Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
48. Konferenz der katholischen Deputatio ad Gravamina Münster 1646 Mai 15

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48

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Konferenz der katholischen Deputatio ad Gravamina


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Münster 1646 Mai 15

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Köln ( Stadt ) A I p. 599–642 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 273–292’,
14
Bamberg B fol. 180’–181’, Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner Kurbayern A III fol.
15
68–83; Kurmainz A Fasz. 13 und Fasz. 14; Österreich A II WFr XXXIV fol. 51–56;
16
Österreich B I p. 783–791, Ba I und Bb II; Wartenberg / Augsburg II fol. 559–560;
17
Wartenberg / Register I fol. 201–215 und I a.

18
Fortsetzung der Beratung über die kaiserlichen Vermittlungsvorschläge in puncto gravaminum.
19
Vorbereitung einer neuen Erklärung der katholischen Stände.

20
Im Quartier der kurmainzischen Gesandten. Vertreten: Augsburg (Stadt), Bamberg, Konstanz,
21
Kurbayern, Kurköln, Kurmainz, Kurtrier, Österreich, Osnabrück, Prälaten, Salzburg.

22

37
22–23 Kurmainz – werden ] Die Proposition in Bamberg B ganz knapp.
Kurmainz. Die Beratung der in der gestrigen Sitzung in Proposition gestellten
23
Punkte

38
Vgl. oben S. 228f.
soll fortgesetzt werden.

[p. 247] [scan. 315]


1

39
1 Kurtrier ] Nach Österreich A II am Anfang des Votums: Hette newen befelch
40
bekhomen, waß per maiora geschloßen, sie es nit verhindern solten.

41
247, 1 –253, 17 Kurtrier – geschehen] Fehlt in Bamberg B.
Kurtrier. Muß daß gestrigen tags geführte votum umb so mehr repetiren,
2
weilen daßelbe bey heutiger post bestettiget worden, wie folget: In denen
3
nach dem Passawischen vertrag eingenohmmenen ertz- und stifft-, clöster
4
und geistliche gueter betreffenden sachen ercläret sich Churtrier von ihrer
5
ertz- und stiffter wegen Trier und Speyer dahin, das sie es bey dem Passaw-
6
ischen vertrag und darauff erfolgten reichsconstitutionen und in ihren ertz-
7
und stifft herbrachter possession und in specie dem geistlichen vorbehalt es
8
allerdings verbleiben laßen und ihre ohne vorschreibung einigen termins
9
mit den inhaberen, wan und wie in der gute sich vergleichen können und vor
10
diesem hergebracht, vorbehalten haben wollen, in enstehung aber solcher
11
güte ihro ungewehrt sein solle, in camera imperiali die processus einzu-
12
fuhren und außzuwürcken, iedoch das mit der execution und restitution
13
derselben von dato deß Münsterischen friedens 40 iahr eingehalten werden
14
solle.

42
14–15 In – gelaßen] Nach Österreich A II: Laßen es sonsten allerdings bey der gestern
43
abgelesenen Kayßerlichen erclerung bewenden.
In allem ubrigen wirdt es bey den ex parte catholicorum ubergebenen
15
mediis allerdings gelaßen.

16
Kurköln. Die kurfürstlichen Instruktionen schreiben vor, grundsätzlich bei den
17
früheren katholischen Erklärungen zu bleiben. Weilen gleichwoll solche billige
18
mittel keineswegs verfangen wollen, die cron Schweden auch darauff be-
19
stehet , daß hierin mit gewaldt satisfaction beschehe, wie nicht weniger die
20
herrn Kayserlichen es pro unico impedimento pacis anziehen, und dan
21
anders nicht vermeinen können, alß daß Kayserliche Mayestät die sach per
22
theologos gnugsam examiniren laßen und darbey alß höchstes oberhaubt,
23
cui directio armorum competit, die augenscheinliche necessitet, darauff die
24
theologi ihr fundament setzen, werden befunden haben, alß ist der meinung,
25
werden solche consilia ergreiffen, das sich niemandt widersetzen werde.

26
Weilen dan auch die handtlung under den ständten nur zeitverliehrung und
27
mehrere verbitterung veruhrsachet, alß hielte das beste zu sein, daß die
28
Kayserlichen ersucht würden, mit den Schwedischen plenipotentiariis oder
29
sonsten die angefangene handtlung fortzusetzen, denen nötig anzubringen,
30
wan es nicht dahin zu richten, daß catholici mehr vortheil auß diesem ver-
31
gleich alß dem religionfrieden haben, daß wenigst sie nicht uber daß, wie
32
es anno 1627 gewesen, beschwehrt werden, und pro 2 do will der meinung
33
und hoffnung sein, es werden die herren Kayserlichen in denen sachen,
34
warbey status interessirt, deren intention und notturfft einholen.

35
1. Weilen die theologi auch daß tempus indefinitum, biß man sich ver-
36
gleichen wirdt, sich entweder zuwider sein laßen, andere aber es auch nit
37
ebenso gefährlich halten, so laßet es auff ein saeculum gestellet sein.

38
Ad 2. Protestirende dorffen außbedingen wollen, daß catholici der election

[p. 248] [scan. 316]


1
unfehig sein sollen, welches immensi praeiudicii, und wan es dahin glangen
2
solte, werden Caesarei

35
2 zu suchen] In Konstanz und Kurmainz B statt dessen zuzusehen.
zu suchen wißen, damit diese gefehrliche clausul
3
außbleibe.

4
3. Wegen annatarum laßet dahingestelt sein, wan sich Kayserliche Mayestät
5
derentwegen mit Päbstlicher Heyligkeit vergleichen; mit den monaten aber
6
hette es andere beschaffenheit, weilen verschiedene stifft seindt, wie Magde-
7
burg , Bremen, Lubeck, Verden, Halberstatt, da sie sich noch in viridi
8
observantia befinden. Dort sollen die menses Papales und die sonstigen Kolla-
9
tionen erhalten bleiben.

10

36
248, 10 –249,6 4. – 18.] Nach Wartenberg / Augsburg II und Wartenberg / Register I
37
wird für die hier nicht erwähnten Punkte auf die bereits abgelegten Voten und auf die ksl.
38
Resolutionen verwiesen.
4. Pro medio ponitur, alternative catholicos oder acatholicos zu praesen-
11
tiren , so beßer außzulaßen were, weilen protestanten darfurhalten mogten,
12
sie könten dardurch auch precum imperialium fähig werden, und weilen
13
dieselbe eintzig den zutrit catholicis offenhalten, so wern Caesarei zu bitten,
14
sie wollen hierin dem catholischen weesen keinen ferneren eintrag zufügen
15
laßen.

