Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
33. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 März 22
33
Münster 1646 März 22
Köln ( Stadt ) A I p. 394–429 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 183’–200,
Konstanz , Kurbayern A II fol. 328’–339 und A a II, Kurmainz B. Vgl. ferner Öster
reich B I p. 609–620, Ba II und Bb I; Wartenberg / Augsburg II fol. 453–466 ( damit
identisch Wartenberg / Hildesheim fol. 235–244’, Wartenberg / Register I fol. 129’–150
und I a ).
Beschluß über Aufnahme von Verhandlungen de gravaminibus in Osnabrück. Die Zusammen-
setzung der Deputation, ihre Instruktion.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Aachen, Augsburg, Augsburg (Stadt),
Baden-Baden, Bamberg, Basel, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Besançon, Brixen, Burgund, Chur,
Corvey, Deutschmeister, Eichstätt, Ellwangen, Freising, Fulda, Halberstadt, Hersfeld, Hildes-
heim , Johanniterorden, Kempten, Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln, Kurmainz, Kur-
trier , Leuchtenberg, Lüders, Lüttich, Minden, Münster, Murbach, Österreich, Osnabrück, Pader-
born , Passau, Prälaten, Prüm, Regensburg, Salzburg, Schwäbische Grafen, Speyer, Stablo,
Straßburg, Trient, Verden, Verdun, Weißenburg, Worms, Würzburg.
der katholischen Stände an Trauttmansdorff mit der Bitte, sie den Protestanten zu
übermitteln, ausgeliefert worden . Ob man nun verhofft gehabt, es wurden sie
sich daruff haben vernehmmen lassen, so hett man doch im widerspill soviell
vermercket, daß sie von der begehrten deputation nacher Oßnabruck nicht
weichen wollen, gestaltsamb die cron Schweden auch darauff beharret;
unndt dan nöttig, ein medium zu ergreiffen, damit diesem religionswerck
abgeholffen unndt dardurch der hochnottwendige friedt umb so mehr be-
furdert werde, alß ist zu disem endt unndt ziell gegenwertiges plenum
angestellet
2. wer, 3. mit was vor instruction, oder ob nemblich solche auff die media zu
setzen unndt allemahll zu referirn, waß in der sachen vorgehet. Damit aber
coll
Das Protokoll der Konferenz der ksl. Gesandten mit den Deputierten der evangelischen Stände
in Osnabrück (1646 März 17), in der die katholischen Gegenmedia übergeben wurden und wo
die Protestanten erneut eine Abordnung der katholischen Stände nach Osnabrück verlangten, bei
C. W. Gärtner VIII Nr. 94 S. 537ff.; vgl. auch Meiern II S. 578 ff.
Kurtrier. Nach Wiederholung der Proposition: Am 12. März habe man sich
grundsätzlich für eine Deputation nach Osnabrück entschieden. Man sei aber damahll
allein wegen der respectation angestandten; weiln nun in dergleichen un-
praeiudicirlichen respectssachen derienige zu weichen, welcher des friedens
am meisten vonnötthen, alß bleibe voriger meinnungh, daß man sich catholi-
schentheils uberwinten unndt die conferentz zu werck stellen solle, habe
bey vormaliger deliberation ex omnibus collegiis taugliche subiecta vorge-
schlagen , erholet damahlige ersuch- unndt deputirung, falß sich aber ein-
oder der ander auß erheblichen ursachen difficultiren solte, so konte die
commission denen zu Oßnabruck sich verhaltenden Maintzischen, Osterrei-
chischen , Bayerischen unndt Wurtzburgischen mit zugebungh der statt Auß
purgischen aufgegeben werden.
Quoad instructionem konne keine andere gegeben werden alß nach inhalt
der catholicorum vorschläg, mit dem zusatz, daß die deputirte auf die
uncatholischen media einige handtlung nicht eingehen, sonderen eintzig undt
allein auf dißeitige der protestirenden meinung vernehmmen, doch auch
keinen anderen absatz oder gradus machen alß ratione annorum, unndt zwar
erstlich auff funffzig, wan die 40 unannehmblich, endtlich aber 60 iahr unndt
nicht weiter gehen solten. Wan aber die protestirende sich darzu nicht ver-
stehen oder andere mittell vorschlagen, daß alles solle zu weiterem nach-
dencken referirt werden.
