Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
48. Konferenz der katholischen Deputatio ad Gravamina Münster 1646 Mai 15
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Münster 1646 Mai 15
Köln ( Stadt ) A I p. 599–642 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 273–292’,
Bamberg B fol. 180’–181’, Konstanz , Kurmainz B. Vgl. ferner Kurbayern A III fol.
68–83; Kurmainz A Fasz. 13 und Fasz. 14; Österreich A II WFr XXXIV fol. 51–56;
Österreich B I p. 783–791, Ba I und Bb II; Wartenberg / Augsburg II fol. 559–560;
Wartenberg / Register I fol. 201–215 und I a.
Fortsetzung der Beratung über die kaiserlichen Vermittlungsvorschläge in puncto gravaminum.
Vorbereitung einer neuen Erklärung der katholischen Stände.
Im Quartier der kurmainzischen Gesandten. Vertreten: Augsburg (Stadt), Bamberg, Konstanz,
Kurbayern, Kurköln, Kurmainz, Kurtrier, Österreich, Osnabrück, Prälaten, Salzburg.
Kurmainz. Die Beratung der in der gestrigen Sitzung in Proposition gestellten
Punkte soll fortgesetzt werden.
weilen daßelbe bey heutiger post bestettiget worden, wie folget: In denen
nach dem Passawischen vertrag eingenohmmenen ertz- und stifft-, clöster
und geistliche gueter betreffenden sachen ercläret sich Churtrier von ihrer
ertz- und stiffter wegen Trier und Speyer dahin, das sie es bey dem Passaw-
ischen vertrag und darauff erfolgten reichsconstitutionen und in ihren ertz-
und stifft herbrachter possession und in specie dem geistlichen vorbehalt es
allerdings verbleiben laßen und ihre ohne vorschreibung einigen termins
mit den inhaberen, wan und wie in der gute sich vergleichen können und vor
diesem hergebracht, vorbehalten haben wollen, in enstehung aber solcher
güte ihro ungewehrt sein solle, in camera imperiali die processus einzu-
fuhren und außzuwürcken, iedoch das mit der execution und restitution
derselben von dato deß Münsterischen friedens 40 iahr eingehalten werden
solle.
mediis allerdings gelaßen.
Kurköln. Die kurfürstlichen Instruktionen schreiben vor, grundsätzlich bei den
früheren katholischen Erklärungen zu bleiben. Weilen gleichwoll solche billige
mittel keineswegs verfangen wollen, die cron Schweden auch darauff be-
stehet , daß hierin mit gewaldt satisfaction beschehe, wie nicht weniger die
herrn Kayserlichen es pro unico impedimento pacis anziehen, und dan
anders nicht vermeinen können, alß daß Kayserliche Mayestät die sach per
theologos gnugsam examiniren laßen und darbey alß höchstes oberhaubt,
cui directio armorum competit, die augenscheinliche necessitet, darauff die
theologi ihr fundament setzen, werden befunden haben, alß ist der meinung,
werden solche consilia ergreiffen, das sich niemandt widersetzen werde.
Weilen dan auch die handtlung under den ständten nur zeitverliehrung und
mehrere verbitterung veruhrsachet, alß hielte das beste zu sein, daß die
Kayserlichen ersucht würden, mit den Schwedischen plenipotentiariis oder
sonsten die angefangene handtlung fortzusetzen, denen nötig anzubringen,
wan es nicht dahin zu richten, daß catholici mehr vortheil auß diesem ver-
gleich alß dem religionfrieden haben, daß wenigst sie nicht uber daß, wie
es anno 1627 gewesen, beschwehrt werden, und pro 2 do will der meinung
und hoffnung sein, es werden die herren Kayserlichen in denen sachen,
warbey status interessirt, deren intention und notturfft einholen.
1. Weilen die theologi auch daß tempus indefinitum, biß man sich ver-
gleichen wirdt, sich entweder zuwider sein laßen, andere aber es auch nit
ebenso gefährlich halten, so laßet es auff ein saeculum gestellet sein.
Ad 2. Protestirende dorffen außbedingen wollen, daß catholici der election
unfehig sein sollen, welches immensi praeiudicii, und wan es dahin glangen
solte, werden Caesarei zu suchen wißen, damit diese gefehrliche clausul
außbleibe.
3. Wegen annatarum laßet dahingestelt sein, wan sich Kayserliche Mayestät
derentwegen mit Päbstlicher Heyligkeit vergleichen; mit den monaten aber
hette es andere beschaffenheit, weilen verschiedene stifft seindt, wie Magde-
burg , Bremen, Lubeck, Verden, Halberstatt, da sie sich noch in viridi
observantia befinden. Dort sollen die menses Papales und die sonstigen Kolla-
tionen erhalten bleiben.
tiren , so beßer außzulaßen were, weilen protestanten darfurhalten mogten,
sie könten dardurch auch precum imperialium fähig werden, und weilen
dieselbe eintzig den zutrit catholicis offenhalten, so wern Caesarei zu bitten,
sie wollen hierin dem catholischen weesen keinen ferneren eintrag zufügen
laßen.
7. Wenn die protestantischen Stiftsinhaber tatsächlich zu Reichstagen zugelassen
werden müssen, soll wenigstens dafür gesorgt werden, daß die sessio in loco tertio
genohmmen werde und zwischen den legitimis episcopis et intrusis ein
underschiedt sein und von den posteris erkennet möge werden.
