Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
57. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 September 12
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Münster 1646 September 12
Köln ( Stadt ) A I p. 851–920; damit identisch Bamberg A I fol. 389–424’, Bamberg B fol.
276–277’, 311–312, Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner Kurbayern A III fol. 176–203;
Kurmainz A Fasz. 14; Österreich A II WFr XXXV fol. 125–136; Österreich B I
p. 1073–1093, Ba I und Bb II; Pfalz-Neuburg I fol. 234–235 ( Konzept ), fol. 299–300;
Wartenberg / Augsburg II fol. 712–723 ( damit identisch Wartenberg / Register I fol.
288’–305 und Ia ).
Beantwortung der evangelischen Erklärung in puncto gravaminum vom 24. August 1646.
Ablehnung der Wiederaufnahme direkter Verhandlungen zwischen den Ständen. Neue Verhandlungs-
vollmachten für die kaiserlichen Gesandten.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Aachen, Augsburg, Augsburg (Stadt),
Baden-Baden, Bamberg, Basel, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Besançon, Besançon (Stadt), Brixen,
Burgund, Chur, Corvey, Deutschmeister, Eichstätt, Ellwangen, Freising, Fulda, Hersfeld,
Hildesheim, Johanniterorden, Kempten, Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln, Kurmainz,
Kurtrier, Leuchtenberg, Lüders, Lüttich, Minden, Münster, Murbach, Österreich, Osnabrück,
Paderborn, Passau, Pfalz-Neuburg, Prälaten, Prüm, Regensburg, Salzburg, Schwäbische Gra-
fen , Speyer, Stablo, Straßburg, Trient, Verden, Verdun, Weißenburg, Worms, Würzburg.
turam beschehener communication ersehen haben, wohin die Augspurgische
confessionverwandte in puncto gravaminum religionis sich ercläret
Die evangelische Gegenerklärung in puncto gravaminum war den ksl. und kurmainzischen
Gesandten in Osnabrück als Antwort auf die ksl. Erklärung vom 12. Juli 1646 ( Text:
Meiern III S. 193ff. ) am 24. August 1646 übergeben worden ( vgl. Meiern III S. 330;
Text: ebd. ). Trauttmansdorff in Münster erhielt sie am 28. August ( vgl. Diarium Volmar
S. 346 ).
den ihrerseits, daß es allein repetitio priorum seye, dahero stünde zu deli-
berirn , ob man sich in weitere schriftwechßlung einzulaßen rathsamb.
2. Im fall sie zu beantwortten, ob es schrift- oder mundtlich zu thuen; was
auch fur eine modus procedendi et deliberandi zu halten, ob in pleno oder
per deputatos auß allen reichßräthen hieruber zu deliberirn.
3. Sintemal die protestirende bey extradirung ihrer resolution uf reassumi-
rung der hievoriger mundlicher conferentz getrungen
nehmen rätlich oder aber die handlung wie vormals den Keyßerlichen
nochmals zu uberlaßen seye.
Die protestirende hetten sich gegen die Maintzische abgesandte zu Oßna
bruck ercläret, daß sie nicht bedacht, bey solcher conferentz ein ordent-
liches protocollum zu halten, sondern werden allein punctuatim verfahren
und, sobalden einer richtig, solchen ufzeichen. Hetten uber dießes die
extradirte designationem der stifter und geistlichen gutter revocirt, auch in
genere begehret, die annoch unerörtterte praecedentzstritt beyzulegen, wuste
nit, ob es uf den stritt inter civitates imperiales und des reichs unmittelbahre
ritterschafft oder den zwischen Saltzburgh und Magdeburg betreffend.
wollen sich darauf kurtzlich vernehmen laßen. Ihre Churfürstliche Durch-
laucht hielte davor, es seye diese der Augspurgischen confessionsverwandten
finalresolution also beschafen, das man sie catholischentheils keinesweges
eingehen noch darauf schließen konne, weiln catholici in vielen haupt-
puncten gewichen ( so von 1627 auf 1624, von 40 Jahren auf 100, den protestan-
tischen Stiftsinhabern soll die Session auf Reichstagen gestattet werden, die geistliche
Jurisdiktion wird suspendiert ), dahingegen die protestirende nit in einen eint-
zigen puncto gewichen, also das dieser modus tractandi vor gantz unbillich
zu halten, wie auch under ständten paris conditionis unerhört, das einer
alles undt der ander nichts erhalten solle.
Die Konferenzen in Osnabrück haben bewiesen, daß die Hoffnung auf ein Nachgeben
der Protestanten vergeblich ist. Zudem syndt in dieser letzter schrift wider neue
sachen eingeflicket, indeme sie nicht pure auf dem iahr 1621 bestehen,
sonderen wollen haben, man solle auch die, so vor gravirtt, restituiren,
benentlich Achen ad annum 1594, davon doch niemahlen eintzige meldung
bescheen. Dergleichen neue forderungen seindt noch mehr, wie das ius
reluendi.
Hierauß schließen sie ad primam quaestionem, ob sie schon darfurhalten,
es werde mitt weiterer handlung nicht viell auszurichten sein, daß dennoch
die tractat nicht abzubrechen, sondern zu continuiren; befinden aber nicht
rathlich zu sein, daß man sich mit den protestirenden in weiter schrift
wechßlung einlaße.
Ad 2 um seindt de modo indifferent […].
Pro 3 tio erinneren sich auch, was beiderseits (sowohl von catholischen als
protestirenden) vor guth angesehen worden, daß die handlung per dominos
Caesareos gefuhrt werden solle ; bey welchem modo, weiln er noch nicht
geendert, sie bestehen muißen, umb so mehr weilen catholici sich in den
iungsten gutachten ercläret, daß ihnen (den herrn Keyßerlichen) die handlung
auf gewiße maaß und weiß zu ubertragen, iedoch daß zuvor die materiae
praeparirt undt debattirt werden. Will man nun die vor diesem nacher
Oßnabruck bemuhet gewesene deputatos nochmaln adiungiren, dabey haben
sy einiges bedencken nicht, wollen dieselbe auch gebuhrendt darumb
ersuchet haben.
Kurköln. Verweist auf das kurkölnische Votum vom 30. Juni 1646 , und werden
Ihre Churfurstliche Durchlaucht auf ein ferners niehmaln consensum posi-
tivum geben. Es ist aber hochtens zu besorgen, daß auf die Keyßerliche
erclärung, ob sie schon der catholischen religion in viele weg abbruchig,
sich dannoch die protestirende schlecht heraußlaßen werden, muißen aber
dabey erkennen, daß catholici ihr eußerstes thuen und ihre gegenerclärung
nur dahien dienet, daß mit den weitleufigen tractaten die zeitt verdorben
wirdt.
In den neuen „22 Punkten“ der Protestanten wird genausoviel gefordert wie in den
„55 Punkten“. Es möchten zwar auch die protestirende vorgeben, es wehre
viell, das sie ratione termini vom iahr 1618 aufs 1621 gewichen, so ist doch
zu wißen, daß in solcher mittler zeitt weder extra- noch iudicialiter ichtwas
vorgangen, so einzigen tractaten oder vergleichs vonnöthen, daß also diese
nachgebung eine lautere elusion ist. So wirdt auch dieser terminus ex alio
capite vor unwurden gemacht, indeme uber denselben, die sonsten in einiger-
leygestalt gravirt sein mögten, davon eximirt werden.