Daß werck an sich selbsten belangent befindet man, daß die uncatholischen
uber alle ihnen biß dahero in verschiedenen sachen gegebene satisfaction
den catholischen schlechten respect unndt affection erweisen; auß diesem
modo ist clarlich abzunehmen, das sie nicht cum ratione, sonderen mit
frembden gewallt alles durchzutringen gedencken, dabey woll zu betrachten,
daß die deputirte von ihren principalen zu solcher procedur nicht mochten
committirt sein.
Man hat es catholischentheils nicht auf sich ersitzen zu laßen, daß die
protestirenden ihnen bey den cronen allen undanck zuschieben undt auß
geben , alß hette man zu der gütlichen handtlung kein lust, da doch das
contrarium obhanden; sintemal, quoad ipsa gravamina, gehoren dieselbe
1. nicht hieher, sonderen iuxta conclusum auf einen reichstag, wie 2 do die
uncatholischen Franckische darauf nicht instruirt , maßen sie andere ver-
sichert . 3. Seint meiste protestirende parati kommen, unndt obschon catho-
lische die handlung eingewilligt, so können sie doch nicht weiter gehen alß
schon erclärt. 4. Es haben die catholischen zu befurderung der tractaten
unerwarttet der instructionen die gravamina gefertiget. 5. Alß die protesti-
rende ihre media in puncto reservati ecclesiastici durch herrn graffen von
Trautmansdorff eingelieffert, haben catholici nicht allein darauff ihre gegen
vorschläg , sonderen auch auff die ubrige puncta ihre media in solcher eil
zusamengetragen, daß die Kayßerlichen unndt außwertige den fleiß geruh-
met . 6. Wissen allerseits gravamina unndt darauff gestehe media clarlich auß,
welcher theil dan mogte lust zum frieden tragen, einmahll ist viell leichter
zu forderen alß zu geben. 7. Befindet sich ab der relation, daß die protesti-
rende nicht schrifftlich handlen noch abordnen wollen, sonderen allen verzug
den catholischen darschieben, weiln sie nicht schicken.
Auch die Deputation in Osnabrück kann die Erklärungen der Protestanten nur
ad referendum annehmen. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, sollen die
Verhandlungen jedoch angetreten werden. Zunächst sollen die katholischen Gesandten
in Osnabrück beauftragt werden, daß sie sich vor ein erstes den Kayßerlichen
angeben unndt denselben ihre commission notificirn, dan von den protesti-
renden ihre erclarung auf dißeitige media vernehmen, mit ihnen unver-
greifflich reden unndt handtlen, solches alles auch anhero referirn. Wan dan
eine weitere deputation vonnöthen sein mögte, kan solche von hirauß mit
geringerer spesa angeordtnet werden, wan es aber ietzo gleich geschehen
solte, wurde es schwerfallen unndt die spesen nicht meritirn, indeme man
nur ihre meinungh zu vernehmen hatt. Erinnert sich hirbey, waßmassen iungst
auß der Colnischer legation herrn dombprobst zu Paderborn oder cantzler
Buschman neben anderen zu adiungiren vorgeschlagen worden. Weiln nun
seithero ermelter Buschman verreiset unndt seine widerkunfft ungewiß,
unndt dan Churcöln sich ob dergleichen ursachen zu Franckfordt entschul-
diget , welche annoch continuirn, alß pittet ihrer damit zu verschonen, umb
so mehr, weiln sie sich deren ohne specialbefelch nicht underfangen dorffen,
darauff noch lange zeit gehen unndt die sach verzogert wurde, were dero-
wegen der Churtrierische cantzler
Johann Anethan, kurtrierischer Kanzler, war Mitglied der kurtrierischen Delegation auf dem
Friedenskongreß (neben dem Prinzipalgesandten, dem Mainzer Chorbischof und Archidiakon
Hugo Friedrich Freiherr von Eltz und dem speyrischen Hofrat Hermann Scherer. Ein weiterer
Subdelegierter, der Trierer Offizial Johann Dietrich Breuer, wurde 1646 abberufen). Über die
kurtrierischen Gesandten vgl. J. Baur II S. 148f.; M. Braubach S. 42.