8. Circa res iudicatas werden die interessirte ständt ihre notturfft bey Kayser-
licher Mayestät anzubringen wißen.
9. Mit den reichsstätten hat man bloß auff den religionfrieden zu gehen .
Nach Möglichkeit sollen den Katholiken in allen Reichsstädten einige Kirchen ein-
geräumt werden.
11. Sollen catholici von der reichsfreyen ritterschafft uber daß iahr 1627
mitnichten beschwehrt werden.
12. Ist mit Caesareis gantz einig, weilen protestantes von catholicis auch kein
ziehl noch maaß annehmen.
13. […] Wegen der municipalstätt und mittelbahrer ritterschafft ist daß
exercitium zwar praetendirt, niemalß aber erhalten, und weilen diß novum
gravamen, alß werden die herrn Kayserlichen hierin behutsamb gehen,
umb so mehr weilen chur- und fürsten ihre stätt und ritterschafft also tractirn
werden, das sie kein ursach zu clagen haben, gestaltsamb in diesen landen
mit einraumung deß exercitii beschehen.
14. Punctus iustitiae remittatur; sonsten wirdt die praesentation beim cam-
mergericht freygestellet und der quaternarium praesidentium numera allein
vorgeschlagen.
Zu 15. und 17. Wenn die Gravamina jetzt beigelegt werden, entfällt der Grund
für diese Forderungen der Protestanten.
18. Ist ein sehr bedencklicher eingangh wegen behauptender paritet in allen
anderen sachen, vermeinet, wan das werck recht remonstriret wirdt, es
werdens protestirende näher geben.
Die geistliche Jurisdiktion soll nach dem Stand von 1627 erhalten werden. Sonsten
kan daß protestiren niemandt verbotten werden, deme doch ungeachtet
wirdt es dannoch bey dem schlueß bewenden müßen, widrigens und da die
maiora nicht solten platz haben, wurde man nimmer zu einem schlueß
glangen können.
Wurde nun uber dieses alles noch ichts weiters vorfallen und dan solches
propter religionem catholicam also beschaffen, daß alle catholici darbey
interessirt, alß wil der steiffen hoffnung geleben, es werdens die herren
Kayserlichen gern intimiren, damit man deßwegen bey ihnen die gehorige
notturfft einbringen möge.
Kurbayern. Verweist auf sein gestriges Votum , wegen der geistlichen Jurisdiktion
auf die katholischen media.
Österreich. Muß es annoch bey den Kayserlichen resolutionibus bewenden
laßen, dan die zeit sehr kurtz gefallen, undt weilen von einem und dem
anderen daß privatinteresse vorbehalten worden, so wil deßgleichen das
seinige in schrifften verfaßen und dem directorio zustellen.
Salzburg. Zweiffelet nicht, es werden die herren Kayserlichen die gemeine
wolfahrt und diese deliberation wol erwogen haben. Haltet derowegen auch
darfur, das die gethane vorschläg in acht zu nehmen und man sich darmit
soviel möglich zu conformirn; kürtzlich aber die auffgesetzte puncta durch-
zugehen , were anfangs und vor allem der geistliche vorbehalt in denen anno
1627 eingehabten geistlichkeiten also zu versicheren, das sie unverruckt
darbey verbleiben mögen.
Nun ad 1. ist wie vorstimmende befelchet, nicht ad perpetuum zu gehen,
sondern ad temporale, weilen dan die herren Kayserlichen und Churbaye-
rischen ad certum tempus gehen, alß ist indifferenter gemeint, von den
maioribus nit zu weichen, iedoch das
2 do bey den ertz- und stifftern die catholische nicht weniger alß protesti-
rende der wahl fähig sein sollen, weilen ohnedem in sequentibus punctis
die menses Papales vorbehalten werden.
3. et 4. Angeregte menses Papales und preces primariae sollen nach dem
Prager frieden, wie sie anno 1627 gewesen, vorbehalten werden.
5. deßgleichen daß catholische exercitium, wie mans am besten wirdt ver-
gleichen können.
6. und 7. Die Session der protestantischen Stiftsinhaber soll nach Möglichkeit ver-
mieden bleiben. Quoad regalia laßet sich das von den herren Kayserlichen
vorgeschlagene medium nit zuwider sein, weilen es nuda permissio et non
positiva concessio.
8. wie es zu Regensburg verabschiedet .
9. 10. 11. Conformirt sich mit Cöllen und Bayern. Für die Religionsverhältnisse
in den Städten Augsburg und Aachen sollen die alten Urteile ihre Geltung behalten.
Im übrigen wird für die konfessionell gemischten Städte auf die Voten von Konstanz
und Augsburg vom gestrigen Tage verwiesen .
12. Die freystellung in catholischen landen kan nit gestattet werden, soviel
aber den mayestätsbrieff betrifft, ist wol darfurzuhalten, daß Imperator
nimmer abstehen werde, also wirdt auch sein herr principal und suffraganeus
in ewigkeit darin nit verwilligen.
13. Es were wol zu wunschen, das die in den municipalstätten eingeführte
widerige religion wider abgeschaffet werden könte, weilen es aber schwerlich
dahin zu bringen sein mögte, so laßet ut alii den herren ein gutbefindtliches
temperamentum anheimbgestelt sein.
Zu 14., 15., 16. und 17. wird auf die katholischen media verwiesen. In puncto
iurisdictionis ecclesiasticae wie Cöllen und Bayeren.