16
7. Wenn die protestantischen Stiftsinhaber tatsächlich zu Reichstagen zugelassen
17
werden müssen, soll wenigstens dafür gesorgt werden, daß die sessio in loco tertio
18
genohmmen werde und zwischen den legitimis episcopis et intrusis ein
19
underschiedt sein und von den posteris erkennet möge werden.

20

39
20 8.] und 22 9.] Nach Wartenberg / Augsburg II und Wartenberg / Register II ergänzt.
8. Circa res iudicatas werden die interessirte ständt ihre notturfft bey Kayser-
21
licher Mayestät anzubringen wißen.

22
9. Mit den reichsstätten hat man bloß auff den religionfrieden zu gehen

41
Nach § 27 des RA 1555 ist in den Reichsstädten die Ausübung der zugelassenen Bekenntnisse
42
freizustellen. Vgl. dazu auch die oben S. 227 und 244 zitierten Arbeiten von G. Pfeiffer .
.

23
Nach Möglichkeit sollen den Katholiken in allen Reichsstädten einige Kirchen ein-
24
geräumt werden.

25

40
25–26 11. – werden] Fehlt in Kurmainz B, in Kurtrier vorhanden.
11. Sollen catholici von der reichsfreyen ritterschafft uber daß iahr 1627
26
mitnichten beschwehrt werden.

27
12. Ist mit Caesareis gantz einig, weilen protestantes von catholicis auch kein
28
ziehl noch maaß annehmen.

29
13. […] Wegen der municipalstätt und mittelbahrer ritterschafft ist daß
30
exercitium zwar praetendirt, niemalß aber erhalten, und weilen diß novum
31
gravamen, alß werden die herrn Kayserlichen hierin behutsamb gehen,
32
umb so mehr weilen chur- und fürsten ihre stätt und ritterschafft also tractirn
33
werden, das sie kein ursach zu clagen haben, gestaltsamb in diesen landen
34
mit einraumung deß exercitii beschehen.

[p. 249] [scan. 317]


1

39
1 14.] und 4 15. ] Nach Kurbayern A III ergänzt.
14. Punctus iustitiae remittatur; sonsten wirdt die praesentation beim cam-
2
mergericht freygestellet und der quaternarium praesidentium numera allein
3
vorgeschlagen.

4
Zu 15. und 17. Wenn die Gravamina jetzt beigelegt werden, entfällt der Grund
5
für diese Forderungen der Protestanten.

6
18. Ist ein sehr bedencklicher eingangh wegen behauptender paritet in allen
7
anderen sachen, vermeinet, wan das werck recht remonstriret wirdt, es
8
werdens protestirende näher geben.

9
Die geistliche Jurisdiktion soll nach dem Stand von 1627 erhalten werden. Sonsten
10
kan daß protestiren niemandt verbotten werden, deme doch ungeachtet
11
wirdt es dannoch bey dem schlueß bewenden müßen, widrigens und da die
12
maiora nicht solten platz haben, wurde man nimmer zu einem schlueß
13
glangen können.

14
Wurde nun uber dieses alles noch ichts weiters vorfallen und dan solches
15
propter religionem catholicam also beschaffen, daß alle catholici darbey
16
interessirt, alß wil der steiffen hoffnung geleben, es werdens die herren
17
Kayserlichen gern intimiren, damit man deßwegen bey ihnen die gehorige
18
notturfft einbringen möge.

19
Kurbayern. Verweist auf sein gestriges Votum

41
Vgl. oben S. 230ff.
, wegen der geistlichen Jurisdiktion
20
auf die katholischen media.

21
Österreich. Muß es annoch bey den Kayserlichen resolutionibus bewenden
22
laßen, dan die zeit sehr kurtz gefallen, undt weilen von einem und dem
23
anderen daß privatinteresse vorbehalten worden, so wil deßgleichen das
24
seinige in schrifften verfaßen und dem directorio zustellen.

25
Salzburg. Zweiffelet nicht, es werden die herren Kayserlichen die gemeine
26
wolfahrt und diese deliberation wol erwogen haben. Haltet derowegen auch
27
darfur, das die gethane vorschläg in acht zu nehmen und man sich darmit
28
soviel möglich zu conformirn; kürtzlich aber die auffgesetzte puncta durch-
29
zugehen , were anfangs und vor allem der geistliche vorbehalt in denen anno
30
1627 eingehabten geistlichkeiten also zu versicheren, das sie unverruckt
31
darbey verbleiben mögen.

32
Nun ad 1. ist wie vorstimmende befelchet, nicht ad perpetuum zu gehen,
33
sondern ad

40
33 temporale] Nach Kurbayern A III werden hierfür 100 Jahre vorgeschlagen.
temporale, weilen dan die herren Kayserlichen und Churbaye-
34
rischen ad certum tempus gehen, alß ist indifferenter gemeint, von den
35
maioribus nit zu weichen, iedoch das

36
2 do bey den ertz- und stifftern die catholische nicht weniger alß protesti-
37
rende der wahl fähig sein sollen, weilen ohnedem in sequentibus punctis
38
die menses Papales vorbehalten werden.

[p. 250] [scan. 318]


1
3. et 4. Angeregte menses Papales und preces primariae sollen nach dem
2
Prager frieden, wie sie anno 1627 gewesen, vorbehalten werden.

3
5. deßgleichen daß catholische exercitium, wie mans am besten wirdt ver-
4
gleichen können.

5
6. und 7. Die Session der protestantischen Stiftsinhaber soll nach Möglichkeit ver-
6
mieden
bleiben. Quoad regalia laßet sich das von den herren Kayserlichen
7
vorgeschlagene medium nit zuwider sein, weilen es nuda permissio et non
8
positiva concessio.

9
8. wie es zu Regensburg

37
9 verabschiedet] Nach Kurbayern A III wird ferner der Prager Friede als Richtschnur
38
genannt.
verabschiedet

39
Die Frage, ob die res iudicatae unter die Amnestie fallen sollten, wurde in dem Fürstenrats-
40
conclusum vom 4. Februar 1641 verneint
( vgl. Londorp V S. 77 ). Entsprechende Formulierung
41
dann im RA 1641 § 6.
.

10
9. 10. 11. Conformirt sich mit Cöllen und Bayern. Für die Religionsverhältnisse
11
in den Städten Augsburg und Aachen sollen die alten Urteile ihre Geltung behalten.
12
Im übrigen wird für die konfessionell gemischten Städte auf die Voten von Konstanz
13
und Augsburg vom gestrigen Tage verwiesen

42
Vgl. oben S. 242ff. und 244ff.
.

14
12. Die freystellung in catholischen landen kan nit gestattet werden, soviel
15
aber den mayestätsbrieff betrifft, ist wol darfurzuhalten, daß Imperator
16
nimmer abstehen werde, also wirdt auch sein herr principal und suffraganeus
17
in ewigkeit darin nit verwilligen.

