Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
61. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1644 Dezember 22

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–/ 61/–

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Lamberg und Krane an Ferdinand III.


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Osnabrück 1644 Dezember 22

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644) fol. 117–118’,
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125–126’, praes. 1645 Januar 2 = Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 IV ad nr. 488
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fol. 79–82’; Den Haag A IV 1628 nr. 16.

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Geleitbriefe für Stralsund und andere Mediatstände. Teilnahme aller Reichsstände an den Ver-
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handlungen. Schriftliche Herausgabe der loco propositionis gegebenen Erklärung der kaiser-
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lichen Bevollmächtigten.

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Hinweis auf nr. 56. Nachdeme wier nuhn donnerstags, den 15. dieses, alda
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[in Münster] anglangt, sein wier alsobaldt andern tags darauff mitt Ewer
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Mayestätt gesandten beyeinander getretten und nachgesetzte puncta in
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gegenwarth der Spanischen gesandten (so gleich umb selbe zeit, wie wier
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in conferentz begriffen gewest, umb mich, den graffen von Lamberg, zu
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besuchen, herzukommen) berahtschlaget, wohlbedechtlich uberlegt und uns
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darüber verglichen, wie hierunden außgeführt.

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Erstlich, waß denen Schwedischen gesandten auf ihre beschehene zumuh-
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tung wegen vergleittung der statt Stralsundt und andere dergleichen muni-
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cipalstätte zu diesem convent zu anthwortten. Sodan zum andern, wie den-
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selben auf ihr fürwenden, daß zu künfftiger sicherheit des friedenschlus
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eine unvermeidentliche notthurfft erachten wöllen, die gesambte reichsstände
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vorhero, ehe dan zu ferner handlung geschritten werden könne, durch Ewer
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Mayestätt zu denen verglichenen mahlstätten zu erforderen, zu begegnen;
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undt endtlich, ob bemelte Schwedische, unerachtet von denselben noch
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keine gegenproposition beschehen, unser loco propositionis durch den
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dechand zu St. Johan ihnen mündtlich uberbrachtes fürhaben in schrifften,
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wie sie begehren, mittzutheilen?

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Soviel nuhn die erste frag anlangt, da ist man allerseidts darin einig worden,
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das in sothanes der Schwedischen gesandten begehren durchauß nitt einzu-
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willigen; und solches nitt allein der ursachen halben, das es notorie in eine
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extension des praeliminarschlus hineinlauffe, also dergleichen vergleittung
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zu thun in unser macht nitt stehe, sondern auch wegen der weitaussehenden
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consequentz auf andere dergleichen stätte (zumahl sich die Schwedische
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schon von Stetin, Wißmar und Erffurth heraußgelassen), so alle underm
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fürwandt der adhaerenten nach deß gegentheils belieben zu Ewer Maye-
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stätt und dero hohen ertzhaus auch aller darbey interessierten chur- und
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fürsten höhistem nachtheill herzugezogen und mitt denselben wohl gar
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alle dern wieder ihre obern seithero geführte gravamina bey diesem convent
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fürgebracht undt eine solche confusion dadurch eingeführt werden dörffte,
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darauß nitt wieder zu kommen sein würde; dahero auch für gutt angesehen

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worden, unsere erclehrung und anthwortt gegen die Schwedische in hoc
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passu also einzurichten, damit darauß von Ewer Mayestätt sorgfalt für
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chur- und fürsten, und daß sie daß geringste, so zu dern nachteill einiger-
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gestalt außgedeütet werden köndte, nitt nachzugeben gemeindt sein, abge-
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nohmen werden möge. Der Schwedischen gesandten behelff, so dieselbe
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auß dem Keyserlichen generallgleidtsbrieff (warin sich nitt die formales
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termini des praeliminarvergleichs, sondern andere und zwar diese befinden,
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„ut omnes et singuli suae serenitatis foederati, status et adhaerentes per Ger-
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maniam“ etc.) nehmen, seie zu behaubtung ihrer intention nitt gnugsamb,
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weiln man dießorts nitt auf selben gleidtsbrieff, alß welchem nur ein stück
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der execution deß praeliminarvergleichs und nach demselben zu verstehen
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und außzulegen ist, sondern auf den praeliminarvergleich selbst zu sehen
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und daraus die quaestio pro quibus dandus sit salvus conductus erörttert
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werden müsse, ohne daß die expeditio durch die restrictio (statuum per
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Germaniam) gnugsamb auf die reichsstende ziehlet und dadurch der Schwe-
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dischen fundament dergestalt zu boden gericht würde, daß auch errorem
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cancellariae, womit daß werck sonsten endtschüldigt werden köndte, anzu-
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ziehen unnöttig seie.