Es kann auch nicht hingenommen werden, daß den katholischen Ständen das ius
reformandi bestritten wird, da ja die Protestanten dauernd von diesem Recht
Gebrauch machen, sogar Geistlichen gegenüber, die nicht unter ihrer Landesherrschaft
Mediatstiftern ist abzulehnen; desgleichen, das ferner eine durchgehende parität
bey den visitationen, hochsten gerichtern und sonsten angeordtnet solle
werden, welche die protestirende auch wol auff die gemeine reichsconventen
werden extendiren wollen, indeme sie bereits maiora verwerffen. So contro-
vertiren sie auch von newen des ertzstiffts Saltzburg kundtbare praecedentz
und direction im furstenrhatt. Dieses ist aber vor und uber alles unleidtlich,
daß sie die stiffter, welche die catholischen per viam ordinariam electionis
aut postulationis an sich gebracht und da kein legitimus contradictor vor-
handen , dem ordentlichen oberhaubt zu entziehen gedencken auß ursachen,
daß solche stiffter ein uncatholisches oberhaubt mögten angenohmmen
haben, dargegen finden sich doch gnugsame reversales in contrarium, nemb-
lich daß diese bischoff versprochen, in curia Romana confirmationem auß
zuwurcken , allermaßen zu Oßnabruck unndt Minden beschehen
solche zumuthungen sein, warin die catholischen chur-, fürsten und ständt
sich keineswegs verstehen können.
Uff die vorgestelte fragen zu schreiten, weilen der 55 puncten beandt-
wortung nicht räthlich gehalten, so wirdt man sich viel weniger uber die
ietzige, ein mehrers begreiffende erclärung in einige schrifftwechslung ein
laßen können.
Pro secundo ist der negster weeg, den Kayserlichen herren abgesandten
anzuzeigen, es könten catholici uber ihre vormahlige erclärung nit gehen,
wabey des gegentheilß postulatorum ohnbilligkeit zu remonstrirn, die
Kayserlichen auch zu ersuchen, solche den protestirenden auffs beweglichst
zu gemuth zu fuhren. Eß ist zwar nit zu zweiffelen, sie werden es wol vor
sich selbsten thun, damit sie aber nicht vor partheiisch geachtet werden
und partes iudicis behalten mögen, wirdt räthlich sein, ihnen zu remon-
striren , nachdem die sach fast weitlauffig und zu durchgehung der prote-
stirenden erclärung viel zeit erfordert wurde, könten ex tribus collegiis
etliche deputirt und durch sie der Kayserlichen gedancken penetriret und
auß dem werck conferiret werden.
Ad 3. Nachdem vor allen dingen ietztbedeutermaßen mit den herren Kayser-
lichen zu conferiren, folgents von den protestirenden zu vernehmen, ob sie
sich näher zum zweck legen wollen, so verbleibe dieser frag erörterung
inzwischen in suspenso.
Kurbayern. Befinden der protestirenden außgehändigte erclärung sehr ex-
orbitant und absurd, erachten dahero die beandtwortung ohnnötig, zu-
malen deren contenta in den 55 hiebevor von ihnen ubergebenen puncten
begriffen.
In der haubtsachen haben in 1. et 2. articulo ersehen, das die protestirende
den terminum restitutionis auffs iahr 1621 setzen, der ungezweiffelten ur-
sach , weilen Ihrer Kayserlichen Mayestät damahlige gedancken mehr ad
expeditiones bellicas quam reformationes gerichtet geweßen. Hielten dahero
ihrestheils davor, das, gleichwie in ultimo conventu Ratisbonensi anno 1641
der terminus amnistiae in ecclesiasticis et politicis auffs iahr 1627 gestellet
worden , unerachtet, wa daß wandelbahre gluck der waffen fallen mögte,
es dabey nachmalen ohngeendert zu laßen, unangesehen daß iahr 1624 pro
36 zu laßen] Dagegen Kurbayern A III: ist daher vonnöthen, in ecclesiasticis bey dem
iahr 1624 und in politicis bey dem iahr 1630 zu verbleiben; ähnlich Wartenberg /
Augsburg II: intra annum 1618 und 1621 nichts vorgangen, so den catholischen
möchte zum guten gereichen, derowegen beim iahr 1624 zu verbleiben. Österreich
A II gibt ebenfalls das Jahr 1624 an und nennt bei den Stiftern, die nicht unter diesen Termin
fallen sollen, noch Verden.
medio vorgeschlagen worden, dabey auch die stiffter Minden, Oßnabruck
und Halberstadt in perpetuum per expressum zu eximiren wehrn.
Dergleichen haben sie in 2º wargenohmen, daß die Pfaltz ad annum 1621
solle restituirt werden. Dies geschieht darum, weil der badische Anteil an der
Grafschaft Sponheim zu dieser Zeit noch in kurpfälzischem Besitz war und das
ksl. Urteil, das die Herausgabe an Baden-Baden erwirkte, erst 1622 erging
Das Sponheimer Erbe befand sich seit 1437 in gemeinsamem pfälzisch-badischen Besitz. Der
badische Anteil wurde 1585 an Kurpfalz verpfändet, das ihn 1600 als herrenloses Gut einzog.
1622 von spanischen Truppen besetzt, wurde er durch Reichshofratsurteil 1622 Baden-Baden
zugesprochen (vgl. F. Weech S. 163; L. Häusser II S. 340f.; ein knapper Bericht auch bei
Meiern III S. 694 ).
Weilen nun catholici hierbey mercklich interessirt, alß können sie davon
nicht abweichen, sonderen haben dahin zu sehen, damit es bey den bewillig-
ten terminis anni 1627 in ecclesiasticis et 1630 in temporalibus verbleibe.
Die von den Protestanten in art. 2 geforderte Aufhebung aller nach 1624 ergangenen
Urteile in ecclesiasticis et politicis kann nicht gestattet werden.
Im art. 3 io wegen der unmittelbaren güteren renunciiren die catholische
auff 100 iahr viae iuris et facti, und daß man sich elapso saeculo viae iuris
allererst vergleichen solle, seye zu besorgen, man werde sich alßdan ebenso-
wenig ratione iudicii alß in der haubtsachen vergleichen können. Die pro-
testirende gehen ad amicabilem compositionem, dardurch verlihren catholici
alles. Damit nun Ihrer Kayserlichen Mayestät die cognition nit gar benohm-
men werde, reservatio iuris et amicabilis compositionis were zu behaubten.
Daß vorbedingte victalitium vor einen abtrettenden bischoff oder praelaten
seye gar nit zu acceptirn.
Ad 4 et 5. repetunt priora ipsorum vota.
Ad 6. Protestantes hetten billig catholicis zu dancken, das sie ihnen alsoviel
eingeraumbt, dabey sie auch zu
23 acquiesciren] Österreich A II gibt ferner den vorgeschlagenen Abstimmungsmodus für die
geistlichen Reichsstände an. Danach sollen die protestantischen Inhaber von Erzbistümern,
Bistümern und Prälaturen nicht an ihrer herkömmlichen Stelle im Fürstenrat votieren, sondern
jeweils nach allen katholischen Erzbischöfen, Bischöfen und Prälaten.
cedentz und direction vor den ertzstifft Magdeburg contra Saltzburg prae-
tendirt wirdt, betreffendt, were darin keineswegs zu willigen.
In 7 mo begeren protestantes, es sollen so viell uncatholische uff die stiffter
admittiret werden, alß deren anno 1621 darauff gewesen, welches auch nit
9. Begeren sie in perpetuum die mediatstifft- und güter, welches gleichfalß
nicht zu bewilligen, wenigers aber dasienige, so wegen der pfandtschafften
angeben wirdt; bey welchem passu ihnen die inaequalitet, indem sie daß
contrarium vor die reichsstädt bedingen, zu remonstriren. Darbeneben
praetendiren die Augspurgischen confessionsverwandten die inspection,
visitation bey den geistlichen, so ihnen keineswegs einzuraumen, weilen es
zu gewißen undergang und totaleliminirung der catholischen religion ge-
reichen würde.