18. Wirdt gnug und kein contravention zu befahren sein, weilen man noch
kein ursach darzu gehabt, insonderheit aber, wan der beschließende religion-
friedt wol clausulirt wirdt.
Osnabrück. Nach beschehener dancksagung repetirt anhero daß Chur-
cölnische votum in genere, aber wegen der habender stiffter die meinung
zu eröffenen, ist zu mehrer erclärung zu wißen, das der Passawische vertrag,
religionfriedt und ipsi canones daß fundament auff die necessitet setzen,
befinden sich pro et contra allerseits cräfftige argumenta, obs aber zu dis-
putiren , laßet dahingestelt sein, und werdens die apprehendirende theologi
zu verandtworten haben. Vermeinte, es were den herren Kayserlichen zu
bedeuten, das status catholici nisi extrema necessitate urgente nimmer
weichen werden, wie dan den herren Kayserlichen die cognition heimb-
gegeben wirdt, also haben sie es auch zu verandtwordten.
Die von Konstanz mehrfach betonte Voraussetzung, daß alle Zugeständnisse bis zur
Unterzeichnung des Friedens unverbindlich sein sollen, wird wiederholt.
Der Geistliche Vorbehalt ut pupilla et fundamentum conservandae in imperio
religionis catholicae ist unbedingt in seinem ganzen Umfang aufrechtzuerhalten.
Nun in specie die ietzo proponirte puncta und daß 1. es beßer were, ad
tempus indefinitum zu gehen, belangendt, aber von Churcöllen und Saltz-
burg wol deducirt, daß tempus determinatum zu praeferiren, als will sich
damit vergleichen.
Als terminus ad quem sind 60, höchstens 80 Jahre genannt worden. Nachdemalen
aber der herr graf Trautmannsdorff alschon 100 iahr auffs bredt geworffen
und numehr nit wol zuruck wirdt können, alß wollen sie sich hierinnen
passive halten.
Hiebey zu observiren, daß bona possessa vel post pacem Passavicam occu-
pata nicht darin comprehendirt, wie letztmalß Seine Fürstliche Gnaden
wegen dero Oßnabruckischen clöster weitere außfuhrung gethan, damahlen
ist auch der Wirtenbergischen clöster wegen ihrer verträg geredt worden.
Weren der meinung, daß Caesarei zu requiriren, sie wollen sich in der-
gleichen sachen so eilfertig nit resolvirn, das man alßdan das worth nicht
mehr zuruckziehen könne, wie mit den 100 iahren geschehen, in gestalten
auch den stiffteren Metz, Tull unndt Verdün , item mit der Schwedischen
satisfaction, derentwegen man sich numehr passive halten und die verandt-
wortung ihnen heimbschieben muß.
Zu 2. wie Kurköln; am besten wäre es, diese Frage mit Stillschweigen zu übergehen.
Zu 3. wie Kurköln, ferner sollen die Kaiserlichen erinnert werden, daß nicht allein
die menses, sonderen auch andere collationes gesetzt werden, darunder seint
begriffen die probsteyen zu Magdeburg, Halberstadt, Lubeck, so wol beßer
alß die menses, weilen sie sicher fallen und sancta sedes in possessione ist.
Da die Protestanten die Zahlung der Annaten an den Papst verweigern, sollen sie
an den Kaiser abgeführt werden, reservando tarnen sanctae sedis ius, wan die
stifft widerumb in gremium ecclesiae kommen mögten, das es dan wider
seinen ungesperten lauff haben solle.
Weilen dieses ex bonis ecclesiasticis descendirt, laßet sich wol gefallen, das
solche disposition vom Päbstlichen stuhl begeret werde, damit, wan die
demselben gebührende iura etwan camerae aut consilio aulico imperiali
applicirt werden mögten, es keine difficultet abgeben möge. Quoad pallium,
seindt nur 2 ertzbischoffliche kirchen, alß Magdeburg und Bremen, die eß
zu empfangen, quae eandem habent rationem quam annatae.
4. Von Collen ist erwehnet worden, das indifferens praesentatio zu wider-
rathen seye, weilen die preces primariae kein ius absolutum Caesaris, sed
ei a summo Pontifice concessum, wie dan allererst, wan die Kayserliche wahl
von Pabstlicher Heiligkeit confirmirt, geben werden […]. Darbey dieses
in acht zu nehmen, daß die preces nur auff die hohe stifft gesetzt werden,
da sie doch auch auff allen collegiatis platz haben, weren derowegen auch
darauff zu extendiren, mit dem anhang iedoch, das auff den stiffteren, wo
anno 1627 keine catholische gewesen, Caesari liberum sein solle, catholische
oder Lutherische zu praesentiren. Cum sit eadem ratio, wil nicht hoffen,
daß Kayserliche Mayestät sich ihrem hauß und den catholischen ständen
diese maculam anthun und den ketzerischen titulum geben werden, wan
nicht, wie gemeldt, die eußeriste noth sie darzu zwinget. Daß sonsten die
catholici canonici nur der praebenden genießen und de reliquo residentz-
frey sein sollen, daß werden die uncatholische gern sehen, damit sie die
wahlen desto beßer durchbringen und das exercitium catholicum propter
extraneam residentiam umb so mehr auffhalten mögen.
5. Ist billig, daß bey den domb- und collegiatkirchen gestattet werde, weilen
es ohne molestia durch underschiedliche stundten geschehen kan, wirdt
sonsten das ansehen haben, ob wolten die Lutherischen die catholischen
gantz und gar exterminiren.
