Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
167. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1645 Juni 1
Osnabrück 1645 Juni 1
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Mai – August 1645 ) fol. 56–58’, 81, PS fol. 77 =
Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 V ad nr. 684 fol. 66–67 ( ohne PS ); Den Haag
A IV 1628 nr. 37; Giessen 205 nr. 257 S. 1191–1196 ( ohne PS ) – Druck: Gärtner V
nr. 45 S. 206–210 ( ohne PS ).
Sukkurs für Glückstadt. Zurückstellung der Geleitbrieffrage für die Mediatstände bis nach erfolgter
schwedischer Proposition. Termin für Übergabe der Proposition. Ausschreibung eines Reichstags.
PS: Magdeburgisches Memorial in Kriegssachen.
Wir haben nr. 155 erhalten. Der dänische Sekretär Klein hat gestern abermals um
Hilfe für Glückstadt nachgesucht. – Hinweis auf Beilage 1. Wir haben demezu-
folge unß gern bei dem punct wegen vergleitung der mediatstette des ein-
gerathenen temperaments bedienen und bei den Schweedischen ein versuch
thuen laßen wöllen, ob sich dieselbe mit vergleitung Stralsundt unberührt
des praeliminarvergleichs möegten begnügen laßen. So sein unß aber dha-
bey beede churfürstliche, die Mentzische sowol alß Brandebürgische, zuwie-
dergefallen und selbigen vorschlag fur khein temperament erachten wöllen.
Die Churmentzische, wie sie unß in geheimb angedeutet, darumb, daß sie
bevehl entfangen, in hoc passu nit zu weichen, es auch kein fundament
habe, warumb zwischen den immediatstetten unterscheidt zu machen und
deren etliche den reichsstetten gleich vergleitet werden sölten; die Chur-
brandeburgische aber auß anderen in prothocollo sub numero 2 angezo-
genen bedencken. Derwegen wir ein ander mitl ergrieffen und die Schwee-
dische durch beede churfürstliche ersuchen laßen müßen, daß diesen streitt-
punct , alß welcher ohne daß nur privatsachen angehe, beiseithen stellen und
immitls die proposition zur haubthandtlung, wohnach menniglich so hoch
verlangen trage, eröffnen wölten. Es hat aber selbigs werck wegen deßen,
daß der monsieur d’Avaux etliche tage alhie gewest und bey denen Schwee-
dischen urlaub genommen, nit sogleich befordert werden khönnen, sondern
ist allererst gestern ahngepracht und die fürantwortung von denen Schwee-
dischen des einhalts zuruckgepracht worden, daß sie es in bedencken ziehen
und sich also darauf erclehren wölten, daß man verhöffentlich darmit werde
zufrieden sein. Hatt auch der Oxenstern gefragt, ob es dan die meinung
haben sölte, daß denen Schweedischen einen weeg wie den andern, unan-
gesehen die proposition eröffnet würdte, bevorstehen solle, selbigen punct
wegen vergleitung der mediatstette zu treiben und zur richtigkeit zu brin-
gen . Warauf die churfürstliche ja geantwortet und die Schweedische ferners
ersucht, daß sich noch fürm heiligen Pfingstfest möegten wilfahrig ver-
nemmen laßen. Der Salvius habe darzu gesagt, es sölten verhöffentlich Cal-
vinisten (so er erst genendt), Lutheraner und catholische zugleich mitein-
ander den heiligen geist (weiln der alte und newe calender dieß jahr uber-
einkhommen ) umb den lieben frieden anzuruffen ursach haben, warauß die
hoffnung wil geschöpfft werden, daß die proposition gleich immediate
nach dem heiligen Pfingsten erfolgen werde, gestalt dan auch die Schwedi-
sche gesandten von dem monsieur d’Avaux, wie uns der Mecklenburgi-
scher abgesandter berichtet, umb mit der proposition noch biß dinstag in
den Pfingsten zurückzuhalten anglangt sein sollen, und scheint, daß die
Heßen Caßelische, weiln ihnen der kriegslast aufm halß khömbt, auch umb
eröffnung der proposition antreiben.