18
13. Es were wol zu wunschen, das die in den municipalstätten eingeführte
19
widerige religion wider abgeschaffet werden könte, weilen es aber schwerlich
20
dahin zu bringen sein mögte, so laßet ut alii den herren ein gutbefindtliches
21
temperamentum anheimbgestelt sein.

22
Zu 14., 15., 16. und 17. wird auf die katholischen media verwiesen. In puncto
23
iurisdictionis ecclesiasticae wie Cöllen und Bayeren.

24
18. Wirdt gnug und kein contravention zu befahren sein, weilen man noch
25
kein ursach darzu gehabt, insonderheit aber, wan der beschließende religion-
26
friedt wol clausulirt wirdt.

27
Osnabrück. Nach beschehener dancksagung repetirt anhero daß Chur-
28
cölnische votum in genere, aber wegen der habender stiffter die meinung
29
zu eröffenen, ist zu mehrer erclärung zu wißen, das der Passawische vertrag,
30
religionfriedt und ipsi canones daß fundament auff die necessitet setzen,
31
befinden sich pro et contra allerseits cräfftige argumenta, obs aber zu dis-
32
putiren , laßet dahingestelt sein, und werdens die apprehendirende theologi
33
zu verandtworten haben. Vermeinte, es were den herren Kayserlichen zu
34
bedeuten, das status catholici nisi extrema necessitate urgente nimmer
35
weichen werden, wie dan den herren Kayserlichen die cognition heimb-
36
gegeben wirdt, also haben sie es auch zu verandtwordten.

[p. 251] [scan. 319]


1
Die von Konstanz mehrfach betonte Voraussetzung, daß alle Zugeständnisse bis zur
2
Unterzeichnung des Friedens unverbindlich sein sollen, wird wiederholt.

3
Der Geistliche Vorbehalt ut pupilla et fundamentum conservandae in imperio
4
religionis catholicae ist unbedingt in seinem ganzen Umfang aufrechtzuerhalten.

5
Nun in specie die ietzo proponirte puncta und daß 1. es beßer were, ad
6
tempus indefinitum zu gehen, belangendt, aber von Churcöllen und Saltz-
7
burg wol deducirt, daß tempus determinatum zu praeferiren, als will sich
8
damit vergleichen.

9
Als terminus ad quem sind 60, höchstens 80 Jahre genannt worden. Nachdemalen
10
aber der herr graf Trautmannsdorff alschon 100 iahr auffs bredt geworffen

41
In Punkt 1 seiner Anmerkungen zu den katholischen media ( vgl. C. W. Gärtner IX Nr. 155
42
S. 874 ).

11
und numehr nit wol zuruck wirdt können, alß wollen sie sich hierinnen
12
passive halten.

13
Hiebey zu observiren, daß bona possessa vel post pacem Passavicam occu-
14
pata nicht darin comprehendirt, wie letztmalß Seine Fürstliche Gnaden
15
wegen dero Oßnabruckischen clöster weitere außfuhrung gethan, damahlen
16
ist auch der Wirtenbergischen clöster wegen ihrer verträg geredt worden.

17
Weren der meinung, daß Caesarei zu requiriren, sie wollen sich in der-
18
gleichen sachen so eilfertig nit resolvirn, das man alßdan das worth nicht
19
mehr zuruckziehen könne, wie mit den 100 iahren geschehen, in gestalten
20
auch den stiffteren Metz, Tull unndt Verdün

43
Vgl. hierzu oben S. 237.
, item mit der Schwedischen
21
satisfaction, derentwegen man sich numehr passive

40
21 halten] Fehlt in Köln ( Stadt ), nach Bamberg A I, Konstanz und Kurmainz B ergänzt.
halten und die verandt-
22
wortung ihnen heimbschieben muß.

23
Zu 2. wie Kurköln; am besten wäre es, diese Frage mit Stillschweigen zu übergehen.

24
Zu 3. wie Kurköln, ferner sollen die Kaiserlichen erinnert werden, daß nicht allein
25
die menses, sonderen auch andere collationes gesetzt werden, darunder seint
26
begriffen die probsteyen zu Magdeburg, Halberstadt, Lubeck, so wol beßer
27
alß die menses, weilen sie sicher fallen und sancta sedes in possessione ist.
28
Da die Protestanten die Zahlung der Annaten an den Papst verweigern, sollen sie
29
an den Kaiser abgeführt werden, reservando tarnen sanctae sedis ius, wan die
30
stifft widerumb in gremium ecclesiae kommen mögten, das es dan wider
31
seinen ungesperten lauff haben solle.

32
Weilen dieses ex bonis ecclesiasticis descendirt, laßet sich wol gefallen, das
33
solche disposition vom Päbstlichen stuhl begeret werde, damit, wan die
34
demselben gebührende iura etwan camerae aut consilio aulico imperiali
35
applicirt werden mögten, es keine difficultet abgeben möge. Quoad pallium,
36
seindt nur 2 ertzbischoffliche kirchen, alß Magdeburg und Bremen, die eß
37
zu empfangen, quae eandem habent rationem quam annatae.

38
4. Von Collen ist erwehnet worden, das indifferens praesentatio zu wider-
39
rathen seye, weilen die preces primariae kein ius absolutum Caesaris, sed

[p. 252] [scan. 320]


1
ei a summo Pontifice concessum, wie dan allererst, wan die Kayserliche wahl
2
von Pabstlicher Heiligkeit confirmirt, geben werden […]. Darbey dieses
3
in acht zu nehmen, daß die preces nur auff die hohe stifft gesetzt werden,
4
da sie doch auch auff allen collegiatis platz haben, weren derowegen auch
5
darauff zu extendiren, mit dem anhang iedoch, das auff den stiffteren, wo
6
anno 1627 keine catholische gewesen, Caesari liberum sein solle, catholische
7
oder Lutherische zu praesentiren. Cum sit eadem ratio, wil nicht hoffen,
8
daß Kayserliche Mayestät sich ihrem hauß und den catholischen ständen
9
diese maculam anthun und den ketzerischen titulum geben werden, wan
10
nicht, wie gemeldt, die eußeriste noth sie darzu zwinget. Daß sonsten die
11
catholici canonici nur der praebenden genießen und de reliquo residentz-
12
frey sein sollen, daß werden die uncatholische gern sehen, damit sie die
13
wahlen desto beßer durchbringen und das exercitium catholicum propter
14
extraneam residentiam umb so mehr auffhalten mögen.

15
5. Ist billig, daß bey den domb- und collegiatkirchen gestattet werde, weilen
16
es ohne molestia durch underschiedliche stundten geschehen kan, wirdt
17
sonsten das ansehen haben, ob wolten die Lutherischen die catholischen
18
gantz und gar exterminiren.