Augspurgische gesandte, deren zelus in der catholischen religion gnuchsamb
unndt ruhmblich bekant, hirzu zu emploiiren, insonderheit aber der Chur-
maintzischer haubptgesandter graff Cratz pro maiore authoritate et res-
pectu zu erbitten.
Die Aufgaben der Deputation sollen zunächst, wie erwähnt, von den katholischen
Gesandten, die sich bereits in Osnabrück befinden, wahrgenommen werden.
den Protestanten erklären, daß ungütlich die mora den catholischen imputirt
würde, sintemaln dieseitige ubergebene media aller fridfertig- unndt billig-
keitt gemees wehren; ehe unndt bevor man auch die ihrige empfangen,
hette man sich dißeits gefast gemacht der gentzlicher hofnung, weiln sie
dardurch ihre exercitia religionis frey, auch die eingezogene geistliche güter
uff 40 iahr lang unangefochten erhilten, sie wurden der ubrigen sich müssig
gehen unndt den catholischen hinwider in ihren exercitiis einigen eintrag
oder hindernusses zu thuen nicht gemeint sein, wie dieses in den mediis
weitlauffiger aus- unndt angefuhret, insonderheit thäte man sich creftiglich
versehen, sie wurden die catholische gegen die aufgerichtete alte undt neue
verträg nicht beschweren unndt dardurch erweisen, daß sie die catholische
religion nicht gar außzurotten unndt ihre mitglieder zu vertreiben geden-
cken . Die widerrechtliche einziehung geistlicher güter hette allen mißver
standt verursacht, undt so lang protestirende dabey beharren, würde kein
bestendiger friedt im reich zu hoffen sein.
3 io . Sollen sich erkundigen, ob unndt wie weith die Calvinisten in oder auß
dem religionfriden zu beschließen, dabey der Schwedischen plenipotentia-
riorum gegen die Kayserliche geführter discursen sich zu bedienen
Die Einschließung der Reformierten in den Religionsfrieden war zuletzt in einer Konferenz der
ksl. und schwedischen Gesandten bei der Übergabe der katholischen media compositionis am
18. März 1646 berührt worden. Aus dem Protokoll bei C. W. Gärtner VIII Nr. 101
S. 597ff. geht allerdings nicht hervor, daß die Schweden den Reformierten besondere Schwierigkeiten
machen wollten. Deutlichere Hinweise auf die Animosität Oxenstiernas gegen die Calvinisten
bei Meiern II S. 205 und VI S. 243 (Frühjahr 1646).
nicht außer obacht zu laßen, auch hiruber der protestirenden intention mit
allem fleiß zue penetriren, welche alstan per expressum anhero zu berichten,
undt in allem sorgfaltig dahin zu sehen, damit den protestirenden zue einer
mehrer weichung, als in mediis salvis gradibus versehen, keine weitere hof-
nung gemacht werde.
4. Auf die media der Protestanten dürfen die Deputierten nicht eingehen, weilln
es nicht media, sonderen extrema.
5. Habe eine notturfft zu sein ermeßen, legatos in confidentia zu erinneren,
daß derentwegen die handlungh super gravaminibus schwerer gemacht
wurde, weiln nichts in geheimblich verplieben; die cronen wusten alles,
was in consiliis vorkomme, es redeten sogar privati in der statt de singulo-
rum et particularibus votis […].
6. Werde von guten orten berichtet, welchergestalt die protestirende dafur-
hilten , catholici wolten ihnen nachgeben, daß sie wegen der inhabenden
ertz- unndt stiffter sessionem et votum wie auch indulta et regalia erlangen
mogen,
5 oder 6 zu thuen, nemblich da allein derienigen stiffter halber die admissio
ad votum et sessiones beschee, welche ordentlich erwehlte haupter hetten,
da aber die stiffter cameris electorum et principum bereits incorporiret,
konte dergleichen praetension nicht stattfinden. Es wehren auch discursen
gefallen gegen die uncatholische, dieseitige media seyen zur erlangung der
composition noch nicht zulangig, welches alles sachen, so keinesweges zu
approbiren noch bey der posteritet zu verandtworten […]. Im konigreich
Franckreich, obwohln die ertz- unndt bischöf von den konigen eingesetz
wurden, so halten sie dannoch absque praeambula confirmatione Apostolica
keine session, dannenhero nicht zu zweiffelen, es würden die Frantzosische
plenipotentiarii den protestirenden darzu behulfflich zu sein sich nicht unter-
stehen . Sie (die Colnische) wehren per expressum in contrarium befelchet,
der hofnung, andere gesandten wurden zu einem ebenmessigen befelchet
sein.