Nun werden alsopaldt nach publicirter proposition, soviel wir vermercken,
allerhandt wichtige nebenmateri herfürkhommen. Der von Löwen hat sich
bei der letzten zwischen unß und denen churfürstlichen gehaltenen confe-
rentz deutlich vernemmen laßen, man müße die sach zur proposition befor-
dern und alßdan für allen dingen erstlich von einem armistitio reden, umb
die grewliche blutstürtzung zu stillen. Die protestirende und etwoh auch
die auswertige cronen werden die reichsdeputation anfechten und wol gar
nit zulaßen, sondern daß ius suffragii den stendten auf den newen von ihnen
eingebildeten und bißhero im reich noch nit erhörten modum asseriren wöl-
len , wodurch besorglich under den stendten selbst viel weiterung und bey
diser handtlung so große verwirrung und confusiones erweckt werden
dörffte, daß endtlich, umb aller unordtnung abzuhelffen und fernern schädt-
lichen consiliis furzubiegen, wol gar wirdt müßen auf ausschreibung eins
algemeinen reichstags gedacht werden, bevorab wan daß religionweesen,
wie es fast daß ansehen gewinnen wil, mit solte in materiam tractandorum
gezogen werden wöllen.
PS Die Gesandten des Administrators von Magdeburg haben uns beiliegendes Memo-
rial in Kriegssachen überreicht [= Beilage 3].
Beilagen
1 Extractusprotocolli, Münster 1645 Mai 23. Kopie: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Mai-August
1645 ) fol. 59 – 66’ – Druck: Gärtner V nr. 31 S. 149 – 159. [Kopie: Giessen 204
nr. 20 S. 99 – 107; ebenda 205 nr. 255 S. 1155 – 1171.]
Im Hause Nassaus anwesend: Nassau, Volmar, Krane, Wartenberg, von der Recke, Has-
lang , Krebs. – Ich, Krane, ersuchte die kurfürstlichen Bevollmächtigten um Stellungnahme
1. ob auf die von den schwedischen Gesandten vorgeschlagene Erklärung in der Geleitbrief-
frage für die Mediatstädte eingegangen werden könne, 2. wegen des von den Deputierten der
Reichsstädte geforderten ius suffragii bei den Verhandlungen, 3. ob und wie es zu anden, daß
der hessen-kasselsche Abgeordnete mit den Gesandten der Kronen sich stets berate und gleich-
sam ein Kollegium bilde und 4. wie man sich verhalten solle, wenn das Ansinnen gestellt werde,
anstelle Dänemarks einige Reichsstände als Vermittler heranzuziehen.
Die kurkölnischen Bevollmächtigten sind der Meinung, man habe diesseits zwar den Buch-
staben des Präliminarschlusses für sich, da die Schweden aber keinen Gründen zugänglich
seien und unter den Reichsständen ihnen viele im eigenen Interesse recht geben, müße an einen
Vergleich gedacht werden. Sie schlugen vor zu versuchen, ob sich die Schweden mit Geleitbrie-
fen für die Stadt Stralsund zufrieden geben würden, doch sollen die Geleitbriefe nicht kraft
des Präliminarschlusses, sondern wie ein gewöhnlicher Paß gefertigt werden. Sollten sich die
Schweden aber damit nicht begnügen, könne ohne vorherige Kommunikation mit den übrigen
Reichsständen nichts geschlossen werden. Sollte man jedoch auch dann in einen Vergleich ein-
willigen müssen, so seien vornehmlich drei Bedingungen daran zu knüpfen, 1. daß die ver-
gleitung absque praeiudicio desienigen status immediati, warunder der verglei-
teter geseßen, maßen der von Wittgenstein selbst anhandt gegeben, beschehe,
welchs aber diesen verstandt haben müeße, daß ein solcher mediatus nichts anbringen
sölte, so denen reichsconstitutionen, noch auch dem iuri superioritatis zuwieder
seie. 2. müße darbei außgedingt werden, daß gegen einwilligung einer solchen
vergleitung die proposition alsopaldt zu eröffnen und ferners nit außzustellen seie.
