Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
230. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1645 September 7
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Osnabrück 1645 September 7
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( September – Dezember 1645 ) fol. 29–30’, 39–
39’, praes. 1645 September 16 = Druckvorlage – Kopie: Giessen 206 nr. 39 S. 266–270 –
Druck: Gärtner VI nr. 16 S. 79–82.
Beschwerde Hessen-Darmstadts über Verleumdung seitens Nassau-Saarbrückens.
Der fürstlich Darmbstättischer abgesandter n. Wolff von Totenwart hatt
sich bey unß angemeldet und aus befehl seines gnädigen fürsten und herrns
angezeigt, waßgestalt es ihrer fürstlichen gnaden fast schmertzlich fürkom-
men , nachdeme ihro der bericht einglangt, das nitt allein dieselbe, sondern
Ewer Mayestätt selbst von denen alhie anwesenden Naßaw Sarbrückischen
sowohl bey den außwertigen cronen als auch denen ständen alhie anwesen-
den gesandten allerörtter verkleinerlich traducirt und aufs schimpfflichste
beschreiet würden, gleichsamb Ewer Mayestätt den Prager friedenschluß
von den Chursächsischen ministris erkaufft, die gelder aber nitt auß ihren,
sondern frembden Naßaw Sarbrückischen güttern genohmen, und Heßen
Darmbstatt darauff geschoßen hette, warüber ihr principal, der graff von
Naßaw, den gantzen verfolg und acta, wie alles hergangen, aus dero Key-
serlichen cantzley wiewohl nitt ohne spendierung großer geldsummen zu
banden gebracht hette und waß dergleichen schwere nachrede mehr sein.
Wie nuhn ihrer fürstlichen gnaden solche und dergleichen nachrede billich
tieff zu gemüth giengen, als wehren dieselbe verursacht worden, sich darab
bey Ewer Mayestätt zu beschweren, zugleich auch darbey anregung und
erinnerung zu thun, ob dahin möchte gedacht werden, wie ethwo diesen
leüthen vermittels unsers zuthun undt durch beförderung selbiges graffen
außöhnungssachen, die materia caluminandi möge benohmen werden.
Waß nuhn deßwegen an Ewer Keyserliche Mayestätt von ihrer fürstlichen
gnaden seye geschrieben worden, darab hetten dieselbe ein duplicat fertigen
und unß sub sigillo volante einhändigen zu laßen für nöhtig erachtet, ließen
unß demnach gnädig ersuchen, daß wier selbes nitt allein unbeschwert
ubernehmen und Ewer Mayestätt in unserm pacquet beyschließen, sondern
auch die sach selbst nach vermögen befördern helffen wölten.
Nuhn haben wier zwar selbigs schreiben zu respect ihrer fürstlichen gna-
den gehorsambwillig ubernohmen und hiebeygelegt, aber gegen den abge-
sandten erinnert, das obs zwar unsere schüldigkeit erforderte, dahin zu
trachten, damit bemelten calumnianten das maul gestopffet werde, so fin-
den wier doch keine mittl darzu und scheine, das dieselbe von denen Schwe-
dischen zu dergleichen schmachrede angefrischt, aber von beförderung
ihrer außöhnungssachen abgehalten würden. Sein einmahl bey uns gewest
undt ihre sache nitt anders vorgebracht, als wehren ihre principaln die
allerunschüldigste und zwar unmündige pupillen gewest, so wieder recht
und billigkeit verfolgt, von ihrer fürstlichen gnaden ungütig bey Keyser-
licher Mayestätt angeben, darauff inaudita causa ins elendt verstoßen wor-
den und derentwegen ihre restitution ex iustitia nitt aber ex gratia zu suchen
befügt. Auß welchen umbständen unschwer abzunehmen seie, daß sich
dieselbe wegen ihrer außöhnung bey uns nitt werden angeben, sondern, da
sie ie ihr verbrechen endtlich erkennen möchten, viellmehr auff die von der
gegenseithen praetendierte unlimitierte amnistey verlaßen wöllen, maßen
uns dan auch mitt dem statt Straßburgischen abgeordneten begegnet, deme
wier gnugsamb zu verstehen geben, daß seine sachen gleich ietzo köndte
richtig machen, und eß unnöhtig sey, sich derentwegen biß zur haubt-
handtlung auffzuhalten. Der hette unß aber geanthworttet, daß der gemeine
friedenschlus auch selbiger particularsach ihren außchlag und abhelffung
geben würde, und er sich derentwegen in particularhandtlung einzulaßen
nitt instruirt seie. Also weith es kommen, daß kein reatus mehr wölle
erkendt, weniger deßwegen außöhnung oder gnad gesucht werden, wel-
ches man Gott und der zeitt müße befehlen, wolten aber unserstheils nitt
underlaßen, von allem Ewer Mayestätt gehorsambst zu berichten, auch
waß wier dabey zu ihrer fürstlichen gnaden diensten würden zu thun ver-
mögen , willigst gern thun, womitt der abgesandter wohl zufrieden gewest
und sich wegen erclehrung gegen unß bedanckt. Erwartten also allergnä-
digste instruction und befehl, wie selbiger abgesandter hierüber zu beschei-
den seie.