Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
57. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 September 12

2

Plenarkonferenz der katholischen Stände


3
Münster 1646 September 12

4
Köln ( Stadt ) A I p. 851–920; damit identisch Bamberg A I fol. 389–424’, Bamberg B fol.
5
276–277’, 311–312, Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner Kurbayern A III fol. 176–203;
6
Kurmainz A Fasz. 14; Österreich A II WFr XXXV fol. 125–136; Österreich B I
7
p. 1073–1093, Ba I und Bb II; Pfalz-Neuburg I fol. 234–235 ( Konzept ), fol. 299–300;
8
Wartenberg / Augsburg II fol. 712–723 ( damit identisch Wartenberg / Register I fol.
9
288’–305 und Ia ).

10
Beantwortung der evangelischen Erklärung in puncto gravaminum vom 24. August 1646.
11
Ablehnung der Wiederaufnahme direkter Verhandlungen zwischen den Ständen. Neue Verhandlungs-
12
vollmachten
für die kaiserlichen Gesandten.

13
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Aachen, Augsburg, Augsburg (Stadt),
14
Baden-Baden, Bamberg, Basel, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Besançon, Besançon (Stadt), Brixen,
15
Burgund, Chur, Corvey, Deutschmeister, Eichstätt, Ellwangen, Freising, Fulda, Hersfeld,
16
Hildesheim, Johanniterorden, Kempten, Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln, Kurmainz,
17
Kurtrier, Leuchtenberg, Lüders, Lüttich, Minden, Münster, Murbach, Österreich, Osnabrück,
18
Paderborn, Passau, Pfalz-Neuburg, Prälaten, Prüm, Regensburg, Salzburg, Schwäbische Gra-
19
fen , Speyer, Stablo, Straßburg, Trient, Verden, Verdun, Weißenburg, Worms, Würzburg.

20

30
335, 20 –336, 10 Kurmainz – betreffend] In Kurmainz B etwas ausführlicher und in abge-
31
wandelten
Formulierungen, bis auf einige kleinere Ergänzungen ( s. unten ) mit Köln ( Stadt )
32
sachlich und weitgehend wörtlich übereinstimmend.
Kurmainz. Proponirt, es wurden die herren abgesandte ab der per dicta-
21
turam beschehener communication ersehen haben, wohin die Augspurgische
22
confessionverwandte in puncto gravaminum religionis sich ercläret

35
Die evangelische Gegenerklärung in puncto gravaminum war den ksl. und kurmainzischen
36
Gesandten in Osnabrück als Antwort auf die ksl. Erklärung vom 12. Juli 1646 ( Text:
37
Meiern III S. 193ff. ) am 24. August 1646 übergeben worden ( vgl. Meiern III S. 330;
38
Text: ebd. ). Trauttmansdorff in Münster erhielt sie am 28. August ( vgl. Diarium Volmar
39
S. 346 ).
. Befin-
23
den ihrerseits, daß es allein repetitio priorum seye, dahero stünde zu deli-
24
berirn , ob man sich in weitere schriftwechßlung einzulaßen rathsamb.

25
2. Im fall sie zu beantwortten, ob es schrift- oder mundtlich zu thuen; was
26
auch fur eine modus procedendi et deliberandi zu halten, ob in pleno oder
27
per deputatos auß allen reichßräthen hieruber zu

33
27 deliberirn] Nach Kurmainz B und Österreich A II wird ferner vorgeschlagen, hierüber
34
auch mit den ksl. Gesandten zu beraten. Ähnlich in Pfalz-Neuburg I.
deliberirn.

28
3. Sintemal die protestirende bey extradirung ihrer resolution uf reassumi-
29
rung der hievoriger mundlicher conferentz getrungen

40
Vermutlich bei der Übergabe der evangelischen Erklärung vom 24. August vorgebracht, aber
41
weder bei Meiern noch im Diarium Volmar ausdrücklich erwähnt.
, ob solche vorzu-

[p. 336] [scan. 404]


1
nehmen rätlich oder aber die handlung wie vormals den Keyßerlichen
2
nochmals zu uberlaßen seye.

3
Die protestirende hetten sich gegen die Maintzische abgesandte zu Oßna
4
bruck ercläret, daß sie nicht bedacht, bey solcher conferentz ein ordent-
5
liches protocollum zu halten, sondern werden allein punctuatim verfahren
6
und, sobalden einer richtig, solchen ufzeichen. Hetten uber dießes die
7
extradirte designationem der stifter und geistlichen gutter revocirt, auch in
8
genere begehret, die annoch unerörtterte praecedentzstritt beyzulegen, wuste
9
nit, ob es uf den stritt inter civitates imperiales und des reichs unmittelbahre
10
ritterschafft

44
Vgl. hierzu F. Dickmann S. 384f.
oder den zwischen Saltzburgh und Magdeburg

35
10 betreffend] Nach Österreich A II und Wartenberg / Augsburg II in puncto prae-
36
cedentiae zwischen Salzburg und Magdeburg. Etwas anders Kurmainz B: weillen sich
37
bey etlichen stieffteren wegen der praecedentz streith endthielte.
betreffend.

11

38
336, 11 –348, 32 Kurtrier – gekommen ist ] Fehlt in Bamberg B.

39
336, 11 –342, 31 Kurtrier – erfolget] Die Voten der kfl. Gesandten und Salzburgs in
40
Kurmainz B in den Formulierungen geringfügig abgewandelt, sachlich ohne Abweichungen.
Kurtrier. Haben der Churmaintzischen vortrag wohl eingenohmmen,
12
wollen sich darauf kurtzlich vernehmen laßen. Ihre Churfürstliche Durch-
13
laucht hielte davor, es seye diese der Augspurgischen confessionsverwandten
14
finalresolution also beschafen, das man sie catholischentheils keinesweges
15
eingehen noch darauf schließen konne, weiln catholici in vielen haupt-
16
puncten gewichen ( so von 1627 auf 1624, von 40 Jahren auf 100, den protestan-
17
tischen
Stiftsinhabern soll die Session auf Reichstagen gestattet werden, die geistliche
18
Jurisdiktion wird suspendiert ), dahingegen die protestirende nit in einen eint-
19
zigen puncto gewichen, also das dieser modus tractandi vor gantz unbillich
20
zu halten, wie auch under ständten paris conditionis unerhört, das einer
21
alles undt der ander nichts erhalten solle.

22
Die Konferenzen in Osnabrück haben bewiesen, daß die Hoffnung auf ein Nachgeben
23
der Protestanten vergeblich ist. Zudem syndt in dieser letzter schrift wider neue
24
sachen eingeflicket, indeme sie nicht pure auf dem iahr 1621 bestehen,
25
sonderen wollen haben, man solle auch die, so vor gravirtt, restituiren,
26
benentlich Achen

41
26 ad annum 1594] In Kurbayern A III korrigiert in von anno 1578–1598.
ad annum 1594, davon doch niemahlen eintzige meldung
27
bescheen. Dergleichen neue forderungen seindt noch mehr, wie das ius
28
reluendi.

29
Hierauß schließen sie ad primam quaestionem,

42
29 ob] In Köln ( Stadt ) irrtümlich oft.
ob sie schon darfurhalten,
30
es werde mitt weiterer handlung nicht viell auszurichten sein, daß dennoch
31
die tractat

43
31 nicht] Fehlt in Köln ( Stadt ) und Bamberg A I.
nicht abzubrechen, sondern zu continuiren; befinden aber nicht
32
rathlich zu sein, daß man sich mit den protestirenden in weiter schrift
33
wechßlung einlaße.

34
Ad 2 um seindt de modo indifferent […].

[p. 337] [scan. 405]


1
Pro 3 tio erinneren sich auch, was beiderseits (sowohl von catholischen als
2
protestirenden) vor guth angesehen worden, daß die handlung per dominos
3
Caesareos gefuhrt werden solle

43
Vgl. oben S. 254 Anm. 3.
; bey welchem modo, weiln er noch nicht
4
geendert, sie bestehen muißen, umb so mehr weilen catholici sich in den
5
iungsten gutachten ercläret, daß ihnen (den herrn Keyßerlichen) die handlung
6
auf gewiße maaß und weiß zu ubertragen, iedoch daß zuvor die materiae
7
praeparirt undt debattirt werden. Will man nun die vor diesem nacher
8
Oßnabruck bemuhet gewesene deputatos nochmaln adiungiren, dabey haben
9
sy einiges bedencken nicht, wollen dieselbe auch gebuhrendt darumb
10
ersuchet haben.

11
Kurköln. Verweist auf das kurkölnische Votum vom 30. Juni 1646

44
Vgl. oben S. 316ff.
, und werden
12
Ihre Churfurstliche Durchlaucht auf ein ferners niehmaln consensum posi-
13
tivum geben. Es ist aber hochtens zu besorgen, daß auf die Keyßerliche
14
erclärung, ob sie schon der catholischen religion in viele weg abbruchig,
15
sich dannoch die protestirende schlecht heraußlaßen werden, muißen aber
16
dabey erkennen, daß catholici ihr eußerstes thuen und ihre gegenerclärung
17
nur dahien dienet, daß mit den weitleufigen tractaten die zeitt verdorben
18
wirdt.

19
In den neuen „22 Punkten“ der Protestanten wird genausoviel gefordert wie in den
20
„55 Punkten“. Es möchten zwar auch die protestirende vorgeben, es wehre
21
viell, das sie ratione termini vom iahr 1618 aufs 1621 gewichen, so ist doch
22
zu wißen, daß in solcher mittler zeitt weder extra- noch iudicialiter ichtwas
23
vorgangen, so einzigen tractaten oder vergleichs vonnöthen, daß also diese
24
nachgebung eine lautere elusion ist. So wirdt auch dieser terminus ex alio
25
capite vor unwurden gemacht, indeme uber denselben, die sonsten in einiger-
26
leygestalt gravirt sein mögten, davon eximirt werden.