7. Komen in erfahrung, ob solte bereits den uncatholischen hofnung gemacht
sein ratione peregrinationis termini 40 annorum ad 80, da doch, wie im
Trierischen voto auch erwehnet, bei der consultation am hochsten nur auf
60 iahr geschlossen worden. Ihr Churfürstliche Durchlaucht zue Collen
konten unndt wolten auf die 80 iahr sich nicht verstehen, weilln es terminus
quasi hominum memoriam excedens undt gleichsamb immemorialem posses-
sionem nach sich fuhrte, unterdessen konten die acta probatoria unndt
andere schrifftliche behelf zugrunde gehen,
lautsamb gegen die protestirende erwehnet worden, hetten die Oßnabrucki
sche deputati denselben zu benemmen unndt daß contrarium in ipso trac-
tatu zu erweisen.
9. Vernimt auch, daß protestirende vorschutzen, sie hatten mit den catho-
lischen nicht viell zu handlen, sonderen wehre alles den Kayßerlichen heimb-
zugeben , damit sie ex plenitudine potestatis catholische zu ihren genugen
anhalten, deßwegen Caesarei per deputatos zu ersuchen, daß sie catholicis
nicht abstehen, den protestirenden dergleichen vertrostung nicht geben,
weder sich noch catholicos in conscientzsachen beschweren unndt bey der
posteriteit kein praeiuditz causiren wollen. Catholische principales hetten
es umb Kayßerliche Mayestät nicht verdient; die ertz- unndt stiffter wie auch
Churbayeren merita erwarten eines anderen, alß daß man ihnen kirchen
gütter unndt iurisdiction zur dancksagung entzihen solle, derowegen die
herren Kayßerlichen zu ersuchen, daß sie catholicos nicht praecipitirn unndt,
wie loblich angefangen, pro ipsis den protestirenden zusprechen wollen.
10. Muß auß sonderbahren befelch vermelden, welchergestalt Churcoln
uber die maßen verwunderlich vorkommet, es auch die herren mediatores
befrembdet, daß der catholicorum media nicht communicirt werden noch
einige information geschicht, wie sie von den protestirenden gravirt, in
deßen verpleibung sagen sie, der protestirenden vorschläg seyen also be-
wandt , daß man wol darauff handlen konte, welches ungezweiffelt darauß
entstanden, weiln propter tarditatem praesentandi catholicorum media die
gemuther von widerigen theil occupirt worden.
Die herren Kayßerlichen haben der cron Schweden plenipotentiariis iuxta
relationem catholicorum media ubergeben unndt die sach bestens recom-
mendirt
Am 18. März 1646 ( vgl. C. W. Gärtner VIII Nr. 94 S. 537ff., Meiern II S. 584 ).
Zwei Tage später ersuchten die kurmainzischen und kurbayerischen Gesandten in Osnabrück selbst
die Schweden um ihre guten Dienste ( vgl. Meiern a. a. O. ).
muthen , es mogten die Frantzoßen sie gleichergestaldt von Caesareis erfor-
deren unndt hernacher die ständt nicht mehr horen. Rogat proinde direc-
torium et status, die ubergebung möglichst zu befurdern […].
Kurbayern. Den kaiserlichen Gesandten sei für ihre Bemühungen zu danken.