Anreichendt die reichsstätt, sonderlich Hagenaw, finden sich in selbiger
statt keine Augspurgischen confessionsverwandten, sondern es ist anno
1624 reformirt worden
weichen. Augßburg betreffendt, da sollen protestantes sich erclären, ob sie
die stätt Ulm, Straßburg, Nürnberg auffs iahr 1555 restituirn wollen, alßdan
werde man sich catholischentheilß der statt Augsburg halben vernehmen
laßen.
Wegen Donawerth repetirn ihr vor diesem abgelegtes votum, und ist bey
diesem passu sonderlich zu vermercken, das wegen der stat Aach gar be-
schwehrliche sachen wollen praetendirt werden, indeme sie terminum resti-
tutionis insgemein ad annum 1621 setzen, hie extendiren sie ihnen aber ad
tempus rebellionis zwischen 1578 biß 1594. Dieses were ein medium adae-
quatum , den Calvinismum zu introducirn.
Ad 12. Waß vor temperamenta in stiffteren und stätten den interessatis
reservirt, dabey müsten sie es ihrestheilß bewenden laßen. Widerholen
ratione Hildesheimb, waß sie ratione rerum transactarum votiret. Zu ver-
wunderen ist es, nachdem die protestirende sich das ius reformandi allerorten
arrogiren, daß sie es pari iure den catholischen wie Pfaltz Newburg nicht
verstatten wollen.
13. Die Entscheidung über die Religionsfreiheit in den Erblanden liegt beim Kaiser.
15. understehen sich protestirende daß ius emigrandi non dominis, sed solis
subditis zu attribuiren, welches, wie es unbillig und widerrechtlich, also ist
es keinesweegs nachzugeben, weilen hierdurch der underthan mehr rechtens
alß der herr hette, und wurde hierdurch haereticismo thur undt thor aller-
orten geoffnet.
Ad 16. Alle gemeinschafften sollen auffs iahr 1621 gerichtet werden, dabey
finden sie, das etliche interessirt, sonderlich Baden wegen der furdter- und
hinderer graffschafft Sponheimb , Sarbruggen wegen der herschafft Lohr
und Malberg, item wegen der in communi besitzer graffschafft Eberstein
Die Herrschaft Lahr-Mahlberg, seit 1527 in gemeinsamem Besitz von Nassau-Saarbrücken
und Baden-Baden, wurde 1629 zwangsweise geteilt. Baden-Baden rekatholisierte den ihm zuge-
fallenen Teil (Mahlberg) und zur gleichen Zeit die bis dahin protestantische Grafschaft Eberstein,
die von den Grafen von Eberstein und Baden-Baden gemeinsam verwaltet wurde (vgl. F. Weech
S. 166f.).
warin der Lutheranismus vor iahren reformirt worden. Wan man den ter-
minus 1621 belieben sole, wurden solche veränderungen zerfallen.
17. Daß die under den catholischen gelegene gefelle den Augspurgischen
confessionsverwandten sollen außgefolget werden, da meinten sie, eß wer
bey der bißheriger observantz zu laßen […].
Bey dem 18. art. wirdt die geistliche iurisdiction gantz entzogen, außerhalb
wan ein Lutherischer under catholischen geseßen, daß er sich angeben solle,
so derentwegen gar nicht zu acceptiren.
19. Wan man praetensam notoriam paritatem einwilligte, wurden protestantes
solche gahr ad comitiam extendiren und dernach in omnibus amicabilem
compositionem haben wollen, daß gibt große confusion undt wird auch
verächt- und schedtlich sein, daß alle sachen von den hochsten tribunalibus
vor die ständt sollen gezogen werden. Darauß hat man clärlich abzunehmen,
das protestirende nur ad amicabilem compositionem gehen, weiln sie ihren
vortheill darauß zu haben wißen.
20. Paritatem assessorum und sonsten belangendt können catholici solches
auch nicht nachgeben, sondern es bleibe billig bey dem herbringen. Daß
aber commissiones den protestirenden sollen gegeben werden in sachen, in
welchen catholici triumphiret, ist billig zu decliniren, weilen sie schlechte
executores wurden abgeben.
21. Extra causas religiosas können und sollen die maiora platz haben.
22. Der punctus iustitiae soll auf einen Reichstag verschoben werden. Die Forderung
nach neuen Reichsgerichten ist von den Ständen des Obersächsischen Kreises bereits
aufgegeben worden. Die Parität der Assessoren kann nicht gestattet werden, jedem
Stand soll freistehen, wen er praesentieren will.
Fals aber protestantes bey ihren extremis bestehen solten, ist anders nicht
alß der von ihnen intendirter undergang der catholischer religion dießeit
zu praesumiren, zumahlen bey dem compositiontag zu Franckfurt sie an
dergleichen postulata nicht dencken dorfen. Da sie sich aber nicht mehrers
naheren wolten, ob ihnen in puncto amnistiae, autonomiae und in andern
haubtsachen zu andtwortten oder nicht, hielten sie an ihren orth darfur,
man hefte sich mundtlich zu resolviren, daß man es bey voriger dießeitiger
erclärung laße.
Das alles soll den ksl. Gesandten und durch diese den Protestanten vorgetragen werden;
solten sie aber in den haubtpuncten andere erclärung von sich geben, were
man erbietig, sich weiters vernehmen zu laßen, widrigenfals pleibe man bey
deß Paßauwischen vertrags und religionfriedens disposition allerdinghs.
Salzburg. Da man über die letzte protestantische Erklärung nicht verhandeln
kann, sollen die ksl. Gesandten gebeten werden, die Protestanten zum Nachgeben zu
bewegen. Danach kann man über weitere Schritte beraten.
Betreffendt in specie, das die Augspurgische confessionsverwandten in ihrer
erclärung von einiger differentz zwischen Saltzburgh und Magdenburgh, so
beyzubringen, anregungh thuen, derentwegen beziehen sie sich auf ihr vor
diesem communicirtes schriftliches memoriale, darab zu vernehmen, daß
der ertzstift Saltzburgh mehr dan vor 100 iahren den vorsitz vor allen
geistlichen gehabt und in allen reichsversamblungen hergebracht, mit dem
hochloblichen hauß Osterreich aber craft daruber außgehendigter reversa-
lien die alternation verglichen . Dergleichen ist aber niemahln Magdenburg
eingeraumbt worden weder titulus primatus in Teutschlandt geben, wie den
Albertus Crantzius meldung thuet
Albertus Crantzius ( Albert Krantz, 1448–1517 ), hansischer Staatsmann, Geschichtsschreiber
und Theologe. Über ihn: ADB XVII S. 43 ; LTHK VI S. 595. Seine hier genannte Historica
relatio contra Magdeburg ist als selbständige Schrift weder an den angegebenen Stellen noch in
Zedlers Universallexikon oder in Pütters Litteratur des Teutschen Staatsrechts ( I S. 97 )
erwähnt.
Magdeburg uber andere keine iurisdiction iemalen gehabt, so gleichwoll die
eigenschafft eines primatus mit sich bringt. Wan sich dieses auch schon
befunde, so gebuhrete doch Saltzburgh alß legato nato vor Magdeburg die
praecedentz, posito etiam es hette sie gehabt, so were es doch durch die
hundertiahrige possession davon excludirt. Gleichwie sich nun, soviel ses-
sionem et votum betrift, mit vorstimmenden vergleichen, daß die uncatho-
lischen nach allen catholischen votirn und loco tertio die session haben
sollen, also verhoffen sie, es werden chur-, fursten und ständt nichts zu
nachtheil des loblichen ertzstifts verhengen, widerholt derowegen anher ihr
in dem memoriall gemeltes begehren mit pitt, solches bey der mundtlichen
conferentz auch vorzubringen, nicht zweifelndt, wan die Magdeburgischen
gesandten daruber informirt seyn, werden sie von ihrer praetension guitlich
gern abstehen werden.