27
Es kann auch nicht hingenommen werden, daß den katholischen Ständen das ius
28
reformandi bestritten wird, da ja die Protestanten dauernd von diesem Recht
29
Gebrauch machen, sogar Geistlichen gegenüber, die nicht unter ihrer Landesherrschaft
30

41
30 stehen ] Wartenberg / Augsburg II fügt an dieser Stelle an, daß die Protestanten das ius
42
reluendi ( Auslösung der Pfandschaften ) beanspruchen, den Katholiken aber verwehren wollen.
stehen. Auch die Forderung nach Abschaffung der päpstlichen Kollationen an den
31
Mediatstiftern ist abzulehnen; desgleichen, das ferner eine durchgehende parität
32
bey den visitationen, hochsten gerichtern und sonsten angeordtnet solle
33
werden, welche die protestirende auch wol auff die gemeine reichsconventen
34
werden extendiren wollen, indeme sie bereits maiora verwerffen. So contro-
35
vertiren sie auch von newen des ertzstiffts Saltzburg kundtbare praecedentz
36
und direction im furstenrhatt. Dieses ist aber vor und uber alles unleidtlich,
37
daß sie die stiffter, welche die catholischen per viam ordinariam electionis
38
aut postulationis an sich gebracht und da kein legitimus contradictor vor-
39
handen , dem ordentlichen oberhaubt zu entziehen gedencken auß ursachen,
40
daß solche stiffter ein uncatholisches oberhaubt mögten angenohmmen

[p. 338] [scan. 406]


1
haben, dargegen finden sich doch gnugsame reversales in contrarium, nemb-
2
lich daß diese bischoff versprochen, in curia Romana confirmationem auß
3
zuwurcken , allermaßen zu Oßnabruck unndt Minden beschehen

39
So in den Wahlkapitulationen der Osnabrücker Bischöfe Wilhelm Schenking 1585 ( vgl. K. Stüve II
40
S. 304 ) und Philipp Sigismund von Wolfenbüttel 1591 (K. Stüve II S. 347f. ); ähnlich in
41
Minden bei Christian von Braunschweig-Lüneburg 1599 ( vgl. W. Schröder S. 536 ).
. Welches
4
solche zumuthungen sein, warin die catholischen chur-, fürsten und ständt
5
sich keineswegs verstehen können.

6
Uff die vorgestelte fragen zu schreiten, weilen der 55 puncten beandt-
7
wortung nicht räthlich gehalten, so wirdt man sich viel weniger uber die
8
ietzige, ein mehrers begreiffende erclärung in einige schrifftwechslung ein
9
laßen können.

10
Pro secundo ist der negster weeg, den Kayserlichen herren abgesandten
11
anzuzeigen, es könten catholici uber ihre vormahlige erclärung nit gehen,
12
wabey des gegentheilß postulatorum ohnbilligkeit zu remonstrirn, die
13
Kayserlichen auch zu ersuchen, solche den protestirenden auffs beweglichst
14
zu gemuth zu fuhren. Eß ist zwar nit zu zweiffelen, sie werden es wol vor
15
sich selbsten thun, damit sie aber nicht vor partheiisch geachtet werden
16
und partes iudicis behalten mögen, wirdt räthlich sein, ihnen zu remon-
17
striren , nachdem die sach fast weitlauffig und zu durchgehung der prote-
18
stirenden erclärung viel zeit erfordert wurde, könten ex tribus collegiis
19
etliche deputirt und durch sie der Kayserlichen gedancken penetriret und
20
auß dem werck conferiret werden.

21
Ad 3. Nachdem vor allen dingen ietztbedeutermaßen mit den herren Kayser-
22
lichen zu conferiren, folgents von den protestirenden zu vernehmen, ob sie
23
sich näher zum zweck legen wollen, so verbleibe dieser frag erörterung
24
inzwischen in suspenso.

25
Kurbayern. Befinden der protestirenden außgehändigte erclärung sehr ex-
26
orbitant und absurd, erachten dahero die beandtwortung ohnnötig, zu-
27
malen deren contenta in den 55 hiebevor von ihnen ubergebenen puncten
28
begriffen.

29
In der haubtsachen haben in 1. et 2. articulo ersehen, das die protestirende
30
den terminum restitutionis auffs iahr 1621 setzen, der ungezweiffelten ur-
31
sach , weilen Ihrer Kayserlichen Mayestät damahlige gedancken mehr ad
32
expeditiones bellicas quam reformationes gerichtet geweßen. Hielten dahero
33
ihrestheils davor, das, gleichwie in ultimo conventu Ratisbonensi anno 1641
34
der terminus amnistiae in ecclesiasticis et politicis auffs iahr 1627 gestellet
35
worden

42
Vgl. oben S. 3 Anm. 2.
, unerachtet, wa daß wandelbahre gluck der waffen fallen mögte,
36
es dabey nachmalen ohngeendert zu laßen, unangesehen daß iahr 1624 pro

37
36 zu laßen] Dagegen Kurbayern A III: ist daher vonnöthen, in ecclesiasticis bey dem
38
iahr 1624 und in politicis bey dem iahr 1630 zu verbleiben; ähnlich Wartenberg /
29
Augsburg II: intra annum 1618 und 1621 nichts vorgangen, so den catholischen
30
möchte zum guten gereichen, derowegen beim iahr 1624 zu verbleiben. Österreich
31
A II gibt ebenfalls das Jahr 1624 an und nennt bei den Stiftern, die nicht unter diesen Termin
32
fallen sollen, noch Verden.

[p. 339] [scan. 407]


1
medio vorgeschlagen worden, dabey auch die stiffter Minden, Oßnabruck
2
und Halberstadt in perpetuum per expressum zu eximiren wehrn.

3
Dergleichen haben sie in 2º wargenohmen, daß die Pfaltz ad annum 1621
4
solle restituirt werden. Dies geschieht darum, weil der badische Anteil an der
5
Grafschaft Sponheim zu dieser Zeit noch in kurpfälzischem Besitz war und das
6
ksl. Urteil, das die Herausgabe an Baden-Baden erwirkte, erst 1622 erging

41
Das Sponheimer Erbe befand sich seit 1437 in gemeinsamem pfälzisch-badischen Besitz. Der
42
badische Anteil wurde 1585 an Kurpfalz verpfändet, das ihn 1600 als herrenloses Gut einzog.
43
1622 von spanischen Truppen besetzt, wurde er durch Reichshofratsurteil 1622 Baden-Baden
44
zugesprochen (vgl. F. Weech S. 163; L. Häusser II S. 340f.; ein knapper Bericht auch bei
45
Meiern III S. 694 ).
.
7
Weilen nun catholici hierbey mercklich interessirt, alß können sie davon
8
nicht abweichen, sonderen haben dahin zu sehen, damit es bey den bewillig-
9
ten terminis anni 1627 in ecclesiasticis et 1630 in temporalibus verbleibe.

10
Die von den Protestanten in art. 2 geforderte Aufhebung aller nach 1624 ergangenen
11
Urteile in ecclesiasticis et politicis kann nicht gestattet werden.

12
Im art. 3 io wegen der unmittelbaren güteren renunciiren die catholische
13
auff 100 iahr viae iuris et facti, und daß man sich elapso saeculo viae iuris
14
allererst vergleichen solle, seye zu besorgen, man werde sich alßdan ebenso-
15
wenig ratione iudicii alß in der haubtsachen vergleichen können. Die pro-
16
testirende gehen ad amicabilem compositionem, dardurch verlihren catholici
17
alles. Damit nun Ihrer Kayserlichen Mayestät die cognition nit gar benohm-
18
men werde, reservatio iuris et amicabilis compositionis were zu behaubten.

19
Daß vorbedingte victalitium vor einen abtrettenden bischoff oder praelaten
20
seye gar nit zu acceptirn.

21
Ad 4 et 5. repetunt priora ipsorum vota.

22
Ad 6. Protestantes hetten billig catholicis zu dancken, das sie ihnen alsoviel
23
eingeraumbt, dabey sie auch zu

33
23 acquiesciren] Österreich A II gibt ferner den vorgeschlagenen Abstimmungsmodus für die
34
geistlichen Reichsstände an. Danach sollen die protestantischen Inhaber von Erzbistümern,
35
Bistümern und Prälaturen nicht an ihrer herkömmlichen Stelle im Fürstenrat votieren, sondern
36
jeweils nach allen katholischen Erzbischöfen, Bischöfen und Prälaten.
acquiesciren. Waß aber wegen der prae-
24
cedentz und direction vor den ertzstifft Magdeburg contra Saltzburg prae-
25
tendirt wirdt, betreffendt, were darin keineswegs zu willigen.

26
In 7 mo begeren protestantes, es sollen so viell uncatholische uff die stiffter
27
admittiret werden, alß deren anno 1621 darauff gewesen, welches auch nit
28

37
28 nit einzugehen] Dies nach Kurbayern A III besonders im Hinblick auf das Domkapitel
38
in Straßburg.
einzugehen, sondern billig pacta conventa

39
28 zu halten] Für die hier nicht genannten Punkte ( 8 und 10 ) verweist Kurbayern A III auf
40
die letzte katholische Erklärung.
zu halten.

[p. 340] [scan. 408]


1
9. Begeren sie in perpetuum die mediatstifft- und güter, welches gleichfalß
2
nicht zu bewilligen, wenigers aber dasienige, so wegen der pfandtschafften
3
angeben wirdt; bey welchem passu ihnen die inaequalitet, indem sie daß
4
contrarium vor die reichsstädt bedingen, zu remonstriren. Darbeneben
5
praetendiren die Augspurgischen confessionsverwandten die inspection,
6
visitation bey den geistlichen, so ihnen keineswegs einzuraumen, weilen es
7
zu gewißen undergang und totaleliminirung der catholischen religion ge-
8
reichen würde.

