Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
37. Protokoll des Rates der Stadt Münster Münster 1643 August 3
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Münster 1643 August 3
Ausfertigung: A II 20 Bd. 74 fol. 62. Druck: H. Lahrkamp , Friedenskongreß S. 212ff.
Vorschläge Kranes zur Aufnahme des Kongresses: Marktordnung, Fleischverkauf, Quartierver-
mittlung usw.
Referirt herr Dr. Stael, daß er sampt anderen mitdeputirten dieß tages bei
herrn L. Cranen, Kayserlichen reichshoffrhat, gewesen, welcher ihnen fol-
gende puncten proponirt:
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1. daß die burgere die logimenter zu hoch zu steigern understanden, der-
wegen drin moderamen zu statuiren begert, -
2. daß die marckte wegen fische, gemüß und anderer sachen separirt und
angeordnet werden mögen, -
3. item wegen der müntze ordnung zu beobachten, diweill etliche verwei-
gert haben solten, die rosenoblen für 4 reichsthaler zu erheben.
Mit andeutung im discurs, daß von allen orten alhie wol 10000 oder 12000
man einkommen mögten, uff deren underbringung zu gedencken sein
mögte. Item gaarküche anzuordnen.
Daß auch für leichtfertig folgendes weibsvolck besondere wohnung zu ver-
ordnen sein wolte.
Item wegen fleischverkaufs uff gute schrandenordnung zu gedencken.
Item schmiedeamptsverwandte und schuhmacher monendi, ihre arbeit uff
billichkeit zu taxiren.
Item vermeineten sie und hetten zugemutet, daß per deputatos senatus
quartire gemacht und mit den burgeren gehandelt werden mögte super certo
premio.
Hauptleute alhie vocati et comparentes seind erinnert, daß sowol Kayser-
liche als Hessische kriegspartheyen nit eingelassen, sondern solang auß-
geschlossen und an den pforten gekehret werden müßten, biß von gemeinen
convent ein anders beschlossen oder von demselben mit ein paß ertheilt
oder erholet werden mögt.
Gemeine ordnung betreffendt ward beiden alhero vocirt- und erscheinen-
den alderleuten angemeldet und referirt, was herr Kayserlicher abgesandter
Krane oblauts etlicher rhatsdeputirter proponirt und daß druff nötig ge-
achtet worden: ordnung zu machen, daß gemüs und gartenfrüchte, als erbse,
bonen und dergleichen an besonderm ort, als nach dem gülden arm, item alten
schrande, item an der müntze hinverwiesen, item zu den hünern, vogel- und
federwerck nach dem offnen marckt zu bringen und zu verkaufen, stock-
fische , butter und dergleichen an S. Lambrechts kirchoff zu verweisen.
Item durch die schrandenordnung fleischverkauff und sate zu machen.
Also vermeinet senatus nötig, die ledige stapele aufzuthun und beschlagen
zu lassen, ut satisfieri possit, sonsten fleisch und dergleichen notturfft an-
brings frembden zu verstatten.
Item mit den amptern zu reden, daß ein jeder seine wahre und arbeit umb
billichkeit verkaufen mögte, damit auch solang möglich die nahrung bei den
gilden zu pleiben und insonderheit den schmiden und schuhmachern sol-
ches anzumelden.
Item logimenterbestellung auch verordnung nötig. Nun befinde senatus
bedencklich, durch die ihrige mit den burgeren umb die logimenter dingen
und handlen zu lassen, sondern vermeinen, daß den frembden ankommen-
den herrn abgesandten heimzugeben, mit denselben selbst zu contrahiren
und handlen.
Item verehrung pro discretione zu thun oder lassen, ob nit senatui frei ge-
gelassen und anvertrawt werden wolle.
Item gaarküchen zu verordnen sei auch vorgeschlagen und nötig erachtet
worden.
Item das rhathaus vorne etwas zu illuminiren und die bilder sonderlich et-
was zu renoviren.
Herrn alderleute begeren extractum pro memoria zu communiciren und vor
allem die viele frembde bettler von den strassen abzuschaffen.
Item als fürkähme, daß ein hochehrwürdigs thumbcapitul vorhabens sein
solle, den thumbhoff an der Pferdestege, item hie vor S. Michaelis und nach
dem Spiegelthurn durch besondere thüren beschliessen zu lassen, und aber
bedencklich, den burgeren den transitum dergestalt bei nacht, vielleicht
auch hernechst des tags sperren zu lassen, baten sie uff gegenmittele, wie
solchs zu verhindern, bedacht zu sein, in bedencken stellend, ob nit inner-
halb der statt und diesseits in eventum gegenpforten zu ordnen, so man hie
sperren und beschließen mögt können.
In dem adjutanten befelch geben, den hauptleuten zu vermelden, daß hin-
fürter die frembden bettler und arme, als siechen und dergleichen, nit ein-
gelassen sondern abgekehret werden.
Bottmeistere seind moniti, acht zu haben, daß die straßen allenthalben rein
geschaffet und gehalten werden. Item frembde bettler, so ohnlengist ein-
kommen , sollen sie ab- und ausschaffen und, wo sie wider einschleichen,
mit gleicher verweisung und dem ausbringen thätlich zu verfahren.