3. seie auch zu versuchen, ob nit von den Schwedischen eine designation solcher
mediatorum, so sie vergleitet haben wöllen, zu erlangen, damit man das werck nit
in infinitum ziehe und die friedenshandlung mehr dhamit hindere alß befordere.
Ad secundum. Daß ius suffragii, uber daß mit den ubrigen stendten zu communi-
ciren seie, khönte mit fuegen nit praetendirt werden, lauffe wieder den iüngsten
Regenspurgischen reichtagsschluß, dha die churfürstliche nur zur assistentz denen
Kaiserlichen in ordine auf den Regenspurgischen collegialschluß de anno 1636
beigeordtnet, die übrige stendte aber nur ihre notturfft durch die churfürstliche
müßen uberbringen laßen; zudeme wölle dardurch der reichsdeputation vorge-
grieffen werden und stündte zu befahren, daß die stette sonderlich bey diesem
punct, die vergleitung der mediatorum betreffendt, denen Schweedischen beifall
geben dörfften, umb den danck darvon zu haben. Ad tertium. Wegen Heßen Caßel
sehen sie khein mitl. Die profitirten sich hostes Imperatoris et imperii, bezeigten
solchs mit den waaffen, so würden sie es auch mit consiliis thuen, esse dissimu-
landum . Ad quartum. Consideratis circumstantiis würde wol daß beste sein, daß
einige von denen stendten anstatt des mediatoris möegten gebraucht werden, weiln
aber zu Oßnabrück nur ein catholischer, nhemblich Churmentz, falle daß werck
waß schwer, würde sich hirnegst, wan es angebracht werden solte, ferners davon
reden laßen; interim stelle man anheim, ob sich die Kaiserlichen wegen der Mediatstädte der
kurmainzischen und kurbrandenburgischen Vermittlung bedienen wölten. Die kurbayerischen
Bevollmächtigten schlossen sich im wesentlichen den kurkölnischen Vorschlägen an.
Nach der Konferenz mit den kurfürstlichen Bevollmächtigten sind wir – Nassau, Volmar
und Krane – zu den spanischen Gesandten gegangen und haben sie gleichfalls um ihre Meinung
gefragt. Die haben auf genommen bedacht kürtzlich dahin geantwortet, daß zu
solchem vorschlag ihres theils nit verstehen khönten. Die wortte adhaerentes und
foederati würden itzo, unangesehen dieselbe im praeliminarvergleich clar gnug
und auf die status imperii restringirt sein, gefehrlicherweiß außgelegt. Waß würde
dan allererst beschehen, wan dieselbe also indefinite sölten nachgegeben werden?
Daß beste seie, daß man sich beim buchstaben deß praeliminarschluß halte und
darbei bewenden laße; wölte man aber die vergleitung der stadt Stralsondt und
anderer mediatstätte dießeidts nachgeben, ließen sie dahingestelt sein, wan nur
ihnen dhadurch khein praeiudicium zugezogen oder waß mehr nachgegeben würde,
alß der praeliminarschluß mitbringe. Man werde es aber erfahren, daß durch solche
nachgebung eben weenig die proposition würde zu erheben sein.