19
6. 7. Quoad investituram ist beßer, wan einß, so man bißhero geschewet,
20
geschehen müste, daß, wie von Saltzburg bedeutet, daß indultum vorgezogen
21
werde.

22
Titulum betreffendt vermeinet leidentlicher zu sein, daß man in antiquis
23
terminis administratorum verbleibe, weilen es auch saeculares sein können.

24
Die Session der protestantischen Stiftsinhaber soll nach Möglichkeit verhindert werden,
25
besonders auch mit Rücksicht auf die Zahl der Stimmen, die Schweden dann (mit
26
Bremen, Verden und Cammin) im Fürstenrat führen könnte.

27
Wirdt pro 2 do der geistlichen banck großes praeiuditz zugezogen, wan un-
28
catholische darauff solten zugelaßen werden, weilen die geistlichen anderen
29
fürsten vorgehen, die es inqualificatis wol nit gestatten werden, und obschon
30
canonici geschickt werden mögten, so befinden sich doch auch

41
30 dabey] In Kurmainz A Fasz. 14 genauer: zu Lübeck.
dabey gra-
31
duati und under denselben praedicanten, wirdt aber schwehrfallen, wan sie
32
zwischen den fursten sitzen solten, Ihre Fürstliche Gnaden werden eß in
33
ewigkeit nit eingehen noch thun. 3. Conformirt sich mit dem Churbayerischen
34
voto, wan Magdeburg sich der direction im fürstenrhath annehmen wolte,
35
daß es Osterreich und Saltzburg widersprechen und darauß newe händel
36
entstehen wurden, welches omni modo zu verhüten, in der sonderbarer
37
betrachtung, daß solchergestaldt pluralitas votorum et consilia politica
38
contra catholicos außschlagen mögten.

39
Zu 9. und 10. Hier soll nach den Bestimmungen des Prager Friedens verfahren
40
werden

42
Der Reichsritterschaft und den Bürgern der Reichsstädte gestattete der Prager Frieden (§§ 22
43
und 23) entsprechend den Bestimmungen des Religionsfriedens das exercitium liberum.
, im übrigen wird für 10. auf die katholischen media verwiesen.

[p. 253] [scan. 321]


1
11. Wan nit iuxta amnistiam per tractatus particulares solte außgetragen
2
werden, müsten Ihre Furstliche Gnaden, dero episcopus Augustanus sein
3
votum auffgetragen, selbigen stiffts iura und der statt wol in acht nehmen,
4
wie sie dan dieselbige omni meliori modo hiemit reservirn und allen wide-
5
rigen contradiciren.

6
Zu 12. und 13. wird das gestrige Votum wiederholt, zu 14. das kurkölnische.

7
15. Wegen der vorgeschlagener 2 uncatholischen praesidenten weren Kay-
8
serliche zu ersuchen, daß sie es propter consequentiam nit wollen eingehen,
9
sonderen außreden.

10
16., 17. Ist bey der Kayserlichen resolution zu laßen.

11
18. Paritatem kan man nicht annehmen.

12
19. Wegen der protestation repetiren Ihr Fürstliche Gnaden daß gestriges
13
votum.

14
20. Quoad iurisdictionem ecclesiasticam ist es bey den mediis zu laßen […].
15
Weilen endtlich Ihr Fürstliche Gnaden bey heutiger post in hac materia daß
16
Eichstattische votum in schrifften zukommen

31
16 were] Nach Österreich A II: darinnen er adhortirt, daß man nichts begeben soll
were, so kan es abgelesen
17
werden, maßen per secretarium Coloniensem geschehen

41
Vermutlich der kurkölnische Geheimsekretär Matthias Lintz.
.

18

32
18 Bamberg ] In Bamberg A I und Köln ( Stadt ) daneben das Marginale: abgelegt den
33
15. Maii 1646.

34
253, 18 –254, 15 Bamberg – mögen] In Kurmainz B knapper, es folgt dort noch: Waß
35
sonsten in dem fürstlich Oßnabrügischen voto wegen vermehrung der uncatholischen
36
votorum erindert worden, da will nicht hoffen, daß wegen dern ad cameras principum
37
eingezogener stieffter der gegentheil solche auß denen im gestrigen voto angeführten
38
ursachen praetendiren werde. Daß auch die ungemittelte mit der reformation in
39
acquirendis nicht solle fortschreitten, ist woll zu beobachten wegen der heurath
40
undt anderer fälle. Dies ähnlich ( etwas knapper ) in Kurbayern A III.
Bamberg. Verweist auf sein gestriges Votum, im übrigen auf Kurköln und Osna-
19
brück . Die Religionsverhältnisse bei der freien Reichsritterschaft sollen nach dem
20
Stande von 1627 erhalten werden, in den Reichsstädten soll überall das katholische
21
Exerzitium gestattet werden.

22
Sonsten stellete zu weiterem nachdencken, nachdem die mehrere angehörte
23
vota auff nachgeb- und verstattung 100 iahr gehen, welches in iure tempus
24
longissimum, quo contra quamcunque et ipsam etiam Romanam ecclesiam
25
praescribitur, ob nicht zu moderirung einer so langer zeit diese clausul ein-
26
zurücken , daß in solch wehrender zeit uff diensambe expedientia zu ge-
27
dencken und solche würcklich zu ergreiffen, durch welche der haubtreligion-
28
streit beyzulegen, welches die protestirende umb so ehister nachgeben
29
werden, weilen sie in ihren obbedeuten endt ein concilium nationale vor-
30
schlügen

42
So in den media compositionis der evangelischen Stände vom 7. März 1646 ( vgl. Meiern II
S. 572 ).
.

[p. 254] [scan. 322]


1
Nachdem ich auch in allererst heut erlangten schreiben von Oßnabruck
2
berichtet werde, welchergestalt die uncatholische gäntzlich resolvirt seyen,
3
den terminus a quo ab anno 1618 und crafft deßen die restitution aller seit-
4
hero in der catholischen besitz quocunque titulo kommener ertz-, stifft und
5
gueter dergestalt zu behaupten

36
Vgl. Art. 3 des Gutachtens der evangelischen Stände vom 12. Mai 1646 über das ksl. Friedens-
37
projekt ( Meiern III S. 77 ).
, daß sodan die actiones et processus, welche
6
durch gegenwertigen friedenschluß nit auffgehebet, widerumb resuscitirt
7
werden solten, gestalten Baden Durlach auß diesem vorwandt sich gentzlich
8
einbilden solle, zu den Eduardischen landen hinwiderumb zu gelangen und
9
deß herren marggraven Wilhelmbs Fürstliche Gnaden auß der possession
10
zu bringen

38
Das Erbfolgerecht der aus der Ehe des Markgrafen Eduard Fortunatus hervorgegangenen
39
Kinder wurde von den Durlachern bestritten. Durch Reichshofratsurteil war jedoch dem Sohn
40
Eduard Fortunats, dem Markgrafen Wilhelm, 1622 die obere Markgrafschaft wieder zuge-
41
sprochen worden (vgl. F. Weech S. 162).
, dannenhero hochnötig sein würde, die herren Kayserlichen
11
plenipotentiarios mit einfuhrung aller hierzu vorständiger remonstrationen
12
zu ersuchen, zeitliche vorsehung zu thun, wamit dieienige stifft- und gueter,
13
so post annum 1627 in der catholischen handen kommen und der voriger
14
inhaber titulus seither erloschen, den ietzigen possessoribus verbleiben
15
mögen.