Im ubrigen die maiora in contributionssachen belangent, repetirn sie ihr
vorhin gefuhrtes votum, daß sie darzu so lang nit verstehen können, biß
ihre soviell mahl vertröstete moderation wurcklich erfolget .
Bayern-Hg. wie Kurbayern
Österreich. Die 3 in consultation gestelte fragen seint albereit so weit
resolvirt, daß sie darbey einiges bedencken nicht haben. Eine Deputation
soll mit den ksl. Gesandten darüber beraten, ob rathsamb und nutzlich, mit den
Protestanten weiterzuverhandeln. Weiln man sicht, daß nur auf verlängerungh
der tractaten ziehlen und meinen, sie haben schon die victori, were dero-
wegen daß werck auf ia oder nein zu treiben, damit man sich catholischen-
theils darnach auch rechtschaffen zusammensetzen könne.
Zu dem Artikel über die Pfandschaften wie Kurbayern.
Der terminus anni 1621 kombt dem hauß Osterreich wegen des landgerichts
in Schwaben und zu Hagenau viell zu nahe, und ist auch dem weeßen clärlich
abzunehmen, das die protestirende das reich gantz umbwenden wollen;
pittet, man wolle des hauß Osterreich interesse nicht also benehmen laeßen.
Es ist auch noch nicht daran, daß man einem dergestalt seine wolherge-
brachte iura absprechen solte, zumahlen gehört die sach anhero nicht,
desuper protestirendt. Die erblanden angehent, werden Ihre Keyßerliche
Mayestät von keinen anderen ordnung annehmen.
Haben sonsten auch per dictaturam empfangen, was der lobliche ertzstift
Saltzburgh eingeben, halten billich, daß daß Magdeburgische begehren zu
verwerfen; haben darbey einig beylagen gesehen, so sie auf ihrem wehrt
beruhen laßen, erinneren sich aber eines vertrags, so zwischen kayßer Ferdi-
nandten und dem cardinall Mattheßen aufgericht worden
finden recht und billich zu sein, daß der lobliche ertzstift bey seinen recht
und gerechtigkeiten manutenirt werde, iedoch ohne nachtheill des hauß
Osterreich.
Salzburg. Addit, die beylagen seyen in originali, so bey den Augspurgi-
schen confessionsverwandten anzuregen, sonsten laßen sie es wegen des
hauß Osterreich bey ihrem vorigen voto.
Pfalz-Neuburg. Hetten zu Oßnabruck von den protestirenden gehört,
das kein fried zu höffen, biß die gravamina religionis verglichen, mußen
derentwegen die catholici die mora abschaffen, so were der modus tractandi
zu änderen und ihre erclärung also bewandt, daß man sich darauf catholischen-
theils wol einlaßen könte, wan auch einiger punct darinn nicht solchergestalt
beschaffen, wolten sich deßhalben freundlich bezeigen. Nachdem sie aber
die extradirte erclärung selbst ersehen, befinden sie das gerade contrarium,
indeme nur priora repetirt werden. Haben daweniger nicht die particularia
aufgezeichnet, weiln doch die zeit solche dißmal nicht leidet, so wollen sie
dieselbe auf andere bequemere gelegentheit außgestellet haben […]. Dankt
Kurköln und Kurbayern für die Unterstützung in der sulzbachischen Sache.
Die letzte Erklärung der Protestanten soll unbeantwortet bleiben; die ksl. Gesandten
sind zu ersuchen, die Protestanten zum Nachgeben zu bewegen.
Sonsten dienet zur nachricht, das die protestirende außgeben, es hetten die
catholische deputirte zu Oßnabruck sich vernehmen laßen, daß sie den
herren Keyßerlichen zugeben, hingegen möchten die protestirende mit den
Schweden halten und ein seil zihen. Ob deme nun also, laßen sie dahin-
gestellet sein und habens zur nachricht also bedeuten wollen.
Burgund. Quo moderatiores sunt catholici, eo duriores evadunt protestan-
tes , quorum posterius scriptum non est nisi priorum repetitio, cui insuper
captiosas et elusorias clausulas addiderunt in evidentissimum catholicae
religionis exterminium, siquidem credendum minime est, quod quicquam
observaturi sint, cum iam turn transactionibus stare recusent, turn hamus
est, quem ad annum 1621 simulant ponere terminum. Specialia de eo referre
modo non est de tempore, id tarnen praeteriri nec potest nec debet, quod
propterea hunc terminum ponere laborent, ut Friderici Palatini negotium,
quod nullo modo huc spectat, includatur
Seit 1642 wurden in Wien zwischen dem Kaiser und Karl Ludwig, dem Sohn des Winterkönigs,
Sonderverhandlungen über die pfälzische Restitution geführt (vgl. F. Dickmann S. 378). Mit
dem Restitutionstermin 1621 Januar 1 hätte der Pfalzgraf automatisch seine Länder zurück
erhalten , da die Ächtung Friedrichs V. erst 1621 Januar 16 ausgesprochen worden war (hierzu
M. Ritter III S. 127; vgl. auch D. Albrecht S. 49ff.).
Die Autonomie kann von Burgund nicht gestattet werden. Die Forderung der Pro-
testanten , Aachen ad annum 1594 zu restituieren, ist lächerlich.
Quaestiones propositas quod attinet sentit protestantium declarationi ulti-
mae non scripto respondendum, sed oretenus iis indicandum catholicos
postremae suae inhaerere declarationi.
Ad 2. Perinde est sive id fiat per ordinarios vel extraordinarios deputatos.
Pro 3. placet, ut per Caesareos procedatur adhibitis tarnen deputatis omnium
collegiorum et ea lege, ut antequam quicquam concludatur in pleno refe-
ratur , licet enim multi se passive habeant uti et ipso Rex Catholicus, tarnen
necessarium videtur, ut, quod omnes tangit, ab omnibus approbatur iuxta
regulam.
Baden-Baden. Wie Kurbayern, sonderlich aber ad art. 2. wegen pfaltzgrafs
Ludwich Pfilippsen
gen , zu manutenirn […].
daß die neue Erklärung der Protestanten, die nur impertinentias, contrarietates
et novitates begreift, zurückgewiesen werden muß.
Können sonsten nicht begreiffen, daß die protestirende den terminum anni
1624 tanquam a catholicis concessum anzihen dörfen; Ihre Fürstliche Gna-
den wißen sich der bewilligungh nicht zu erinneren, dan obwol etwas davon
von etlichen anregung gethaen, so seye doch ad annum 1627 geschloßen
und dergestalt dießeitigen gutachten eingerucket
Nach dem bei Meiern III S. 365 wiedergegebenen Wortlaut der katholischen Erklärung vom
30. Juni 1646 wird der Restitutionstermin 1627 nicht absolut gesetzt, sondern die Wahl zwischen
1624 und 1627 offengelassen. Vgl. die zutreffende Erläuterung Bambergs unten S. 349.
terminus anni 1624 communi concluso nicht approbiret worden, solcher
auch anderen praeiudicirlich fallen mögte, dahero sie bey dem anno 1627
bestundten.
Es were auch in mehreren votis anregung beschehen, das man sich in dießen
der catholischen religion nachtheiligen punctis allein passive halten wolle;
zumalen nit verhoften, daß catholici solchergestalt alles wolten geschehen
laßen, man wurde sich sonsten vergebentlich aufhalten. Von Gott zu pitten
und zu begehren were, ut catholicis veram unionem et constantiam in sachen
das gewißen und seeligkeit betreffent verleihe.
Es were nicht zu zweiflen, daß Kayßerliche Mayestät den catholischen nicht
vorzugreifen, sonderen allein sich denienigen, was insgemein vor gut ange-
sehen , conformirn werde, dannenhero dero gesandten inständig zu ersuchen,
damit iedesmals dieße wichtige sachen in pleno proponiret, resolviret, hier-
durch viele gravamina und protestationes vermitten, gefolgig eine beständige
einigkeit erhalten werden. Von dem gegentheill hat man ein exempel zu
nehmen, unter welchen viele nicht wenigers als die catholischen mit schweh-
ren kriegslast behaftet, gleichwoll aber beysammenhielten und -stündten.