6. 7. Quoad investituram ist beßer, wan einß, so man bißhero geschewet,
geschehen müste, daß, wie von Saltzburg bedeutet, daß indultum vorgezogen
werde.
Titulum betreffendt vermeinet leidentlicher zu sein, daß man in antiquis
terminis administratorum verbleibe, weilen es auch saeculares sein können.
Die Session der protestantischen Stiftsinhaber soll nach Möglichkeit verhindert werden,
besonders auch mit Rücksicht auf die Zahl der Stimmen, die Schweden dann (mit
Bremen, Verden und Cammin) im Fürstenrat führen könnte.
Wirdt pro 2 do der geistlichen banck großes praeiuditz zugezogen, wan un-
catholische darauff solten zugelaßen werden, weilen die geistlichen anderen
fürsten vorgehen, die es inqualificatis wol nit gestatten werden, und obschon
canonici geschickt werden mögten, so befinden sich doch auch dabey gra-
duati und under denselben praedicanten, wirdt aber schwehrfallen, wan sie
zwischen den fursten sitzen solten, Ihre Fürstliche Gnaden werden eß in
ewigkeit nit eingehen noch thun. 3. Conformirt sich mit dem Churbayerischen
voto, wan Magdeburg sich der direction im fürstenrhath annehmen wolte,
daß es Osterreich und Saltzburg widersprechen und darauß newe händel
entstehen wurden, welches omni modo zu verhüten, in der sonderbarer
betrachtung, daß solchergestaldt pluralitas votorum et consilia politica
contra catholicos außschlagen mögten.
Zu 9. und 10. Hier soll nach den Bestimmungen des Prager Friedens verfahren
werden
11. Wan nit iuxta amnistiam per tractatus particulares solte außgetragen
werden, müsten Ihre Furstliche Gnaden, dero episcopus Augustanus sein
votum auffgetragen, selbigen stiffts iura und der statt wol in acht nehmen,
wie sie dan dieselbige omni meliori modo hiemit reservirn und allen wide-
rigen contradiciren.
Zu 12. und 13. wird das gestrige Votum wiederholt, zu 14. das kurkölnische.
15. Wegen der vorgeschlagener 2 uncatholischen praesidenten weren Kay-
serliche zu ersuchen, daß sie es propter consequentiam nit wollen eingehen,
sonderen außreden.
16., 17. Ist bey der Kayserlichen resolution zu laßen.
18. Paritatem kan man nicht annehmen.
19. Wegen der protestation repetiren Ihr Fürstliche Gnaden daß gestriges
votum.
20. Quoad iurisdictionem ecclesiasticam ist es bey den mediis zu laßen […].
Weilen endtlich Ihr Fürstliche Gnaden bey heutiger post in hac materia daß
Eichstattische votum in schrifften zukommen were, so kan es abgelesen
werden, maßen per secretarium Coloniensem geschehen .
253, 18 –254, 15 Bamberg – mögen] In Kurmainz B knapper, es folgt dort noch: Waß
sonsten in dem fürstlich Oßnabrügischen voto wegen vermehrung der uncatholischen
votorum erindert worden, da will nicht hoffen, daß wegen dern ad cameras principum
eingezogener stieffter der gegentheil solche auß denen im gestrigen voto angeführten
ursachen praetendiren werde. Daß auch die ungemittelte mit der reformation in
acquirendis nicht solle fortschreitten, ist woll zu beobachten wegen der heurath
undt anderer fälle. Dies ähnlich ( etwas knapper ) in Kurbayern A III.
brück . Die Religionsverhältnisse bei der freien Reichsritterschaft sollen nach dem
Stande von 1627 erhalten werden, in den Reichsstädten soll überall das katholische
Exerzitium gestattet werden.
Sonsten stellete zu weiterem nachdencken, nachdem die mehrere angehörte
vota auff nachgeb- und verstattung 100 iahr gehen, welches in iure tempus
longissimum, quo contra quamcunque et ipsam etiam Romanam ecclesiam
praescribitur, ob nicht zu moderirung einer so langer zeit diese clausul ein-
zurücken , daß in solch wehrender zeit uff diensambe expedientia zu ge-
dencken und solche würcklich zu ergreiffen, durch welche der haubtreligion-
streit beyzulegen, welches die protestirende umb so ehister nachgeben
werden, weilen sie in ihren obbedeuten endt ein concilium nationale vor-
schlügen
So in den media compositionis der evangelischen Stände vom 7. März 1646 ( vgl. Meiern II
S. 572 ).
Nachdem ich auch in allererst heut erlangten schreiben von Oßnabruck
berichtet werde, welchergestalt die uncatholische gäntzlich resolvirt seyen,
den terminus a quo ab anno 1618 und crafft deßen die restitution aller seit-
hero in der catholischen besitz quocunque titulo kommener ertz-, stifft und
gueter dergestalt zu behaupten
Vgl. Art. 3 des Gutachtens der evangelischen Stände vom 12. Mai 1646 über das ksl. Friedens-
projekt ( Meiern III S. 77 ).
durch gegenwertigen friedenschluß nit auffgehebet, widerumb resuscitirt
werden solten, gestalten Baden Durlach auß diesem vorwandt sich gentzlich
einbilden solle, zu den Eduardischen landen hinwiderumb zu gelangen und
deß herren marggraven Wilhelmbs Fürstliche Gnaden auß der possession
zu bringen
plenipotentiarios mit einfuhrung aller hierzu vorständiger remonstrationen
zu ersuchen, zeitliche vorsehung zu thun, wamit dieienige stifft- und gueter,
so post annum 1627 in der catholischen handen kommen und der voriger
inhaber titulus seither erloschen, den ietzigen possessoribus verbleiben
mögen.
