Acta Pacis Westphalicae II A 1 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 1: 1643 - 1644 / Elfriede Merla
348. Protokoll Auerspergs und Kranes Osnabrück 1644 August 8 9 10

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–/ 348 /–

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Protokoll Auerspergs und Kranes


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Osnabrück 1644 August 8/ 9 /10

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Kopie: RK , FrA Fasz. 46e, Konv. b fol. 459–461’ = nr. 351,1.

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Verhandlungen mit Dr. Böger: Protestschreiben der schwedischen Gesandten; von den Vermittlern
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in Münster vorgeschlagene neue Form der Vollmachten.

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Lunae, 8. Augusti 1644. Der Oßnabrüggische stadtsyndicus doctor Böger

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Dr. Johann Heinrich Böger war seit 1642 Syndikus der Stadt Osnabrück.

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praesentirt ein verschloßenes schreiben

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Johann Oxenstierna und Salvius an Auersperg und Krane, Osnabrück 1644 Juli 29/August 8.
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Druck: APW [ II C 1 nr. 201 ] . Außer den dort angegebenen Fundorten bei M. C. Londorp V
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S. 909–911. Die beiden Kopien der Reichskanzlei liegen zwar heute bei nr. 351, müssen jedoch
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später von einem Registrator dort eingeordnet worden sein.
, so ihme von denen Schwedischen
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abgesandten an unns zu überbringen auffgeben, pittet, ihme deßwegen nitt

[p. 572] [scan. 602]


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zu verdencken, habe eß denen Schwedischen abgesandten nitt abschlagen
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dörffen. Wir entschüldigen unns, dergleichen verschloßene schreiben anzu-
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nehmen , weiln es von dem gegentheill herkomme, unnß deßen contenta
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nit bewust auch nitt darauff instruirt sein, uns mit denen Schwedischen
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gesandten in brieffwechßelung einzulaßen, selbiger modus sönsten auch bey
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dergleichen tractaten nit breuchlich. Ille: will daß schreiben, weiln wirs
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anzunehmen bedencken tragen, gehrn wieder zurücknehmen, wiße sönsten
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die contenta unnd habe man ihme daß schreiben, ehe dan eß verschloßen
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worden, fürgelesen, auch in eventum, dha wirs anzunehmen bedencken
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tragen würden, von deßen einhalt unns mündtliche anzeig zu thuen erlaubt,
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unnd bestünde derselb haubtsachlich auff deme, daß sich die Schwedische
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abgesandten ab dem verzüglichen auffhalten dießer tractaten beclagten,
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unnd wie sie dieselbe gern befordert sehen wolten, alß theeten sie in dem
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schreiben etliche mittle darzu fürschlagen unnd unter anderen sich dhahin
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erpieten, daß eß ihnen gleich gelte, die tractaten mediate oder immediate
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vorzunehmen, könten auch woll leiden, wan man ie einen mediatorem dha-
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bey haben wolte, daß sogar die königliche mayjestätt in Dennemarck selbst
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wider darzu mögten gebraucht werden oder an dern statt die republica
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Veneta oder iemandt auß denen reichßständen oder selbige reichßstände
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insgesambt, warüber sie unnßere erclehrung zu vernehmen verlangten.

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Nos: soviell die mündtliche vortrage anlange, wolten wir der sachen waß
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mehr nachdencken unnd ihme, syndico, darüber unnßere erclährung morgen
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anzeigen, maßen der syndicus anderen thags darnach, nemblich den 9. eius-
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dem , wieder erfordert unnd demselben unnßere erclährung dhahin eröffnet
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worden: Erstlich verpleibt es wegen deß verschloßenen schreibens bey
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vohriger erclehrung, daß selbiges mit guter manier zurückzugeben seie.

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Zum anderen, betreffendt den mündtlichen vortrag, wehre denen Kayser-
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lichen gesandten lieb zu vernehmen, daß die Schwedischen herren gesandten
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die königlich Dännische gesandtschafft zu beobachtung ihres königs inter-
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esse bey dießen tractaten unnd dan selbige universaltractaten selbsten gerne
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befordert sehen wölten, es geschehe sölchs gleich immediate oder mediate,
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und daß ihnen darzu alle dienliche und füegliche mittl annemblich unnd
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beliebig sein. Wie nun die Kayserlichen gesandten ebenergestalt nichtz
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höhers, alß dieße tractaten zu beforderen verlangen, also mögten sie wün-
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schen , daß die sachen sich in sölchem standt befinden mögten, daß darzu
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würcklichen geschritten werden könte. Nachdeme aber den Schwedischen
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herren gesandten bewust, daß sie sich, wie auch die Frantzösischen abge-
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sandten zu Münster dhahin iedeßmahls erclährt, daß ein theill ohne dem
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anderen mitt denen Kayßerlichen nit tractiren könten noch wolten, die
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Frantzösische gesandten aber ihre volmacht noch auff gegenwertige stundt,
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wie sie es versprochen gehabt, nitt ümbgefertigt oder in gebührender formb
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eingelieffert, alß sehen die Kayßerlichen abgesandten nitt, wie auff der
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Schwedischen herren gesandten contestation wegen ihrer friedenßbegierde
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unnd beforderung dießer tractaten ein bestendiges fundament zu legen, so-

