Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
23. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 Februar 19

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Plenarkonferenz der katholischen Stände


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Münster 1646 Februar 19

19
Köln ( Stadt ) A I p. 227–242 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 108’–114’,
20
Bamberg B p. 250–256, Fulda I fol. 192’–194, Konstanz ,

33
20 Kurmainz] Überwiegend wörtlich wie Köln ( Stadt ), in den meisten Voten jedoch etwas aus
34
führlicher
formuliert.
Kurmainz B. Vgl. ferner Kur-
21
bayern
A II fol. 164–175 und Aall; Österreich B I p. 513–522, B a II und B b I; Warten-
22
berg
/ Augsburg II fol. 17–24 ( damit identisch Wartenberg / Register I fol. 63–79 und I a ).

23
Ablehnung der protestantischen Forderung, über die Gravamina in Osnabrück zu verhandeln.
24
Das Verfahren bei der Zusammenstellung der media compositionis.

25
Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs. Vertreten: Aachen, Augsburg, Augsburg (Stadt),
26
Baden-Baden, Bamberg, Basel, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Burgund,

35
26 Chur ] Nur in Kurmainz B, Kurbayern A II und Wartenberg / Augsburg II genannt.
Chur, Corvey, Deutschmei-
27
ster , Eichstätt, Ellwangen, Freising, Fulda, Hersfeld, Hildesheim, Johanniterorden, Kempten,
28
Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln, Kurmainz, Kurtrier, Leuchtenberg, Lüders,
29
Lüttich, Minden, Münster, Murbach, Österreich, Osnabrück, Paderborn, Passau, Prälaten, Prüm,
30
Salzburg, Schwäbische Grafen, Speyer, Stablo, Straßburg, Verden, Weißenburg, Würzburg.

31
Kurmainz.

36
105, 31– 106, 18 Referiret – votirn] In Konstanz etwas ausführlicher, jedoch ohne sachliche
37
Ergänzungen.
Referiret obgemelten negstverlittenen sambstag durch die Kay
32
ßerlichen plenipotentiarios alhier gethanen vortrag

38
Vgl. oben Nr. 22.
und stellete zur umbfrag:

[p. 106] [scan. 174]


1
1. Ob auß dießen sowol von den Kayßerlichen alß Augspurgischer confes-
2
sion anverwandten ständten eingeführten ursachen eine deputation nacher
3
Oßnabruck zu thun und alda in puncto gravaminum mit denselben tractiren
4
solten.

5
2. Wan diese frag affirmative resolviret, wer dahin zu deputirn ex tribus
6
collegiis, wie weit auch dieselbe zu instruirn, ob auch nicht derentwegen
7
alhier eines gewißen zu vergleichen.

8
3. Da aber 1 ma quaestio negative resolviret werden solte, stünde zu be-
9
dencken , wie solches mit guter maniere und glimpflich an die protestirende
10
zu bringen und ob nicht vorhero media compositionis zu begeren, auf daß
11
die catholische sich darauf eines gewießen vergleichen und die deputandos
12
instruirn.

13
4. Ob dießes vor gut befindendes expediens durch die Kayßerlichen oder
14
vermittelß des directorii den protestirenden anzubringen.

15
Dabey daß Churmaintzische directorium erinnerte, alldeweiln der votanten
16
viel, ob sich diejenige, so nichts neues in ihren votis anzubringen, kurtze
17
halben uf die vorstimmende bezihen wolten, iedoch ohne eintzige hierdurch
18
vorhabende benehmung der freyheitt in votirn.

19
Kurtrier.

40
106, 19– 107, 4 Repetendo – gewertig] In Konstanz etwas gestrafft, sonst wie Köln
41
( Stadt ).
Repetendo propositionem ad 1. mögte wüntschen, tractatus
20
könten alhier angestellet werden, in erwegung, quasi totum corpus catholi-
21
corum alhier beysammen, so alles wol berathschlagen und resolvirn könte,
22
auch ieweiln des herrn nuncii und der Frantzößischen rath und assistentz
23
gebrauchen.

24
Kurtrier ist jedoch der Meinung, daß man trotzdem nach Osnabrück deputieren muß.
25
Hierfür werden im einzelnen die Argumente wiederholt, die in der Konferenz der
26
kfl. Gesandten 1646 Februar 17 vorgebracht worden sind

42
Vgl. oben S. 101.
. Ferner wird bemerkt,
27
beim Admissionsstreit sei es ähnlich zugegangen, man solle also jetzt lieber gleich nach-
28
geben
. Und sintemaln man beyderseits annoch in den extremiteten bestündte,
29
man auch noch zur zeitt aigentlich nicht wißen könte, warauff die deputan-
30
di zu instruirn, weilen die protestirende uf dißeitige replic noch nicht geant-
31
worttet , als hielten darvor, den Kayßerlichen an die handt zu geben, die ca-
32
tholische wolten sich zur abordtnung verstehen, da anders vorhero die
33
protestirende mit eröffnung der compositionsvorschläg sich vernehmen
34
laßen wolten, warauff sodan man zu dißeitiger erclärung und tractation
35
erbietig were […].

