Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
249. Ferdinand III. an Lamberg und Krane Linz 1645 Oktober 5
[ 231, 235 ] / 249 / [ 266 ]
Linz 1645 Oktober 5
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48b fol. 122–126 – Konzept: ebenda Fasz. 48b fol. 116–121
– Kopie: ebenda Fasz. 92 VI ad nr. 867a fol. 330–333’; Den Haag A IV 1628 nr. 18;
Giessen 206 nr. 105 S. 677–689 – Druck: Gärtner VI nr. 77 S. 379–385.
Zurückstellen der Satisfaktion für Schweden. Interposition in Osnabrück. Admission Magdeburg
und der übrigen exclusi.
Wir haben nr. 231 und nr. 235 zugleich erhalten. Wegen der Responsion auf die
Propositionen der Kronen Verweis auf nr. 232, nr. 244 und nr. 247. Belangendt
der Churbrandenburgischen abgesandten discurs in puncto satisfactionis
für die cron Schweden und was Pommern betrifft, würdt solches billich zu
künfftiger handlung hinausgestelt.
Sovil aber des Hessen Darmbstattischen abgesandten die von der cron
Schweeden abgesandten, Oxenstern, vernommene reden betreffen thuet,
habt ihr euch dißorts wie bey allen dergleichen discursen passive zu halten
unnd nit ursach zu geben, das iemandts von euch abnemmen kan, ob ihr
der sachen einen oder keinen glauben beymessen thuet.
Betreffendt die im PS vorhabende reassumption der Dennischen interposi-
tion ist unser gnedigster befelch, das wan etwas ex professo destwegen an
euch kommen würdt, das ihr euch nit pro nec contra etwas heraußlasset,
sondern wan sich iemandts zu dergleichen reassumption legitimieren wurde,
ihr solches bloß ad referendum annemmet. Immitels lassen wir es, was wegen
der Venetianischen interposition zu Oßnabrugg an eüch abgangen und dest-
wegen dem von Plettenberg zugeschrieben worden, allerdings bewenden.
Wir erinnern unnß zwar gar wohl, das besagtes königs zu Dennemarkh lieb-
den mehrermelte interposition iederzeit an der handt halten wollen und
derselbigen nie totaliter sich begeben, auch sovil bey wehrender differenzien
mit Schweden zu verstehen gethan, das er wenigist die mediation zwischen
unß und denen reichsstenden vorbehalten. Nachdem wir aber unsersorths
in dergleichen interposition zwischen unß und den reichsständten niemah-
len consentiert, wir auch nit glauben können, das die cron Schweden iezt
zur zeit solcher interposition deferieren werde, so halten wir darfür, das
solche interposition desto leichter zu declinieren sein werde. Dafern ihr
aber vermerkhen sollet, das gedachtes königs liebden ungeachtet der albe-
reit angenommenen Venedischen interposition sich zu solcher von newem
eintringen wolte, so habt ihr diß werkh alsobaldt gar zeitlich mit den Chur-
meinzischen und Bayrischen zu berathschlagen und auf alle thuenliche
guette mittel zu gedenkhen, wie solches des königs vorhaben dextre und
mit gueter manier abgewendet und verhüettet werden möchte, zumahlen
auch zu besorgen, das bey iezigem des königs zustandt die respublica zu
Venedig quaestionis praecedentiae sich anmassen dörffte.