[p. 573] [scan. 603]


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lange obverstandene verhinderung nitt außm weeg geraumbt seie; dhaferne
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eß dan denen Schwedischen herren gesandten gefällig sein mögte, sölchs
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obstaculum zuforderist auß dem weg raumben zu helffen, würde alstan der
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sachen ein beßers licht können gegeben werden. Immittelst stehen die
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Kayßerlichen herren gesandten in erwartt anderer zu dießen tractaten dien-
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lichen sachen, unnd könten sich die Schwedischen herren gesandten ver-
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sichert halten, daß sich die Kayßerlichen herren abgesandten mögligst
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werden angelegen sein laßen, dhamitt dießes algemeine nützliche werck
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auffs ehiste möge erhoben unnd zum schluß gebragt werden.

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Mittwochen, den 10. diß, referirt der syndicus, daß er unnßere anthwort
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denen Schwedischen hinderbragt, auch daß schreiben wider zurückgeben
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habe, so zwar gehrn wider angenohmen, jedoch von dem Oxenstern darbey
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vermeldet worden, daß er sich nitt hette versehen gehabt, daß selbiges
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schreiben von unns nit sölte sein angenohmen worden, weiln es glimpflich
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gestelt unnd nichtz anders begreiffe, alß waß zu beforderung dießer tractaten
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gehöre, wan dergleichen schreiben von unns an sie, die Schwedische, würden
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überbragt sein, wolten sie dieselbe unweigerlich angenomben haben, müsten
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eß dhahin laßen gesteht sein. Soviel aber die mündtliche erclahrung belangt,
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dha wiße er zwar, daß der Frantzosen volmacht für mangelhafft angeben
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worden, die Frantzosen sich auch zur correctur anerbotten, man hette sich
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auch deßwegen einer newen formb vergleichen wollen, so aber von unns,
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Kayßerlichen zu Oßnabrück, anzunemmen seie difficultirt worden; sie, die
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Schwedischen, wölten ihrestheils gern zu beforderung deß wercks mitt-
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würcken , versahen sich auch, daß wir deßgleichen thuen würden.

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Wir haben dem syndico explicirt, waß eß mit dem vorschlag wegen der
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newen formb der volmacht für eine meinung habe, nemblich, daß dieselbe
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von den herren mediatorn zu Münster zwar für selbigen convent hatt
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abgefaßet, doch darbey unns zugemuhtet werden wollen, unns dhahin zu
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obligiren, daß wir auch alhie selbige formb der volmacht einfolgen wolten,
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dhawieder wir aber erinnert, daß in unnßer macht allein nitt stündte, dießem
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convent, welchem gleichwoll seine reputation sowoll alß dem Münsterischen
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gebühre, für unnßer haubt allein darzu zu verbinden, müsten die übrige
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interessirte auch vernomben werden, denen wir dießorts nitt begehrten
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vorzugreiffen. Obzwar sönsten es woll dhafür hielten, daß die Kayßerliche
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mayjestätt ihrestheils kein bedencken machen würden, ebenselbe formb,
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so zu Münster beliebt werden mögte, auch alhier einzufolgen und zu ge-
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brauchen , unnd waß wir sölchergestalt darbey erinnert hetten, seie zu
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reputation dießes convents und denen Schwedischen sowoll alß unns zu
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gutem beschehen, hetten auch deßfals von dem Schwedischen residenten
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zu Münster, dem Rosenhan, beyfall gehabt, der unns hierin recht gegeben
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unnd deutlich vermeldet, wan wir unns schon darzu würden eingelaßen
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haben, daß eß dannoch die Schwedische nit würden gethaen haben.

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Syndicus hatt an dießer unnßer erleutterung satisfaction und will dieselbe an
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die Schwedische ferners hinderbringen.

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