Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
96. Ferdinand III. an Lamberg und Krane Prag 1645 Februar 10
Prag 1645 Februar 10
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48b, fol. 26–28’, 41, praes. 1645 Februar 25 = Druckvorlage –
Kopie: Den Haag A IV 1628 nr. 16; Giessen 205 nr. 101 S. 457–464 – Druck: Gärtner
IV nr. 92 S. 364–369.
Admission der Mediatstände. Geleitbriefe für Straßburg. Exzellenztitel für die kurfürstlichen
Bevollmächtigten.
Wir haben nr. 80, nr. 81 und nr. 86 erhalten. Wegen der Leiche Botelhos bleibt es
bei der in nr. 85 und nr. 87 gegebenen Entscheidung; wegen der Geleitbriefe für die
Mediatstände habt Ihr Euch nicht aufzuhalten, und es bleibt dabei, daß Ihr auf die
Proposition vor Ankunft der Immediatstände dringen sollt . Das Konzept nr. 86,1
halten wir derentwegen unnottwendig zu publiciren, weil dardurch nur
weitere disputationes erweckht wurden, so zu befürderung der friedens-
tractaten wenig vorträglich, und wir der comparition der mediatständt
halben mit ihnen in disputat einzulassen nit gesonnen sein.
Soviel aber die gleitsbrieff für die statt Straßburg belangt, haben wir die-
selbige noch nie für eine confoederirte oder adhaerentstatt der cron Franckh-
reich oder Schweden und sie sich auch selbst nit darfürgehalten, dahero dan
unter diesem nahmen kein paßbrieff kan ertheilt werden. Dafern aber be-
melte statt entweder bey unnß oder auch euch, alß unnsern Kayserlichen
gesandten, umb ein paßbrieff zu compariren, bey den friedenstractaten
suchen wirdt, ist unnß nit zuwider, daß entweder solcher von unnß oder
euch außgefertiget werde; wie unß dan ohne daß nit zuwider, das sie den
reichsabschiedt gemeß dißortts erscheinen, so ihr den Schwedischen ge-
sandten auff ferrner anhalten anzuzeigen habt.
Wegen deß begerten arrest deß quartiermaisters habt ihr gar recht gethan,
daß ihr solchen nit bewilligt, sehen auch kein ursach, warumb solcher mit
fueg begert werden könte. So habt ihr auch gar wohl wegen deß gefan-
genen Vechtischen wachtmaister geantworttet, und dafern die Schwedischen
einigen process gegen ihne alß einem gefangenen soldaten vornemmen
werden
Vgl. [ nr. 84. ]
sich darnach richten mögen.
Wir seindt auch von unnsern Kayserlichen gesandten zu Münster berich-
tet worden
[ Nr. 88. ] Die Gesandten in Münster erhielten unter dem gleichen Datum eine völlig gleichlautende
Weisung: Ferdinand III. an Nassau und Volmar, Prag 1645 Februar 10. Ausfertigung:
Den Haag A IV 1628 nr. 16, [praes. 1645 Februar 22] – Konzept: RK , FrA Fasz. 47b
fol. 14–14’ – Kopie: ebenda Fasz. 92 IV nr. 569b fol. 384–385.
cellenz und anderer ceremonien praetendiren. Nun finden wir, daß dießes
kein Teutscher titul noch wortt, auch erst seith einer kurzen zeit in Teutsch-
landt , und ohne das es von unsern Kayserlichen gesandten an Teutschen hö-
fen ambirt und gesucht worden, aufkommen und promiscue gebraucht
worden; massen dan, wan man wenig jahr zuruckhgedenckhet, dergleichen
tractament vor unnsere Kayserliche weder in schrifft- noch mündlichen vor-
trägen und beschaiden sich befindet, weniger ist dergleichen von chur-
fürsten gesucht oder praetendirt worden. Ist also unser gnedigister will, daß
man nach außlendischer titulatur mit Teutschen chur- und fürsten sich nit
richte, sondern es hierin bey dem alten herkommen allerdings verbleiben
lasse; da also die churfürstliche euch den titul excellenza geben, so habt ihr
solchen anzunemmen, aber denselbigen weder zu suchen noch darumb zu
capituliren, sondern dieienige Teutsche titulatur anzunemmen, so vor
diesem zwischen Kayserlichen undt churfürstlichen ministris herkommen,
euch auch derselben gegen der churfürstlichen und keiner andern zu ge-
brauchen , bevorab, weiln es dieser Wälschen ufs new ankommenden praedi-
cati kein endt wurde haben, und wir unnß und dem heyligen reich nit vor
reputirlich halten, hierinnen sich nach frembder nationen zu richten. Wir
wollen auch zumahlen nicht, daß ihr hirin mit dem nuncio, Spanischen oder
Venetianischen pottschafftern causam communem machet, sinthemahlen
selbe nit in Teutscher, sondern andern sprachen mit ermelten churfürst-
lichen zu negotiiren. Und von dieser unserer resolution könnet ihr den
churfürstlichen parte geben, wan sie auf die excellenza tringen wolten; da
sie es aber unterliessen, auch biß dorthin mit publicirung dieser erclerung
zuruckhhalten. Deme ihr euch gemeß zu verhalten haben und sonst allem, wie
obstehet, getrewlich nachzukommen wissen werdet.