Churcolnischen voto, weil auff die weiß, so iüngst zu Oßnabruck gebraucht
worden, nit vortzukommen, selbe auch disreputirlich, allein zu vergeblicher
zeitverliehrung dienete, entzwischen die tractatus verzogen, die sachen in
veldt und consequenter auch bey den tractaten ärger werden, so könten
die catholischen in vielen sachen nit consentiren, die deßentwegen ihrer
abwesendt verhandtlet werden. Die Kayserlichen hetten bereit handt ange-
legt , denen solte gesaget sein, wie weith man dißseits gehen könte und
wolte, mit uberlaßung deß gewalts, mit den protestirenden zu handtlen.
Da sie zu erlangung deß friedens weiter gehen müsten, were es beßer ab-
alß anwesendt der catholischen beschehen, das könte auch denen zu Oßna-
bruck subsistirenden gesandten geschrieben werden. Da man auch vor
thünlich erachtet, denen protestirenden anzeigen zu laßen, daß die Kayser-
lichen mit ihnen handlen wurden, werde man sich ex parte Constantz nit
sonderen, sie hetten diesen weeg selbst eligirt
Am 24. April 1646 hatte eine Deputation der evangelischen Stände die ksl. Gesandten in
Osnabrück gebeten, den punctum gravaminum in den Verhandlungen mit den Schweden abzu-
handeln ( vgl. Meiern II S. 631ff. ).
befürderlicher sein, daß die deputirte hierbleiben.
Quoad materiam ipsam et ad 1 m hetten Ihre Fürstliche Gnaden von Con-
stantz , da sie von den 60 und theilß 80 iahren vernohmmen, darfurgehalten,
daß man catholischentheilß eben weith gehe und die bewilligung solcher
zeit mit dem tempore indefinito fast auf eines außlauffe, da aber dieienige,
welchen Gott die waaffen und die macht in die handt geben, sachten, daß
die mittel nit seyen, die verlohrne geistliche gueter, landt und leuth zu
recuperiren, so müsten sie es auch ihrestheilß dahingestalt sein laßen; noch
viel mehr werden Ihre Fürstliche Gnaden in solcher ihrer meinung besterckt
werden, da sie anitzo den vorschlag der 100 iahren vernehmen werden.
Es hetten auch Ihre Excellenzherr graff Trautmansdorff unß (den deputirten)
ein von Kayserlicher Mayestät an sie abgangen handtbriefflein und auß
demselben diese ungefährliche formalia vorgelesen, „waß die catholische
und protestirende uber die perpetuitet und 100 oder 200 iahr disputiren,
gedüncket mich de lana caprina zu sein, weil beedes auff einß hinaußlaufft“.
Außerdem ist bei den Osnabrücker Konferenzen deutlich geworden, daß die prote-
stirende auch von den 100 iahren noch nichts wißen oder hören wollen,
da sie gleich endtlich darzu disponirt werden solten, daß sie es vor daß
hochste beneficium, so sie denen catholischen thun könten, achten und in
anderen puncten gewiß desto härter anhalten und eß wider werden her-
bringen wollen. Bey solcher sachen bewandtnuß und, da man dieselbe
politice erwegen und darbey insonderheit considerirn wil, das in verglei-
chung eines temporis definiti sie (protestirende) die catholischen ihren
annoch inhabenden stifftern etc. nit oder doch nit länger alß die verglichene
zeit werden versichern wollen, nur zu schwehrfallen thue, ob beßer seye,
nach numehr von der zeit der occupation gutentheilß verstrichenen 80
iahren die sach auff 100 iahr zu stellen und also die ietzige detention dar-
durch zwar in effectu alß in perpetuum zu stabiliren, hingegen aber, waß
die catholische noch erhalten, in der gefahr gleichen verlust stecken zu
laßen, oder ob hingegen rathlicher, gegen einen tempore indefinito die noch
einhabende stätt und geistliche güter vor allem gewaldt und eigenwilligen
abfall in perpetuum zu versicheren, man vernimmt, daß theologi nit aller-
dings ubereinstimmen, das mag vielleicht ex variatione casus herfließen,
weil aber den casum niemandt beßer formiren kan alß die, welche die waffen
im reich bißhero dirigirt, deß reichs ubrige vires und, ob die necessitas
inevitabilis seye oder nit, am besten wißen, so wolte ich darfürhalten, daß
sich vielleicht niemandt ex politicis versündigte, so den Kayserlichen und
Churbayerischen theologorum votis deferirte. Wie es aber sachen, die uber
meinen captum hinaußlauffen, so liese ich es billig dahin gestelt sein, waß
die vorstimmende gut fünden.
Ad 2. Der von den Kayserlichen herren plenipotentiariis gesetzter difficultet
zu entfliehen, were eß vielleicht dahin zu stellen, daß, wo beeder religionen
canonici, daselbst auch in der canonicorum wilkür stehen solle, einen catho-
lischen oder Augsburgischen confessionsverwandten zu eligiren oder zu
postulirn, da aber zu sorgen, daß auch daß nicht zu erhalten, wurde beßer
sein, es tacendo zu praeteriren, alß, wan es einmahl movirt, davon wieder
abzustehen. Wegen der landsässigen Stifter im Obersächsischen Kreise wird auf
das gestrige Votum Bambergs verwiesen .
