Acta Pacis Westphalicae III A 4,1 : Die Beratungen der katholischen Stände, 1. Teil: 1645 - 1647 / Fritz Wolff unter Mitwirkung von Hildburg Schmidt-von Essen
16. Plenarkonferenz der katholischen Stände Münster 1646 Januar 2

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16

27

Plenarkonferenz der katholischen Stände


28
Münster 1646 Januar 2

29
Köln ( Stadt ) A I p. 200–219 = Druckvorlage; damit identisch Bamberg A I fol. 95’–105,
30
Bamberg B p. 227–230, Fulda I fol. 144–145. Vgl. ferner Konstanz ; Kurbayern
31
A II fol. 132’–142’ und Aa II; Kurmainz A Fasz. 9 II Nr. 2,3; Kurmainz B; Öster
32
reich
A II WFr XXXII fol. 4–13; Österreich B I p. 292–305, Ba II und Bb I;

[p. 85] [scan. 153]


1
Wartenberg / Augsburg II fol. 3–12’ ( damit identisch Wartenberg / Register I fol. 37–47
2
und I a ).

3
Suspension der Gravamina? Das Verfahren bei den künftigen Verhandlungen mit den Protestanten.

4
Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs. Vertreten: Augsburg, Augsburg (Stadt), Baden-Baden,
5
Bamberg, Bayern-Hg., Berchtesgaden, Corvey, Eichstätt, Ellwangen, Fulda, Hildesheim, Kempten,
6
Köln (Stadt), Konstanz, Kurbayern, Kurköln, Kurmainz, Kurtrier, Leuchtenberg, Lüttich, Minden,
7
Münster, Österreich, Osnabrück, Paderborn, Prälaten, Regensburg, Stablo, Verden, Würzburg.

8
Kurmainz. Die protestantischen Gravamina sind den Gesandten durch die Dik-
9
tatur bekanntgegeben

38
Text: C. W. Gärtner VII Nr. 18 S. 75ff.; Meiern II S. 522ff.
. Danach ist zu fragen:

10
1. Ob mit zurucksetzung der haubttractaten man sich catholischerseithen
11
einzulaßen oder aber deren bereits zu papier gebrachter rationum persuasi-
12
varum zu erhaltung mediorum suspensionis zu gebrauchen und solche den
13
protestirenden zu gemuth zu führen.

14
2. Im fall mit denselben zuruckzuhalten und deß gegentheilß gravamina
15
zu beandtworden, quo modo et ordine procedendum.

16
3. Sintemalen die protestirende diese handtlung gern zu Oßnabruck vorge-
17
nohmmen haben wolten

39
Diese Forderung war von den evangelischen Ständen in Osnabrück am 27. Dezember 1645
40
erhoben worden (vgl. Meiern II S. 140 ).
, quo loco, alhier oder aldorten, solches beschehen
18
solte.

19
Die Hauptpunkte der protestantischen Gravamina werden kurz

32
19 referiert ] In Kurmainz B ( sinngemäß auch in Kurmainz A Fasz. 9, Österreich A II
33
und Konstanz ) folgt noch eine Schlußfrage: Ist nuhn zu resolviren, wahn alles vorzu-
34
nehmen undt zu bescheiden, undt ob nicht absonderliche guttachten verfaßt undt
35
directorio ubergeben, alßdan etzliche wenige alles ersehen undt zustandtrichten
36
kondten, wie es ahn die cronen undt sonsten gehöriger orthen zu bringen.
referiert (1. Auf-
20
hebung des Geistlichen Vorbehalts, 2. Reformationsrecht der Reichsstädte, 3. Frei-
21
stellung der Untertanen, 4. Zahlung von Renten und Gefällen an protestantische
22
Stifter, 5. Aufhebung der päpstlichen Rechte an protestantischen Stiftern, 6. Verbot
23
des Dillinger buches

41
Gemeint ist die Compositio Pacis von P. Laymann S. J., Dillingen 1629, in der die Frage
42
nach der Rechtsnatur des Religionsfriedens gestellt wird. Zu diesem Werk vgl. M. Heckel ,
43
Autonomia S. 150ff.; K. Repgen , Papst, Kaiser und Reich 1 S. 212ff.
und der „Autonomia“ Burgkards, 7. Abschaffung der
24
Mehrheitsentscheidungen in Fällen, in denen sich Katholiken und Protestanten als
25
Partei gegenüberstehen, 8. Parität des Deputationstages, 9. Restitution Donau
26
wörths ).