Solches incumbire viell mehrers den geistlichen tamquam pastoribus, bey
denen auch billich die catholische weltliche stehen und vor einen man halten
solten, in deßen vernehmung acatholici dergleichen, wie in ihrer declaration
zu sehen, nicht praetendiren wurden. Da man ihnen nachgibt, fordern sie
immer mehr und vermehret sich dießeits der verlust. Mit dem vielen nach-
geben und mißtrauen seye, allermaßen der effect mit sich bringt, Gott
erzürnet; da man sich der religion also schläfferig und lawlich annimbt,
seye kein fried zu hoffen.
In den Trierischen und Burgundischen votis were wol erwehnet und gebe
es der protestirenden erclärung an tag, daß sie nur zu gewinnen und nicht
zu weichen intendirn. Schließen demnach dahin, daß ihnen absolute anzu-
deuten , man könne sich dießeits uf ihre gefehrliche und weitaußsehende
schrift in keine handlung einlaßen, und daß durch die herren Keyßerlichen
plenipotentiarios idque tanto magis, weiln sie (die protestirende) sich äußer
lich vernehmen laßen, daß die letzte resolution ihre endtliche erclärung nicht
seye. Dahero solche von ihnen zu begehren oder zu vernehmen sein wird,
warauf sie al’ ultimo bestehen wolten, welchenfals sich catholici auch zu
erclären hetten. Nach erfolgender resolution uncatholischer were hievon
in pleno
zu führen, daß ihre postulata allerhand contrarietates und impertinentia in
sich fuhren, allermaßen von den vorstimmenden churfürstlichen mit meh-
reren eingefuhret.
2. Demnach ratione termini a quo auch große differentz, so were zu ver-
nehmen , was der gegentheil in specie praetendire, damit man umb so beßer
eines und anderen obwaltendes interesse resolvirn möge. Hiebey ist 3. auch
zu ermerken, das protestirende die gravamina religionis ad amnistiam zihen
wollen, da doch in primo catholicorum concluso außtrucklich vorbehalten
worden, daß sie gar nicht dahin, sonderen ad tractatus speciales gehörig
Die Trennung der Beratungen über die Gravamina von den Amnestieverhandlungen war im
Februar 1646 im Fürstenrat beschlossen worden (vgl. Meiern II S. 265 , 374).
bris anno 1627 gesetzt worden. Damit ia dasienige, so a Caesareanis vom
1624. iahr vermeldet, zu salvirn, könte die erclärung dahin beschehen, daß
man dießeits ius addendi minuendique vorbehalten, allermaßen es von den
protestirenden auch practicirt wurde. Protestantes beschwehrten sich contra
edictum Caesareum anno 1629, unangesehen die darinn beschehene deci-
siones von sämbtlichen churfürsten anno 1627 zu Mühlhaußen eingeraten
worden
Der Kurfürstentagsschluß von Mühlhausen ( 1627 November 4 ) empfahl die Beilegung der
Gravamina nach den Vorschriften und der Regel der reichsconstitutionen, auch religion-
und prophanfriedens ( vgl. BuA NF II/3 Nr. 470 S. 739 ). Die katholischen Kurfürsten
erläuterten in einem Schreiben an den Kaiser ( 1627 November 12, ebd. S. 697f. Anm. 1 ), daß
darunter die Restitution alles seit dem Passauer Vertrag den Katholiken entzogenen geistlichen
Besitzes zu verstehen sei ( vgl. hierzu auch M. Ritter , Restitutionsedikt S. 93ff. ).
Die nach anno 1627 vorgangene Keyßerliche decisiones in religionssachen
weren in den rechtsatzungen gegrundtet, dahero sie sich darob nicht zu
beschwehren hetten.
Die ab acatholicis praetendirende session et votum, item collatio regalium
[…] betreffendt, bliebe es bey vormahligem concluso. […] Der movirte
praecedentzstreit zwischen Saltzburgh und Magdeburgh seye notorie uner-
heblich […].
Wegen der incapacitet ist es leider so weit kömmen, daß man gezwungen
weichen mueß, differentiam aber anlangendt, können und wollen Seine
Fürstliche Gnaden nicht darzu verstehen, daß die Lutherische den catho-
lischen sollen gleich gehalten werden. So solle man auch auß den concordatis
nicht schreiten; dießes wird nur in odium Sanctae Sedis gesucht, und wan
man darinn den protestirenden deferirt, so werden die concordata uber-
schritten , welches unverantworttlich, und dorfte noch wol großere streit
darauß entstehen […]. Weiln es nun dahin gestellet, daß den uncatholischen
ertz- und bischoffen indulta sollen ertheilt werden (darzu gleichwolln Ihre
Fürstliche Gnaden ihren consensum nicht geben, sondern sich nur passive
halten wollen), so weren sie der meinung, daß solche in perpetuum zu geben,
damit die erwehlte oder postulirte homagium praestirn mögen. Dis ist zwar
etwas neues, so ist aber auch die ertheilung der indulten in perpetuum new,
verpleibt also dardurch eine distinction und wird auch kein loch in die
concordata gemacht.
Im ubrigen ist billig, daß nach verfluß der verwilligter 100 iahren via facti
nicht solle ergriffen werden; daß muß man aber nicht ad viam iuris erstrek-
ken , weiln es ratione iudicii einen großen streitt mögte abgeben, sondern
sich deßhalben under weerenden dießen 100 iahren vergleichen.
Daß reservatum ecclesiasticum solle immobil verpleiben; daß aber die pro-
testirende ein aequivalirendes dargegen machen sollen,
347, 21 –348, 28 kahn – weillen] Fehlt in Bamberg A I, Köln ( Stadt ) und Konstanz , hier
nach Kurmainz B ergänzt. In Bamberg A I, wo dem Schreiber das Fehlen der Voten von
Deutschmeister, Besançon und Leuchtenberg offenbar aufgefallen ist, ist nach dem Votum
Wartenbergs eine Spalte freigelassen worden.
nachgeben werden, weillen dieser vergleich nuhr auff 100 iahr gehet, der
Passawische verdragh aber ein ewige reichßconstitution ist, sonsten es den
protestirenden zu großem vortheill gereichen würde.
Die verdrägh können undt sollen nicht aufgehoben werden, Ihre Fürstliche
Gnaden haben zwar keine zwischen dem iahr 1618, 1620 biß 1627, andere
möchten aber dergleichen haben, undt stehet bey ihnen, ob sie dieselbe
wollen umbstoßen laßen, einmahll ist den protestirenden wenig zu trawen,
weillen sie weder den Paßawer verdragh noch den religion- undt Prager
frieden gehalten, yetzo auch von den particularverdrägen abspringen
wollen.
Die Papstmonate sollen auch an den protestantischen Stiftern erhalten bleiben. Die
protestantischen Forderungen in bezug auf die Religionsverhältnisse in den Pfand-
schaften und in den Reichsstädten sind abzulehnen.
Zum beschluß befinden Seine Fürstliche Gnaden nöttigh undt rathsamb,
daß die herren Kayßerliche ersucht werden, punctuatim zu gehen, v. g. es
wollen catholici von denen geistlichen vorbehalt nit weichen, können die
autonomi nicht einwilligen undt also forthahn. Der protestirenden erste
gravamina undt diese letzere lauffen durcheinander nuhr zu dem endt, damit
sie auß der confusion etwaß zu ihrem vortheill erhaschen undt daraußreyßen
mögten, deme vorzukommen wehre per puncta zu gehen, dahien sie sich,
wie Pfaltz Neuwburg, fernere notturfft vorbehalten.