9
Anreichendt die reichsstätt, sonderlich Hagenaw, finden sich in selbiger
10
statt keine Augspurgischen confessionsverwandten, sondern es ist anno
11
1624 reformirt worden

40
Aus einem 1653 dem Reichstag übergebenen Memorial geht hervor, daß sich zu dieser Zeit
41
noch eine Anzahl evangelischer Bürger zu Hagenau befunden hat (vgl. Londorp VI S. 845).
, dabey es zu laßen und davon in keinerley weeg zu
12
weichen. Augßburg betreffendt, da sollen protestantes sich erclären, ob sie
13
die stätt Ulm, Straßburg, Nürnberg auffs iahr 1555 restituirn wollen, alßdan
14
werde man sich catholischentheilß der statt Augsburg halben vernehmen
15
laßen.

16
Wegen Donawerth repetirn ihr vor diesem abgelegtes votum, und ist bey
17
diesem passu sonderlich zu vermercken, das wegen der stat Aach gar be-
18
schwehrliche sachen wollen praetendirt werden, indeme sie terminum resti-
19
tutionis insgemein ad annum 1621 setzen, hie extendiren sie ihnen aber ad
20
tempus rebellionis zwischen 1578 biß

37
20 1594] Kurbayern A III: 1598.
1594. Dieses were ein medium adae-
21
quatum , den Calvinismum zu introducirn.

22
Ad 12. Waß vor temperamenta in stiffteren und stätten den interessatis
23
reservirt, dabey müsten sie es ihrestheilß bewenden laßen. Widerholen
24
ratione Hildesheimb, waß sie ratione rerum transactarum votiret. Zu ver-
25
wunderen ist es, nachdem die protestirende sich das ius reformandi allerorten
26
arrogiren, daß sie es pari iure den catholischen wie Pfaltz Newburg nicht
27
verstatten wollen.

28

38
28 13. – Kaiser ] Der hier als Regest wiedergegebene Absatz fehlt in Kurmainz B.
13. Die Entscheidung über die Religionsfreiheit in den Erblanden liegt beim Kaiser.

29
15. understehen sich protestirende daß ius emigrandi non dominis, sed solis
30
subditis zu attribuiren, welches, wie es unbillig und widerrechtlich, also ist
31
es keinesweegs nachzugeben, weilen hierdurch der underthan mehr rechtens
32
alß der herr hette, und wurde hierdurch haereticismo thur

39
32 undt] Fehlt in Köln ( Stadt ).
undt thor aller-
33
orten geoffnet.

34
Ad 16. Alle gemeinschafften sollen auffs iahr 1621 gerichtet werden, dabey
35
finden sie, das etliche interessirt, sonderlich Baden wegen der furdter- und
36
hinderer graffschafft Sponheimb

42
Vgl. oben S. 339 Anm. 1.
, Sarbruggen wegen der herschafft Lohr

[p. 341] [scan. 409]


1
und Malberg, item wegen der in communi besitzer graffschafft Eberstein

39
Die Herrschaft Lahr-Mahlberg, seit 1527 in gemeinsamem Besitz von Nassau-Saarbrücken
40
und Baden-Baden, wurde 1629 zwangsweise geteilt. Baden-Baden rekatholisierte den ihm zuge-
41
fallenen Teil (Mahlberg) und zur gleichen Zeit die bis dahin protestantische Grafschaft Eberstein,
42
die von den Grafen von Eberstein und Baden-Baden gemeinsam verwaltet wurde (vgl. F. Weech
43
S. 166f.).
,
2
warin der Lutheranismus vor iahren reformirt worden. Wan man den ter-
3
minus 1621 belieben sole, wurden solche veränderungen zerfallen.

4
17. Daß die under den catholischen gelegene gefelle den Augspurgischen
5
confessionsverwandten sollen außgefolget werden, da meinten sie, eß wer
6
bey der bißheriger observantz zu laßen […].

7
Bey dem 18. art. wirdt die geistliche iurisdiction gantz entzogen, außerhalb
8
wan ein Lutherischer under catholischen geseßen, daß er sich angeben solle,
9
so derentwegen gar nicht zu acceptiren.

10
19. Wan man praetensam notoriam paritatem einwilligte, wurden protestantes
11
solche gahr ad comitiam extendiren und dernach in omnibus amicabilem
12
compositionem haben wollen, daß gibt große confusion undt wird auch
13
verächt- und schedtlich sein, daß alle sachen von den hochsten tribunalibus
14
vor die ständt sollen gezogen werden. Darauß hat man clärlich abzunehmen,
15
das protestirende nur ad amicabilem compositionem gehen, weiln sie ihren
16
vortheill darauß zu haben wißen.

17
20. Paritatem assessorum und sonsten belangendt können catholici solches
18
auch nicht nachgeben, sondern es bleibe billig bey dem herbringen. Daß
19
aber commissiones den protestirenden sollen gegeben werden in sachen, in
20
welchen catholici triumphiret, ist billig zu decliniren, weilen sie schlechte
21
executores wurden abgeben.

22
21. Extra causas religiosas können und sollen die

37
22 maiora] In Bamberg A I, Köln ( Stadt ) und Konstanz danach ein sinnentstellendes
38
nicht eingefügt. Richtig dagegen und mit Kurbayern A III übereinstimmend in Kurmainz B.
maiora platz haben.

23
22. Der punctus iustitiae soll auf einen Reichstag verschoben werden. Die Forderung
24
nach neuen Reichsgerichten ist von den Ständen des Obersächsischen Kreises bereits
25
aufgegeben worden. Die Parität der Assessoren kann nicht gestattet werden, jedem
26
Stand soll freistehen, wen er praesentieren will.

27
Fals aber protestantes bey ihren extremis bestehen solten, ist anders nicht
28
alß der von ihnen intendirter undergang der catholischer religion dießeit
29
zu praesumiren, zumahlen bey dem compositiontag zu Franckfurt sie an
30
dergleichen postulata nicht dencken dorfen. Da sie sich aber nicht mehrers
31
naheren wolten, ob ihnen in puncto amnistiae, autonomiae und in andern
32
haubtsachen zu andtwortten oder nicht, hielten sie an ihren orth darfur,
33
man hefte sich mundtlich zu resolviren, daß man es bey voriger dießeitiger
34
erclärung laße.

35
Das alles soll den ksl. Gesandten und durch diese den Protestanten vorgetragen werden;
36
solten sie aber in den haubtpuncten andere erclärung von sich geben, were

[p. 342] [scan. 410]


1
man erbietig, sich weiters vernehmen zu laßen, widrigenfals pleibe man bey
2
deß Paßauwischen vertrags und religionfriedens disposition allerdinghs.

3
Salzburg. Da man über die letzte protestantische Erklärung nicht verhandeln
4
kann, sollen die ksl. Gesandten gebeten werden, die Protestanten zum Nachgeben zu
5
bewegen. Danach kann man über weitere Schritte beraten.

6
Betreffendt in specie, das die Augspurgische confessionsverwandten in ihrer
7
erclärung von einiger differentz zwischen Saltzburgh und Magdenburgh, so
8
beyzubringen, anregungh thuen, derentwegen beziehen sie sich auf ihr vor
9
diesem communicirtes schriftliches memoriale, darab zu vernehmen, daß
10
der ertzstift Saltzburgh mehr dan vor 100 iahren den vorsitz vor allen
11
geistlichen gehabt und in allen reichsversamblungen hergebracht, mit dem
12
hochloblichen hauß Osterreich aber craft daruber außgehendigter reversa-
13
lien die alternation verglichen

37
Zum Vorsitz auf der Geistlichen Bank vgl. S. 288 Anm. 1.
. Dergleichen ist aber niemahln Magdenburg
14
eingeraumbt worden weder titulus primatus in Teutschlandt geben, wie den
15
Albertus Crantzius

35
15 meldung thuet] Nach Österreich A II in sua Historica relatione contra Magdeburg.
meldung thuet

38
Albertus Crantzius ( Albert Krantz, 1448–1517 ), hansischer Staatsmann, Geschichtsschreiber
39
und Theologe. Über ihn: ADB XVII S. 43 ; LTHK VI S. 595. Seine hier genannte Historica
40
relatio contra Magdeburg ist als selbständige Schrift weder an den angegebenen Stellen noch in
41
Zedlers Universallexikon oder in Pütters Litteratur des Teutschen Staatsrechts ( I S. 97 )
42
erwähnt.
, welches umb so mehr befestigt, weiln
16
Magdeburg uber andere keine iurisdiction iemalen gehabt, so gleichwoll die
17
eigenschafft eines primatus mit sich bringt. Wan sich dieses auch schon
18
befunde, so gebuhrete doch Saltzburgh alß legato nato vor Magdeburg die
19
praecedentz, posito etiam es hette sie gehabt, so were es doch durch die
20
hundertiahrige possession davon excludirt. Gleichwie sich nun, soviel ses-
21
sionem et votum betrift, mit vorstimmenden vergleichen, daß die uncatho-
22
lischen nach allen catholischen votirn und loco tertio die session haben
23
sollen, also verhoffen sie, es werden chur-, fursten und ständt nichts zu
24
nachtheil des loblichen ertzstifts verhengen, widerholt derowegen anher ihr
25
in dem memoriall gemeltes begehren mit pitt, solches bey der mundtlichen
26
conferentz auch vorzubringen, nicht zweifelndt, wan die Magdeburgischen
27
gesandten daruber informirt seyn, werden sie von ihrer praetension guitlich
28
gern abstehen werden.

29
Im ubrigen die maiora in contributionssachen belangent, repetirn sie ihr
30
vorhin gefuhrtes votum, daß sie darzu so lang nit verstehen können, biß
31
ihre soviell mahl vertröstete moderation wurcklich erfolget

43
Vgl. oben S. 319 Anm. 1.
.

32

36
32 Bayern-Hg. wie Kurbayern ] nach Österreich A II ergänzt.
Bayern-Hg. wie Kurbayern

33
Österreich. Die 3 in consultation gestelte fragen seint albereit so weit
34
resolvirt, daß sie darbey einiges bedencken nicht haben. Eine Deputation

[p. 343] [scan. 411]


1
soll mit den ksl. Gesandten darüber beraten, ob rathsamb und nutzlich, mit den
2
Protestanten weiterzuverhandeln. Weiln man sicht, daß nur auf verlängerungh
3
der tractaten ziehlen und meinen, sie haben schon die victori, were dero-
4
wegen daß werck auf ia oder nein zu treiben, damit man sich catholischen-
5
theils darnach auch rechtschaffen zusammensetzen könne.