27

37
85, 27 –87, 32 Kurtrier Churbayern] Fehlt in Bamberg B und Fulda I .
Kurtrier. Nach Wiederholung der Proposition:

28
Quoad 1 um hette vor diesem sich vernehmmen laßen, das nach gestaldt des
29
reichs gegenwertigen ublen zustandts und anderer damalen eingeführter
30
motiven halben uff zurucksetzung der gravaminum bedacht zu sein, aller
31
maßen dan auch zu Franckforth bey dem iüngst gehaltenen deputationstag,

[p. 86] [scan. 154]


1
daß solche post pacem compositam vorzunehmen, darvorgehalten worden.
2
Deme gleichwol unangesehen, sintemalen die cron Schweden diesen punc-
3
tum in dero proposition eingerückt, deßen erledigung auch Ihre Kayserliche
4
Mayestät bewilliget, alß were dahin zu trachten, wie solche bey diesen trac-
5
taten uff maaß und weiß, wie im Prager frieden verordtnung geschehen,
6
mögten außzustellen oder, da ia solches nicht zu erhalten, die materiam
7
ipsam anzutretten und so gut immer möglich zu vergleichen sein.

8
Ad 2. Die einzelnen Gravamina sollen auf die Mitglieder der deputatio ad grava-
9
mina verteilt und von diesen bearbeitet werden, danach sollen sie der gesamten
10
Deputation und zum Schluß dem Plenum vorgetragen werden. Kurtrier wäre auch
11
mit der Beratung der Gravamina im Plenum einverstanden.

12
Ad 3. Wan man mit der deliberation fertig wegen des uffsatz, könne sodan
13
dießer punct resolvirt werden, hielten darfur, das der

38
13 locus] Nach Bamberg A I, in Köln ( Stadt ) irrtümlich tag.
locus, alwo die meiste
14
catholici zur stell, zu erwehlen, nemblich dieser.

15
Wegen des in den protestantischen Gravamina erwähnten Rechtsstreites zwischen
16
Kurtrier und dem Grafen von Wittgenstein werden weitere Schritte vorbehalten

41
Art. 10 der evangelischen Gravamina berührte den Streit zwischen Kurtrier und den Grafen
42
von Sayn-Wittgenstein um die Hälfte der Herrschaft Vallendar (bei Koblenz), die von letzteren
43
1392 an Kurtrier verpfändet worden war und deren Einlösung seit 1551 verweigert wurde.
.

17
Im ubrigen hielte darvor, das der von den protestirenden vorbrachte punctus
18
iustitiae nicht in die religionssachen, sondern ad consilia communia cum
19
catholicis gehörig, alwohin auch dieser punct außzusetzen were.

20
Kurköln. Die Suspension der Gravamina ist anzustreben, doch wird dies schwer
21
durchzusetzen sein, da die Kronen auf der Erörterung der Gravamina auf dem
22
Kongreß bestehen und der Kaiser bereits eingewilligt hat, dahero beßer, beyzeiten
23
darzuzuthun. Es könten auch in dißeitiger deduction rationes declinatoriae
24
dergestalt eingefuhrt werden, das man illis non obstantibus catholischer-
25
seithen die handtlung eintretten wolte, welches dan pari passu mit dem
26
friedenswerck beschehen solte.

27
Ad 2. Quo ordine et modo zu verfahren, conformirt sich mit Trier, daß die
28
deputati des uffsatz und außtheilung der puncten sich vergleichen solten,
29
welche nachgehents ad aedes eines ieden gesandten communiciret wie auch
30
nachgehents in pleno könten abgelesen werden.

31
Ad 3. Ratione loci vernehme, daß die protestirende wegen der cron Schwe-
32
den , so den punct dero proposition eingerichtet, solchen zu Oßnabruck
33
wolten vorgenohmmen haben.