Ad 3. Der Kayserlichen plenipotentiarien vorschlag quoad annatas et pallia
were nit zu verwerffen, damit es aber daß ansehen nit gewinne, ob wolte
man daß ius conferendi verkauffen, und die catholischen gleichwol noch
einen fuß uff denen eingezogenen bischthumber behalten, weren die menses
Papales billig zu conserviren oder mit Päbstlicher Heyligkeit bewilligung
uff Kayserliche Mayestät zu transferiren. Sonst wie Kurköln und Osnabrück.
Ad 4., 5., 6. et 7. hette ich nichts zu erinneren. Sollten die protestantischen
Stiftsinhaber zugelassen werden, so müssen sie die Session in loco tertio nehmen.
8. und 9. Hier soll nach den Bestimmungen des Prager Friedens verfahren
Ad 15., de paritate assessorum in camera, hette uber die von den Kayser-
lichen unnd anderen anbrachte motiva noch dieses zu addiren, daß in
craißen, wo beeder religion fursten und ständt sich befunden, gewiße ver-
trag vorhanden, wie eß mit den praesentationibus assessorum zu halten,
alß in specie in Schwaben, da allezeit 3 personen, eine von den catholischen,
eine von den protestirenden und die 3 te per alternativam von Costantz/
Württenberg außschreibambts halben praesentirt wurden.
Ad 18. seye die verenderung der ordinari deputation bedencklich; die
herrn Kayserlichen inclinirten auff der protestirenden begeren, sie mögten
aber vielleicht zufrieden sein, wan noch etwan 2 ihrer religionsverwandten
fürsten eingenohmmen wurden, wie dan einer auß den protestirenden sich
in discurs gegen mir außgelaßen und exemplificirt, daß in Schwabischen
craiß 3 vota (alß Costantz, Weingarten und Fürstenberg) in Westphalen
gleichfalß 3 und in Franckischen 2 vota bey der ordinari deputation weren,
hingegen auß den Niedersachßischen wie auch Obersachßischen nit mehr
alß ein ordinari deputirt, undt der sach geholffen were, wan auß ieden
dieser 2 craißen noch einer admittirt wurde […]. Wegen der geistlichen Juris-
diktion wie die Vorstimmenden.
Prälaten. Ad 1 um non est quaestio, ob frembde religion zu toleriren oder
ob man sich per pactum darzu verbinden könne, sonderen an toleratis
occupata bona ecclesiastica ad longum tempus vel in perpetuum zu uber-
laßen , welches sehr wichtig und wol zu considerirn, das ratione termini
1627 auch die geistlichen andern weichen müßen.
Pro resolutione sua ponit duo fundamenta:
1. Daß totus magistratus catholicus angelangt wirdt, und also sein officium
nicht könne außer acht setzen.
2. Summus Pontifex ist allein meister uber die geistlichen gueter; wan die
geistlichen chur-, fürsten und ständt in comitiis erscheinen, considerantur
ut saeculares, in synodis autem ut ecclesiastici.
His suppositis kan nicht befinden, das man illaesa conscientia absque con-
sensu summi Pontificis geistliche gueter ad tempus indefinitum vel 100 annos,
qui indefinito aequiparantur, nicht ubergeben oder geistliche des ihrigen
entsetzen könne; non enim sunt facienda mala ut eveniunt bona, quod
intelligendum de concessione positiva, non autem de simplici permissione,
wan man eß nit ändern kan.
Es ist aber gewiß, daß die protestantes damit nicht zufrieden, verum petunt
positivum assensum et consensum, auch cooperationem externam et inter-
nam , quae est actio moralis; ergo non facienda positive mala, ut eveniant
bona, so ein ieder in conscientia wol schließen kan.
2. kan magistratus exercitium ad tempus wol einstellen, in perpetuum aber
nicht, cum officium requirat, daß sich deßen nit begeben solle.
3. Wo länger die ecclesiastica den uncatholischen in handen gelaßen werden,
ie länger via conversionis praecluditur; wan sie aber einen certum terminum
wißen, werden sie sich lichter convertirn laßen.
4. stehet in keines weltlichen handt, uber geistliche sachen zu disponiren,
dieselbe zu transferiren oder zu beschweren; ist derowegen Päbstliche Heilig-
keit oder, da periculum in mora sein mögte, dero herrn nuncio die noth
und confusion zu remonstriren, und gleichwie dieselbe den ständen in
reichssachen nit eingreiffen, also sollen sie auch in ecclesiasticis ihro nicht
thun, solten sie nun ad dispensandum aut condescendendum bewegt wer-
den , so wurden die protestirende mehrers versichert, alß sie ohne consens
nicht seint. Zumahlen hat Carolus V. seiner instruction de anno 1544 auß-
trücklich einverleibt, daß in ecclesiasticis ihme keine iurisdiction gezieme.
5. Ex ipsa rei natura et malitia erscheinet, daß man nicht darzu verstehen
kan, und wan die theologi daß contrarium sustinirn wolten, müßen deren
existimatio et considerationes considerirt werden, wie auch fundamenta et
casus, ohne welche man nichts verwilligen kan.
6. entstehet den protestirenden mehr schadens alß nutzens ex perpetua
renunciatione, weilen sie (catholische) keinen gewaldt haben oder metu
dahin genöthiget werden und dannenhero rescissionem beschehen können.