6
Zu dem Artikel über die Pfandschaften wie Kurbayern.

7
Der terminus anni 1621 kombt dem hauß Osterreich wegen des landgerichts
8
in Schwaben und zu Hagenau viell zu nahe, und ist auch dem weeßen clärlich
9
abzunehmen, das die protestirende das reich gantz umbwenden wollen;
10
pittet, man wolle des hauß Osterreich interesse nicht also benehmen laeßen.
11
Es ist auch noch nicht daran, daß man einem dergestalt seine wolherge-
12
brachte iura absprechen solte, zumahlen gehört die sach anhero nicht,
13
desuper protestirendt. Die erblanden angehent, werden Ihre Keyßerliche
14
Mayestät von keinen anderen ordnung annehmen.

15
Haben sonsten auch per dictaturam empfangen, was der lobliche ertzstift
16
Saltzburgh eingeben, halten billich, daß daß Magdeburgische begehren zu
17
verwerfen; haben darbey einig beylagen gesehen, so sie auf ihrem wehrt
18
beruhen laßen, erinneren sich aber eines vertrags, so zwischen kayßer Ferdi-
19
nandten und dem cardinall Mattheßen aufgericht worden

41
Der Kardinal Erzbischof Matthäus Lang hatte 1537 für seine Lebenszeit den Vorsitz auf der
42
Geistlichen Bank des Fürstenrates an Österreich überlassen (vgl. H. Widmann III S. 43).
. Schließlich be-
20
finden recht und billich zu sein, daß der lobliche ertzstift bey seinen recht
21
und gerechtigkeiten manutenirt werde, iedoch ohne nachtheill des hauß
22
Osterreich.

23
Salzburg. Addit, die beylagen seyen in originali, so bey den Augspurgi-
24
schen confessionsverwandten anzuregen, sonsten laßen sie es wegen des
25
hauß Osterreich bey ihrem vorigen voto.

26
Pfalz-Neuburg. Hetten zu Oßnabruck von den protestirenden gehört,
27
das kein fried zu höffen, biß die gravamina religionis verglichen, mußen
28
derentwegen die catholici die mora abschaffen, so were der modus tractandi
29
zu änderen und ihre erclärung also bewandt, daß man sich darauf catholischen-
30
theils wol einlaßen könte, wan auch einiger punct darinn nicht solchergestalt
31
beschaffen, wolten sich deßhalben freundlich bezeigen. Nachdem sie aber
32
die extradirte erclärung selbst ersehen, befinden sie das gerade contrarium,
33
indeme nur priora repetirt werden. Haben daweniger nicht die particularia
34
aufgezeichnet, weiln doch die zeit solche dißmal nicht leidet, so wollen sie
35
dieselbe auf andere bequemere gelegentheit außgestellet haben […]. Dankt
36
Kurköln und Kurbayern für die Unterstützung in der sulzbachischen Sache.

37
Die letzte Erklärung der Protestanten soll unbeantwortet bleiben; die ksl. Gesandten
38
sind zu ersuchen, die Protestanten zum Nachgeben zu

39
38 bewegen ] Kurbayern A III erwähnt noch: Conformiren sich, […] das das erzstifft
40
Salzburg contra Magdeburg manutenirt werde.
bewegen.

[p. 344] [scan. 412]


1
Sonsten dienet zur nachricht, das die protestirende außgeben, es hetten die
2
catholische deputirte zu Oßnabruck sich vernehmen laßen, daß sie den
3
herren Keyßerlichen zugeben, hingegen möchten die protestirende mit den
4
Schweden halten und ein seil zihen. Ob deme nun also, laßen sie dahin-
5
gestellet sein und habens zur nachricht also bedeuten wollen.

6
Burgund. Quo moderatiores sunt catholici, eo duriores evadunt protestan-
7
tes , quorum posterius scriptum non est nisi priorum repetitio, cui insuper
8
captiosas et elusorias clausulas addiderunt in evidentissimum catholicae
9
religionis exterminium, siquidem credendum minime est, quod quicquam
10
observaturi sint, cum iam turn transactionibus stare recusent, turn hamus
11
est, quem ad annum 1621 simulant ponere terminum. Specialia de eo referre
12
modo non est de tempore, id tarnen praeteriri nec potest nec debet, quod
13
propterea hunc terminum ponere laborent, ut

32
13 Friderici] Österreich A II dagegen Ludowici.
Friderici Palatini negotium,
14
quod nullo modo huc spectat, includatur

36
Seit 1642 wurden in Wien zwischen dem Kaiser und Karl Ludwig, dem Sohn des Winterkönigs,
37
Sonderverhandlungen über die pfälzische Restitution geführt (vgl. F. Dickmann S. 378). Mit
38
dem Restitutionstermin 1621 Januar 1 hätte der Pfalzgraf automatisch seine Länder zurück
39
erhalten , da die Ächtung Friedrichs V. erst 1621 Januar 16 ausgesprochen worden war (hierzu
40
M. Ritter III S. 127; vgl. auch D. Albrecht S. 49ff.).
.

15
Die Autonomie kann von Burgund nicht gestattet werden. Die Forderung der Pro-
16
testanten
, Aachen ad annum 1594 zu restituieren, ist lächerlich.

17
Quaestiones propositas quod attinet sentit protestantium declarationi ulti-
18
mae non scripto respondendum, sed oretenus iis indicandum catholicos
19
postremae suae inhaerere declarationi.

20
Ad 2. Perinde est sive id fiat per ordinarios vel extraordinarios deputatos.

21
Pro 3. placet, ut per Caesareos procedatur adhibitis tarnen deputatis omnium
22
collegiorum et ea lege, ut antequam quicquam concludatur in pleno refe-
23
ratur , licet enim multi se passive habeant uti et ipso Rex Catholicus, tarnen
24
necessarium videtur, ut, quod omnes tangit, ab omnibus approbatur iuxta
25
regulam.

26
Baden-Baden. Wie Kurbayern, sonderlich aber ad art. 2. wegen pfaltzgrafs
27
Ludwich Pfilippsen

41
Punkt 2 der evangelischen Erklärung vom 24. August 1646 (vgl. oben S. 335 Anm. 1) forderte
42
speziell die Restitution des bereits im Sommer 1620 von den Spaniern vertriebenen Pfalzgrafen
43
Ludwig Philipp von Simmern, eines jüngeren Bruders Friedrichs V. (vgl. L. Häusser II S. 341).
, das alles, so cum sufficienti causae cognitione ergan-
28
gen , zu manutenirn […].

29

33
344, 29 –348, 3 Osnabrück – vorbehalten] Das Votum Osnabrücks in Kurmainz B in
34
den Formulierungen z. T. etwas abgewandelt, kleinere sachliche Ergänzungen sind im folgenden
35
angegeben.
Osnabrück (Ihre Fürstliche Gnaden in persona). Wie alle Vorstimmenden,
30
daß die neue Erklärung der Protestanten, die nur impertinentias, contrarietates
31
et novitates begreift, zurückgewiesen werden muß.

[p. 345] [scan. 413]


1
Können sonsten nicht begreiffen, daß die protestirende den terminum anni
2
1624 tanquam a catholicis concessum anzihen dörfen; Ihre Fürstliche Gna-
3
den wißen sich der bewilligungh nicht zu erinneren, dan obwol etwas davon
4
von etlichen anregung gethaen, so seye doch ad annum 1627 geschloßen
5
und dergestalt dießeitigen gutachten eingerucket

41
Nach dem bei Meiern III S. 365 wiedergegebenen Wortlaut der katholischen Erklärung vom
42
30. Juni 1646 wird der Restitutionstermin 1627 nicht absolut gesetzt, sondern die Wahl zwischen
43
1624 und 1627 offengelassen. Vgl. die zutreffende Erläuterung Bambergs unten S. 349.
. Dahero, weilen berurter
6
terminus anni 1624 communi concluso nicht approbiret worden, solcher
7
auch anderen praeiudicirlich fallen mögte, dahero sie bey dem anno 1627
8

37
8 bestundten] Nach Österreich A II wird noch erwähnt: Man solle vorßehen, damit
38
einmahl dise sach in pleno materialiter von punct zu punct vorgebracht undt nit
39
durch ettlich wenig allein bey den herren Kayßerlichen tractirt werde.
bestundten.

9
Es were auch in mehreren votis anregung beschehen, das man sich in dießen
10
der catholischen religion nachtheiligen punctis allein passive halten wolle;
11
zumalen nit verhoften, daß catholici solchergestalt alles wolten geschehen
12
laßen, man wurde sich sonsten vergebentlich aufhalten. Von Gott zu pitten
13
und zu begehren were, ut catholicis veram unionem et constantiam in sachen
14
das gewißen und seeligkeit betreffent verleihe.

15
Es were nicht zu zweiflen, daß Kayßerliche Mayestät den catholischen nicht
16
vorzugreifen, sonderen allein sich denienigen, was insgemein vor gut ange-
17
sehen , conformirn werde, dannenhero dero gesandten inständig zu ersuchen,
18
damit iedesmals dieße wichtige sachen in pleno proponiret, resolviret, hier-
19
durch viele gravamina und protestationes vermitten, gefolgig eine beständige
20
einigkeit erhalten werden. Von dem gegentheill hat man ein exempel zu
21
nehmen, unter welchen viele nicht wenigers als die catholischen mit schweh-
22
ren kriegslast behaftet, gleichwoll aber beysammenhielten und -stündten.
23
Solches incumbire viell mehrers den geistlichen tamquam pastoribus, bey
24
denen auch billich die catholische weltliche stehen und vor einen man halten
25
solten, in deßen vernehmung acatholici dergleichen, wie in ihrer declaration
26
zu sehen, nicht praetendiren wurden. Da man ihnen nachgibt, fordern sie
27
immer mehr und vermehret sich dießeits der verlust. Mit dem vielen nach-
28
geben und mißtrauen seye, allermaßen der effect mit sich bringt, Gott
29
erzürnet; da man sich der religion also schläfferig und lawlich annimbt,
30
seye kein fried zu hoffen.

