Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
64. Konferenz der Deputierten der katholischen und der evangelischen Stände.Erste Sitzung Münster 1646 November 20

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Konferenz der Deputierten der katholischen und der evangelischen Stände.Erste Sitzung


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Ein Überblick über den Verlauf der ersten Konferenz auch in einem Schreiben der evangelischen
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Stände zu Münster an die zu Osnabrück vom 21. November 1646 ( Meiern III S. 412 ). Für
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die folgenden Sitzungen (unten Nr. 65 und 66) fehlt dort ein entsprechender Bericht. Vgl. hierzu
37
auch A. Adami S. 226.

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Münster 1646 November 20

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Kurmainz A Fasz. 13 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 801–806’, Kur-
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mainz
A Fasz. 14. Vgl. ferner Bamberg B fol. 369–371; Österreich A II WFr XXXVI
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fol. 76–77’.

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Die protestantische Erklärung vom 24. August 1646 als Verhandlungsgrundlage. Beratung der
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Artikel 1 und 2 ( Amnestie, Normaljahr ).

[p. 420] [scan. 488]


1
Im Bischofshof. Katholische Deputierte: Augsburg (Stadt), Konstanz, Kurköln, Kurmainz ( Rai-
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gersperger , Bram), Österreich, Prälaten; evangelische Deputierte: Brandenburg-Kulmbach, Frän
3
kische Grafen, Regensbur g( Stadt), Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Straß
4
burg (Stadt)

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An den Konferenzen wurden von jeder Seite sieben Gesandte für je sechs Stände beteiligt, wobei
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die evangelischen Deputierten alternierten (vgl. Meiern III S. 412; ferner T. Pfanner S. 379f.
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Beide nennen unter den katholischen Ständen auch Schwäbische Grafen, was insofern richtig ist,
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als diese – neben der Stadt Augsburg – von Leuchselring vertreten wurden). Die Liste der Teil-
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nehmer hier nach Österreich A II.
.

5
Kurmainz . Proponebat, nachdeme des heyligen reichs catholische chur-,
6
fürsten undt stende die ahn seiten der herrn Augspurgische confessions-
7
verwandten vorgeschlagene güetliche conferenz nit allein gern vermerckt,
8
sondern auch allerdings beliebt undt dahero gegenwertige deputation zu
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selbigem endt angeordnet, so wünschten sie, daß diese angestelte handlung
10
durch die göttliche gnad also secundirt werdte, damit der desiderirte zweck
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einer rechtschaffenen vertrewlichen zusammensetzung zwischen denn sten-
12
den des heyligen reichs undt endlich der generalfriedt zu sonderbahrem
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trost vieler nothleidenden wiederbracht undt stabilirt werden möge. Sol-
14
chem nach, dieweil beschlosßen, daß man ohne haltung einiger protocollen,
15
auch ohne berührung der iurium utriusque partis diese conferenz ahntretten
16
solle, undt man sich catholischentheils errinnert, daß vor dießmahls die
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handlung bey ihnen (den herrn Augspurgischen confessionsverwandten)
18
beruhen thue, alß wolle man ex parte catholicorum vernehmmen, was sie
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(die herrn Augspurgischen confessionsverwandten) vor vorschläg thun
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wollen, worauf man sich catholischentheils also wolte vernehmmen lasßen,
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daß ihre tragende vereinigungsbegierdt darab im werck selbsten genugsamb
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solle verspürt werden, und wolte man die praeliminaria kürtzlich anhero
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wiederholt haben.

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Sachsen-Altenburg. Sie errinnerten sich guetermasßenn, was bißhero in
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puncto gravaminum vorgefallen, auch was wegen reassumirung dieser con-
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ferenz verahnlast worden, desßen theten sie sich von hertzen erfrewen,
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wünschen gleichmäsßig, daß der Allmächtig, von deme alle guete undt
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friedtliche consilia eintzig undt allein herrühren, seine gnad hiebey verleyhen
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wolle, damit alle guete vertrewlichkeit zwischen denn stenden deß heyligen
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reichs stabilirt undt erhalten werdte. Die sambtliche der Augspurgischen
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confession zugethane stendt [hetten] sie zu dem end deputirt, die beeder-
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seits verwilligte conferenz mit unß ahnzutretten. Repetirten demnach zu-
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vorders ihre praeliminaria undt hiebevor gethane bedingungen, vernehm-
34
men dabenebens, daß wir in den gedancken stünden, alß ob die handlung
35
ahn ihnen bestehen solle. Es seye aber uff die ihrerseits iüngst übergebene
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endliche erklärung