Nach Wiederholung der Proposition: Verweist zur Frage der Deputation nach
Osnabrück auf sein Votum vom 12. März. Dafern es aber auff eine deputation
per maiora solte geschlossen werden, will es dahingestellet sein lassen unndt
solchenfalls erinnert haben, daß die catholische religion woll in acht ge-
nommen werde. Pro instructione konnen die gravamina unndt der catho-
licorum media wie auch die Churcolnische erinnerung wol dienen. Als Ver-
handlungsgrundlage sollen die katholischen media genommen werden, darauß sich
dan primus gradus selbst an handt gibt; wan selbiger aber nit angehet,
were ad alterum undt endtlich ad tertium zu kommen. Will dabei erinnert
haben, daß, ehe man ad ultimum gradum schriete, dahin gesehen werde,
daß die protestirende in aliis punctis condescendirn unndt also simul et
eodem tempore catholici gnuchsamb versichert sein werden.
Für den Fall, daß bei den Verhandlungen weitere Fragen auftauchen: nachdemaln
dis pur lautere geistliche sachen seint, so stellet dieselbe den herren geist-
lichen chur- unndt fursten allerdings anheimb. Wegen extradition der catho-
lischen vorschläg, weiln man auch auff eine extraordinari deputation ge-
dencket , so stellet es dahin, ob Cöln sich damit wolle beladen lassen.
Österreich. Weiln aber der fried mit gewalt nicht zu erheben, so muß man
die gutliche handlung nicht außschlagen, verstehet sich zur deputation, wie
auch vorige vota, wan nicht von hierauß, iedoch zu Oßnabruck, zu wel-
chem endt instruction unndt credentiales zu fertigen, undt kan auch in der
osterlichen zeitt, weiln es ein heilige sach, darinnen tractirt werden, damit
die protestirende nicht ursach nehmen, bey ihren Ostern auch die zeit zu
gewinnen.
Quoad deputatos vergleiche sich mit den vorstimmenden addendo statt
Augspurg, stundte zu deliberirn, ob nicht statt Cöln, weiln die statt sehr
starck interessirt, auch darzuzuzihen, damit in ubrigen reichsstadten die
catholische religion auch wieder moge eingefuhret werden.
Zur Frage einer besonderen Deputation zu den kaiserlichen Gesandten: ist indiffe-
rent ; unndt kan woll versichert sein, gleichwie daß hauß Osterreich ihre
konigreich, landt undt leuth der catholischen religion zum besten aufgesetz,
daß es furtershin also continuirn unndt die religion sowoll als den frieden
mogligst befurderen werde. Wegen außliefferung der mediorum lasset es
bey den ordinariis.
Bayern-Hg. wie Churbayern
Burgund. Audita relatione ait gravamina religionis per colloquium compo-
nenda , ad hoc autem delegandos hinc, qui quam citissime agant, sperat hoc
muneris Osnabrugenses facile in se suscepturos, additis Trevirensi cancella-
rio , Constantiensi et Augustanae civitatis legatis et, si dominus Cratz ope-
ram suam bono religionis catholicae volet impendere, magnum sine dubio
pondus addet. Pro mandato aut instructione serviet votum Coloniense,
reliqua referenda, observandi gradus, dictandum prothocollum modo lectum
agendaeque Caesarianis gratiae, quod catholicorum media protestantibus
non solum insinuarint sed et recommendarint.
Baden-Baden wie Bayern
Salzburg. Hält die Deputation für notwendig. Zu ihrer Zusammensetzung wie
Kurtrier, der kurtrierische Kanzler sei daran zu beteiligen.
Zur Instruktion für die Deputierten wie Kurtrier und Kurköln.
Die katholischen media compositionis sollen den Mediatoren und den französischen
Gesandten übergeben werden.
Besançon. Manifestum inhaerere exteros depressioni imperii, quare matu-
randa gravamina, ut ostendatur catholicos optare pacem, cavendum tarnen
omnino, ne protestantes iniusta extorqueant. Putat nominandos esse depu-
tatos ; de caetero uti Burgund.
Leuchtenberg wie Cöln
Deutschmeister. Agenda gratia
sachen verspuren lasset, deßgleichen Caesareanis, maßen von Coln ange-
reget , unndt weiln im selbigen voto zu allen genugen außgefuhret, wohin
sich die protestirende bezihen, undt es nun dahin kommen, daß die deputatio
solle vortgesetz werden, so antworttet auch ad primam questionem affir-
mative . Wie Köln, daß die Verhandlungen zunächst von den bereits in Osnabrück
befindlichen katholischen Gesandten geführt werden; für die weitere Deputation
werden die Vorschläge Kurtriers wiederholt. Auch die genannten kurkölnischen
Gesandten sollen beteiligt werden.