39
33 Am – alterniren] Fehlt in Köln ( Stadt ), nach Bamberg A I ergänzt.
Am besten mögte sein, zu

40
33 alterniren] Nach Österreich A II nicht per deputatos, sondern per scriptis.
alterniren, aller
34
maßen von der cronen herren plenipotentiariis ieweilen beschicht, und baldt
35
hier und nachgehents daruben hierunder gehandlet werden.

36
Kurbayern. Die gravamina seyen zimblich anzugig und hitzig gestellet;
37
weiln cronen auff deren erledigung tringen und dieselbe pro causa et fomite

[p. 87] [scan. 155]


1
belli anzieheten, weren solche vorzunehmen, dißeitige fundamenta zusam-
2
menzutragen und vermittelß derselben zu remonstriren, daß die protesti-
3
rende gravantes und catholici gravati seyn.

4
Sonsten weren die haubtfriedenstractaten nicht zurück-, sondern aller mög
5
lichkeit nach fortzusetzen und der replicarum außhändigung zu urgiren,
6
gestalten dan ihnnen (den Churbayerischen)

34
6 vertrostung] Nach Kurbayern A II, Kurmainz A Fasz. 9, Wartenberg / Augsburg
35
II und Konstanz von den französischen Gesandten.
vertrostung gethan worden

41
Wahrscheinlich in der Konferenz mit den französischen Gesandten am 30. Dezember 1645;
42
vgl. Nég. secr. II S. 243.
,
7
daß solches auff Trium Regum unfelbar geschehen solte, warauß dieser
8
cron postulata zu ersehen sein werden.

9
Eß mögten auch die gravamina hier und zu Oßnabruck durch die an beeden
10
orten subsistirende catholische examinirt werden, ob aber solches per omnes
11
singulos vel certos deputatos zu thun, were indifferent. Gravamina köndten
12
uff 6 puncten reduciret werden, der vorgeschlagene modus distribuendi
13
articulos vel puncta sey zwar nicht uneben, hingegen aber würden mehrere
14
rationes beygetragen, wan es von allen beschicht.

15
Per modum exceptionis könten der catholicorum gravamina ubergeben
16
werden. Wan man mit dem ufsatz fertig, stehet es zu deliberiren, ob die
17
handlung schrifftlich oder mündtlich et in quo loco solche fortzusetzen.

18
Die media suspensiva seyen dem Trierischen voto nach zu beobachten, der
19
punctus iustitiae billig auff einen reichstag zu

36
19 remittiren] In Kurbayern A II danach noch ein Nachtrag (von zweiter Hand): Man könne,
37
um den Protestanten entgegenzukommen, nach Beispiel des Prager Friedens ihnen den Besitz
38
ihrer geistlichen Güter erneut auf 40, 50 oder mehr Jahre garantieren. Da es vor allem auf
39
diesen Punkt ankomme, könnten dann die übrigen Gravamina leichter auf einen künftigen
40
Reichstag verschoben werden. So auch in Kurmainz A Fasz. 9.
remittiren.

20
Österreich. Repetit propositionem unndt sein iüngst abgelegtes votum;
21
die protestirende wurden sich zu außsetzung der gravaminum auß denen
22
in vorigen votis anvermelten ursachen nit verstehen, weilen die Schweden
23
diesen punct starck urgiren, Ihre Kayserliche Mayestät auch deßen vor-
24
nehmung verwilliget. Damit aber der catholischen befugnuß offenbahr wür
25
den , seyen solche fundamentaliter außzuführen.

26
Ad 2 dum weren dreyley modi zu gebrauchen, 1. endweder die puncta auß
27
zutheilen oder [2.] inßgesambt solche vorzunehmen, eß mögte [3.] ein ieder
28
sein particular und gemeine beschwerden wie auch erinnerungen dem direc-
29
torio vel deputatis zustellen, umb ein gantzes und die ableinung darauß
30
zu machen.