Wir haben versichert, daß ihnen kein Präjudiz zugezogen werden solle, würde auch bey
vergleitung der mediatstette nit soweit gangen werden, daß dieselbe auf ein in-
finitum solte extendirt werden, sondern man werde sich bemüehen, ob daß werck
mit vergleitung der stadt Stralsondt möegte zu vermitlen sein…
2 Extractus protocolli, Osnabrück 1645 Mai 26, 27. Kopie: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c
( Mai – August 1645 ) fol. 67–75’ – Druck: Gärtner V nr. 36 S. 173–179, nr. 37
S. 180–182 und nr. 38 S. 182–186; Meiern I S. 409–412 ( = I 4,59 N 1 und I 4,60 ).
[ Kopie: Den Haag A IV 1628 nr. 37; RK , FrA Fasz. 92 V ad nr. 684 fol. 70–80;
Giessen 204 nr. 25 S. 128–148; ebenda 205 nr. 256 S. 1171–1190.
26. Mai: Im Hause Lambergs anwesend: Lamberg, Krane, Cratz, Brömser, Krebs, Löben.
Den kurfürstlichen Bevollmächtigten wurde vorgetragen, 1. was ich, Krane, zu Münster
in der Geleitbrieffrage verhandelt habe und wie die Kurfürstlichen in Münster votiert haben,
2. da Lampadius habe anzeigen lassen, daß er uns die Erklärung der Gesandten der Fürsten
und Städte in der Geleitbrieffrage für die Mediatstädte überbringen wolle und neben ihme
auch einer von der stette wegen erscheinen würdte , so wölte es fast daß ansehen
gewinnen, ob wölten sich fürsten und stette des iuris suffragii bei dieser handtlung
anmaßen und under sich ein corpus machen, weiln aber dardurch in effectu der
reichsdeputation vorgegriffen werden wölle, stündten wir ahn, ob wir eine solche
collegialabordtnung würden fürlaßen und anhören khönnen; ersuchen die kurfürst-
lichen Bevollmächtigten um ihren Rat. Wir seien der Meinung, Lampadius solle seine Er-
klärung nur im Namen seiner Herren abgeben, zumahln wir die fürstliche auch nit colle-
gialiter informirt, noch deren guttachen solchergestalt begehrt, sondern nur einen
ieden a parte darumb angelangt, die stette aber gar nit darumb ersucht hetten.
Die kurfürstlichen Bevollmächtigten schützten in der Geleitbrieffrage mangelnde Instruktion
vor; sie schlugen vor, mit den schwedischen Gesandten zu verhandeln, ob sie diesen Punkt möech-
ten salvo iure cuiuscunque außstellen und immitls ire proposition eröffnen. – In-
format der von Löwen, daß er vermerckt, daß der Churbrandenburgischen wegen
Stralsundt beschehene erclehrung nit recht seie eingenommen worden; es seie
dern meinung nit, daß selbe statt alleine solle vergleitet und dardurch der eingang
zu andern dergleichen municipalstetten gemacht werden, sondern daß man Chur-
brandeburgischer seithen wegen selbiger statt vergleitung, wan anderst die ubrige
stendte auch ihrestheils bei diesem punct würden nachgeben wöllen, khein be-
dencken machen werde, und solchs ploß umb die proposition zu befordern. Den
Schweedischen seie es nit soviel umb Stralsondt alß die vergleitung aller irer ad-
haerenten , sie sein, wer sie wöllen, zu thuen, die dörfften selbe noch wol gar auß
Ungarn vergleitet haben wöllen. Die stadt Stralsundt getraweten sie, Churbrande-
burgische , von der vergleitung wol zu eximirn, oder es bei denen Schweedischen
dahin zu bringen, das für selbe statt gar khein gleidt sölte begehrt werden. Es heten
die Schweedische gestern bei gehaltenem banquet (so wol königlich gewest seie,
darzu auch der graff von Wittgenstein und er, von Löwen, eingeladen worden)
dieser sachen gedacht gehabt; dern mainung seie dahin gerichtet, daß sie die ver-
gleitung in crafft des praeliminarvergleichs alß eine sache, so ihnen per pactum publi-
cum eingeraumbt sein sölle, praetendirn und darumb nit weichen wölten. Die Kurbran-
denburgischen hätten dagegen ihre Bedenken geäußert und gebeten, den Punkt zurückzu-
stellen und die Proposition zu eröffnen. Oxenstierna habe sich lediglich bereit erklärt, mit
Salvius darüber zu sprechen.