Die Instruktion soll nach den Voten von Kurtrier und Kurköln formiert werden.
Sonsten wegen uberlifferung der catholischen vorschläg zu handen der
herren mediatorn undt Frantzoßischen plenipotentiariorum hette vermeint,
wehre schon beschehen, maßen es vor diesem resolvirt worden, musse noch
darmit nicht langer eingehalten unndt Gallis daß werck nervose remonstrirt
werden; qui autem deputandi, hielte darvor, wan episcopus Osnabrugensis
darzu zu erbetten were, wurde es ein großer verstand sein, quem ad eum
finem instantissime rogat, cui Saltzburg adiungi decorum et utile putat.
Osnabrück ist nach dem kurkölnischen Votum zu formulieren.
Würzburg. Dictanda relatio Caesareanorum in principio lecta zu besserer
nachricht. Ad primam quaestionem
tion vonnötten gewesen sein, da aber kein ander middell, schliesset affir-
mative .
Der würzburgische Gesandte in Osnabrück wird sich vermutlich an den Verhand-
lungen mit den Protestanten beteiligen; er selbst, Köberlin, bittet jedoch, ihm die
Teilnahme an der Deputation zu erlassen. Schlüge Saltzburg vor, haltet doch
nicht nottig zu sein, weiln 3 persohnen außm furstenrath sich zu Oßna
bruck auffhalten; da doch nöttig, noch denen zu adiungirn, were hierzu
der praelatische, alß welcher ein gantzes collegium representierte, unndt
statt Augspurgische zu ersuchen; pro eventuali deputatione pittet graff
Cratzen, Trierischen unndt Paderbornische cantzler, weiln diese sonder-
bahre maniere zu negotiiren haben unndt von den protestirenden woll-
gelitten seynt. Im ubrigen conformiret sich dem Churcolnischen undt ande-
ren gleichstimmenden votis, allein instructione zu addirn, daß die deputati
sich nicht allein bey den herren Caesareis unndt protestirenden, sonderen auch
Schwedischen anmelden.
Wegen der Calvinisten hatt die nachricht, daß die Schwedische rewens
tragen, dieselbe eingesetz zu haben, protestirende nehmen sich deß wercks
nicht an, sonderen laßen es die Schweden außmachen. Von Bayern seye
woll erinnert, daß man sich mit den gradibus nicht so zeitlich ploß geben,
sonderen pari passu in aliis mediis auff vorsicherung gehen solle.
Die instruction seye auß dem Colnischen voto zu formirn,
11–15 deme – externae] In Kurmainz B statt dessen: und dabeyzusetzen, daß von ein-
ziehung der geistlichen gütter nicht allein die innerliche, sondern auch eußerliche
unruhe endsproßen, so inskünfftig umb desto mehr einzustellen. Dieser Passus ist in
Bamberg A I gestrichen und statt dessen obiger Text als Marginal beigefügt.
subscribierte, ausser waß darinnen wegen seiner person angedeutet, undt
dan mögten die wordt „innerlich beruhigung“ villeicht besser
gelassen werden, ne catholici videantur soli internae paci intendere et non
simul externae. Zu außlieferung der mediorum werden Ihre Furstliche
Gnaden zu Oßnabruck ersuchet.
Worms. Da der kurmainzische Kanzler, der mit der Vertretung von Worms
betraut ist, meist im Kurfürstenrat votiert, hat er sein Votum an Dr. Bram weiter-
gegeben . Worms beansprucht die Präzedenz vor Würzburg.
Zur Deputation werden Anethan und von der Recke vorgeschlagen.
Eichstätt. Vergleichet sich mit dem Cölnischen voto.
Speyer. Zur Deputation nach Osnabrück wie Kurtrier, Kurköln und die übrigen.
Er, der kurtrierische Kanzler, kann sich ohne besonderen Befehl jedoch nicht daran
beteiligen; schlägt Buschmann und Leuchselring vor.