Was die Admission Magdeburgs und der übrigen exclusi betrifft, befinden wir zwar,
das dises ganze werkh noch auf weittere berathschlagung der churfürsten
und ständten zu Münster beruhen thuet, wie wir dan destwegen ewerer und
unnserer Kayserlich Münsterischen gesandten weitterer relation mit neg-
stem gewerttig sein wollen, haben eüch gleichwohl soviel die erste beede
mariginalia der Oßnabruggischen gesandten bey dem concluso der Mün-
sterischen gesandten unterm dato des anderten Septembris anlangen thuet,
dises andeütten wollen, das nachdem in dem Münsterische gesezt worden,
das bey diser instehenden friedenshandlung alle reichsstende, so bißhero
im heyligen Römischen reich auf offenen reichstagen sessionem et votum
gehabt, ad consultandum zugelassen werden sollen, die Oßnabruggische
solches dahin geendert, das alle reichsständte, so diße tractaten beschikht
oder noch beschikhen werden; daraus dan erscheinen will, das man erst-
lichen disen conventum für kein reichstag, sondern für eine solche zusamen-
kunfft halten wollen, wo ein ieder reichsstandt sine discrimine des friedens
halben das seinige zu reden cum iure suffragii befuegt sein solle. 2. das man
die session und votum suche auch vor dieiehnigen, so es bißhero bey den
reichstägen nit hergebracht, und dan drittens, das die praetension des erz-
stiffts Magdeburg nit allein das absehen auf sein eigenes votum und sessi-
onem möchte haben, sondern vielmehr auf das praeiudicium, das alle dieieh-
nige , so bißhero sessionem et votum im reich nit hergebracht, sich dessen
bedienen mögen; also das nach dem exempel des inhaber des erzstiffts Mag-
deburg alle andere uncatholische stifftsinhabere, ein ebenmessiges zu prae-
tendieren anlaß möchten nemmen. So will man vors vierdte in die consul-
tationes dieiehnige eintringen und sezen, so noch heütigentags die waffen
wider unnß in banden füehren und darmit gleichsamb, soviel die iustizi
der waffen betrifft, soviel ihren alß unsern und der gehorsamen getrewen
chur-, fürsten und stenden waffen einraumben, welches alles gleich wie es
einem im reich ganz nit herkommenes et contra omnem rationem lauffendes
werkh ist, alß ist dasiehnige, was ihr und unsere Kayserliche abgesandte zu
Münster biß dato auch die daselbst anwesende chur- und fürstliche pott-
schafften dargegen eingewendt und consultiert haben, dem reichsherkom-
men und iuri gentium selbst gemeß, alß welches keinen obligiert, das er
seine feindt in seinen consultationibus brauchen, noch weniger von selbigen
rath nemmen solle. Seit derowegen bis dato mit ewern gegebenen antwort-
ten der fürstlichen Oßnabrugischen gesandten vorhaben gar wohl und
recht begegnet, allein halten wir vor rathsamber, das solche antwort von
den fürstlichen Münsterischen immediate an die Oßnabruggische gelange,
und ihr eüch noch zur zeit haubtsachlich nit zur parthey machet, sonder den
lezten außschlag der sach dergestalt umb sovil besser vor eüch reservieret.
Fürs andere, so stellen die Oßnabruggische gesandten bey dem fünfften
punct vorbemeltes Münsterischen conclusi vom anderten Septembris, da
in demselben gesez ist, waß also berathschlagt, gehandelt und geschlossen,
auch von ihrer Kayserlichen mayestätt, sezen die Oßnabruggische darzue,
und den frembden cronen etc. ratificiert worden, haben wir eüch dessent-
wegen diß erinneren sollen, das wan dergleichen ratification exterarum
coronarum auf die berathschlagung und handlungen zu verstehen, das sol-
ches mit fueg ia nit kan gesuecht werden, dan in punctis deliberationum
nichts mehr alß entlichen unnsere Kayserliche resolution und nit der bee-
den cronen ratification erfordert würdt. Wans aber den verstandt hat auf
die ratification deß künfftigen gemachten fridenschlusses, das alßdan erst
die ratification der cronen soweith vonnöthen seye, alß es die von unnß
überschikhte antwortten auf die Schwedische und Franzoßische propo-
sitiones , so kan es passiert werden.
Welches alles wir eüch zu einer vorantwort andeüten wollen, sein im übri-
gen ewerer und unserer Münsterischen gesandten vernerer relation, wie
oben angedeüt, gewertig und wollen unnß alßdann weiter in ein und anderm
entschliessen und resolvieren und unsere resolution euch zukommen lassen.
Und damit man nit ursach habe, derentwegen unnß in dergleichen sachen
einige moram zue imputiren, dieweil dise vota der stände uff unnsere rati-
fication und resolution gestelt, so verstehen wir in solchen sachen unnsere
Kayserliche resolution dahin, daß sie vermittelst ewer alsogleich in loco
erfolgen möge, doch das solches von eüch mit gesambten rath unser Mün-
sterischen und der Münsterischen mit eüch geschehe, da ihr sie anderst
unserm dienst gemes finden wurdet und ein mehrers sich nit erheben liesse.