Zum zweiten Punkt vermeinten sie, nit undienlich zu sein, daß die collegialfürlaßung
glimpflich zu divertirn; stellten anheim, dem Lampadius mitzuteilen, er möge die Inter-
essen seiner Herren particulariter vortragen. Addidit der von Löwen, es müße aber be-
huitsamb mit diesem werck umbgangen und die stendte nit fur den kopff gestossen
werden, deren etliche dörfften leichtlich zu extremiteten und zu solcher resolution
bewögen werden, daß sich gar zu den Schweden schlagen dörfften.
Da Bedenken gegen den Vorschlag wegen Stralsund vorgebracht worden sind, haben wir uns
mit den Kurfürstlichen verglichen, den Schweedischen zuzusprechen, ob sich wölten
belieben laßen, die proposition zu eröffnen und immitls den punct wegen verglei-
tung der mediatstette beiseithen zu stellen. Wir haben die kurfürstlichen Bevollmäch-
tigten ersucht diese Kommission zu übernehmen. Diese haben zugestimmt.
Nach der Konferenz ließ von Löben Krane anzeigen, nach seiner Heimkehr habe er seine
Instruktion eingesehen und festgestellt, daß sie auf die Zulassung der Reichsstände cum iure
suffragii instruiert seien; er hat um eine neue Konferenz.
Am 27. Mai anwesend Lamberg, Krane, Löben, Krebs. Von Löben trug vor, daß seine
Instruktion ihn anweise, für das ius suffragii der Reichsstände einzutreten, es sei also zu be-
denken , ob Lampadius im Namen aller anwesenden Stände anzuhören sei. Die kurmain-
zischen Bevollmächtigten blieben bei ihrem vorherigen Votum. Wir erklärten, nicht sehen
zu können, wie neben dem corpere deputatorum alhie ein anders in reichsabschieden
nit erfindtliches corpus aus etlichen weenig stendten würde wöllen behaubtet werden.
Warauf der von Löwen: es gebühre einmahl den stendten daß ius suffragii, khön-
ten sich deßen gebrauchen, wan sie wölten, der hierhero erscheinen würde, der
khönte sich dessen geprauchen, der außpliebe, hete es ihm selbst zu imputirn, warumb
er nit herzukommen und sein recht in acht genommen. Dhagegen wir erinnert,
daß es im reich sein gewiße maaß und ordtnung hab, wie und wan sich die stendte
des iuris suffragii gebrauchen khönten, alß nemblich auf reichs-, craiß- und depu-
tationstagen , ausserhalb solcher ordtnung khönten sich kheines suffragii fur andern
stendten anmaßen, müße auch alßdan eine ordentliche convention und abladung
vorherogehen, die stendte auf gewiße zeitt und mahlstatt betagt werden, dern
alhie kheins vorhanden. Der von Löwen: es seie itzo ein anderer zustandt im reich,
so unsere voreltern nit heten fürsehen khönnen, würden sonsten auch leges dar-
nach gemacht haben, darümb müsten itzo pro rerum necessitate et emergentia
die consilia anhandt genommen werden. Wir: Zum weenigsten würde noitig sein,
daß sich die stendte zuvor auf offenen reichstage dem herkhommen gemeeß eins
solchen newen modi und legis vergleichem müßen, würde von etlichen weenigen
nit können eingeführt werden. Ille: wolte es nit viel disputirn, die stendte würden
es aber behaubten wöllen .