Für die Deputation zu den Franzosen werden der Bischof von Osnabrück und die
Gesandten Salzburgs und der Stadt Köln vorgeschlagen.
Die Instruktion für die Deputation soll nach den Voten Kurtriers und Kurkölns
formiert werden.
Auch zu den Schweden soll eine Deputation geschickt werden.
Straßburg. Erholet daß Teutschmeisterische votum, addendo, daß tractatus
super gravaminibus keine krafft haben solle, biß der friedt erfolgt, wie letz-
mals von Constanten erwehnet worden. Sonsten ratione graduum, unndt
daß man sich vor deren eindtlicher erofnung in reliquis punctis sich woll
zu versicheren, vergleichet sich mit dem Churbayrischen vorschlag.
Konstanz. Repetirt das Würtzburgische votum, weiln zur deputation kein
licentz habe. Ratione deputationis ad Suecos erhohlet die im Speyerischen
undt
nimbt , daß Schweden die verschiebung der gravaminum ad comitia gern sehe.
Augsburg. Hat befelch, daß tractatus gravaminum nicht nacher Oßnabruck
zu zihen propter evidens periculum et praeiudicium, kan derowegen sich
nicht darzu verstehen salvis tarnen maioribus unndt solchenfalß conformirt
sich mit Cöln.
Pro instructione weiß nichts anders zu erinnern alß daß man mit allem fleiß
dahin sehe, ne religio catholica ne vel minimum patiatur detrimentum.
Hildesheim und Paderborn. Wie Cöln mit der Churbayerischen erinnerung
ratione annorum et assecurationis reliquorum punctorum.
Regensburg wie Cöln
Freising wie Saltzburg
Passau wie Teutschmeister
Trient wie Augspurg
Basel. Wie Wurtzburg unndt Constantz, explicat die gegen Trient habende
alternation nicht von session zu session, sonderen von einer reichszusamen-
kunfft zur anderen.
Brixen. Wie Trient, von deswegen behalte sich alle notturfft bevor ratione
a Basell allegatae alternativae.
Münster und Lüttich wie Churcöln
Osnabrück. Wie Kurbayern, daß bei den Verhandlungen mit den Protestanten
gradatim gegangen werde; wie Konstanz wegen der Deputation zu den Schweden.
Zur Deputation zu den Franzosen: will sich pro communi bono nicht difficul-
tirn , fallet aber zu schwer allein, begehrt adiunctionem Trier unndt Saltz-
burg wie auch deß praelatischen abgesandtens.
Halberstadt wie Teutschmeister
Verden und Minden wie Coln
mandatum
Burgundicum votum repetit addito ad Suecos Osnabrugae etiam deputan-
dum esse et ad Gallos pro traditione mediorum dominum episcopum Osna-
brugensem .
Chur wie Churcöln
Fulda wie Bamberg
Hersfeld. Wie Teutschmeister, ratione deputationis zu außliefferung der
catholischen vorschläg schlisset auff Ihr Fürstliche Gnaden zu Oßnabruck,
cui adiungatur Trier.
Kempten wie Würtzburg
Murbach, Lüders und Johanniterorden wie Teutschmeister
Ellwangen wie Churcöln
Weißenburg und Prüm wie Churtrier
Berchtesgaden und Stablo wie Cöllen
Corvey. Die Deputation nacher Oßnabruck propter periculum et conse-
quentiam seines erachtens nicht fortzusetzen, weilen es aber anderes nit sein
kan, muß es dahingestelt sein laßen. Im übrigen vergleicht sich mit dem
Churcölnischen voto ad traditionem mediorum deputandos Osnabrugenses;
ob aber die deputati zu Oßnabruck sich bey den Schwedischen anmelden
und wegen der Calvinisten underredung pflegen, wie Constantz, und sonsten
ratione graduum wie Bayeren.
Prälaten wie Corvey
Schwäbische Grafen. Votum Coloniense, per Osnabruck geführet, were
zu eines ieden nachricht ad dictaturam zu geben. Sonsten erholet seine vor
diesem proponirte rationes, warumb die deputation nacher Oßnabruck ein-
zustellen ; protestirende sollen mit schickung einen anfang machen. Im
ubrigen uti Cöllen, insonderheit ratione servandi silentii und deputationis
tam ad Caesareos pro gratiarum actione quam etiam mediatores et Gallos
pro exhibitione mediorum.