Leuchtenberg wie Bayeren
Besançon. Protestantibus concessa sunt omnia, quae salva conscientia con-
cedi potuerunt, porro, quae inposterum tractabuntur, non concludentur,
nisi prius desuper ad consilia referatur.
Deutschmeister. Man solle der protestirenden schrifft nicht annehmen,
wie es mit den 55 puncten auch geschehen, wahn doch die maiora ein anders
geben, will sich gern damit conformiren, sich aber uber die puncta alle
gehörige notturft vorbehalten.
Contradicirt in praesens terminum 1621 undt 1624, weillen er seines gnä
digsten herrn principalen undt anderen stiffteren zu praeiuditz gereichet,
so ist er auch seiner unwissendt gesetzt worden, hatt sich dargegen bey den
herren Kayßerlichen plenipotentiariis undt dem reichßdirectorio mit nötti
ger protestation verwahrt undt kahn sich von anderen seine iura nicht
abvotiren laßen.
Ad 2. wie Osnabrück, daß man mit den ksl. Gesandten beraten soll, ob die Verhand-
lungen mit den Protestanten fortgesetzt werden
Kayßerlichen nicht in generalibus pleiben, sondern ad particularia komben,
nicht daß man auff sie einig mißtrawen gesetzt, sonderen weillen ihnen die
particularinteresse nit bekändt.
23–26 Ad 3. – wollen] Dagegen Österreich A II: Man solt schriftlich, nit mündtlich
handtlen, damit alles in memoria erhalten unndt uber 100 iahr gute nachrichtung
geben khan in tam gravi negotio, auch besorge er, so man schon mündtlich handtlen
wolte, niemandt solche commission über sich nemen werde wollen.
wichtigh, undt wahn newe differentien vorfallen, wüste man nicht, who
dieselbe undt durch wehn vorzunehmen, weillen sich keiner solchergestallt
würde gebrauchen wollen.
Osnabrück. Addit, wahn man ferners tractiren solte, müste es ex ea prae-
cipua causa geschehen, weillen die prothocolla uber 100 iahr davon nach-
richt geben können bey den stiftern.
In Aachen dürfen die bestehenden Religionsverhältnisse nicht verändert werden, um so
weniger, weil es vor kurzem dort, wie neuerdings auch in Lüttich, zu Zusammen
künften der Calvinisten gekommen ist .
Bamberg. […] Thut beliebter kurtze halben uff die churfürstlichen vor-
stimmenden vota sich beziehen. Bevor die Verhandlungen fortgesetzt werden
können, sind die Protestanten durch die ksl. Gesandten zum Nachgeben zu bewegen.
Soviel die maiora in contributionibus betrifft, repetit ex identitate rationis
causae et gravaminis das hochlobliche Saltzburgische votum. Im ubrigen
behaltet ihme ratione materialium weitere notturfft bevor.
Erachtet auch nicht unräthlich zu sein, das die herrn Kayßerlichen pleni-
potentiarii nicht in confuso, sondern von einem puncto zum andern gehen
und dißeitige rationes remonstrirn und der protestirenden erclärung hier-
uber vernehmen; auch eine listam derieniger stiffter, so sie zu behalten
praetendirn, erfordert und hierdurch ratione termini a quo sich umb so
ehister vergleichen werden könte.
Sonsten erinnert sich gutermaßen, waß bey iungster consultation wegen des
termini a quo anno 1624 in etlichen votis und zwar in dem Churcolnischen
gedacht und nachgehents der catholischen gutachten einverleibt worden,
das von den herren Kayserlichen plenipotentiariis zu vernehmen, waß es
zwischen den iahren 1624 und 1627 der geistlichen guter halben vor eine
bewandtnuß habe, warauff in etlichen votis die erinnerung beschehen, im
fall man berürtes iahr pro termino a quo setzen solte, were hierin behut-
samb zu gehen; und vorhero a Saxonici legatis, welche dieses iahr vorge-
schlagen , zu vernehmen und vergewißerung zu erlangen were, das casu quo
catholici berurten terminum belieben theten, das solcher per maiora catho-
licorum eingewilliget und weiters zuruckgesetzt werden solte, sintemal zu
besorgen (gestalten es auch der effectus anitzo mit sich bringt), das ohne
deßen vorhergehende vergewißerung die uncatholische diese abweichung
vom Regensburgischen reichsschluß zu ihrem vortheil acceptiren und umb
so mehrers ursach nehmen dörfften, weiters zuruckzugehen. An seiten deß
stiffts Bamberg ist man in hoc puncto zwar nichts sonders interessirt, gleich-
wol aber befelchet, eintzigem standt im geringsten nit zu praeiudiciren,
sonderen es ligt einem ieden ob, seine interesse debito tempore et loco
tempestive vorzubringen, welchem nach es billig, das solches von den mitt
ständten , soviel immer möglich und practicirlich, secundirt werde.
Würzburg. Weilen von der absurditet der protestirenden schrifft viel ge-
redt , so laßet eß darbey und dem Cölnischen voto per omnia. Den terminum
1624 belangendt, haltet nit darfur, das man iemandten damit zu praeiudicirn
gedacht, sonderen, alß derselbe von Caesareis et Saxonibus vorgeschlagen
worden, hat Wurtzburg (alß dabey in nichts interessirt) solchen nit verwerffen
noch zu mißtrawen anlaß geben wollen, einem iedtwederen gleichwol ohne
nachtheil und schaden.
Worms. Obwol darfurgehalten, es were den protestirenden ein kürtze er
clärung und andtwortung zu geben, weilen doch vorstimmende uff ein
anderß gehen, so vergleichet sich darmit. Ad 2 dum remonstrandum Caesareis
et per eos protestantibus ut supra. 3. Man solle sich zumalenn in keine newe
deputation einlaßen.
Eichstätt. Wie Oßnabruck ad quaestiones, ad materialia autem, darbey
der stifft mogte interessirt sein, reservirt demselben alle erfordernde not-
turfft .
Speyer wie Churtrier
Straßburg. Wie Teutschmeister, repetendo suam quaestionem und das
alleß, antequam concludatur, in pleno referirt solle werden.
Konstanz. Wie Wurtzburg, quoad materialia alle notturfft vorbehaltent.
Augsburg. Ein dombcapitul, ubi nec ratio, nec iustitia locum tenet, folget
weiland Ihrer Fürstlichen Gnaden löblicher intention
struction ertheilt, das alle verträg und decisiones sollen erhalten werden, wan
aber dargegen solte geschehen, solle darfur bitten und anzeigen, das nit
weiter gehen könne. Einmahl stehe in deß stiffts und capituli macht nit, sich
des iuris quaesiti zu begeben, so konne ihnen auch das miserabile beneficium
protestationis nit benohmmen werden. Quoad quaestiones uti maiora.
Hildesheim, Paderborn wie Churcöllen
Freising wie Saltzburg
Regensburg wie Oßnabruck
Passau wie Teutschmeister
Trient wie Bayeren
Basel wie Wurtzburg und Costnitz
Brixen wie Trient
Münster, Lüttich wie Cöllen
Minden, Verden wie Osnabrück
Verdun. Ad 1. wie Oßnabruck, das auff der protestirenden erclärung keine
andtwort zu geben in schrifften, sonderen ihnen per Caesareos zu remonstrirn,
das sie von den extremiteten abstehen und sich näher erclären wollen, mit
dem zusatz, wan etwaß ferners tractirt oder representirt solte werden, das
solches zuvor in pleno anzubringen, nit aber insciis statibus zu extradirn,
wie nuper circa terminum a quo beschehen. Repetirt anhero das fürstlich
Oßnabruckische votum, sonderlich wegen uberlaßung der ertz- und stiffter
auff 100 iahr, welches Verdün salva conscientia nit uberschreiten kan, und
das nach anlaß der rechten, wie sie weitlauffig deducirt
vergleichet sich mit Oßnabruck, soviel den terminum a quo, Prager frieden
und geistliche iurisdiction betrifft.