31
Ad 3. wie Kurköln.

32
Bayern-Hg. wie Churbayeren

33
Bamberg. Ad 1. wie Kurtrier und Kurköln, ad 2. wie Kurtrier.

[p. 88] [scan. 156]


1
Ad 3. Ratione loci vernehme soviel von den protestirenden, das sie zu
2
Oßnabruck vermeinen diese handtlung vorzunehmen, so hette aber dar-
3
gegen remonstriret, daß billig derienig, so eine anforderung zu haben ver-
4
meinte , demselben, und nicht dieser dem anderen nachgehen und folgen
5
solte, warauff von etlichen protestirenden der vorschlag beschehen, die
6
handtlung könte an beeden orten durch etliche deputatos alhier und drüben
7
angestellet werden, dergestaldt, das ad vitandam contrarietatem der hand-
8
lungen , so in diversis et separatis locis super una eademque materia zu
9
besorgen, die puncten separiret und einer alhier, der ander druben vorzu-
10
nehmen .

11
Haltet darvor, daß dieser frag erorterung solang einen anstandt haben könne,
12
biß dahin man catholischerseiten mit der deduction unndt anderer notturfft
13
gefaßt […].

14
Sonsten hette man dißeits etwaß nachricht erlanget, welchergestalt die
15
protestirende in der beysorg stündtn, das die cronen in puncto satisfac-
16
tionis et restitutionis sich in fürderliche und schließliche handlung mit
17
den Kayßerlichen uf deren empsig fortsetzende negotiation einlaßen und
18
hierdurch der friedenstractaten zu vollendung accelerirn, gleichwohl aber
19
inzwischen sie (die protestirende) in dem puncto gravaminum ihr prae-
20
concipirte vergnugung nicht erreichen dörften, dahero sie sorgfaltige
21
unterpauhung bey den cronen dahin thetten, damit dieselbe in bedeuten
22
punctis satisfactionis et restitutionis sich solang in keine schließliche hand-
23
lung einlaßen wolten, biß dahin der punctus gravaminum seine erledigung
24
erlanget.

25
Weilen aber diese negotiation dahin gerichtet, die catholischen umb so
26
mehrers zu stringirn und ihre postulata durchzutringen, zumalen auch daß
27
haubtfriedenswerck hierdurch mercklich verhindert würde, alß stellete es
28
zu weitern nachdencken, ob nicht durch die herren mediatores den Frant
29
zößischen plenipotentiariis zu remonstrirn, nachdem die protestirende in
30
proemio ihrer gravaminum vergeten, daß beyde cronen, biß dahin diese
31
gravamina erlediget, die waffen nicht niderlegen würden, welches man catho-
32
lischentheils nicht glauben oder verhoffen kan, daß mit der cron Franckreich
33
zuthun und fuhrenden waffen den catholischen in Teutschlandt dergleichen
34
hohe praeiudicia und unverantworttliche ding solten abgetrungen und die
35
religion so mit der suchender ufhebung des catholischen reservats müste
36
gleichsamb extirpirt werden, darauf auch selbsten die cron Franckreich in
37
seinem stat und konigreichen demnegsten nichts beßers zu gewartten hette,
38
zumalen bey Gott, der weldt und posteritet eine schwehre verantworttung
39
nach sich führen würde, [wenn] dieienige stifte und fundationes, so beyder
40
(der Teutschen und Frantzößischen) reichs vorgeweßener kayßer und könig
41
Carolus Magnus in Sachßen und Westpfahlen mehrerentheils fundiret, durch
42
Frantzößische waffen den uncatholischen in perpetuum zugeeignet werden
43
solten, allermaßen es ohnedas ihren aignen mit der cron Schweden und
44
protestirenden ufgerichten confoederationsnotuln außtrucklich zuwieder-

[p. 89] [scan. 157]


1
lieffe

37
Art. 2 des Hamburger Vertrags zwischen Frankreich und Schweden vom 30. Juni 1641 sieht
38
die Restitution der katholischen Stände vor und erläutert die früheren diesbezüglichen Verein-
39
barungen . Text: DuMont VI 1 S. 207; Sverges Tractater V 2 Nr. 54. Vgl. hierzu
40
und zum Hamburger Vertrag von 1638 F. Dickmann S. 92, 103, 533, zu den früheren
41
Verträgen unten S. 211 Anm. 1.
, mit dem angeheften ansinnen, durch ihre interposition der protesti-
2
renden in perniciem deß gantzen catholischen standts reichende, auch in
3
offenkündtiger unbilligkeit bestehende postulata ad aequas et honestas con-
4
ditiones zu milteren helffen.

