Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
21. Konferenz der Gesandten der katholischen Kurfürsten Münster 1646 Februar 17

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Konferenz der Gesandten der katholischen Kurfürsten


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Münster 1646 Februar 17

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Kurmainz B = Druckvorlage. Vgl. ferner Kurbayern A II fol. 156–164 und Aa II;
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Kurmainz A Fasz. 9 II Nr. 4 und Nr. 10; Wartenberg / Register I fol. 59–63 und I a.

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Die Forderung der Protestanten, über die Gravamina in Osnabrück zu verhandeln. Die Beratungen
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der Reichskollegien in Osnabrück.

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Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs. Vertreten: Kurbayern, Kurköln, Kurmainz, Kurtrier.

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Kurmainz. Proponirt, sie haben von Oßnabrügh bericht empfangen, daß
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Sachßen Weymar- undt Aldeburgische gesandten sich bey ihrem daßigem
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directorio angemeldt, vermüthlich der meinungh, sie praetendiren möchten,
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daß man sich catholischentheils derorths ratione gravaminum in handlungh
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einlaßen wolle, begerendt derowegen nachricht, waß etwa in der sachen
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zu thun undt zu anthworten sein möge, umb so mehr weillen erlangten
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bericht nach die protestirende auff selbigen orth starck bestehen undt den
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herren Kayserlichen plenipotentiarium, graven von Trautmansdorff, dar-
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umben angelanget .

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2. Kurbrandenburg verlangt die Aufnahme von Kurfürstenratssitzungen in Osnabrück.

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Der Kurfürstenratsschluß de loco et modo consultandi vom 2. September 1645 ( Meiern I
S. 589f. ) setzte die Trennung des Kurfürstenkollegs entsprechend den Beschlüssen des Regens-
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burger Kurfürstentages 1636 fest. Danach sollten sich Kurköln und Kurbrandenburg am Ort der
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Verhandlungen mit den Franzosen, Kurmainz und Kurbrandenburg am Ort der Verhandlungen
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mit den Schweden befinden (vgl. APW II A 1 Nr. 101 S. 134 Anm. 3). Diese Regelung war
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schon in den Konferenzen der kurfürstlichen Gesandten im Juli 1645 zu Lengerich für den
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Friedenskongreß bestätigt worden (vgl. Meiern I S. 504 ).

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Steht pro 3. zu besorgen, gleichwie die catholische im churfürstenrath alhie
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per maiora concludiren, eß möchten also die protestirende deßgleichen zu
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Oßnabrück auch zu thun understehen. Will uber eins undt anders die gutt-
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achten anhören undt sich darmit gern vergleichen.

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Kurtrier. Breviter repetitis propositis, alldieweillen die cron Schweden
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gantz eyfferigh auff die religionstractaten zu Osnabrüg treibet, protestirende
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auch schwerlich davon abstehen werden, undt dan der herr graffe von Traut-
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mandorff darzu zu verstehen scheinet, so hatt kein sonderbahres bedencken,
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ob sothane tractaten hie oder dorten vorgenohmen werden, wahn nuhr
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etwaß fruchtbarliches guttes außzurichten. Wirdt disreputirlich sein, wahn
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mans anfenglich abschlagen undt hernacher wirdt einwilligen müßen. Da
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die ksl. Gesandten für diesen Nachmittag eine Deputation der katholischen Stände
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zu sich gebeten haben

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Vgl. unten Nr. 22.
, soll man zunächst das Ergebnis dieser Besprechung abwarten.

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Ad 2. undt 3. Es ist nicht anzunehmen, daß Kurbrandenburg auf seiner Forderung
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bestehen wird; sollte dies jedoch der Fall sein, müßte man wohl nachgeben. Eß müste
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aber der modus practicirt werden, den die fürstliche halten, will nicht hoffen,
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daß sie daßelbst einiges conclusum faßen undt gegen alhiesieges halten
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werden wollen, daß wehre ia ein unerhörtes neuwes werck; will doch nach-
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stimmende gern hören undt sich mit denselben vereinbahren.

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Kurköln. Erindert sich, waß vor diesem

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Vgl. oben Nr. 16.
vor gutt angesehen worden, diese
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tractatus nemblich keineswegs naher Osnabrügh ziehen zu laßen oder pro-
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testantibus hierin nachzusehen, ex causis tum temporis in medium allatis,
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insonderheit wegen der cron Schweden gegenwarth, deren sich protestantes
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meisterlich gebrauchen würden, undt gienge catholischerseiths ab deß herren

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nuncii, Veneti et aliorum assistentia. Meinet derowegen, daß beym concluso
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zu pleiben, welches die herren Mayntzische ahn ihre collegas zu hinder-
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bringen , gestalt solches zu Osnabrüg zu remonstriren, damit under den
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ständten gleichheit gehalten undt dannenhero die vor diesen proponirte
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alternation oder locus 3 tius möge beliebet werden.

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Waß vor persohnen nuhn hierzuzuziehen, hatt man sich zu vergleichen,
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maßen auch wegen der materialien, wie von Churtrier angeregt worden.

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Ad 2. und 3. wie Kurtrier.

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Erindert sich in 1º puncto gravaminum, daß geschloßen, man solle dieselbe,
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wiebalt sie nuhr translatirt undt mundirt, nuncio, Veneto, Franckreich undt
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Schweden zustellen, umb darmit ahn tagh zu tuhn, daß catholici einigh
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unrecht nicht haben, so biß dahero angestanden; weillen sie aber nuhnmehr
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ubersetzet, so muß darmit nicht länger eingehalten werden, undt können
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den Schwedischen zu Osnabrügh durch daßigh Mayntzisches directorium
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uno alterove assumpto, alhier aber per ordinarios deputatos eingehändiget
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werden.