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Vom 24. August 1646 (s. oben S. 335 Anm. 1).
ahn seiten der herrn catholischen noch nichts resolvirt
37
worden

44
Vgl. oben S. 392 Anm. 2.
, bäthen derowegen, wir wolten ohne fernere zurückhaltung der

[p. 421] [scan. 489]


1
handlung einen anfang machen, von puncten zu puncten gehen undt dabey
2
ahnzaigen, warinnen mann annoch discrepire, darauf wolten sie sich hien-
3
wiederumb dergestalt vernehmmen lasßen, daß endlich zu gewünschtem
4
schlues verhoffentlich würdte zu gelangen sein.

5
Kurmainz . Ob man wohl catholischentheils darvorgehalten, es würdte den
6
herrn Augspurgischen confessionsverwandten durch die herrn Kayserlichen
7
– wo nit copeylich, yedoch per extractum oder doch mündlich – eröffnet
8
worden sein, wohrin der catholischen intention undt meinung uber der
9
herrn Augspurgischen confessionsverwandten eingebene, also titulirte endt-
10
liche erklärung geziehelet, und man dahero catholischentheils verhofft ge-
11
habt , sie (die herrn Augspurgischen confessionsverwandten) würden sich
12
nit zuwieder sein lasßen, den anfang dieser conferenz vermittels beybrin-
13
gung anderweiten zulänglichen compositionsvorschlägen zu machen, die-
14
weil man yedoch vernehmme, daß ihre intention dahien gerichtet, ob solte
15
die handlung ahn seiten der catholischen anyetzo beruhen, und es endtlich
16
umb daß zu thun sein, daß ein punct nach dem andern an hand genohmmen
17
werde, errinnert undt, sofern und -weit müglich, verglichen werden solte,
18
wobey der catholischen meinung nach wenig bedencklich, wer denn anfang
19
mache, so liesen sie es dahiengestelt sein, undt woltenn demnach der Augs-
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purgischen confessionsverwandten letztere extradirte schrifft vor und ahn
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handt nehmmen, von einem puncten zum andern gehen und mit vleis exa-
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miniren , warinnen mann annoch discrepant sein werde, solchem nach von
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ihnen vernehmmen, was vor media compositionis ihrem erbieten zufolg
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sie vorpringen wolten.

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Diesem negst hatt man angefangen den ersten puncten ihrer (der Augs-
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purgischen confessionsverwanthen) letzten erklärung vorzunehmmen und
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dabey zu vernehmmen geben, daß man in deme einig seye, daß der Pasßaw
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ische vertrag undt darauf ervolgte religionfriedt nachmahls cräfftig sein undt
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verpleiben solle. Soviel denn punctum amnistiae aber belangt, könte man
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catholischentheils geschehen lasßen, daß selbiger von diesem tractatu grava-
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minum religionis abgesöndert und mit den herrn Kayserlichen absonderlich
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zu vergleichen verwiesen würdte.

33
In dem zweiten articul befinde sich merckliche discrepanz ratione termini
34
a quo, indeme die Augspurgischen confessionsverwandten dennselben uff
35
daß iahr 1621 undt zwarn mit cassation aller rerum iudicatarum, decreten,
36
transactionen wollen gezogen haben, hiengegen aber die catholische deme
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hiebevor ins reich publicirten termino anni 1627 in ecclesiasticis undt anni
38
1630 in politicis

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PF §§ 4 und 54, RA 1641 § 7.
allerdings inhaeriren theten. Zudeme zieheleten sie (die
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herrn Augspurgische confessionsverwandten) mit bestimmung des vorbe
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rürten termini 1621 indistincte uff die ecclesiastica und politica, welches man
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catholischentheils nit könte einwilligen, zumahlen solche reduction in poli-

[p. 422] [scan. 490]


1
ticis nichts anders alß verwirrung und lites immortales causiren würdte.
2
Insbesondere gehöre die Restitution des Pfalzgrafen Ludwig Philipp, die von den
3
Protestanten unter diesem Punkt begriffen werde

38
Vgl. dazu oben S. 344 Anm. 2.
, nicht zu den Gravamina- Verhand-
4
lungen
. So wolte man verhoffen, die herrn Augspurgische confessionsver-
5
wandte wurden alsolchen terminum, alß welcher hiebevor vermittelß bey-
6
derseits religionsverwandten stendte einhelliger bewilligung beliebet unnd
7
per modum sanctionis pragmaticae beschloßen worden, ahnitzo nit retrac-
8
tiren , sonderen dabey bestendig verpleiben.