5

35
89, 5 –91, 5 Baden-Baden – bevollmächtigt] Fehlt in Bamberg B und Fulda I, die beide
36
nur das hier als Regest wiedergegebene Votum Fuldas haben.
Baden-Baden wie Bayeren

6
Würzburg [ durch Konstanz ]. Der zu Ößnabruck subsistirender gesandte
7
würde sich mit den Trierischen und Colnischen votis conformirn.

8
Leuchtenberg wie Cöln

9
Eichstätt. Ihre Fürstliche Gnaden weren der meinung geweßen, daß die
10
gravamina zu suspendiren, weiln aber andere in contrarium inclinirn, wür
11
den sich nicht separirn, tentandum ob media suspensiva bey den uncatho-
12
lischen statthaben, interim konte er instruction erlangen. Die haupttractaten
13
und der punctus gravaminum weren simultanee wie auch dieser per depu-
14
tatos vorzunehmen und der von denselben begriffener ufsatz zu dem end
15
in pleno abzuleßen, damit ein ieder seine notturft erinnere und solche mit
16
eingeruckt werde, wie er dan nach einlangung der seinigen solche dem
17
directorio zu ubergeben gewöllet. Ratione loci wie Cöln, nemblich daß zu
18
alternirn.

19
Konstanz. Were zu wuntschen, daß zufolgen den Franckfortischem con-
20
cluso dieser punctus gravaminum solang außgesetzt werden könte, biß
21
dahin die protestirende neben den catholischen hinwieder in den standt, wie
22
sie vor dem krieg geweßen, gesetzet, sintemal bey dieser handlung die
23
catholischen allein werden einbüßen müßen. Weilen aber zu besorgen,
24
Schweden und protestirende würden nicht weichen, so halten darvor, daß
25
der punctus gravaminum secundum ordinem articulorum propositionis
26
Suecicae, warinnen derselbe enthalten, und also nicht primitus, sondern
27
simultanee zu tractirn.

28
Die argumenta persuasiva suspensionis were rathsamer noch zur zeitt zu
29
supprimirn, damit man mehrere verbitterung verhüte, iedoch mochten die-
30
selbe nach dem Churcolnischen vorschlag quasi aliud agendo et incidenter
31
einzubringen sein, alles zu dem endt und damit man a parte catholicorum
32
bey der posteritet umb so mehrers entschuldiget und etwan die protesti-
33
renden desto ehister auff des Prager friedens disposition et terminos zu
34
bringen.

[p. 90] [scan. 158]


1
Ad 2. wie Kurtrier, ad 3. wie Kurköln. Der punctus iustitiae gehört nicht unter
2
die Gravamina.

3
Augsburg. Wie Aystatt mit den zusatz, daß die Frantzößischen pleni-
4
potentiarii zu ersuchen, sich pro impetranda suspensione zu interponirn.

5
Hildesheim, Paderborn wie Cölen

6
Regensburg wie Eystatt

7
Münster wie Cölln

8
Osnabrück. Optandam potius quam impetrandam suspensionem, dahero
9
daß werck in Gottes nahmen idque per deputatos salvo iure addendi parti-
10
cularia anzugreiffen. Daß iusticiwesen außzusetzen; im ubrigen wie Cöln.

11
Lüttich, Minden, Verden wie Cöln

12
Fulda. Wie Bamberg. Die media suspensiva sollen nicht schriftlich übergeben,
13
sondern in der ersten Konferenz mit den Protestanten mündlich vorgetragen werden.
14
Das Reichsjustizwesen ist von den Protestanten in den Gravamina erwähnt worden,
15
weil die Parität am RKG eine Religionssache sei.