Seinestheilß kan nit verwilligen, das die actiones in perpetuum suspendirt
werden, weilen darauff nicht instruirt, sondern vergleicht sich ratione temporis
definitivi, daß auff 60 iahr gegangen werde; will man aber weiter hinauß,
muß er sich passive halten.
Quoad ea bona, quae contra pacta Passavica eingezogen worden, vergleichet
sich mit Cöllen, daß Caesar ob necessitatem ex plenitudine potestatis ent-
scheiden könne, wie Carolus 5. anno 1544 disponirt
gäntzliche heimbstellung, sonderen nur ein conniventz sein. Dabey dieses zu
consideriren, daß Caesar bey auffrichtung deß religionfriedens nichts ohne
consens gethan und ihme leidt gewesen, waß ex plenitudine potestatis ge-
schehen , so bey ein- oder anderem bedencken erwecken mögte; daß aber
die possidentes in die ewigkeit gehehlen solten, wie Verden, Oßnabruck
etc., kan sich nicht einbilten, und solle keiner dem anderen in seinen rechten
praeiudiciren; im ubrigen sentit cum aliis, daß reservatum ecclesiasticum
an den örthen, wo eß noch in ubung, illasesum verbleiben solle. Bey all
diesem werck wirdt die noth praetexirt, dabey ist aber wol zu beobachten,
ob sie also beschaffen, wie es erfordert wirdt.
2. Wan eß dahin zu bringen, das catholici erwehlt würden, were gut, auff
daß es hernegst in acht genohmmen werde, wan die protestirende zufrieden,
derowegen die catholici sich wol vorzusehen haben.
3. Wie Cöllen, da noch in viridi observantia, iuxta naturam transactionis
aliquo dato et aliquo retento.
4. Hielte unmaßgeblich dafur, das die alternatio, catholicos oder Augs-
purgische confessionsverwandte zu praesentirn, nisi in extremo et per
gradus nicht einzurathen; darbey laßet sich die Oßnabruckische extensio
ad collegiatas ecclesias wol gefallen.
5. Ist Kayserlichen meinung, daß ratione exercitii es pro numero catholi-
corum in capitulis oder sonsten solle gehalten werden, dergestalt, wa 4 und
mehr catholici, der chorus in der haubtkirchen, da aber weniger, in der
capellen gehalten werden solle. Kan sich sonsten nit conformirn, daß die
reditus absque residentia sollen genoßen werden, nach besag deß Oßna-
bruckischen voti.
Quoad titulum, wan es bey „administratorn“ allein sein verbleib konte haben,
were es gar gut, da man aber weiter müste, könte „erwöhlter“ oder „ postu-
lirter zu bischthumb“ geben werden, hierbey were auch de adiectivis, so
geben zu werden pflegen, zu reden.
Die Investitur kann der Kaiser den protestantischen Stiftsinhabern geben, da es sich
hier um eine weltliche Angelegenheit handelt.
8. Bey der amnisti solle es gelaßen werden, wie im furstenrhat explicirt
Das Fürstenratsbedenken vom 26. März 1646 (vgl. Meiern II S. 511ff.) gab als Mehrheits-
entscheidung an, daß die Amnestie in politicis auf das Jahr 1630, in ecclesiasticis auf 1627
zu setzen sei; daneben wurde auch die abweichende Meinung der evangelischen Stände angegeben,
wonach 1618 als Termin gelten sollte.
und ist zu bethauren, nachdem es in dem bedencken außgelaßen, daß es in
der duplic wider einkommen
Art. I 1 der ksl. Duplik vom 1. Mai 1646 (vgl. Meiern III S. 56f.) besteht auf dem
Amnestietermin 1627 resp. 1630.
Zu 9. und 10. Hier soll nach den Bestimmungen des Prager Friedens verfahren
werden .
11. Weilen man schon viel nachgeben, so kan in detrimentum catholicae
religionis nit weiter gehen.
12. Muß sich negative halten und uber die angefuhrte rationes anzeigen,
wie das es ein großer underschiedt seye, andere underthanen zu verschönen,
die aigene aber zu graviren, derentwegen man Gott rechenschafft zu geben
schültig. Ob man auch conniviren könne, daß ist wegen der empöhrung
gefährlich, wil man aber amore pacis condescendiren, stünde, wie von
Bayern angeregt, dahin, daß tempus conversionis aut emigrandi conveniens
verstattet werden. Under dem fallet bey, das, wan die autonomia müste
zugelaßen werden, die underthanen anzuweisen, ex suis mediis die prae-
dicanten zu salariiren.
13. Wegen der mittelbahrer stätt, ut alii, das deren herrn der religion wegen
kein ziel oder maaß zu setzen.
14. De dicasteriis kan inskünfftig geredt werden.
Paritas personarum in causis religionis placet. Die praetension wirdt aber
von selbst fallen, wan man sich derenthalben alhier vergleichet.
Consilium aulicum betreffendt laßet es beim Prager frieden .
Zur paritätischen Besetzung der Reichsdeputation und zur Geltung der geistlichen
Jurisdiktion wie Kurköln.
19. Die absentes seindt duplicis considerationis, dan etliche befinden sich
gar nicht hier, neque in persona neque per deputatos, aber doch in collegio,
und der also praesens ist billig obligirt, dieienige aber, welche weder per
deputatos noch in collegio praesentes seyn, können zumal nicht verbunden
werden.