Chur wie Ihre Fürstliche Gnaden zu Oßnabruck
Fulda. Verweist auf sein dem Direktorium übergebenes Memorial, worin der
Anspruch auf Freistellung der fuldischen Untertanen widerlegt worden ist. Des stiffts
Fulda ritterschafft betreffendt, welche das exercitium Augspurgischer con-
fession geraume iahr herbracht
ramenta hierin deren in ihren landen geseßener mediatritterschafft halben
vernemmen laßen, wil man sich auch Füldischentheilß auß denen hierunder
habenden instructionen erclärn.
Wegen der abgelösten pfandtschafften, welche die uncatholische anno 1618
beseßen, das solche den vorigen possessoribus hinwider abzutretten, lauffet
wider alle recht und billigkeit. Fulda ist hierbei wegen der Gerichte Neukirchen
und Michelsrombach
den ordentlichen Rechtsweg entschieden werden.
Hersfeld wie Deutschmeister
Kempten wie Costantz
Murbach und Lüders wie Teutschmeister
Johanniterorden item
Ellwangen wie Augsburg
Weißenburg und Prüm wie Speyr und Trier
Berchtesgaden und Stablo wie Churcöllen
Corvey. Wie Burgundt und Oßnabruck durchgehents, außerhalb daß lieber
sehe, es wurden diese sachen in pleno und nicht per deputatos furgenommen
auß ursachen, wie vom Teutschmeisterischen herren abgesandten angefuhret.
Wil sich sonsten der herren Churmaintzischen beschehener löblicher erinne-
rung gern accommodiren und dabey kurtzlich angezeigt haben, das der ort
Walckenrodt in Niedersachßen
Moulbrun und Königsbrun sambt anderen mehr, derentwegen abermahlen
protestando alle behorende notturfft vorbehalten wirdt.
Deßgleichen contradicirt 3. et 9 um punctum, auch den 12., bey welchem seine
obere und principalen interessirt, insonderheit wegen der statt Corvey und
Höxter, wie nit weniger den 19., 20. und folgende wegen der inspection,
visitation und sonsten, dergleichen viel im ertzstifft Magdeburg, Bremen,
Halberstadt etc. via facti furgenohmmen worden, welches superiores con-
tradicirt , man kan dieses pro regula nit passiren laßen.
Die protestirende nennen ihre schrift „andtwort auff der catholischen
erclärung“, also wirdt sie auch in etlichen votis titulirt, da sie doch von
vielen ante extraditionem nit geßehen worden
Die Erklärung vom 12. Juli 1646 (vgl. oben S. 335 Anm. 1) war den Protestanten als
Antwort auf ihre Erklärung vom 19. Juli 1646 in Osnabrück von den ksl. Gesandten über
geben worden, und zwar im Namen der katholischen Stände (vgl. A. Adami S. 273;
Meiern III S. 191f. ), obwohl den meisten von ihnen die endgültige Formulierung unbekannt blieb.
hoffendt, das dieienige, so von der erclärung gewust, anderen werden
praeiudicirt haben wollen, cum quorum omnes tangit, ab omnibus appro-
bare debeat.
Prälaten. Beziehen sich auff vorgehendes Corveyisches votum.
Schwäbische Grafen.
onis , die weltlichen von sachen, die religion, catholische kirch und geist-
liche guter betreffen, ohne consens und authoritet unsers geistlichen haubts
zu disponiren, sonderlich dieienige, so die geistlichen noch in handen haben,
hinwegzugeben, weniger incapacibus zu uberlaßen, zu verkauffen macht
haben, welches auch sogar in der geistlichen (alß ertz-, bischoven und prae-
laten ) selbst gefallen und gewalt nicht stehet, alß welche dißorths mit
schwerem gelubt, aydt und pflicht gegen dem sthul zu Rom verbunden,
darzu keine herren und absoluti domini, sonderen allein administratores
der ertz-, stiffter und praelaturn seint; zudem die leidige experientz gewiesen,
wan die catholischen in solchen sachen, die Gott allein zugehorig und sein
ehr betreffen, liberal gewesen und dardurch den gemeinen wolstandt zu
erhandtlen gemeinet, daß darauff nur mehrere spaltung, trennung, wider-
wertigkeit , alleß ungluck und der undergang an zeitlich- und ewigen, wo
nicht alsobalden, doch nach und nach erfolget, auch dardurch nichts anders
und mehrers gerichtet, alß das gleichsamb an einem alten bawfälligen hauß
stutzen und steltzen gemacht worden, welcher baw doch hernacher in
mehrere ruin gerathen und endtlich gantz uberen hauffen fallen. Und geben
die historien nicht, das dieses der modus gewesen, den lieben Gott zu ver-
sohnen und dem nothleidenden vatterlandt bestendige ruhe zu schaffen.
Solatio ad minimum sit afflictis nihil omisisse pietatis ad eluctandam ruinam,
quod etiam inter medias lachrymas gaudium afferre potest. Ein ieder catho-
lische christ hat dabey zu gedencken, waß er dem allmächtigen Gott und
der christlichen kirchen in dem heyligen tauff und in dem sacramento con-
firmationis versprochen, und daß die ehr Gottes und die allein säligmachende
religion und deren conservation allen zeitlichen und salus animarum der
zergänglichen weldt (so iedoch nach dem willen Gottes dermaleinst aller-
dings zu scheitern gehen, und ieder nach seinem thot vor dem strengen
richterstuhl Gottes schwehre rechnung und verandtwortung wirdt thun
mußen, an welchem gericht keine ersonnene rationes politicae uff- und in
die geringste acht genohmmen oder einige excusation meritiret noch einen
sonderbarn politischen himmel erwerben werden) weit vorzuziehen, ita
oportet transire per temporalia, ne amittamus aeterna, vera religio sanctorum
martyrum sanguine obfirmata flamma est pura, fervida et alacris, cuius
splendorem tempus non depascit, ventus non expugnat, vis externa non
obruit, sed exercet et attollit, haec religionis veritas ab adversantibus oppug-
nari , expugnari non potest, hoc igne Haebraei succensi fornacis ardentis
vaporem nec sentire nec timere potuerunt. So wil sich auch in solchen uber-
schwern , die ewigkeit betreffenden sachen nit wol temporisirn oder nach
dem windt oder zustandt des glucks oder unglucks richten laßen, wie man
sonsten etwan mit vergebung fürstenthumb und herrschafften, landt und
leuthen salva religione thun kan.
Wan ich gleich in nahmen meiner herrn principalen des hochdesiderirenden
friedens halben den protestirenden mehrers entgegen gehen wolte, so stehe
doch an deme an, quod nemo dominis potest pariter servire duobus; besorge
auch, es mögte mir gesagt werden, quod scriptura sacra pronunciat , usque
quo claudicas in duas partes, si dominus est Deus, sequere eum, si autem
Baal, sequere illum, utinam frigidus esses vel calidus, sed quia tepidus,
evomam te, et cor ingrediens vias duas non habebit successus. Waß sich
aber salva et illaesa conscientia thun laßet, das hat viel weniger bedenckens.
Negst diesem will wol zu consideriren sein, ob und waß vor ein nutz und
vortheill der Römischen Kayserlichen Mayestät und den catholischen zu
wachßen werde, wan sie gleich in allen vielen oder wenigen den protesti-
renden gratificiren oder zu willen werden. Ich an meinem wenigen ort kan
entweder gar kein oder doch ein schlechte fruchtbarkeit und effectum finden,
weilen sich nicht der wenigsten einer auff der anderen seithen rotunde und
ungeschewet hören laßen, wan die catholische sich gleich mit ihnen ver-
einbaren , das doch Ihre Kayserliche Mayestät sie gegen die cronen nicht
assistiren werden oder können. […] Man solte diese der protestirenden
letztere erclärung gleich nicht annehmen, sonderen, weilen es lauter extrema
seindt, sich dahin resolvirn, das die catholische sich daruber in einige handt-
lung nicht wüsten einzulaßen […].