16
Kempten wie Constantz

17
Ellwangen. Wie Aystatt, cum protestatione, weiln Kempten vorhero votiret.

18
Berchtesgaden, Stablo wie Cöln

19
Corvey, Prälaten wie Constantz

20
Köln ( Stadt ). Weiln rationes persuasoriae pro mediis suspensivis zur hand,
21
wäre darbey zu bleiben und solche vorzubringen, sive per directum sive
22
indirectum. Gravamina mogten pari passu sonsten erörttert werden, ohne
23
nachtheill der haupttractaten, da anders die suspension nicht zu erhalten,
24
zu welcher sonsten die protestirende zu Franckfort sich verstanden, welche
25
dißmals ihre avantage zu deren durchtringung

34
25 suchten] Nach Österreich A II wird zu Frage der media suspensiva noch vorgeschlagen,
35
daß man einen versuch bey den Franzosen thun möchte, dan man so viel nachricht
36
habe, daß sie nit gern sehen, daß die gravamina vorgenohmen werden.
suchten.

26
Ratione loci laßet ihme die alternatio gefallen, wie auch die außsetzung des
27
puncti iustitiae.

28
Augsburg ( Stadt ). Bezihet sich auf seine iungst zusammengetragene
29
rationes und fundamenta, warumb dieser punct außzustellen, und sintemaln
30
solche von dem loblichen directorio zu papier gebracht, bate deren ableßung.
31
Maiorum vestigiis insistendum, welche dergleichen gravamina, biß der
32
landtfried vorhero gemachet,

37
32 beyseitsgesetzt] Nach Kurbayern A II und Kurmainz A Fasz. 9 bezieht sich das
38
Vorstehende auf den Reichstag zu Augsburg 1555, nach Österreich A II auf den des
39
Jahres 1566.
beyseitsgesetzt, itaque post conclusam pacem
33
ad vitandam confusionem solche erst vorzunehmen.

[p. 91] [scan. 159]


1
Der modus per deputatos anzustellen, dividendo inter eos puncta, grava-
2
minum particularia directorio einzugeben. Der locus muste alhier sein,
3
weiln der principalirte Kayßerliche gesandter sich dießes ortts befindete

30
Trauttmansdorff hatte als ksl. Prinzipalgesandter Verhandlungsvollmacht für beide Kongreßorte
31
und war bereits am 14. Dezember 1645 nach Osnabrück gereist; erst am 26. Februar 1646
32
kam er nach Münster zurück (vgl. Diarium Volmar S. 246, 272).
,
4
itaque membra caput, non autem caput membra sequi debere. Widerholet
5
dießes votum wegen ander stätt, von denen er bevollmächtigt

33
Dr. Johann von Leuchselring, Syndikus des katholischen Rates von Augsburg, vertrat außer der
34
Stadt Augsburg 15 weitere schwäbische Reichsstädte (Biberach, Buchau, Buchhorn, Dinkelsbühl,
35
Gengenbach, Kaufbeuren, Offenburg, Pfullendorf, Ravensburg, Rottweil, Schwäbisch-Gmünd,
36
Überlingen, Wangen, Weilderstadt, Zell am Harmersbach), ab Januar 1646 auch die schwäbischen
37
Reichsgrafen und seit Beginn des Jahres 1647 die Reichsabtei Kempten.
.

6
Kurmainz. Befinde ex votis keine sonderbahre discrepantz, sonderen das
7
die haupttractaten nicht zu hindern, die rationes persuasivas mediorum
8
suspensivorum ad replicam zu spahren.

9
2. Deputati solten die materias unter sich dividirn, den ufsatz fertigen,
10
solcher nachgehents in pleno abgeleßen werden.

11
3. Zu versuchen, ob die handlung alhier vorzunehmen, da solches aber nicht
12
zu erlangen, alßdan in ambobus locis alternative zu handlen.

13
4. Den punctus iustitiae außzusetzen, wiewoln a parte Maintz darvorge-
14
halten würde, daß die protestirende ad paritatem im reichshoffrath und
15
cammergericht tringen würden.

16
Sonsten hetten Ihre Churfürstliche Gnaden verhoffet, der gravaminum reli-
17
gionis außsetzung bey hießigen tractaten zu erlangen, weiln aber deßen
18
keine hoffnung mehr obhanden, würden sich den anderen votis conformirn.

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