Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
33. Stadt Münster an Gf. Eberstein Münster 1643 Juli 14

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Stadt Münster an Gf. Eberstein


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Münster 1643 Juli 14

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Konzept: A XIV 114. Kanzleivermerk: Transmissum durch den Hessischen tambour. Druck: Gärtner I Nr. 191 S. 409 ff.

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Beschwerde über Neutralitätsverletzung.

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Hochgeborener graff, gnediger herr etc.

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Aus Ewer Gräflichen Excellentz beyzeigern, dero trommenschleger, an
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unß gelangtem erklerungsschreiben vernehmmen wir insoviel gerne, daß
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sie eß an ihrem orte auch bei den zu Hamburg beschlossenen praeliminar-
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tractaten verpleiben zu lassen geneigt, gentzlicher zuversicht, sie denselben
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inßkünfftig sich würcklich conformiren und darwieder so wenig durch sich
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alß ihre undergebene soldatesca zu handlen sich underfangen und darüber
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bei den ihrigen nottürfftige anstalt zu machen nicht underlassen werden.

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Daß dan, gnediger herr, die begerte gegenerklerung, ob nemblich die fürst-
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lich Hessische hinfürter zu dieser statt frei auß- und einzukommen und die
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executiones der contributionen auch zu St. Mauritz nicht zu verhindern sein
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solten, belangen thut, darauf ist unsere antwort, daß eß unsere schüldigkeit
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erfordert, uns itzangezogenen zu Hamburg vereinbarten praeliminarverab-
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schiedungen allerdings gemeeß zu verhalten, dawieder vermittelß göttlicher
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hulff unseres theils nichts wissentlich gehandlet werden solle, zu welchem
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end auch bei unserer soldatesca solche anstalt gemacht, daß auß diesem
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guarnisoun fürterhie bei wehrenden tractaten an fürstlich Hessischer seiten
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oder sonsten kein offension zu gewarten sein solle.

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Wie nun selbiger praeliminarvergleich mit keinem worth der einlassung der
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fürstlich Hessischen soldatesca in dieser statt gedenckt, sondern nur bloß
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vor ihre fürstin und verwittibte fraw landtgraffin zu Hessen-Cassell nöthige
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geleidtsbrieffe zu herzuschickung der ihrigen von gehörigen orten zu er-

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heben verwilliget, als werden unß Ewer Excellentz verhöffendtlich nicht
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verdencken, daß wir außerhalb selbiger fürstlich Hessischer hiehin depu-
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tirten sönsten unter wehrenden friedenßhandlung niemandt, von der Hessi-
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schen soldatesca so wenig, alß von anderer kriegenden theilen, einlassen
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dörffen. Daß sünsten Ewer Excellentz unter wehrender solcher friedenß-
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handlung die contributionsexactiones auch in S. Mauritz collegio alhie vor
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dieser statt ferners zu verhengen nicht underlassen wöllen, dessen wollen
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wir unß nicht versehen, sondern viellmehr der ungezweiffelten hofnung
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leben, sie werden auff empfangene unsere vohrige grundtliche information,
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in deme wirs genügsamb dargethan, daß selbiges collegium zu S. Mauritz
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ein mitglied dieser statt cleri ist, mit demselben ein corpus machet, inter
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continentia aedificia huius communitatis mitbegriffen, auch unter unser
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fortification und stucken gelegen, dergleichen executiones (alß welche ob-
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gemelten praeliminarvergleich schnurstracks zuwieder sein) nicht allein
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vortan einstellen und alles ernstes verbieten, sünderen auch die billich-
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meßige verordnung thun wollen, damit die auß gedachtem collegio S. Mau-
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ritz gewaltthätlich entführte und seithero in schwere verhafftung, in ketten
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und banden unschuldig verstrickte geistliche benebens unseren mitburgeren
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Johan Schurman gnandt Köetjohan und anderen fürterlichst und ohne len-
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geren verzug widerumb mögten uff freien fueß gestelt werden und zwarn
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ohne entgelt, auch mit wiederkehrung aufgetrungener kösten und schäden,
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damit also das gravamen wider mehrgemelten praeliminarvergleich celeri
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reparatione ersetzt werden möge, wie wir unß dessen gentzlich vertrösten.
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Also thuen wir Ewer Gräflichen Excellentz in erwartung dero gnedigen will-
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fährigen erklerung dem getrewen schutz Gottes zu wollstand befehlen.
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Geben Münster under unserm secretsiegell am 14. Julii anno 1643.

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Ewer Gräflichen Excellentz underthenigster gebür
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dienstwillige

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burgermeistere und rhat der in krafft des Hamburgischen praeliminarver-
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gleichs zu der algemeinen friedenshandlung neutral erklerter statt Münster.

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