Es zeigt sich auch in dem werck, obwol zum schein vorgeben worden, alß
wan nicht alle von den Augspurgischen confessionsverwandten fürsten und
ständten, sondern nur etliche sich widrigen erzeigt hetten, andere aber und
ihre herrn principalen in ihren mitreligionsverwandten weitaußehenden
schrifften kein gefallen trügen, so auch nit anderß instruirt weren, daß man
sich doch an solchen bloßen glatten worten sehr baldt betrogen befunden,
indeme die protestirende noch auff ihren extremiteten beharreten, ihre
iniquissima petita theilß vermehret und mit schwären zusätzen augmentirt
haben.
Daß dan die Augspurgischen confessionsverwandten alsobald in dem ein-
gang vermelden, alß wan die catholische von der amnistia ihren vorschlag
gethan, das der terminus a quo in ecclesiasticis ad totum annum 1624 redu-
cirt werden solle, das ist meines ermeßens darumb zu widersprechen, weil
wißendt und bekandt, daß dieser terminus von den catholischen collegialiter
niemal bewilliget worden […]. Auff die ubrige quaestiones stimme ich
mit dem löblichen Cölnischen, Oßnabruckischen und Teutschmeisterischen
votis uberein. Kan sonsten in etlichen puncten in der herren Kayserlichen
plenipotentiarien den 12. Iulii ohne vorgehende consultation und consens
der catholischen gegebenen resolution (die also pro resolutione catholico-
rum nicht zu halten noch anzuziehen) nicht verstehen, derowegen ich
mich auff mein zu dem löblichen reichsdirectorio geliefferte schrifft will
referirt und deroselben inhalt hieher gäntzlich erholet, auch mich hierinnen
dem Oßnabruckischen und Teutschmeisterischen voto conformirt haben.
In eventum behalte ich mir auch bevor, uber die 22 gegenseitige puncta
meine meinung seinerzeit zu eroffnen, weil solche dißmalß nicht in die
proposition kommen, also ohnnötig ist, davon zu reden.
Wan man aber uber gedachte der protestirenden letzte erclärung deliberiren
solle, wurde die notturfft erfordern, selbige auff etliche sessiones abzutheilen,
die besorgende confusion dardurch zu verhüten, weilen die puncten in einer
session zu erledigen unmöglich fallen wurden, wie dan eben dahero erfolget,
alß vor diesem uber der gegentheiligen verfaste 55 puncten (darzu auch die
herren Kayserlichen und Chursachßischen vorschläg kommen) in einer eint-
zigen session haben sollen examinirt werden, der eine abgesandte von dem
ersten, der andere von dem letzten, der dritte von dem 27 ten und also fortan
geredet, und man wegen des termini a quo zu keinem concluso kommen
können.
Köln ( Stadt ). Verweist auf sein Votum vom 9. Mai 1646 . In specie befrembtet
ihnen sehr, das protestirende, unangesehen der religionfriedt dargegen, die
autonomiam so starck dargegen und catholischen aufftringen wollen, waß
sie selbsten zu thun nit gedencken. Contradicirt per expressum den 13. art.,
das ein ersamer rath von den uralten stadtordtnungen, rechten und gewohn-
heiten nit weichen könne. De reliquo cum maioribus.
Aachen. Unnötig viel zu repetiren, die protestirende setzen die statt Aach
auffs iahr 1578 biß 1598 der ursachen, weilen ihnen wol bekandt, das in
anno 1555 magistratus und burgerschafft noch gantz catholisch gewesen.
Durch kaiserliches Urteil sind
verboten worden; das Urteil ist 1598 vollstreckt worden ; nach den Tumulten des
Jahres 1611 ist 1614 die alte Ordnung von den Spaniern wiederhergestellt worden .
Chursachßen ist der protestirenden meinung nit, sondern das man die sachen
in den standt, wie sie anno 1555 gewesen, setzen solle. Repetit anteriora
sua vota und bittet assistentz, ne civitas contra sententiam gravetur.
Die letzte protestantische Erklärung ist zurückzuweisen; die ksl. Gesandten sollen
die Protestanten zum Nachgeben bewegen.
Augsburg ( Stadt ) und ubrige 15 reichsstätt. Repetunt der herren Schwäbi
schen graven votum, quia tempus effluvit.
Besançon ( Stadt ). Longioribus moris auferenda materia est, protestantium
autem postulata, cum adeo exotica sint, ut salva conscientia concedi non
possint, censet, ut omnis praescindatur mora viva voce, et ita praecise
respondendum ad ea protestantibus, ut eam intelligant ultimam esse catho-
licorum declarationem nec eos vi metuve ulterius cessuros.
pantz , soviel das haubtwerck betrifft. 24 vota hielten darfur, daß sich in
keine weitere schrifftwechßlung mit den protestirenden einzulaßen, andere
und zwar 19 und die wenigere vota vermeinten, das alleß schrifftlich zu
verfaßen.
Bey der zweiten frag ginge man durchgehent dahin, das vermits einer
gewißer deputation auß allen 3 collegiis Caesarei plenipotentiarii anzulangen,
die protestirende zu sich zu erforderen, denenselben die notturfft und ihrer
letzterer postulatorum unbilligkeit vorzutragen; dabey auch zu vernehmen
were, ob und warin sie zu weichen gemeint, welchem nach solches die herren
Kayserlichen an die catholischen zu hinderbringen sich anerbietig machten.
Maintzische könten in nahmen ihres gnädigsten churfürsten und herrens,
ob schrifft- oder mündtlich hinfürters mit den protestirenden zu handlen,
indifferent
negotiiret, schrifftlich nachgehents verfaßet und ad acta gelegt werden könte.
Es entstündten aber ab diesem concluso 2 fragen:
1. Ob durch die ordinarios deputatos oder extraordinarios die herren Kayser-
lichen plenipotentiarii obverstandenermaßen zu ersuchen.
tatos zu deliberiren.
In einer zweiten Umfrage einigt man sich, daß die Deputation zu den ksl. Gesandten
durch die deputatio ordinaria mit Zuziehung der vormals nach Osnabrück Depu-
tierten ausgeführt werden soll.
Die meisten Stände begnügen sich mit der Nominierung der Deputierten; in folgenden
Voten werden weitergehende Bemerkungen angefügt:
Osnabrück (In persona). Wie Churcöllen, und das in pleno die sachen vor
eröffnung den herren Kayserlichen
archivis electorum et principum, die posteri sich auch deren informationem
darauß bedienen werden mußen.
Deutschmeister. Wie Oßnabruck, insonderheit aber were hinfurters zu
beobachten, damit sine scitu et placidatione deß sämbtlichen collegii catho-
lici dergleichen negotiationes und resolutiones nicht vorzunehmen.
Bamberg. […] erachtete auch unnötig, mit den protestirenden sich in
weitere schrifftwechßlung einzulaßen, weilen sie selbsten darvor bitten,
iedoch were daßienig,
sonsten schrifftlich zur nachricht inskunfftig auffzusetzen.
Kurmainz. Befinden die maiora dahin gerichtet, das cum adiunctione dern
nacher Oßnabruck deputirt gewesener per ordinarios deputatos uber das-
ienige , waß bey den herren Kayserlichen anzubringen, zu deliberiren, und
waß von denselben gutbefunden, in pleno zu referiren, folgents die depu-
tatio werckstellig zu machen seye.