16

32
254, 16 –261, 2 Konstanz – videatur] Fehlt in Bamberg B.

33
254, 16 –256, 30 Konstanz – Vorstimmenden ] In Kurmainz B etwas knapper, in den Haupt-
34
punkten hiermit übereinstimmend. Es wird noch erwähnt:
wahn es doch zu einer aber-
35
mahligen deputation gerathen solte, wehre die rey an den protestirenden.
Konstanz. Vergleichet sich vorderist quoad modum tractandi mit dem
17
Churcolnischen voto, weil auff die weiß, so iüngst zu Oßnabruck gebraucht
18
worden, nit vortzukommen, selbe auch disreputirlich, allein zu vergeblicher
19
zeitverliehrung dienete, entzwischen die tractatus verzogen, die sachen in
20
veldt und consequenter auch bey den tractaten ärger werden, so könten
21
die catholischen in vielen sachen nit consentiren, die deßentwegen ihrer
22
abwesendt verhandtlet werden. Die Kayserlichen hetten bereit handt ange-
23
legt , denen solte gesaget sein, wie weith man dißseits gehen könte und
24
wolte, mit uberlaßung deß gewalts, mit den protestirenden zu handtlen.
25
Da sie zu erlangung deß friedens weiter gehen müsten, were es beßer ab-
26
alß anwesendt der catholischen beschehen, das könte auch denen zu Oßna-
27
bruck subsistirenden gesandten geschrieben werden. Da man auch vor
28
thünlich erachtet, denen protestirenden anzeigen zu laßen, daß die Kayser-
29
lichen mit ihnen handlen wurden, werde man sich ex parte Constantz nit
30
sonderen, sie hetten diesen weeg selbst eligirt

42
Am 24. April 1646 hatte eine Deputation der evangelischen Stände die ksl. Gesandten in
43
Osnabrück gebeten, den punctum gravaminum in den Verhandlungen mit den Schweden abzu-
44
handeln
( vgl. Meiern II S. 631ff. ).
, und werde der sachen
31
befürderlicher sein, daß die deputirte hierbleiben.

[p. 255] [scan. 323]


1
Quoad materiam ipsam et ad 1 m hetten Ihre Fürstliche Gnaden von Con-
2
stantz , da sie von den 60 und theilß 80 iahren vernohmmen, darfurgehalten,
3
daß man catholischentheilß eben weith gehe und die bewilligung solcher
4
zeit mit dem tempore indefinito fast auf eines außlauffe, da aber dieienige,
5
welchen Gott die waaffen und die macht in die handt geben, sachten, daß
6
die mittel nit seyen, die verlohrne geistliche gueter, landt und leuth zu
7
recuperiren, so müsten sie es auch ihrestheilß dahingestalt sein laßen; noch
8
viel mehr werden Ihre Fürstliche Gnaden in solcher ihrer meinung besterckt
9
werden, da sie anitzo den vorschlag der 100 iahren vernehmen werden.
10
Es hetten auch Ihre Excellenzherr graff Trautmansdorff unß (den deputirten)
11
ein von Kayserlicher Mayestät an sie abgangen handtbriefflein und auß
12
demselben diese ungefährliche formalia vorgelesen, „waß die catholische
13
und protestirende uber die perpetuitet und 100 oder 200 iahr disputiren,
14
gedüncket mich de lana caprina zu sein, weil beedes auff einß hinaußlaufft“.
15
Außerdem ist bei den Osnabrücker Konferenzen deutlich geworden, daß die prote-
16
stirende auch von den 100 iahren noch nichts wißen oder hören wollen,
17
da sie gleich endtlich darzu disponirt werden solten, daß sie es vor daß
18
hochste beneficium, so sie denen catholischen thun könten, achten und in
19
anderen puncten gewiß desto härter anhalten und eß wider werden her-
20
bringen wollen. Bey solcher sachen bewandtnuß und, da man dieselbe
21
politice erwegen und darbey insonderheit considerirn wil, das in verglei-
22
chung eines temporis definiti sie (protestirende) die catholischen ihren
23
annoch inhabenden stifftern etc. nit oder doch nit länger alß die verglichene
24
zeit werden versichern wollen, nur zu schwehrfallen thue, ob beßer seye,
25
nach numehr von der zeit der occupation gutentheilß verstrichenen 80
26
iahren die sach auff 100 iahr zu stellen und also die ietzige detention dar-
27
durch zwar in effectu alß in perpetuum zu stabiliren, hingegen aber, waß
28
die catholische noch erhalten, in der gefahr gleichen verlust stecken zu
29
laßen, oder ob hingegen rathlicher, gegen einen tempore indefinito die noch
30
einhabende stätt und geistliche güter vor allem gewaldt und eigenwilligen
31
abfall in perpetuum zu versicheren, man vernimmt, daß theologi nit aller-
32
dings ubereinstimmen, das mag vielleicht ex variatione casus herfließen,
33
weil aber den casum niemandt beßer formiren kan alß die, welche die waffen
34
im reich bißhero dirigirt, deß reichs ubrige vires und, ob die necessitas
35
inevitabilis seye oder nit, am besten wißen, so wolte ich darfürhalten, daß
36
sich vielleicht niemandt ex politicis versündigte, so den Kayserlichen und
37
Churbayerischen theologorum votis deferirte. Wie es aber sachen, die uber
38
meinen captum hinaußlauffen, so liese ich es billig dahin gestelt sein, waß
39
die vorstimmende gut fünden.