Eodem a prandio ist Lampadius auf unser Begehren allein erschienen, dem wir vorgehalten,
es könne ein ieder nach seinem belieben zu unß khommen und bei uns anbringen
und negotiiren, waß ihme beliebig, aber in forma collegii wüsten wir unß der-
zeitt mit niemandt anders alß der reichsdeputation einzulaßen. Lampadius antwortete,
daß die anweesende stende sich des iuris suffragii nit begeben wöllen. Er sehe nicht,
wie die reichsdeputation ihre angemaste authoritet und gewalt bei diesem con-
ventu werde behaubten khönnen. Seine gnädige herrn, obzwar selbst inter depu-
tatos sein, gestehen dannoch nit, daß die deputation dergleichen authoritet und
gewalt ex lege imperii haben khönne, alß man deroselben zuschreiben wölte;
die habe ihre limites und gewisse fälle, sich ad ius pacis et belli nit würden wöllen
ziehen laßen, es würde noch große schwirigkeit dhamit geben.
Dagegen wir erinnert, daß bei der reichsdeputation zu Franckfurt fast niemandt
eifferiger der deputirten authorität und macht, daß deroselben in specie uber die
materi die friedenshandtlung betreffendt zu reden und zu handtlen gebühre, und
gnugsamb darzu plenipotentiirt seie, verfochten, alß eben daß hauß Braunschweig
Luneburg, auch zu der translation eingerathen; also wölle es sich nit wol schicken,
wan dieselbe itzo von selbiger seithen solle bestrietten werden.
Der Lampadius geantwortet, wüste sich solchs wol zu erinnern und habe die in-
struction , so denen Braunschweig Lüneburgischen deputirten mitgeben worden,
selbst abfaßen helffen. Seiner gnädigen fürsten und herrn gedancken sein bei diesem
werck alzeit dahin gangen, das zu verhüitung großer confusion daß erträglichste
mitl sein würde, die deputation ad loca tractatuum zu verlegen und den ubrigen
stendten ihre sachen durch die deputatos anzubringen, anheimbzustellen. Eß laße
sich aber mit selbigem werck noch gar schlecht ahn, seie fast niemandt von denen
deputatis vorhanden, Österreich selbst noch nit zur stelle, ihme Lampadio noch
khein bevehl, der deputation beyzuwohnen, zukhommen und scheine, daß die depu-
tation bei diesem wichtigen negotio weenig werde richten khönnen, laße es dahin
gestelt sein, würde von diesem werck noch müeßen geredt und die sach auf einen
richtigen fueß gesetzt werden. Immitls seie für allen dingen noitig, die propo-
sition zu befordern und daß obstaculum, so noch im weeg ligge, nhemblich den
streittpunct wegen vergleitung der mediatstette außm weeg zu raumen. Waß seiner
gnädigen fürsten undt principaln gedancken und meinung darbei sey, habe er
iüngsthin angezeigt, nhemblich daß dieselbe die vergleitung der mediatstette und
unterthanen wol khönten beschehen laßen. Khönte unß auch wol fur sein particular
und in privato anzeigen, daß die ubrige fürstliche sowol alß stättische bei diesem
passu ebenergestalt dahingiengen, daß sie sich ihres dabei underlauffenden inter-
esse begeben wölten, ob zwar sönsten nit gemeindt wehren, den praeliminarver-
gleich zu berühren, oder sich in die quaestion, wehr zwischen denen interessirten
partheien recht oder unrecht habe, einzumischen, und solchs ploß umb die pro-
position zu beforderen, dahin man billig zu sehen, und müsten dergleichen neben-
fragen nit so genaw beobachtet werden.
[3] von Einsiedel
Konrad von Einsiedel (1597–1668), Geh. Rat und Bevollmächtigter des Administrators
Hg. August von Sachsen. Über ihn vgl. APW II C 2 S. 361 Anm. 1.
Dr. Johann Krull (1610–1668), Bevollmächtigter des Administrators Hg. August von Sachsen.
Über ihn vgl. APW [ II C 2 S. 31 Anm. 3. ]
RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c (Mai – August 1645) fol. 78–78’. Forderung nach Ein-
räumung Magdeburgs an den Adm. Hg. August von Sachsen.