31
In den Trierischen und Burgundischen votis were wol erwehnet und gebe
32
es der protestirenden erclärung an tag, daß sie nur zu gewinnen und nicht
33
zu

40
33 weichen] In Köln ( Stadt ) irrtümlich weisen.
weichen intendirn. Schließen demnach dahin, daß ihnen absolute anzu-
34
deuten , man könne sich dießeits uf ihre gefehrliche und weitaußsehende
35
schrift in keine handlung einlaßen, und daß durch die herren Keyßerlichen
36
plenipotentiarios idque tanto magis, weiln sie (die protestirende) sich äußer

[p. 346] [scan. 414]


1
lich vernehmen laßen, daß die letzte resolution ihre endtliche erclärung nicht
2
seye. Dahero solche von ihnen zu begehren oder zu vernehmen sein wird,
3
warauf sie al’ ultimo bestehen wolten, welchenfals sich catholici auch zu
4
erclären hetten. Nach erfolgender resolution uncatholischer were hievon
5
in pleno

30
5 zu gemüth zu führen] Nach Kurmainz B ergänzt; in Bamberg A I, Köln ( Stadt ) und
31
Konstanz fehlt eine entsprechende Wendung.
zu deliberiren. Den protestirenden were dabey auch zu gemüth
6
zu führen, daß ihre postulata allerhand contrarietates und impertinentia in
7
sich fuhren, allermaßen von den vorstimmenden churfürstlichen mit meh-
8
reren

32
8 eingefuhret] In Kurbayern A III folgt danach: Die paritet in iudiciis et collegiis
33
khönnen sie kheineswegs gestatten, widerholen hiehero die curfürstliche abgelegte
34
vota.
eingefuhret.

9
2. Demnach ratione termini a quo auch große differentz, so were zu ver-
10
nehmen , was der gegentheil in specie praetendire, damit man umb so beßer
11
eines und anderen obwaltendes interesse resolvirn möge. Hiebey ist 3. auch
12
zu ermerken, das protestirende die gravamina religionis ad amnistiam zihen
13
wollen, da doch in primo catholicorum concluso außtrucklich vorbehalten
14
worden, daß sie gar nicht dahin, sonderen ad tractatus speciales gehörig

37
Die Trennung der Beratungen über die Gravamina von den Amnestieverhandlungen war im
38
Februar 1646 im Fürstenrat beschlossen worden (vgl. Meiern II S. 265 , 374).
.
15

35
15 Novembris] Köln ( Stadt ) und die damit identischen Protokolle schreiben hier irrtümlich
36
8 bris.
Von den catholischen were dato kein anderer terminus als der 12 te Novem-
16
bris anno 1627 gesetzt worden. Damit ia dasienige, so a Caesareanis vom
17
1624. iahr vermeldet, zu salvirn, könte die erclärung dahin beschehen, daß
18
man dießeits ius addendi minuendique vorbehalten, allermaßen es von den
19
protestirenden auch practicirt wurde. Protestantes beschwehrten sich contra
20
edictum Caesareum anno 1629, unangesehen die darinn beschehene deci-
21
siones von sämbtlichen churfürsten anno 1627 zu Mühlhaußen eingeraten
22
worden

39
Der Kurfürstentagsschluß von Mühlhausen ( 1627 November 4 ) empfahl die Beilegung der
40
Gravamina nach den Vorschriften und der Regel der reichsconstitutionen, auch religion-
41
und prophanfriedens ( vgl. BuA NF II/3 Nr. 470 S. 739 ). Die katholischen Kurfürsten
42
erläuterten in einem Schreiben an den Kaiser ( 1627 November 12, ebd. S. 697f. Anm. 1 ), daß
43
darunter die Restitution alles seit dem Passauer Vertrag den Katholiken entzogenen geistlichen
44
Besitzes zu verstehen sei ( vgl. hierzu auch M. Ritter , Restitutionsedikt S. 93ff. ).
.

23
Die nach anno 1627 vorgangene Keyßerliche decisiones in religionssachen
24
weren in den rechtsatzungen gegrundtet, dahero sie sich darob nicht zu
25
beschwehren hetten.

26
Die ab acatholicis praetendirende session et votum, item collatio regalium
27
[…] betreffendt, bliebe es bey vormahligem concluso. […] Der movirte
28
praecedentzstreit zwischen Saltzburgh und Magdeburgh seye notorie uner-
29
heblich […].

[p. 347] [scan. 415]


1
Wegen der incapacitet ist es leider so weit kömmen, daß man gezwungen
2
weichen mueß, differentiam aber anlangendt, können und wollen Seine
3
Fürstliche Gnaden nicht darzu verstehen, daß die Lutherische den catho-
4
lischen sollen gleich gehalten werden. So solle man auch auß den concordatis
5
nicht schreiten; dießes wird nur in odium Sanctae Sedis gesucht, und wan
6
man darinn den protestirenden deferirt, so werden die concordata uber-
7
schritten , welches unverantworttlich, und dorfte noch wol großere streit
8
darauß entstehen […]. Weiln es nun dahin gestellet, daß den uncatholischen
9
ertz- und bischoffen indulta sollen ertheilt werden (darzu gleichwolln Ihre
10
Fürstliche Gnaden ihren consensum nicht geben, sondern sich nur passive
11
halten wollen), so weren sie der meinung, daß solche in perpetuum zu geben,
12
damit die erwehlte oder postulirte homagium praestirn mögen. Dis ist zwar
13
etwas neues, so ist aber auch die ertheilung der indulten in perpetuum new,
14
verpleibt also dardurch eine distinction und wird auch kein loch in die
15
concordata gemacht.

16
Im ubrigen ist billig, daß nach verfluß der verwilligter 100 iahren via facti
17
nicht solle ergriffen werden; daß muß man aber nicht ad viam iuris erstrek-
18
ken , weiln es ratione iudicii einen großen streitt mögte abgeben, sondern
19
sich deßhalben under weerenden dießen 100 iahren vergleichen.

20
Daß reservatum ecclesiasticum solle immobil verpleiben; daß aber die pro-
21
testirende ein aequivalirendes dargegen machen sollen,

40
347, 21 –348, 28 kahn – weillen] Fehlt in Bamberg A I, Köln ( Stadt ) und Konstanz , hier
41
nach Kurmainz B ergänzt. In Bamberg A I, wo dem Schreiber das Fehlen der Voten von
42
Deutschmeister, Besançon und Leuchtenberg offenbar aufgefallen ist, ist nach dem Votum
43
Wartenbergs eine Spalte freigelassen worden.
kahn ihnen nicht
22
nachgeben werden, weillen dieser vergleich nuhr auff 100 iahr gehet, der
23
Passawische verdragh aber ein ewige reichßconstitution ist, sonsten es den
24
protestirenden zu großem vortheill gereichen würde.

25
Die verdrägh können undt sollen nicht aufgehoben werden, Ihre Fürstliche
26
Gnaden haben zwar keine zwischen dem iahr 1618, 1620 biß 1627, andere
27
möchten aber dergleichen haben, undt stehet bey ihnen, ob sie dieselbe
28
wollen umbstoßen laßen, einmahll ist den protestirenden wenig zu trawen,
29
weillen sie weder den Paßawer verdragh noch den religion- undt Prager
30
frieden gehalten, yetzo auch von den particularverdrägen abspringen
31
wollen.

32
Die Papstmonate sollen auch an den protestantischen Stiftern erhalten bleiben. Die
33
protestantischen Forderungen in bezug auf die Religionsverhältnisse in den Pfand-
34
schaften und in den Reichsstädten sind abzulehnen.

35
Zum beschluß befinden Seine Fürstliche Gnaden nöttigh undt rathsamb,
36
daß die herren Kayßerliche ersucht werden, punctuatim zu gehen, v. g. es
37
wollen catholici von denen geistlichen vorbehalt nit weichen, können die
38
autonomi nicht einwilligen undt also forthahn. Der protestirenden erste
39
gravamina undt diese letzere lauffen durcheinander nuhr zu dem endt, damit

[p. 348] [scan. 416]


1
sie auß der confusion etwaß zu ihrem vortheill erhaschen undt daraußreyßen
2
mögten, deme vorzukommen wehre per puncta zu gehen, dahien sie sich,
3
wie Pfaltz Neuwburg, fernere notturfft vorbehalten.

4
Leuchtenberg wie Bayeren

5
Besançon. Protestantibus concessa sunt omnia, quae salva conscientia con-
6
cedi potuerunt, porro, quae inposterum tractabuntur, non concludentur,
7
nisi prius desuper ad consilia referatur.

8
Deutschmeister. Man solle der protestirenden schrifft nicht annehmen,
9
wie es mit den 55 puncten auch geschehen, wahn doch die maiora ein anders
10
geben, will sich gern damit conformiren, sich aber uber die puncta alle
11
gehörige notturft vorbehalten.

12
Contradicirt in praesens terminum 1621 undt 1624, weillen er seines gnä
13
digsten herrn principalen undt anderen stiffteren zu praeiuditz gereichet,
14
so ist er auch seiner unwissendt gesetzt worden, hatt sich dargegen bey den
15
herren Kayßerlichen plenipotentiariis undt dem reichßdirectorio mit nötti
16
ger protestation

33
16 verwahrt] Nach Österreich A II contra die statt Straßburg.
verwahrt undt kahn sich von anderen seine iura nicht
17
abvotiren laßen.

18
Ad 2. wie Osnabrück, daß man mit den ksl. Gesandten beraten soll, ob die Verhand-
19
lungen
mit den Protestanten fortgesetzt werden

34
19 können ] Österreich A II fügt an: hernach soll alles in consilio catholicorum deliberirt
35
und vernohmen werden, in betrachtung, die herren Kayßerlichen wegen vile ihrer
36
geschäfften disen sachen so punctual nit nachdenckhen khonden.
können.
Man muß bey den herren
20
Kayßerlichen nicht in generalibus pleiben, sondern ad particularia komben,
21
nicht daß man auff sie einig mißtrawen gesetzt, sonderen weillen ihnen die
22
particularinteresse nit bekändt.