36
Ad 2 um : qui deputandi, könte davon in tribus collegiis absonderlich geredt
37
werden […].

38
Ad 3 um : quoad materiam ipsam konten sich noch nicht erclären vor ver-
39
nehmung der protestirenden vorschläg, mögte nicht undiensamb sein, zu

[p. 107] [scan. 175]


1
befurderung der sach durch einen geringen außschuß das werck in delibe-
2
ration zu zihen, was vor gradus zu machen und wie weit hierinnen zu gehen
3
sein mögte. Ihrerseits weren hierinn noch nicht instruiret, sondern allererst
4
befelchs gewertig.

5
Kurköln. Erinnert sich erstlich, was nähermals hievon in consultation
6
kommen, würde disreputirlich sein, wan catholici den protestirenden nach-
7
zihen , ihren schaden nacheilen und folgen solten; finde auch die gegen-
8
motiven nicht erheblich. Das Argument, daß die Protestanten in corpore in
9
Osnabrück versammelt sind, verfinge nicht, da hingegen fast alle catholici und
10
deren gesambtes corpus alhier in loco.

34
10–17 Dieser – außzuantwortten] In Konstanz durch Marginal von Köberlins Hand
35
ersetzt: Diese considerationen alle in negativam waeren wohl zu condoniern,
36
wan nur hofnung gemacht werden khöndte, das dardurch die sachen acceleriert
37
wurden und nicht vielmehr contrarius effectus unnd verlängerung darauß zu befahren,
38
sintemahlen niemand genugsamb instruiert werden khöndte […]. Das Folgende in
39
andern Formulierungen wie in Köln ( Stadt ).
Dieser considerationen dannoch
11
unerachtet mögte dem bono publico soweit nachgesehen und fernere mora
12
verhütet werden, wan nur die deputirte gnugsamb instruirt werden könten,
13
so noch zur zeitt zu fruezeitig und dieselbe nur vergebentlich hin- und
14
widerreißen würden. Daher die protestirende zu ersuchen, mit der frag
15
ratione loci sich nicht ufzuhalten, sondern media compositionis zu handen
16
ihren sich alhier befindenden religionsverwanthen oder der Kayßerlichen
17
herren plenipotentiariorum außzuantwortten, worauff sodan man sich eil-
18
fertig zu erclären resolviret […].

19
Ad 2. Die deputation nacher Ößnabruck

40
19 cessiret annoch] In Konstanz genauer: werde auß obigen noch zur zeit cessiern, das
41
man sich aber in materialibus underred und vergleiche, seye nohtwendig.
cessiret annoch, was aber bey den
20
Kayßerlichen anzubringen, könte per deputatos ordinarios beschehen. Den
21
Protestanten sei mitzuteilen, daß man aus den unter 1. angegebenen Gründen keine
22
mündlichen Verhandlungen beginnen könne, man erwarte aber schriftliche Vorschläge
23
zur Beilegung der Gravamina. Sonsten, da sich hernegst finden solte, daß
24
solcher weeg nicht vorträglich, könte man sich eines anderen expedientis
25
vereinbahren.

26

42
26 Nachdem – vernehmen] In Konstanz von Köberlin berichtigt: Nachdem auch auß
43
der Herren Kayßerlichen plenipotentiarien vortrag zu verspühren.
Nachdem auch die Kayßerliche herren plenipotentiarii vernehmen, daß den-
27
selben die gravamina religionis annoch nicht solemniter außgehändigt […],
28
alß mögte davon ein exemplar den Kayßerlichen, herren mediatoribus und
29
Frantzößischen herren plenipotentiariis per deputatos ordinarios uberreichet
30
werden.

31

44
107, 31 –109, 4 Kurbayern – werden ] Fehlt in Fulda I .
Kurbayern. Erinnert sich des verlittenen sambstags in concilio catholico-
32
rum electorum dahin abgelegten voti, daß Ihrer Churfürstlichen Durch-
33
laucht beständige meinung seye, mit erledigung der gravaminum religionis

[p. 108] [scan. 176]


1
nicht fortzueilen, sondern den punctum

33
1 satisfactionis] In Konstanz fügt Köberlin an: als rem politicam.
satisfactionis an die hand zu neh-
2
men , wardurch viel ungelegenheiten verhütet und die zeitt nützlicher in
3
tractatu cum coronis exteris angewendet würde, welche unter den ständten
4
allein zanckeißen einwerfeten, inzwischen würden deren waffen fortgesetzet,
5
daß reich vollents enerviret und bey deßen gantzlich abgehendten gegen
6
verfaß- und rettungsmitteln subiugirn.