9
Sachsen-Altenburg. Hetten zwarn die differentien angehöret unnd ver-
10
standen , es ließe sich aber ansehen, alß wan man catholischentheilß mit dem
11
einmal eingewilligten termino anni 1624 wiederumb zuruckgehen wolte.

12
Kurmainz . Die herren catholische hetten den terminum deß angeregten
13
iahrs 1624 noch nie verwilliget, sonderen, waß dießfalß ins mittel gebracht
14
worden, solches hetten die herrn Kayserlichen nomine quidem catholico-
15
rum , iedoch vor sich selbsten unnd zwarn ohnverbindtlichen vorschlags
16
weiß gethan

39
Vgl. dazu oben S. 345 Anm. 1, 352 Anm. 2, 373 Anm. 2.
. Unnd damit man sich in vergleichung deß termini desto-
17
weniger auffzuhalten hette, wurdt begehret, daß die herrn Augspurgische
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confessionsverwandte eine specification deren stiffter unnd geistlichen guter,
19
so sie vermeinen, daß crafft dießes vergleichs ihnen verpleiben sollen, ver
20
faßen unnd den herrn catholischen einhendigen wolten, so wurde man
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darauff ad speciem gehen unnd ohne benennung einiges termini sich alßdan
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leicht vereinbharen konnen.

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Sachsen-Altenburg. Solches were eine sach von großer beschwerlichkeit
24
unnd welche zu nichts anderst alß zeitverlierung diente, unnd spatio eines
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halben iahrs nit konte effectuirt werden. Es hette zwarn herr Crahn ihnen
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hievon etwaß angezeigt

40
Bei der Eröffnung der katholischen Erklärung vom 17. September 1646 (vgl. Meiern III
S. 352f. ).
, sie aber konten sich darzu gantz nit verstehen.

27
Kurmainz . Dieß were gleichwoll ein zutragliches medium, dardurch sie
28
zu ihrem intent gelangen konten, unnd wan sie rem ipsam hetten, waß ihnen
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dan ahn dem termino gelegen wehre.

30
Sachsen-Altenburg. Repetita huius rei difficultate wolten unnd konten
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sich darzu einmall nit verstehen, were vergeblich hiervon zu reden, unnd
32
hette daß ansehen, alß wan man sie zu acceptirung der Kayserlichen com-
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positionsvorschlag adigiren wolte, so sie aber nit zu thuen gemeint.

34
Kurmainz ( nach kurzer Beratung der katholischen Deputierten ) . Man hätte gehofft,
35
die herrn Augspurgische confessionsverwandten wurden sich wohe nit ad
36
annum 1627 unnd 1630 respective in ecclesiasticis et politicis erklehrt, iedoch
37
in edirung der begerten specification kein bedencken gemacht haben. Die-

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1
weil aber sie darfurhalten, daß ein solches ein so große difficultet unnd
2
verzögerung nach sich ziehen wurde, so wolte man a parte catholicorum
3
von ihnen vernehmen, ob unnd wieweit sie von dem iahr 1621 abzuweichen
4
gemeint. Vorgehendt dießes wolte man sich mit deme, waß in instruction
5
hetten, hingegen ferner heraußlaßen.

6
Sachsen-Altenburg. Hetten keinen befelch, von dem iahr 1621 zu weichen,
7
wolten aber von ubrigen herrn ihres collegii, welche alhie bey der handt,
8
vernehmen, waß hieruber fur eine resolution zu geben seye, zuvorderß aber
9
wolten sie von unß gern vernehmen, ob man catholischentheilß die per
10
dominos Caesareanos nomine catholicorum extradirte compositionsvor
11
schläg

41
Vom 12. Juli 1646 ( Meiern III S. 193 ).
acceptiren oder approbiren wolte.

12
Kurmainz . Solches seye ein ohnnötige frag, die sobaldt retorquirt unnd
13
von ihnen (den protestirenden) zu wißen begert worden, ob sie dan die
14
Kayserlichen compositionsvorschläge ihrestheilß zu acceptiren unnd sich
15
damit zu contentiren gedacht; vorhergehendt dießes wolle man sich catho
16
lischentheilß uber dieße frag auch vernehmen laßen, unnd nachdem man
17
bey dießer conferenz von puncten zu puncten gehe unnd bey einem ieden
18
seine absonderliche errinnerung vorfallen, die pillig zu erledigen stehe, so
19
habe es dahien sein verpleiben.