40
Ad 2. Der von den Kayserlichen herren plenipotentiariis gesetzter difficultet
41
zu entfliehen, were eß vielleicht dahin zu stellen, daß, wo beeder religionen
42
canonici, daselbst auch in der canonicorum wilkür stehen solle, einen catho-
43
lischen oder Augsburgischen confessionsverwandten zu eligiren oder zu
44
postulirn, da aber zu sorgen, daß auch daß nicht zu erhalten, wurde beßer

[p. 256] [scan. 324]


1
sein, es tacendo zu praeteriren, alß, wan es einmahl movirt, davon wieder
2
abzustehen. Wegen der landsässigen Stifter im Obersächsischen Kreise wird auf
3
das gestrige Votum Bambergs verwiesen

42
Vgl. oben S. 240f.
.

4
Ad 3. Der Kayserlichen plenipotentiarien vorschlag quoad annatas et pallia
5
were nit zu verwerffen, damit es aber daß ansehen nit gewinne, ob wolte
6
man daß ius conferendi verkauffen, und die catholischen gleichwol noch
7
einen fuß uff denen eingezogenen bischthumber behalten, weren die menses
8
Papales billig zu conserviren oder mit Päbstlicher Heyligkeit bewilligung
9
uff Kayserliche Mayestät zu transferiren. Sonst wie Kurköln und Osnabrück.

10
Ad 4., 5., 6. et 7. hette ich nichts zu erinneren. Sollten die protestantischen
11
Stiftsinhaber zugelassen werden, so müssen sie die Session in loco tertio nehmen.

12
8. und 9. Hier soll nach den Bestimmungen des Prager Friedens verfahren

38
12 werden ] Für die hiernach ( auch in Konstanz ) ausgelassenen Punkte 10–14 wird nach
39
Wartenberg / Register I auf die Voten der Vorstimmenden verwiesen.
werden

43
PF §§ 22 und 23 ( vgl. oben S. 252 Anm. 1 ).
.

13
Ad 15., de paritate assessorum in camera, hette uber die von den Kayser-
14
lichen unnd anderen anbrachte motiva noch dieses zu addiren, daß in
15
craißen, wo beeder religion fursten und ständt sich befunden, gewiße ver-
16
trag vorhanden, wie eß mit den praesentationibus assessorum zu halten,
17
alß in specie in Schwaben, da allezeit 3 personen, eine von den catholischen,
18
eine von den protestirenden und die 3 te per alternativam von Costantz/
19
Württenberg außschreibambts halben praesentirt

40
19 wurden] Nach Kurbayern A III folgt hierauf noch: 15. 16. 17. seie einige newerung
41
nit einzueführen, sonder alles in altem standt zue lassen.
wurden.

20
Ad 18. seye die verenderung der ordinari deputation bedencklich; die
21
herrn Kayserlichen inclinirten auff der protestirenden begeren, sie mögten
22
aber vielleicht zufrieden sein, wan noch etwan 2 ihrer religionsverwandten
23
fürsten eingenohmmen wurden, wie dan einer auß den protestirenden sich
24
in discurs gegen mir außgelaßen und exemplificirt, daß in Schwabischen
25
craiß 3 vota (alß Costantz, Weingarten und Fürstenberg) in Westphalen
26
gleichfalß 3 und in Franckischen 2 vota bey der ordinari deputation weren,
27
hingegen auß den Niedersachßischen wie auch Obersachßischen nit mehr
28
alß ein ordinari deputirt, undt der sach geholffen were, wan auß ieden
29
dieser 2 craißen noch einer admittirt wurde […]. Wegen der geistlichen Juris-
30
diktion wie die Vorstimmenden.

31
Prälaten. Ad 1 um non est quaestio, ob frembde religion zu toleriren oder
32
ob man sich per pactum darzu verbinden könne, sonderen an toleratis
33
occupata bona ecclesiastica ad longum tempus vel in perpetuum zu uber-
34
laßen , welches sehr wichtig und wol zu considerirn, das ratione termini
36
1627 auch die geistlichen andern weichen müßen.

37
Pro resolutione sua ponit duo fundamenta:

[p. 257] [scan. 325]


1
1. Daß totus magistratus catholicus angelangt wirdt, und also sein officium
2
nicht könne außer acht setzen.

3
2. Summus Pontifex ist allein meister uber die geistlichen gueter; wan die
4
geistlichen chur-, fürsten und ständt in comitiis erscheinen, considerantur
5
ut saeculares, in synodis autem ut ecclesiastici.

6
His suppositis kan nicht befinden, das man illaesa conscientia absque con-
7
sensu summi Pontificis geistliche gueter ad tempus

43
7–39 indefinitum – 60] Fehlt in Kurmainz B, in Kurtrier vorhanden.
indefinitum vel 100 annos,
8
qui indefinito aequiparantur, nicht ubergeben oder geistliche des ihrigen
9
entsetzen könne; non enim sunt facienda mala ut eveniunt bona, quod
10
intelligendum de concessione positiva, non autem de simplici permissione,
11
wan man eß nit ändern kan.

12
Es ist aber gewiß, daß die protestantes damit nicht zufrieden, verum petunt
13
positivum assensum et consensum, auch cooperationem externam et inter-
14
nam , quae est actio moralis; ergo non facienda positive mala, ut eveniant
15
bona, so ein ieder in conscientia wol schließen kan.

16
2. kan magistratus exercitium ad tempus wol einstellen, in perpetuum aber
17
nicht, cum officium requirat, daß sich deßen nit begeben solle.

18
3. Wo länger die ecclesiastica den uncatholischen in handen gelaßen werden,
19
ie länger via conversionis praecluditur; wan sie aber einen certum terminum
20
wißen, werden sie sich lichter convertirn laßen.

21
4. stehet in keines weltlichen handt, uber geistliche sachen zu disponiren,
22
dieselbe zu transferiren oder zu beschweren; ist derowegen Päbstliche Heilig-
23
keit oder, da periculum in mora sein mögte, dero herrn nuncio die noth
24
und confusion zu remonstriren, und gleichwie dieselbe den ständen in
25
reichssachen nit eingreiffen, also sollen sie auch in ecclesiasticis ihro nicht
26
thun, solten sie nun ad dispensandum aut condescendendum bewegt wer-
27
den , so wurden die protestirende mehrers versichert, alß sie ohne consens
28
nicht seint. Zumahlen hat Carolus V. seiner instruction de anno 1544 auß-
29
trücklich einverleibt, daß in ecclesiasticis ihme keine iurisdiction gezieme.

30
5. Ex ipsa rei natura et malitia erscheinet, daß man nicht darzu verstehen
31
kan, und wan die theologi daß contrarium sustinirn wolten, müßen deren
32
existimatio et considerationes considerirt werden, wie auch fundamenta et
33
casus, ohne welche man nichts verwilligen kan.

34
6. entstehet den protestirenden mehr schadens alß nutzens ex perpetua
35
renunciatione, weilen sie (catholische) keinen gewaldt haben oder metu
36
dahin genöthiget werden und dannenhero rescissionem beschehen können.

37
Seinestheilß kan nit verwilligen, das die actiones in perpetuum suspendirt
38
werden, weilen darauff nicht instruirt, sondern vergleicht sich ratione temporis
39
definitivi, daß auff 60 iahr gegangen werde; will man aber weiter hinauß,
40
muß er sich passive halten.