23

37
23–26 Ad 3. – wollen] Dagegen Österreich A II: Man solt schriftlich, nit mündtlich
38
handtlen, damit alles in memoria erhalten unndt uber 100 iahr gute nachrichtung
39
geben khan in tam gravi negotio, auch besorge er, so man schon mündtlich handtlen
40
wolte, niemandt solche commission über sich nemen werde wollen.
Ad 3. negative, daß nicht schrifftlich zu handlen, weillen die sachen sehr
24
wichtigh, undt wahn newe differentien vorfallen, wüste man nicht, who
25
dieselbe undt durch wehn vorzunehmen, weillen sich keiner solchergestallt
26
würde gebrauchen wollen.

27
Osnabrück. Addit, wahn man ferners tractiren solte, müste es ex ea prae-
28
cipua causa geschehen, weillen die prothocolla uber 100 iahr davon nach-
29
richt geben können bey den stiftern.

30
In Aachen dürfen die bestehenden Religionsverhältnisse nicht verändert werden, um so
31
weniger, weil es vor kurzem dort, wie neuerdings auch in Lüttich, zu Zusammen
32
künften der Calvinisten gekommen ist

41
Über die Lage der Reformierten in Aachen während der letzten Kriegsjahre vgl. F. Haagen II
42
S. 245, 253ff.; über die Verhältnisse in Lüttich: H. Pirenne IV S. 317ff.
.

[p. 349] [scan. 417]


1

40
1–32 Bamberg – werde] In Kurmainz B knapper, im wesentlichen hiermit übereinstimmend.
Bamberg. […] Thut beliebter kurtze halben uff die churfürstlichen vor-
2
stimmenden vota sich beziehen. Bevor die Verhandlungen fortgesetzt werden
3
können, sind die Protestanten durch die ksl. Gesandten zum Nachgeben zu bewegen.

4
Soviel die maiora in contributionibus betrifft, repetit ex identitate rationis
5
causae et gravaminis das hochlobliche Saltzburgische votum. Im ubrigen
6
behaltet ihme ratione materialium weitere notturfft bevor.

7
Erachtet auch nicht unräthlich zu sein, das die herrn Kayßerlichen pleni-
8
potentiarii nicht in confuso, sondern von einem puncto zum andern gehen
9
und dißeitige rationes remonstrirn und der protestirenden erclärung hier-
10
uber vernehmen; auch eine listam derieniger stiffter, so sie zu behalten
11
praetendirn, erfordert und hierdurch ratione termini a quo sich umb so
12
ehister vergleichen werden könte.

13
Sonsten erinnert sich gutermaßen, waß bey iungster consultation wegen des
14
termini a quo anno 1624 in etlichen votis und zwar in dem Churcolnischen
15
gedacht und nachgehents der catholischen gutachten einverleibt worden,
16
das von den herren Kayserlichen plenipotentiariis zu vernehmen, waß es
17
zwischen den iahren 1624 und 1627 der geistlichen guter halben vor eine
18
bewandtnuß habe, warauff in etlichen votis die erinnerung beschehen, im
19
fall man berürtes iahr pro termino a quo setzen solte, were hierin behut-
20
samb zu gehen; und vorhero a Saxonici legatis, welche dieses iahr vorge-
21
schlagen , zu vernehmen und vergewißerung zu erlangen were, das casu quo
22
catholici berurten terminum belieben theten, das solcher per maiora catho-
23
licorum eingewilliget und weiters zuruckgesetzt werden solte, sintemal zu
24
besorgen (gestalten es auch der effectus anitzo mit sich bringt), das ohne
25
deßen vorhergehende vergewißerung die uncatholische diese abweichung
26
vom Regensburgischen reichsschluß zu ihrem vortheil acceptiren und umb
27
so mehrers ursach nehmen dörfften, weiters zuruckzugehen. An seiten deß
28
stiffts Bamberg ist man in hoc puncto zwar nichts sonders interessirt, gleich-
29
wol aber befelchet, eintzigem standt im geringsten nit zu praeiudiciren,
30
sonderen es ligt einem ieden ob, seine interesse debito tempore et loco
31
tempestive vorzubringen, welchem nach es billig, das solches von den mitt
32
ständten , soviel immer möglich und practicirlich, secundirt werde.

33

41
349, 33 –355, 28 Würzburg – cessuros] Fehlt in Bamberg B.
Würzburg. Weilen von der absurditet der protestirenden schrifft viel ge-
34
redt , so laßet eß darbey und dem Cölnischen voto per omnia.

42
34 Den terminum] Österreich A II zum folgenden: Dises redete er in das Osnaprugische
43
votum.
Den terminum
35
1624 belangendt, haltet nit darfur, das man iemandten damit zu praeiudicirn
36
gedacht, sonderen, alß derselbe von Caesareis et Saxonibus vorgeschlagen
37
worden, hat Wurtzburg (alß dabey in nichts interessirt) solchen nit verwerffen
38
noch zu mißtrawen anlaß geben wollen, einem iedtwederen gleichwol ohne
39
nachtheil und schaden.

[p. 350] [scan. 418]


1
Worms. Obwol darfurgehalten, es were den protestirenden ein kürtze er
2
clärung und andtwortung zu geben, weilen doch vorstimmende uff ein
3
anderß gehen, so vergleichet sich darmit. Ad 2 dum remonstrandum Caesareis
4
et per eos protestantibus ut supra. 3. Man solle sich zumalenn in keine newe
5

33
5 deputation] Konstanz statt dessen: disputat.
deputation einlaßen.

6
Eichstätt. Wie Oßnabruck ad quaestiones, ad materialia autem, darbey
7
der stifft mogte interessirt sein, reservirt demselben alle erfordernde not-
8
turfft .

9
Speyer wie Churtrier

10

34
10 Straßburg ] Nach Österreich A II zugleich für Halberstadt.
Straßburg. Wie Teutschmeister, repetendo suam quaestionem und das
11
alleß, antequam concludatur, in pleno referirt solle werden.

12

35
12 Konstanz . Wie Wurtzburg] In Kurmainz B statt dessen Würzburg wie Costnitz.
Konstanz. Wie Wurtzburg, quoad materialia alle notturfft vorbehaltent.

13
Augsburg. Ein dombcapitul, ubi nec ratio, nec iustitia locum tenet, folget
14
weiland Ihrer Fürstlichen Gnaden löblicher intention

36
14 und hat ihme instruction] Fehlt in Bamberg A I, Köln ( Stadt ) und Konstanz , hier
37
nach Kurmainz B ergänzt.
und hat ihme in-
15
struction ertheilt, das alle verträg und decisiones sollen erhalten werden, wan
16
aber dargegen solte geschehen, solle darfur bitten und anzeigen, das nit
17
weiter gehen könne. Einmahl stehe in deß stiffts und capituli macht nit, sich
18
des iuris quaesiti zu begeben, so konne ihnen auch das miserabile beneficium
19
protestationis nit benohmmen werden. Quoad quaestiones uti maiora.

20
Hildesheim, Paderborn wie Churcöllen

21
Freising wie Saltzburg

22
Regensburg wie Oßnabruck

23
Passau wie Teutschmeister

24
Trient wie Bayeren

25
Basel wie Wurtzburg und Costnitz

26
Brixen wie Trient

27
Münster, Lüttich wie Cöllen

28

38
28 Minden, Verden wie Osnabrück] Nach Österreich A II ergänzt.
Minden, Verden
wie Osnabrück

29
Verdun. Ad 1. wie Oßnabruck, das auff der protestirenden erclärung keine
30
andtwort zu geben in schrifften, sonderen ihnen per Caesareos zu remonstrirn,
31
das sie von den extremiteten abstehen und sich näher erclären wollen, mit
32
dem zusatz, wan etwaß ferners tractirt oder representirt solte werden, das

[p. 351] [scan. 419]


1
solches zuvor in pleno anzubringen, nit aber insciis statibus zu extradirn,
2
wie nuper circa terminum a quo beschehen. Repetirt anhero das fürstlich
3
Oßnabruckische votum, sonderlich wegen uberlaßung der ertz- und stiffter
4
auff 100 iahr, welches Verdün salva conscientia nit

30
4 uberschreiten] In Kurmainz B dagegen underschreiben.
uberschreiten kan, und
5
das nach anlaß der rechten, wie sie weitlauffig deducirt

31
5 worden] Danach folgt in Wartenberg / Augsburg II: Placet denique quae de con-
32
stantia et unitate catholicorum monita. Schärfer nach Österreich A II: Es wollen
33
die Frantzosen unß ad infamam et iniquam pacem zwingen, derowegen soll man pro
34
aris et focis zusammenhalten.
worden. Sonsten
6
vergleichet sich mit Oßnabruck, soviel den terminum a quo, Prager frieden
7
und geistliche iurisdiction betrifft.

8
Chur wie Ihre Fürstliche Gnaden zu Oßnabruck

9
Fulda. Verweist auf sein dem Direktorium übergebenes Memorial, worin der
10
Anspruch auf Freistellung der fuldischen Untertanen widerlegt worden ist. Des stiffts
11
Fulda ritterschafft betreffendt, welche das exercitium Augspurgischer con-
12
fession geraume iahr herbracht

36
Die Religionsfreiheit des fuldischen Adels schützte ein 1576 ergangenes Reichskammergerichts-
37
Mandat, das von Fürstabt Balthasar von Dernbach bei seiner Wiedereinsetzung 1602 anerkannt
38
werden mußte (vgl. K. Demandt S. 255).
, falß sich andere ständte auff gewiße tempe-
13
ramenta hierin deren in ihren landen geseßener mediatritterschafft halben
14
vernemmen laßen, wil man sich auch Füldischentheilß auß denen hierunder
15
habenden instructionen erclärn.