Bedancket sich der auff ihnen votirter deputation nacher Oßnabruck, und
weilen er befelchet, alhier zu verbleiben, pittet sich vor entschultigt zu
halten.
Weilen sonsten daß werck an sich sehr wichtig, hielte dafur, ob solten die
deputati uber alleß referiren und alleß post Pascha außstellen, ne causetur
scandalum, wan dardurch der gottesdienst versaumbt wirdt.
Das Anbringen bei den Franzosen möge der Bischof von Osnabrück übernehmen;
bei der Deputation kann anstelle von Konstanz der Deutschordens-Gesandte
werden.
Köln ( Stadt ). Die Deputation soll so bald wie möglich nach Osnabrück gehen;
die Entschuldigung einiger Gesandte, ihre Instruktion gestatte ihnen die Teilnahme
nicht, kann man nicht gelten lassen.
Zur Instruktion für die Deputation wie Kurköln. Das Protokoll der kaiserlichen
Gesandten über die Auslieferung der katholischen media an die Protestanten möge
diktiert werden.
An den Deputationen zu den Vermittlern und den Franzosen sollen auch fürstliche
und städtische Gesandte beteiligt werden.
Aachen. Conformat se maioribus […].
Augsburg ( Stadt ) wie graven und herren. Deßgleichen ubrige stätt.
Kurmainz. […] Quoad 1 um befindet sich keine discrepantz, sondern wirdt
insgemein darfurgehalten, daß die zu Oßnabruck sich verhaltende catho-
lischen chur- und fürstlichen gesandten zu ersuchen, daß sie sich mit dieser
commission dem catholischen wesen zum besten wollen beladen laßen; da
es auch die notturfft forderen thete, were von hierauß gleichmaßig zu depu-
tiren , wie solchenfalß Churtrier- und Paderbornischer cantzlar Anethanus
und Buschman oder herr dombprobst von der Reeck nomine Churcöllen,
maßen auch furstlich Costantzische und statt Augspurg abgesandten vor-
geschlagen , darbey es sein verbleiben hatt, welches die zweyte fragh wahr.
Ad 3. ratione instructionis enthaltet sich auch einige discrepantz nicht,
sonderen seyen die Oßnabruckische deputati ad catholicorum media zu
verweisen, mit erinnerung sich mit den gradibus annorum nit heraußzu
laßen , biß man sehe, waß die protestirende in reliquis punctis zu thun
gemeint, und weilen, wie gesagt, hierbey die geringste discrepantz nicht
verspüret, so conformirt sich und concludirt, daß iuxta votum Coloniense
die instruction zu fertigen; haltet aber, die credentiales seyen nicht nötig,
weilen die deputation ein kundtbahres offenes werck ist. Will derowegen
an die deputatos ein ersuchungsschreiben cum instructione außfertigen,
gestalt sich deren ehist und noch ante Pascha zu gebrauchen.
Deputati Osnabrugenses werden zu referiren wißen, waß sie von den pro-
testirenden ad media catholicorum vernehmen werden, damit man solchs
in berathschlagung ziehen und fernere instruction machen moge.
Waß von Ihr Fürstlichen Gnaden zu Oßnabruck wegen einer deputation ad
extradenda catholicorum media erinnert worden, hat wol verstanden und
darbey in acht genohmmen, wahin die vota zielen. Dancket Ihrer Fürst
lichen Gnaden wegen der erinnerung und ersuchet dieselbe, daß sie mit
dero guter gelegenheit die media praesentiren wollen; sie begehrn pro
adiuncto Saltzburgischen principalen, vermeinet, werden keinem zuwider
sein, wan sie nur hierzu begehren werden .
Waß sonsten ratione silentii erinnert, findet eine hohe notturfft zu sein,
daß eß in hisce conscientiam et religionem concernentibus rebus quam
maxime et strictissime servirt werde, lauffet gegen eines ieden pflicht,
dannenhero wol in acht zu nehmen, damit die schrifften von den scribenten,
denen sie zu händen kommen, nit propalirt werden.