41
Quoad ea bona, quae contra pacta Passavica eingezogen worden, vergleichet
42
sich mit Cöllen, daß Caesar ob necessitatem ex plenitudine potestatis ent-

[p. 258] [scan. 326]


1
scheiden könne, wie Carolus 5. anno 1544 disponirt

38
RA 1544§ 82 stellt fest, daß der Kaiser in Religionsfragen aus kaiserlicher Machtvollkommenheit
39
entscheiden könne.
, es müß aber kein
2
gäntzliche heimbstellung, sonderen nur ein conniventz sein. Dabey dieses zu
3
consideriren, daß Caesar bey auffrichtung deß religionfriedens nichts ohne
4
consens gethan und ihme leidt gewesen, waß ex plenitudine potestatis ge-
5
schehen , so bey ein- oder anderem bedencken erwecken mögte; daß aber
6
die possidentes in die ewigkeit gehehlen solten, wie Verden, Oßnabruck
7
etc., kan sich nicht einbilten, und solle keiner dem anderen in seinen rechten
8
praeiudiciren; im ubrigen sentit cum aliis, daß reservatum ecclesiasticum
9
an den örthen, wo eß noch in ubung, illasesum verbleiben solle. Bey all
10
diesem werck wirdt die noth praetexirt, dabey ist aber wol zu beobachten,
11
ob sie also beschaffen, wie es erfordert wirdt.

12
2. Wan eß dahin zu bringen, das catholici erwehlt würden, were gut, auff
13
daß es hernegst in acht genohmmen werde, wan die protestirende zufrieden,
14
derowegen die catholici sich wol vorzusehen haben.

15
3. Wie Cöllen, da noch in viridi observantia, iuxta naturam transactionis
16
aliquo dato et aliquo retento.

17
4. Hielte unmaßgeblich dafur, das die alternatio, catholicos oder Augs-
18
purgische confessionsverwandte zu praesentirn, nisi in extremo et per
19
gradus nicht einzurathen; darbey laßet sich die Oßnabruckische extensio
20
ad collegiatas ecclesias wol gefallen.

21
5. Ist Kayserlichen meinung, daß ratione exercitii es pro numero catholi-
22
corum in capitulis oder sonsten solle gehalten werden, dergestalt, wa 4 und
23
mehr catholici, der chorus in der haubtkirchen, da aber weniger, in der
24
capellen gehalten werden solle. Kan sich sonsten nit conformirn, daß die
25
reditus absque residentia sollen genoßen werden, nach besag deß Oßna-
26
bruckischen voti.

27
Quoad titulum, wan es bey „administratorn“ allein sein verbleib konte haben,
28
were es gar gut, da man aber weiter müste, könte „erwöhlter“ oder „ postu-
29
lirter zu bischthumb“ geben werden, hierbey were auch de

36
29 adiectivis] nämlich – nach Kurbayern A III – „hochwürden“ oder „hochwürdigster“
adiectivis, so
30
geben zu werden pflegen, zu reden.

31
Die Investitur kann der Kaiser den protestantischen Stiftsinhabern geben, da es sich
32
hier um eine weltliche Angelegenheit handelt.

33

37
33 8.] Nach Bamberg A I, Konstanz und Kurmainz B ergänzt.
8. Bey der amnisti solle es gelaßen werden, wie im furstenrhat explicirt

40
Das Fürstenratsbedenken vom 26. März 1646 (vgl. Meiern II S. 511ff.) gab als Mehrheits-
41
entscheidung an, daß die Amnestie in politicis auf das Jahr 1630, in ecclesiasticis auf 1627
42
zu setzen sei; daneben wurde auch die abweichende Meinung der evangelischen Stände angegeben,
43
wonach 1618 als Termin gelten sollte.
,
34
und ist zu bethauren, nachdem es in dem bedencken außgelaßen, daß es in
35
der duplic wider einkommen

44
Art. I 1 der ksl. Duplik vom 1. Mai 1646 (vgl. Meiern III S. 56f.) besteht auf dem
45
Amnestietermin 1627 resp. 1630.
.

[p. 259] [scan. 327]


1
Zu 9. und 10. Hier soll nach den Bestimmungen des Prager Friedens verfahren
2
werden

42
PF §§ 22 und 23 ( vgl. oben S. 252 Anm. 1 ).
.

3
11. Weilen man schon viel nachgeben, so kan in detrimentum catholicae
4
religionis nit weiter gehen.

5
12. Muß sich negative halten und uber die angefuhrte rationes anzeigen,
6
wie das es ein großer underschiedt seye, andere underthanen zu verschönen,
7
die aigene aber zu graviren, derentwegen man Gott rechenschafft zu geben
8
schültig. Ob man auch conniviren könne, daß ist wegen der empöhrung
9
gefährlich, wil man aber amore pacis condescendiren, stünde, wie von
10
Bayern angeregt, dahin, daß tempus conversionis aut emigrandi conveniens
11
verstattet werden. Under dem fallet bey, das, wan die autonomia müste
12
zugelaßen werden, die underthanen anzuweisen, ex suis mediis die prae-
13
dicanten zu salariiren.

14
13. Wegen der mittelbahrer stätt, ut alii, das deren herrn der religion wegen
15
kein ziel oder maaß zu setzen.

16
14. De dicasteriis kan inskünfftig geredt werden.

17
Paritas personarum in causis religionis placet. Die praetension wirdt aber
18
von selbst fallen, wan man sich derenthalben alhier vergleichet.

19
Consilium aulicum betreffendt laßet es beim Prager frieden

43
PF § 28 sagt eine Neuordnung des Reichshofrats unter Vorbehalt aller ksl. Rechte zu.
.

20
Zur paritätischen Besetzung der Reichsdeputation und zur Geltung der geistlichen
21
Jurisdiktion wie Kurköln.

22
19. Die absentes seindt duplicis considerationis, dan etliche befinden sich
23
gar nicht hier, neque in persona neque per deputatos, aber doch in collegio,
24
und der also praesens ist billig obligirt, dieienige aber, welche weder per
25
deputatos noch in collegio praesentes seyn, können zumal nicht verbunden
26
werden.

27
Bey der contradiction hat es gleiche meinung, daß dieienige, so gegen die
28
gantze handtlung gerichtet worden, moge ut indiscreta zu verwerffen, kan
29
aber keinem in individuo verbotten werden, sonderen bestehet auff ihrem
30
wehrt und unwehrt, es gehören aber instructiones darzu, und können alßdan
31
auch contra ipsas prohibitiones interponirt werden.

32
Die handtlung ist transactio et non obligat nisi transigentes, ob sie schon
33
mit der zeit pragmatica sanctio werden kan, es muß aber die materia subiecta
34
in der transigenten potentia sein. Stehet auch nicht wenig ahn, ob nicht
35
Kayserliche Mayestät schültig, einen ieden bey seiner possession zu handt-
36
haben und, wan sie verlohren, darzu wider zu verhelffen, so höheren wilt
37
heimbgestelt haben.