16
Wegen der abgelösten pfandtschafften, welche die uncatholische anno 1618
17
beseßen, das solche den vorigen possessoribus hinwider abzutretten, lauffet
18
wider alle recht und billigkeit. Fulda ist hierbei wegen der Gerichte Neukirchen
19
und Michelsrombach

39
Über diese fuldischen Herrschaften, die sich 1618 im Pfandbesitz derer von der Tann und derer
40
von Schlitz gen. von Goertz befanden, vgl. A. Hofemann S. 69f., 143f.
interessiert. In jedem Falle sollen hier die Streitigkeiten durch
20
den ordentlichen Rechtsweg entschieden werden.

21

35
21 Hersfeld wie Deutschmeister ] Nach Österreich A II ergänzt.
Hersfeld wie Deutschmeister

22
Kempten wie Costantz

23
Murbach und Lüders wie Teutschmeister

24
Johanniterorden item

25
Ellwangen wie Augsburg

26
Weißenburg und Prüm wie Speyr und Trier

27
Berchtesgaden und Stablo wie Churcöllen

28
Corvey. Wie Burgundt und Oßnabruck durchgehents, außerhalb daß lieber
29
sehe, es wurden diese sachen in pleno und nicht per deputatos furgenommen

[p. 352] [scan. 420]


1
auß ursachen, wie vom Teutschmeisterischen herren abgesandten angefuhret.
2
Wil sich sonsten der herren Churmaintzischen beschehener löblicher erinne-
3
rung gern accommodiren und dabey kurtzlich angezeigt haben, das der ort
4
Walckenrodt in Niedersachßen

39
Walkenried war seit der Niederlage Christians IV. von Dänemark in ksl. Hand, wurde jedoch
40
erst 1628 wieder mit Mönchen besetzt (vgl. W. Havemann II S. 46f.).
per terminum 1627 zu erhalten, deßgleichen
5
Moulbrun und Königsbrun sambt anderen mehr, derentwegen abermahlen
6
protestando alle behorende notturfft vorbehalten wirdt.

7
Deßgleichen contradicirt 3. et 9 um punctum, auch den 12., bey welchem seine
8
obere und principalen interessirt, insonderheit wegen der statt Corvey und
9
Höxter, wie nit weniger den 19., 20. und folgende wegen der inspection,
10
visitation und sonsten, dergleichen viel im ertzstifft Magdeburg, Bremen,
11
Halberstadt etc. via facti furgenohmmen worden, welches superiores con-
12
tradicirt , man kan dieses pro regula nit passiren laßen.

13
Die protestirende nennen ihre schrift „andtwort auff der catholischen
14
erclärung“, also wirdt sie auch in etlichen votis titulirt, da sie doch von
15
vielen ante extraditionem nit geßehen worden

41
Die Erklärung vom 12. Juli 1646 (vgl. oben S. 335 Anm. 1) war den Protestanten als
42
Antwort auf ihre Erklärung vom 19. Juli 1646 in Osnabrück von den ksl. Gesandten über
43
geben worden, und zwar im Namen der katholischen Stände (vgl. A. Adami S. 273;
44
Meiern III S. 191f. ), obwohl den meisten von ihnen die endgültige Formulierung unbekannt blieb.
;

30
15 reservat sibi necessaria] Deutlicher formulierte Ablehnung in Wartenberg / Augsburg II:
31
könne so wenig in die Kayserlichen vorschläg als der protestirenden darauff gegebene
32
erklährung gewilligen.
reservat sibi necessaria, nit
16
hoffendt, das dieienige, so von der erclärung gewust, anderen werden
17
praeiudicirt haben wollen, cum quorum omnes tangit, ab omnibus appro-
18
bare debeat.

19
Prälaten. Beziehen sich auff vorgehendes

33
19 Corveyisches] In Bamberg A I, Köln ( Stadt ), Konstanz und Kurmainz B statt
34
dessen übereinstimmend praelatischcs, wobei dies in Köln ( Stadt ) auf das getilgte Corvey-
35
isches folgt. Richtig dagegen in den übrigen Provenienzen.
Corveyisches votum.

20
Schwäbische Grafen.

36
20–21 Non – opinionis] In Konstanz deutsch formuliert: Ich will nicht hoffen, daß
37
iemand under den catholischen der meinung sein werde, daß. Ebenso in Kurmainz B,
38
jedoch beginnend mit Will.
Non sperarim quosdam catholicorum istius opini-
21
onis , die weltlichen von sachen, die religion, catholische kirch und geist-
22
liche guter betreffen, ohne consens und authoritet unsers geistlichen haubts
23
zu disponiren, sonderlich dieienige, so die geistlichen noch in handen haben,
24
hinwegzugeben, weniger incapacibus zu uberlaßen, zu verkauffen macht
25
haben, welches auch sogar in der geistlichen (alß ertz-, bischoven und prae-
26
laten ) selbst gefallen und gewalt nicht stehet, alß welche dißorths mit
27
schwerem gelubt, aydt und pflicht gegen dem sthul zu Rom verbunden,
28
darzu keine herren und absoluti domini, sonderen allein administratores
29
der ertz-, stiffter und praelaturn seint; zudem die leidige experientz gewiesen,

[p. 353] [scan. 421]


1
wan die catholischen in solchen sachen, die Gott allein zugehorig und sein
2
ehr betreffen, liberal gewesen und dardurch den gemeinen wolstandt zu
3
erhandtlen gemeinet, daß darauff nur mehrere spaltung, trennung, wider-
4
wertigkeit , alleß ungluck und der undergang an zeitlich- und ewigen, wo
5
nicht alsobalden, doch nach und nach erfolget, auch dardurch nichts anders
6
und mehrers gerichtet, alß das gleichsamb an einem alten bawfälligen hauß
7
stutzen und steltzen gemacht worden, welcher baw doch hernacher in
8
mehrere ruin gerathen und endtlich gantz uberen hauffen fallen. Und geben
9
die historien nicht, das dieses der modus gewesen, den lieben Gott zu ver-
10
sohnen und dem nothleidenden vatterlandt bestendige ruhe zu schaffen.

11
Solatio ad minimum sit afflictis nihil omisisse pietatis ad eluctandam ruinam,
12
quod etiam inter medias lachrymas gaudium afferre potest. Ein ieder catho-
13
lische christ hat dabey zu gedencken, waß er dem allmächtigen Gott und
14
der christlichen kirchen in dem heyligen tauff und in dem sacramento con-
15
firmationis versprochen, und daß die ehr Gottes und die allein säligmachende
16
religion und deren conservation allen zeitlichen und salus animarum der
17
zergänglichen weldt (so iedoch nach dem willen Gottes dermaleinst aller-
18
dings zu scheitern gehen, und ieder nach seinem thot vor dem strengen
19
richterstuhl Gottes schwehre rechnung und verandtwortung wirdt thun
20
mußen, an welchem gericht keine ersonnene rationes politicae uff- und in
21
die geringste acht genohmmen oder einige excusation meritiret noch einen
22
sonderbarn politischen himmel erwerben werden) weit vorzuziehen, ita
23
oportet transire per temporalia, ne amittamus aeterna, vera religio sanctorum
24
martyrum sanguine obfirmata flamma est pura, fervida et alacris, cuius
25
splendorem tempus non depascit, ventus non expugnat, vis externa non
26
obruit, sed exercet et attollit, haec religionis veritas ab adversantibus oppug-
27
nari , expugnari non potest, hoc igne Haebraei succensi fornacis ardentis
28
vaporem nec sentire nec timere potuerunt. So wil sich auch in solchen uber-
29
schwern , die ewigkeit betreffenden sachen nit wol temporisirn oder nach
30
dem windt oder zustandt des glucks oder unglucks richten laßen, wie man
31
sonsten etwan mit vergebung fürstenthumb und herrschafften, landt und
32
leuthen salva religione thun kan.

33
Wan ich gleich in nahmen meiner herrn principalen des hochdesiderirenden
34
friedens halben den protestirenden mehrers entgegen gehen wolte, so stehe
35
doch an deme an, quod nemo dominis potest pariter servire duobus; besorge
36
auch, es mögte mir gesagt werden, quod scriptura sacra pronunciat

43
Die Bibelzitate aus Matth. 5,24 und Apoc. 3,14–16.
, usque
37
quo claudicas in duas partes, si dominus est Deus, sequere eum, si autem
38
Baal, sequere illum, utinam frigidus esses vel calidus, sed quia tepidus,
39
evomam te, et cor ingrediens vias duas non habebit successus. Waß sich
40
aber salva et illaesa conscientia thun laßet, das hat viel weniger bedenckens.

41
Negst diesem will wol zu consideriren sein, ob und waß vor ein nutz und
42
vortheill der Römischen Kayserlichen Mayestät und den catholischen zu

[p. 354] [scan. 422]


1
wachßen werde, wan sie gleich in allen vielen oder wenigen den protesti-
2
renden gratificiren oder zu willen werden. Ich an meinem wenigen ort kan
3
entweder gar kein oder doch ein schlechte fruchtbarkeit und effectum finden,
4
weilen sich nicht der wenigsten einer auff der anderen seithen rotunde und
5
ungeschewet hören laßen, wan die catholische sich gleich mit ihnen ver-
6
einbaren , das doch Ihre Kayserliche Mayestät sie gegen die cronen nicht
7
assistiren werden oder können. […] Man solte diese der protestirenden
8
letztere erclärung gleich nicht annehmen, sonderen, weilen es lauter extrema
9
seindt, sich dahin resolvirn, das die catholische sich daruber in einige handt-
10
lung nicht wüsten einzulaßen […].

11
Es zeigt sich auch in dem werck, obwol zum schein vorgeben worden, alß
12
wan nicht alle von den Augspurgischen confessionsverwandten fürsten und
13
ständten, sondern nur etliche sich widrigen erzeigt hetten, andere aber und
14
ihre herrn principalen in ihren mitreligionsverwandten weitaußehenden
15
schrifften kein gefallen trügen, so auch nit anderß instruirt weren, daß man
16
sich doch an solchen bloßen glatten worten sehr baldt betrogen befunden,
17
indeme die protestirende noch auff ihren extremiteten beharreten, ihre
18
iniquissima petita theilß vermehret und mit schwären zusätzen augmentirt
19
haben.