7
Durch die Erledigung der Gravamina würden die Verhandlungen mit den Kronen
8
keineswegs erleichtert. So betreffen auch solche interesse Dei et religionis,
9
dahero desto beschwehrlicher sein würde, diese seit 100 iahren unerledigt
10
bestandene irrungen

34
10 vor deßen feinden] In Konstanz von Köberlin ersetzt durch sub praesidio hostium rei
35
catholicae.
vor deßen feinden zu debattirn.

11
Der punctus satisfactionis soll zuerst

36
11 erledigt werden ] In Kurbayern A II wird ausdrücklich erwähnt, daß Frankreich nach
37
Erlangung seiner Satisfaktion die katholischen Reichsstände in puncto gravaminum unter
38
stützen
wird.
erledigt werden, zum wenigsten sei
pari
12
passu zu verfahren.

13
Sonsten weren die von den protestirenden ratione loci eingewendte motiven
14
gar wol

39
14 zu erwartten] In Konstanz durch Marginal von Köberlins Hand ersetzt: von ihnen zu
40
begern per dominos Caesareos zur gewinnung der zeit, unnd alßbaldten die materiae
41
ipsae zu deliberiern.
zu retorquirn, hielte darvor, das media compositionis zu erwartten.

15

42
108, 15 –109, 4 Österreich – werden ] Fehlt in Bamberg B.
Österreich. Die Churmaintzischgethane proposition were der Kayßerlichen
16
vortrag gemees, concludiret, das 1 ma classis replicarum, worunter die grava-
17
mina begriffen, vorzunehmen und in diesem werck keine zeitt zu verlieren,
18
damit die obstacula removiret werden.

19
Im übrigen wie Kurtrier.

20
Bayern-Hg. wie Churbayeren

21
Burgund. Amore pacis et tranquillitatis publicae

43
21 postulatis] Danach in Konstanz protestantium.
postulatis condescendum
22
et, quod Sueci causam hanc tanquam propriam in se suscipiant, ante omnia
23
media compositionis aperienda. Über die Zusammensetzung der Deputation soll
24
später beraten werden.

25
Baden-Baden wie Cöllen

26
Salzburg. Hetten in hac materia kein information, seyen dahero auch
27
specialiter nicht, in genere aber dahin instruiret, die notturfft zur erreichung
28
des lieben friedens helfen abzuhandelen.

29
Zur 1. Frage: Über die Gravamina soll nochmals in der Deputation beraten werden.
30
Sintemalen des gegentheils gravamina mit guten grundt und fundament
31
abgeleinet, also würden hoffentlich die protestirende ihre augen aufthun
32
und ihren unfug erkennen.

[p. 109] [scan. 177]


1

30
1 Im ubrigen wie Cölln] In Konstanz durch die Aufzählung der kurkölnischen Vorschläge
31
( s. S. 107 ) ersetzt.
Im ubrigen wie Cölln.

2
Leuchtenberg wie Cöln

3
Deutschmeister. Zur ersten und zweiten Frage wie Kurtrier. Im übrigen sollen
4
zunächst die media compositionis der Protestanten erwartet werden.

5
Bamberg. Wie Kurtrier; wegen Auslieferung der katholischen Gegengravamina an
6
die kaiserlichen und französischen Gesandten und an die Mediatoren wie Kurköln.

7
Im ubrigen würden weder die Kayserliche noch protestirende die anbe-
8
gerte außhändigung der vorschläg im widrigen vermercken, weiln vermög
9
erlangter nachricht der herr graff von Trautschmansdorpff den protestiren-
10
den bey der an Seine Excellentz gethane deputation angedeutet, uff media
11
compositionis zum könftigen vergleich zu gedencken, womit dieselbe bereits
12
gefast sein mögten.

13

32
109, 13 –110, 12 Von – herren] Fehlt in Bamberg B und Fulda I .
Von den folgenden Ständen schließen sich Corvey und Würzburg der Mehrheit
14
an, Augsburg verlangt, den punctum gravaminum zu verschieben; wie Kurtrier
15
stimmen: Prüm, Speyer, Weißenburg; wie Kurköln: Basel, Berchtes-
16
gaden , Chur, Eichstätt, Ellwangen, Hildesheim, Kempten, Kon-
17
stanz , Lüttich, Minden, Münster, Osnabrück, Paderborn, Stablo

18
und Verden; wie Salzburg: Freising; wie Deutschmeister: Hersfeld, Johan-
19
niterorden
, Lüders, Murbach, Passau und Straßburg; wie Bamberg:
20
Fulda.