20
Sachsen-Altenburg ( nach kurzer Beratung mit den anwesenden evangelischen
21
Gesandten ). Es habe dabey sein verpleiben, daß der punctus amnistiae hiehien
22
nit gehörig, soviel aber den terminum restitutionis unnd erstlich zwar daß
23
obiectum restitutionis anbelangt, daßelbig seye ecclesiasticum et politicum
24
intuitum tarnen religionis habens, davon konten sie nit abstehen. Quoad
25
terminum hetten sie verhofft, die herrn catholischen wurden sich mit dem
26
iahr 1621 woll begnugt, viel weniger zuruckgeschritten haben, welches dan
27
den herrn Kayserlichen nit ohne befrembdung vorkommen, so daßelbig
28
zu anden mehr dan befugte ursach haben werden. Aber doch, weiln man
29
ihre erklerung begehrte, ob unnd wie weit sie von dem termino deß besagten
30
1621. iahrs zu weichen gedechten, wehre es darvorgehalten worden, daß
31
daß intermedium temporis spatium zwischen dem iahr 1621 unnd 1624 solle
32
getheilt unnd also der terminus uff 1622½ iahr reducirt werde.

33
Kurmainz . Bathen, sie wolten sich doch einmal vor all heraußlaßen unnd
34
lenger nit auffhalten, man were solchem nach catholischentheilß nit unge-
35
neigt , sich ferner zu erkleren, unnd wurde immittelß ebenergestalt daß inter-
36
medium zwischen dem iahr 1624 unndt 1627 dießfalß vorgeschlagen, unnd
37
also der terminus ad annum 1625½ reducirt werden konte.

38
Sachsen-Altenburg. Damit man sehe, daß sie mit ihren endtlichen vor
39
schlägen nit ein vierthelstundt begerten zuruckzuhalten, so wolten sie zu
40
bezeigung ihrer friedtfertigen intention es bey dem termino deß iahrs 1624,

[p. 424] [scan. 492]


1
den 1. Ianuarii stylo veteri, in Gottes nahmen bewenden laßen, iedoch mit
2
dießem außtrucklichen vorbehalt, daß die antegravati der Augspurgischen
3
confessionsverwandten, so vor selbigem termino ihrer possession entsetzt
4
worden, ebenmeßig wiederumb sollen restituirt werden, welche sich dan
5
zu selbigem endt intra tempus semestre loco termini peremptorii entweder
6
bey den außschreibenden fursten oder denen obrigkeiten, dahin die bona
7
restituenda gelegen, solten ahngeben Cassationem rerum iudicatarum et
8
transactarum betreffent, dieweil die herrn Kayserliche unnd catholische
9
selbige gut gefunden, habe es dabey sein verpleiben. Auch Pfalzgraf Ludwig
10
Philipp soll danach restituiert werden.

11
Kurmainz . Uff solchen fahl unnd dahe auch alle antegravati solten resti-
12
tuirt werden, wurde der terminus a quo gantz vergeblich unndt den catho-
13
lischen unnutz sein, zumahlen die Augspurgische confessionsverwandten
14
solchen iedesmahlß ihres gefallens, sofern unnd -weit es ihnen beliebet,
15
zuruckziehen, die catholische aber dießfalß im wenigsten nit versichert
16
sein wurden.

17
Sachsen-Altenburg. Persistebant, daß selbige antegravati auch ebener-
18
gestalt mußen restituirt werden.

19
Kurmainz . Repetitis prioribus, daß selbiges gleichsamb contrariire oder
20
doch eine exceptio seye, quae latior sit regula et ipsam regulam absorbeat.

21
Unnd weilen die zeit verfloßen, hat man diese session geendet unnd fernere
22
handtlung biß uff den anderen tag verschoben.

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