Bey der contradiction hat es gleiche meinung, daß dieienige, so gegen die
gantze handtlung gerichtet worden, moge ut indiscreta zu verwerffen, kan
aber keinem in individuo verbotten werden, sonderen bestehet auff ihrem
wehrt und unwehrt, es gehören aber instructiones darzu, und können alßdan
auch contra ipsas prohibitiones interponirt werden.
Die handtlung ist transactio et non obligat nisi transigentes, ob sie schon
mit der zeit pragmatica sanctio werden kan, es muß aber die materia subiecta
in der transigenten potentia sein. Stehet auch nicht wenig ahn, ob nicht
Kayserliche Mayestät schültig, einen ieden bey seiner possession zu handt-
haben und, wan sie verlohren, darzu wider zu verhelffen, so höheren wilt
heimbgestelt haben.
Uber dieses alles were noch dahin zu trachten, das in aliis punctis nicht prae-
iudicirt werde, damit die mediatstiffter in civilibus et criminalibus der welt-
lichen iurisdiction nicht underworffen werden, dargegen man sich tacendo
wol zu verwahren und, weilen man so viel nachgeben muß, auch wol etwaß
zu begern hatt. Sonsten solle die gantze handtlung usque ad conclusam
pacem generalem ungültig sein, wie von Constantz angeregt.
Das Caesarei in ihrer negotiation behutsam gehen sollen, haltet mit denieni-
gen , so darauff votirt, in betrachtung die herren Frantzößischen gesagt, wan
Caesarei nicht so faciles, wolten sie eß wol näher gebracht haben
beeden iahren 1618 und 1627 ist groß underschiedt, dan erstlich beede frey-
gestandten , itzo aber hats das verbleiben bey anno 1627.
Augsburg ( Stadt ). Seine auffgebene instructiones ziehlen dahin, daß Gott
dem Almächtigen, der catholischen religion und den catholicis nichts solle
begeben helffen, will sich derentwegen auff alle puncta damit resolvirt und
die verandtwortung anderen mehr verständigern uberlaßen haben, wo aber
catholici kein ius quaesitum haben, will sich mit denen, so am wenigsten
nachgeben, conformirn, in anderen mit Ihrer Fürstlichen Gnaden zu Oßna-
bruck , daß Augsburg seine iura vorzubehalten, und weilen die gravamina
wider Kempten, Memmingen, Nördtlingen, Böpffingen und alle, deßglei-
chen der stat Dinckelspiel gegen Onoltzbach noch nicht vorkommen, so
reservirt die ad proximum plenum.
Zu den Punkten 3–10 wird auf die Voten der Vorstimmenden verwiesen, insbesondere
auf das des Bischofs von Osnabrück. Es wird nachdrücklich erinnert, daß man sich
für die Restitution des entfremdeten geistlichen Besitzes, vor allem in den Reichs-
städten Straßburg, Ulm, Leutkirch, Kempten, Lindau, und für die Zulassung der
katholischen Religionsausübung in diesen Städten einsetzen soll
den Nuntius wird für ratsam gehalten.
11. Haben vielmahl erinnert, daß catholicorum gravamina wol in acht
genohmmen sollen werden, und gesteren verstanden, Caesarei bilden sich ein,
die Augsburgische sach gehöre zur amnesti, so doch in keinen rath vorkom-
men , und ist nur per errorem zu Oßnabruck der duplic eingeruckt worden .
Causa Augustana gehöret gar ad amnestiam nicht, wie die Schweden es
selbst gestehen, gehet auff den Prager frieden und reichsabschiedt
weitlauffig außgeführt ex scripto abgelesen wird, mit schließender pitt,
dieses den herren Kayserlichen embßig zu recommendiren, damit der statt
nichts praeiudicirliches zugezogen werde und alles den protestirenden zum
besten gereiche; wan sonsten alleß solte retractirt werden, würde eß kayser
Ferdinandt dem anderen gloriosen gedenkens sehr nachtheil- und schimpf-
lich sein, dörffte auch darauß große unruhe enstehen.
Wegen episcopi Augustani protestation
turfft in aliud tempus, ne longus et importunus esse videatur.
Kurmainz. Haben ex votis vermercket, daß den Kayserlichen resolutionibus
in casu extremae necessitatis beyzufallen under denen anhängen, welche
ietzundt zu repetiren weitlauffig fallen würde, und weilen dieselbe Ihrer
Churfürstlichen Gnaden meinung gemeeß, sie auch fast gleich instruirt, alß
thut sich mit den votis conformiren und concludiren, daß die bedencken
den herrn Kayserlichen abgesandten mit negsten vorzutragen, wolln zu
solchem endt dieselbe zu papier bringen, iedoch daß sie zuvor in pleno
approbirt werden. Und weilen pro facilitate gravaminum vor gut angesehen,
den punctum satisfactionis zu beschleunigen, alß stünde, wo nicht mit denen
zu Oßnabruck subsistirenden catholischen, iedoch wenigst mit alhiesigen
wegen der deputation an die herrn Kayserlichen zu reden.
Vergleichet sich sonsten auch, daß den herren mediatoribus uber die grava-
mina relation zu thun, ersuchendt zu deßen effect die herren deputatos, so
zu Oßnabruck gewesen.
Was endtlich wegen der Wirtembergischen clöster und der statt Augsburg
erinnert worden, kan auffgesetzt und den herrn Kayserlichen ubergeben
werden. Begeret schließlich und ermahnet alle, waß in dieser schwehren
tionem nicht einmahl auff die post zu geben.