38
Uber dieses alles were noch dahin zu trachten, das in aliis punctis nicht prae-
39
iudicirt werde, damit die mediatstiffter in civilibus et criminalibus der welt-
40
lichen iurisdiction nicht underworffen werden, dargegen man sich tacendo
41
wol zu verwahren und, weilen man so viel nachgeben muß, auch wol etwaß

[p. 260] [scan. 328]


1
zu begern hatt. Sonsten solle die gantze handtlung usque ad conclusam
2
pacem generalem ungültig sein, wie von Constantz angeregt.

3
Das Caesarei in ihrer negotiation behutsam gehen sollen, haltet mit denieni-
4
gen , so darauff votirt, in betrachtung die herren Frantzößischen gesagt, wan
5
Caesarei nicht so faciles, wolten sie eß wol näher gebracht haben

36
Entsprechende Äußerungen der französischen Gesandten wurden den ksl. Gesandten in der
37
Besprechung mit den Mediatoren am 12. Mai 1646 mitgeteilt ( vgl. Diarium Volmar S. 309f.;
38
C. W. Gärtner IX Nr. 123 S. 753 ).
. Bey den
6
beeden iahren 1618 und 1627 ist groß underschiedt, dan erstlich beede frey-
7
gestandten , itzo aber hats das verbleiben bey anno 1627.

8
Augsburg ( Stadt ). Seine auffgebene instructiones ziehlen dahin, daß Gott
9
dem Almächtigen, der catholischen religion und den catholicis nichts solle
10
begeben helffen, will sich derentwegen auff alle puncta damit resolvirt und
11
die verandtwortung anderen mehr verständigern uberlaßen haben, wo aber
12
catholici kein ius quaesitum haben, will sich mit denen, so am wenigsten
13
nachgeben, conformirn, in anderen mit Ihrer Fürstlichen Gnaden zu Oßna-
14
bruck , daß Augsburg seine iura vorzubehalten, und weilen die gravamina
15
wider Kempten, Memmingen, Nördtlingen, Böpffingen und alle, deßglei-
16
chen der stat Dinckelspiel gegen Onoltzbach noch nicht vorkommen, so
17
reservirt die ad proximum plenum.

18
Zu den Punkten 3–10 wird auf die Voten der Vorstimmenden verwiesen, insbesondere
19
auf das des Bischofs von Osnabrück. Es wird nachdrücklich erinnert, daß man sich
20
für die Restitution des entfremdeten geistlichen Besitzes, vor allem in den Reichs-
21
städten Straßburg, Ulm, Leutkirch, Kempten, Lindau, und für die Zulassung der
22
katholischen Religionsausübung in diesen Städten einsetzen soll

39
Über die konfessionellen Verhältnisse in den südwestdeutschen Reichsstädten zusammenfassend
40
F. Dickmann S. 388ff.; G. Pfeiffer , Reichsstädte.
. Eine Deputation an
23
den Nuntius wird für ratsam gehalten.

24
11. Haben vielmahl erinnert, daß catholicorum gravamina wol in acht
25
genohmmen sollen werden, und gesteren verstanden, Caesarei bilden sich ein,
26
die Augsburgische sach gehöre zur amnesti, so doch in keinen rath vorkom-
27
men , und ist nur per errorem zu Oßnabruck der duplic eingeruckt worden

41
Vgl. oben S. 227 Anm. 1.
.

28
Causa Augustana gehöret gar ad amnestiam nicht, wie die Schweden es
29
selbst gestehen, gehet auff den Prager frieden und reichsabschiedt

42
Der Zeitpunkt, von dem an die Amnestie gelten sollte, wurde im PF § 54 (entsprechend RA 1641
43
§ 7) auf das Jahr 1630 gesetzt, während nach § 23 die Verhältnisse in den Reichsstädten nach
44
dem Religionsfrieden und den später mit dem Kaiser vereinbarten Akkorden geregelt werden sollten.
, wie
30
weitlauffig außgeführt ex scripto abgelesen wird, mit schließender pitt,
31
dieses den herren Kayserlichen embßig zu recommendiren, damit der statt
32
nichts praeiudicirliches zugezogen werde und alles den protestirenden zum
33
besten gereiche; wan sonsten alleß solte retractirt werden, würde eß kayser
34
Ferdinandt dem anderen gloriosen gedenkens sehr nachtheil- und schimpf-
35
lich sein, dörffte auch darauß große unruhe enstehen.

[p. 261] [scan. 329]


1
Wegen episcopi Augustani protestation

35
Zu dem geplanten Protest Knöringens gegen die künftigen Abmachungen: K. Repgen , Protest-
36
plan passim; vgl. auch
A. Adami S. 206.
differirt sein bedencken und not-
2
turfft in aliud tempus, ne longus et importunus esse videatur.

3

32
3–21 Kurmainz – geben] Das Conclusum in Bamberg B gekürzt wiedergegeben.
Kurmainz. Haben ex votis vermercket, daß den Kayserlichen resolutionibus
4
in casu extremae necessitatis beyzufallen under denen anhängen, welche
5
ietzundt zu repetiren weitlauffig fallen würde, und weilen dieselbe Ihrer
6
Churfürstlichen Gnaden meinung gemeeß, sie auch fast gleich instruirt, alß
7
thut sich mit den votis conformiren und concludiren, daß die bedencken
8
den herrn Kayserlichen abgesandten mit negsten vorzutragen, wolln zu
9
solchem endt dieselbe zu papier bringen, iedoch daß sie zuvor in pleno
10
approbirt werden. Und weilen pro facilitate gravaminum vor gut angesehen,
11
den punctum satisfactionis zu beschleunigen, alß stünde, wo nicht mit denen
12
zu Oßnabruck subsistirenden catholischen, iedoch wenigst mit alhiesigen
13
wegen der deputation an die herrn Kayserlichen zu reden.

14
Vergleichet sich sonsten auch, daß den herren mediatoribus uber die grava-
15
mina relation zu thun, ersuchendt zu deßen effect die herren deputatos, so
16
zu Oßnabruck gewesen.

17
Was endtlich wegen der Wirtembergischen clöster und der statt Augsburg
18
erinnert worden, kan auffgesetzt und den herrn Kayserlichen ubergeben
19
werden. Begeret schließlich und ermahnet alle, waß in dieser schwehren
20

33
20 evitandum] In Köln ( Stadt ) statt dessen divulgandam, hier nach Bamberg A I,
34
Konstanz und Kurmainz B verbessert.
materi vorkommen, in summo secreto zu halten und ad evitandam palesa-
21
tionem nicht einmahl auff die post zu geben.

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