130. Protokoll des Rates der Stadt Münster Münster 1646 März 19

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Protokoll des Rates der Stadt Münster


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Münster 1646 März 19

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Ausfertigung: A II 20 Bd. 77 fol. 104’–106.

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Verbesserte Vorkehrungen gegen Brandgefahr.

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Uff neulich leider in sehligen herrn rittmeistern Havickenscheidts, so nun
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Nagel bewohnet, entstandene gantz gefehrliche feuersbrunst ward nöhtig
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erachtet und beschlossen, daß die leischafftsherrn mit zuziehung eines die-
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ners in jeder leischafft ehistes tags umbgehen und hauß bei hauß fleißige
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visiten thuen, wie die schornstein, öfen in den stuben und dern pfeiffen zum
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außgang des rauchs beschaffen, item ob auch ein jeder burger nach ordnung
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der policey nit zum wenigsten einen lederen eimer zum brandt im hauße
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habe

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Die Brandbekämpfung in Münster nötigte den Franzosen Respekt ab; vgl. Ogier S. 79.
. Item sollen die leischafftsherren in fleißige acht nemmen, wo einige
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stallungen, hinderhaußer oder sonsten vorhanden, da das hew oder strohe
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zur straßen gienge und zu sehen were, dadurch zu dieser zeit durch die
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frembde, mit den brennenden windtlichtern über die gassen zu zeiten un-
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achtsamb laufende diener leicht groß unglück und schaden zugefüegt werden
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könte, daß solches abgeschaffet und gestelt werden möge.

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[Ein kunstfertiger Meister aus Wesel ist berufen und angekommen, um kupferne
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Feuerspritzen anzufertigen; der Rat schlägt vor, daß die vornehmsten Gilden zu
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gemeinem Besten Spritzen verfertigen lassen; zum Spritzenguß wird vorerst eine
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Tonne alten Kupfergeldes zur Verfügung gestellt.]

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Alß auch bei dieser occasion und consultation der brandtordnung von
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alder- und meisterleuten vorgeschlagen und zu bedencken geben würde,
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ob nicht raht- und diensamb erachtet werden mögte, zu beßerer uffsicht
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und vorbawung oder warnung der höchst schädlichen feursbrunst etwan
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in jeder leischafft einen nachtwächter gleich in anderen orten bräuchlich
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zu verordnen, welcher von der abendglocken an die gantze nacht das
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kirspel durch und durchgienge und vermittelß außruffung der stunde oder
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glockenschlags einen jedwederen zu beobachtung lichts und feurs ermahnete
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und für schaden und unglück warnete, mit fleißiger und trewer uffsicht, so
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ließ ein erbarer rhat sich diesen vorschlag gar woll gefallen, mit erbieten,
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darüber mit ehistem weiter zu deliberiren und fürderlich zu verordnen etc.

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