20
Daß dan die Augspurgischen confessionsverwandten alsobald in dem ein-
21
gang vermelden, alß wan die catholische von der amnistia ihren vorschlag
22
gethan, das der terminus a quo in ecclesiasticis ad totum annum 1624 redu-
23
cirt werden solle, das ist meines ermeßens darumb zu widersprechen, weil
24
wißendt und bekandt, daß dieser terminus von den catholischen collegialiter
25
niemal bewilliget worden […]. Auff die ubrige quaestiones stimme ich
26
mit dem löblichen Cölnischen, Oßnabruckischen und Teutschmeisterischen
27
votis uberein. Kan sonsten in etlichen puncten in der herren Kayserlichen
28
plenipotentiarien den 12. Iulii ohne vorgehende consultation und consens
29
der catholischen gegebenen resolution

43
Vgl. oben S. 352 Anm. 2.
(die also pro resolutione catholico-
30
rum nicht zu halten noch anzuziehen) nicht verstehen, derowegen ich
31
mich auff mein zu dem löblichen reichsdirectorio geliefferte schrifft will
32
referirt und deroselben inhalt hieher gäntzlich erholet, auch mich hierinnen
33
dem Oßnabruckischen und Teutschmeisterischen voto conformirt haben.
34
In eventum behalte ich mir auch bevor, uber die 22 gegenseitige puncta
35
meine meinung seinerzeit zu eroffnen, weil solche dißmalß nicht in die
36
proposition kommen, also ohnnötig ist, davon zu reden.

37
Wan man aber uber gedachte der protestirenden letzte erclärung deliberiren
38
solle, wurde die notturfft erfordern, selbige auff etliche sessiones abzutheilen,
39
die besorgende confusion dardurch zu verhüten, weilen die puncten in einer
40
session zu erledigen unmöglich fallen wurden, wie dan eben dahero erfolget,
41
alß vor diesem uber der gegentheiligen verfaste 55 puncten (darzu auch die
42
herren Kayserlichen und Chursachßischen vorschläg kommen) in einer eint-

[p. 355] [scan. 423]


1
zigen session haben sollen examinirt werden, der eine abgesandte von dem
2
ersten, der andere von dem letzten, der dritte von dem 27 ten und also fortan
3
geredet, und man wegen des termini a quo zu keinem concluso kommen
4
können.

5
Köln ( Stadt ). Verweist auf sein Votum vom 9. Mai 1646

38
Vgl. oben S. 226.
. In specie befrembtet
6
ihnen sehr, das protestirende, unangesehen der religionfriedt dargegen, die
7
autonomiam so starck dargegen und catholischen aufftringen wollen, waß
8
sie selbsten zu thun nit gedencken. Contradicirt per expressum den 13. art.,
9
das ein ersamer rath von den uralten stadtordtnungen, rechten und gewohn-
10
heiten nit weichen könne. De reliquo cum maioribus.

11
Aachen. Unnötig viel zu repetiren, die protestirende setzen die statt Aach
12
auffs iahr 1578 biß 1598 der ursachen, weilen ihnen wol bekandt, das in
13
anno 1555 magistratus und burgerschafft noch gantz catholisch gewesen.
14
Durch kaiserliches Urteil sind

32
14 1593 ] Der Text des Reichshofratsurteils vom 27. August 1593 ist in Köln ( Stadt ) und
33
Konstanz dem Votum Aachens angefügt.
1593 alle Veränderungen der Religion in der Stadt

15
verboten worden; das Urteil ist 1598 vollstreckt worden

39
Vgl. hierzu F. Haagen II S. 180ff.; M. Ritter II S. 69ff., 154.
; nach den Tumulten des
16
Jahres 1611 ist 1614 die alte Ordnung von den Spaniern wiederhergestellt worden

40
Vgl. F. Haagen II S. 214ff., 228ff.; M. Ritter II S. 402ff., 408.
.
17
Chursachßen ist der protestirenden meinung nit, sondern das man die sachen
18
in den standt, wie sie anno 1555 gewesen, setzen solle. Repetit anteriora
19
sua vota und bittet assistentz, ne civitas contra sententiam gravetur.

20
Die letzte protestantische Erklärung ist zurückzuweisen; die ksl. Gesandten sollen
21
die Protestanten zum Nachgeben bewegen.

22
Augsburg ( Stadt ) und ubrige 15 reichsstätt. Repetunt der herren Schwäbi
23
schen graven votum, quia tempus

34
23 effluvit] In Kurbayern A III folgt: und bittet ihme negstes erlaubnus zu geben, das
35
er wegen der statt Augspurg information geben möge.
effluvit.

24
Besançon ( Stadt ). Longioribus moris auferenda materia est, protestantium
25
autem postulata, cum adeo exotica sint, ut salva conscientia concedi non
26
possint, censet, ut omnis praescindatur mora viva voce, et ita praecise
27
respondendum ad ea protestantibus, ut eam intelligant ultimam esse catho-
28
licorum declarationem nec eos vi metuve ulterius cessuros.

29

36
355, 29 –357, 7 Kurmainz – seye] In Kurmainz B in abweichenden Formulierungen. Einige
37
sachliche Ergänzungen sind im folgenden angegeben.
Kurmainz. Befinden auß den abgelegten votis keine sonderbare discre-
30
pantz , soviel das haubtwerck betrifft. 24 vota hielten darfur, daß sich in
31
keine weitere schrifftwechßlung mit den protestirenden einzulaßen, andere

[p. 356] [scan. 424]


1
und zwar 19 und die wenigere vota vermeinten, das alleß schrifftlich zu
2
verfaßen.

3
Bey der zweiten frag ginge man durchgehent dahin, das vermits einer
4
gewißer deputation auß allen 3 collegiis Caesarei plenipotentiarii anzulangen,
5
die protestirende zu sich zu erforderen, denenselben die notturfft und ihrer
6
letzterer postulatorum unbilligkeit vorzutragen; dabey auch zu vernehmen
7
were, ob und warin sie zu weichen gemeint, welchem nach solches die herren
8
Kayserlichen an die catholischen zu hinderbringen sich anerbietig machten.
9
Maintzische könten in nahmen ihres gnädigsten churfürsten und herrens,
10
ob schrifft- oder mündtlich hinfürters mit den protestirenden zu handlen,
11
indifferent

32
11 sein] Kurmainz B fügt an: auch in deme, ob die sache per deputatos oder in pleno
33
vorzunehmen.
sein, hielten gleichwol darvor, das alles daßienige, waß mundtlich
12
negotiiret, schrifftlich nachgehents verfaßet und ad acta gelegt werden könte.
13
Es entstündten aber ab diesem concluso 2 fragen:

14
1. Ob durch die ordinarios deputatos oder extraordinarios die herren Kayser-
15
lichen plenipotentiarii obverstandenermaßen zu ersuchen.

16

34
16 2.] Die zweite Frage nur in den mit der Vorlage identischen Protokollen, jedoch nicht in
35
Kurmainz B (vgl. dazu oben Zeile 32).
2. Ob uber daßienige, waß bey ihnen anzubringen, in pleno oder per depu-
17
tatos zu deliberiren.

18
In einer zweiten

36
18 Umfrage ] Die Voten der zweiten Umfrage fehlen in Bamberg B.
Umfrage einigt man sich, daß die Deputation zu den ksl. Gesandten

19
durch die deputatio ordinaria mit Zuziehung der vormals nach Osnabrück Depu-
20
tierten
ausgeführt werden soll.

21
Die meisten Stände begnügen sich mit der Nominierung der Deputierten; in folgenden
22
Voten werden weitergehende Bemerkungen angefügt:

23
Osnabrück (In persona). Wie Churcöllen, und das in pleno die sachen vor
24
eröffnung den herren Kayserlichen

37
24 abzulesen] In Kurmainz B wird ferner erwähnt, den ksl. Gesandten soll nuhr indignitas rei
38
undt in welchen puncte catholici nicht weichen können, angezeigt werden.
abzulesen, cum litera scripta maneat in
25
archivis electorum et principum, die posteri sich auch deren informationem
26
darauß bedienen werden mußen.

27
Deutschmeister. Wie Oßnabruck, insonderheit aber were hinfurters zu
28
beobachten, damit sine scitu et placidatione deß sämbtlichen collegii catho-
29
lici dergleichen negotiationes und resolutiones nicht

39
29 vorzunehmen] In Kurmainz B folgt: Solte aber in der hauptsachen etwas vorgebracht
40
werden, so seinem gnedigsten herrn praelaten [sic. Offenbar falsche Auflösung der Kür
41
zung
für principalen] nachtheilligh, will dargegen protestirt haben.
vorzunehmen.

30
Bamberg. […] erachtete auch unnötig, mit den protestirenden sich in
31
weitere schrifftwechßlung einzulaßen, weilen sie selbsten darvor bitten,

[p. 357] [scan. 425]


1
iedoch were daßienig,

23
1 so man mit ihnen negotiirt] In Kurmainz B dagegen waß yetzt ahn die herren Kayßer
24
lichen zu bringen.
so man mit ihnen negotiirt, zu prothocollirn oder
2
sonsten schrifftlich zur nachricht inskunfftig auffzusetzen.

3
Kurmainz. Befinden die maiora dahin gerichtet, das cum adiunctione dern
4
nacher Oßnabruck deputirt gewesener per ordinarios deputatos uber das-
5
ienige , waß bey den herren Kayserlichen anzubringen, zu deliberiren, und
6
waß von denselben gutbefunden, in pleno zu referiren, folgents die depu-
7
tatio werckstellig zu machen

25
7 seye] Kurmainz B erwähnt ferner, daß die von einigen Ständen vorgebrachten Einzel-
26
erinnerungen beachtet werden sollen.
seye.

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