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Kurbayern. Soviell daß erste betrifft, hatt sein gnedigster herr nöttigh
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ermeßen, daß man in puncto gravaminum den anfangh nicht nehmen undt
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darin progrediiren solle, sonderen viellmehr in puncto satisfactionis, in be-
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trachtungh , hierzu große zeit erfordert wirdt; undt kommet entzwischen
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die campagna ubern halß, so die cronen zu ihrem vortheill gern sehen
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werden. Befinden nicht, wahn schon in puncto gravaminum condescendirt
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wirdt, daß dardurch dem hauptweßen auß dem fundament abgeholffen, dan
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auß den replicis

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Die Kronen hatten auf die ksl. Responsion ( vom 25. September 1645 ) am 7. Januar 1646
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mündlich geantwortet. Die Protokolle der Repliken bei C. W. Gärtner VIII Nr. 68 S. 374
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und Nr. 69 S. 380ff.; Meiern II S. 182ff. und S. 200ff.; Nég. secr. III S. 394ff. Vgl.
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hierzu F. Dickmann S. 249.
erscheinet, wie hoch die cronen ihre praetensiones gegen
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Kayserliche Mayestät, daß hauß Osterreich undt imperium gespant, undt
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wahn protestirende ihr advantage ex gravaminibus erworben, so werden sie
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sich in reliquis punctis difficiliores erzeigen.

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Fahlet ihnen noch mehr bedencklich, die handlungh naher Oßnabrügh (ubi
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inimici Dei et religionis versamblet) ziehen zu laßen, ist zu betauwren, nach-
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deme die gravamina uber hondert iahr angestanden, daß man sie ietzo auß
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dragen will, repetit anteriora vota rogatque Mayntz, woll in acht zu nehmen,
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daß wenigist die beide puncta satisfactionis et gravaminum concomitanter
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mögen ahn handt genohmen werden, die gravamina aber außtrücklich alhie,
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angesehen man mit zweyen feynden, auß- undt innerlichen, zu thun, mit
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denen zugleich tractirt werden muß, ferners darfurhaltendt, daß denienigen
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außwertigen ahm meisten ahn handt zu gehen, bey welchem die catholische
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religion ahm wenigsten zu leiden hatt. Undt weillen es dahien kommen,
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daß die gravamina vor die handt gezogen werden sollen, so ist nöttigh, de
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modo, gradibus et deputatis zu reden, welches künfftigen mondtagh geschehen

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kan, umb zu resolviren, wie weith man nachsehen könne oder wolle, damit
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aber solches nicht palisirt möge werden, stunde zu deliberiren, ob nicht
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allein im churfürstenrath hieruber zu reden, so alßdan fürstlichen schriefft-
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lich ahn handt gegeben werden köndte, daß sie es in gleichmeßiger geheim-
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haltungh vernehmen wollen, deßgleichen köndte von den stättischen auch
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geschehen.

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Waß fur persohnen nuhn hierzu emploiirt werden sollen, will sich neben
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andern hernechst erclehren, undt weillen gravamina nuhnmehr translatirt,
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so vergleichet sich wegen deren uberlieberungh.

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Ad 2. und 3. wie die Vorstimmenden.

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Kurmainz. Agit gratias pro resolutione, und soviell 1 um punctum betriefft,
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gehet dahien, ahn welchem orth gravamina vorzunehmen. Erindert sich,
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waß vordem resolvirt, daß alle interessentes daruber sollen gehört werden,
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so mit nechstem solle geschehen. Habe auß Trierischen voto wahrgenoh-
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men , daß ratione loci indifferent, wahn nuhr ein gutter effectus zu hoffen.
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Collen habe zwar auff diesen orth bestanden, schlaget aber alternationem
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vel locum tertium vor, Bayeren gehet absolute auff dieße statt. Mayntz wolte
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darvorhalten, daß secundarii, wie angeregt, nachmittags zu den herrn Kay-
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serlichen abzuordtnen, umb ihr anbringen zu vernehmen, so ungezweiffelt
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diese sache betreffen wirdt, wie von Trier angeregt, damit sich vergleichendt,
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welches nechsten montagh solle referirt undt ad capissendam ulteriorem
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resolutionem consultirt werden. Giltet Mayntz gleich, ob die gravamina
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hie oder zu Oßnabrügh vorgenohmen werden, weillen deputatos ahn beiden
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orthen hatt, es geschehe nuhn hie oder dorth, so will gern cooperiren.
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Soviell die Churcöllnische erinderungh betrifft, solle die refutationschrifft
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evangelicorum gravaminum verglichenermaßen außgelieffert werden, die-
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selbe seye darumben etwaß auffgehalten worden, womit man der protesti-
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renden weiters vorhaben erfahren möchte; weillen man nuhn vernimbt, daß
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sie zur handlungh schreitten wollen, hatt gar kein bedenckens darbey.

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Ad 2. und 3: Die Forderung Kurbrandenburgs ist unbegründet; man will es über
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diese Frage jedoch nicht ad extrema kommen lassen.

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Waß ratione puncti satisfactionis von Churbayeren vorbracht undt erwehnet
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worden, dabey hatt es sein bewenden, dergestalt daß vorbedeuter satis-
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factionpunct ordinarie, die gravamina aber extraordinarie vor die handt
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genohmen undt also pari passu debatirt werden sollen. Vergleiche sich im
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ubrigen, daß nechstfolgenden montagh hierauß weiters geredt undt berath-
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schlaget werde.

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