21
Prälaten. Der Constantzische zeigt an, daß er biß dato vermög von herrn
22
praelaten zu Weingarten

33
22 gehabten gewaldts] In Konstanz durch Marginal von Köberlins Hand ersetzt: alß depu-
34
tato ordinario und ettlicher anderer particulargewalten.
gehabten gewaldts das praelatische votum geführet,
23
nachdem aber seithero ein anderer von dem gesambten praelatenstandt
24
gewalt empfangen,

35
24–25 so – obliegen] In Konstanz durch Marginal von Köberlins Hand ersetzt: und sich
36
beym reichsdirectorio noch nicht legitimiert, so wurde noch dißmahl das Costanzi-
37
sche votum repetiert.
so würde die stellvertrettung hinfürters denselben
25
obliegen

38
Durch einen Beschluß der Schwäbischen Reichsprälaten vom 5. Januar 1646 war das prälatische
39
Votum an P. Adam Adami OSB, der bisher nur die nicht reichsunmittelbaren württembergischen
40
Klöster und dazu seit Ende des Jahres 1645 den Fürstabt von Corvey vertreten hatte, übertragen
41
worden (vgl. hierzu F. Israel S. 29f.).
.

26
Schwäbische Grafen. Obwoln er ihm die handlung nicht gar entgegen
27
sein laßet, so könte dannoch nicht räthlich die hinüberreiß derzeit befinden,
28
weiln 1. die gravati gravantibus folgen solten, 2. die Schwedischen hielten
29
es pro causa propria, also würde es in anwesenheit deroselben keine libera

[p. 110] [scan. 178]


1
consilia abgeben, zumaln

33
1 4.] In Köln ( Stadt ), Bamberg A I und Konstanz fehlt in der Zählung 3. Wie der
34
Vergleich mit Kurmainz B ( dort fehlt die Numerierung ) zeigt, ist jedoch nichts ausgefallen.
4. die catholische Suecos nicht pro arbitris erkennen
2
konten, so sich schwehr berühmeten de restituenda libertate Germanorum;
3
so were 5. locus nicht einzurathen, ubi tam potens assistens removere non
4
potest. So weren auch 6. alhier die mehrere und vornehmere ständt, und
5
pflegten 7. die weldtliche den geistlichen zu folgen und nicht vice versa;
6
8. protestantes certare de lucro faciendo, catholici vero de damno vitando
7
allegatis totidem aliis pluribus

35
7 rationibus] Hiernach in Konstanz eine Ergänzung von Köberlins Hand: Da man aber ie
36
deputieren wolle, so sollen die deputati allein ad audiendum et rcpetendum instruiert
37
werden. Dasselbe sinngemäß in Kurmainz B und Wartenberg / Augsburg II.
rationibus. Im ubrigen wie Bayeren […].

8
Köln (Stadt) . Ermangele ihnen in hac materia specialbefelch, würden sich
9
gleichwohl andern ständten accomodirn […].

10

38
10–11 Aachen – Cöln] Fehlt in Köln ( Stadt ), Bamberg A I und Konstanz , hier
39
nach Kurmainz B ergänzt. Ahnlich in Wartenberg / Augsburg II.
Aachen. Kein praeiuditz propter res iudicatas zu gestatten und sich im
11
ubrigen nicht einzulassen wie Cöln […].

12
Augsburg (Stadt) wie Schwäbische graffen und herren

13
Kurmainz. Befinde quoad ipsa substantialia in votis keine discrepantz,
14
weiln die deputation einzustellen und media compositionis durch die Kay
15
ßerlichen oder sonsten zu erförderen, und gleichwie solches von ihnen in
16
der proposition auch dergestalt angeführt, also concludirten auch dahin,
17
daß dieser der bequembliche weeg seye, bey deren einlangung man sich
18
catholischerseiten zusammenzuthun und eines gewießen zu vergleichen
19
hette. De deputandis et instructione mochte nachgehents zu reden sein […],
20
immittelst aber ad materialia ipsa zu schreitten und sich daruber vernehmen
21
laßen könte.

22
Dabey aber die erinnerung beschehe, alles im hochster geheimb zu halten,
23
sintemaln da man dißeits per gradus gehen wolte und die protestirende
24
solches erfahren solten, würden sie lieber den ersten alß letzten amplectirn.

25

40
25–28 Wie – amplectirn] In Konstanz gestrichen, statt dessen nur: Circa modum wie
41
Churcöln.
Wie dießes conclusum an die protestirende wie auch die replicae in puncto
26
gravaminum an die Kayßerlichen, dominos mediatores et Gallicos pleni-
27
potentiarios gelangen zu laßen, were Churcölnischer vorschlag zu amplec-
28
tirn .

29
Zweyte umbfrag.

30
Ob de mediis compositionis in pleno oder per deputatos eventualiter zu
31
deliberirn.

32
Conclusum, zu erwarten der uncatholischen vorschläg.

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