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Bey dem andern punct ist erinnert worden, weiln dero Münsterische abge-
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sandten schon deßwegen allerhandt erinnerung bey denen herren media-
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torn alda angebracht , daß man alhie denen Schwedischen mitt gleichmässi-
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gen remonstrationibus begegnen solte, nemblich, daß die praetendierte
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nottwendigkeit der sämbtlichen reichschur-, fürsten und stende auch stette
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im Römischen reich ein unerhörtes auch im praeliminarvergleich nitt er-
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findtliches zumuhten seie. Der iüngster Regenspurgischer reichsschluß gebe
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denen stenden umb ihres interesse willen zu erscheinen gnugsamb gewaldt,
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köndten sich dessen nach belieben gebrauchen; könne aber selbiger stende
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beschreibung für keine praeliminarsach angezogen, weniger Ewer Mayestätt
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solchs zugemutet werden; da es etwoh umb künfftige assecuration deß frie-
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denschlus und dessen bestettigung von denen reichsständen zu thuen, so
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habe es im Römischen reich, wie darzu zu glangen, seine gwisse richtige
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wege, seie aber noch zur zeitt derentwegen die stände zu beruffen unnöttig,
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weiln der friedt noch nitt abgehandtlet, weniger zum schlus bracht. Wofern
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es dan denen Schwedischen umb dieser tractaten beförderung rechter ernst
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seie, solten sie zur haubthandtlung tretten und dergleichen unnöttige nur
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zu fernerm verzug und aufhaltung der sach dienende einwürff beyseithen
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setzen. Es continuire noch die ietzige reichsdeputation zu Frankfurth,
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würde an der stände mitteinrahten, da ie von Ewer Mayestätt nach gestalt
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der sachen deroselben guttachten uber eins oder anders circa negotium
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pacis einzuholen für nöttig erachtet werden mögte, nitt ermangeln und
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hetten sich die Schwedische soviell destoweniger derentwegen lenger auf-
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zuhalten.

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Daß dritte begehren der Schwedischen gesandten betreffendt, da ist dafür
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gehalten worden, das ihnen die begehrte schrifftliche verfassung dessen, so
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ihnen loco propositionis durch den dechand zu St. Johan uberbracht wor-
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den, nitt abgeschlagen, sondern damit willfahrt, dabey aber diese andeü-
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tung gethan werden solte, daß man zwar gerne vernohmen, daß sie sich auf
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erlangung deß schrifftlichen fürtrags super materia tractandorum wolten
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vernehmen lassen, dahero man sich nuhmer, soviel desto mehr zu ihnen
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versehen wölle, daß die handtlung selbst würcklich antretten, und also an
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ihren ortt keinen saumsal mehr erscheinen lassen, sondern bedencken wer-
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den, daß sie mit fernern auffzügligkeiten bey der gantzen christenheit
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schwere veranthworttung auf sich laden würden. Und soviell von dieser
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conferentz.

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Andern tags sein auf unser ersuchen der herren churfürsten abgesandten,
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nemblich herrn bischoff zu Oßnabrück fürstliche gnaden, der thumbpropst
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zu Paderborn und der cantzler

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Dr. Peter Buschmann ( um 1604–1673), 1632 Kanzler in Paderborn, Mai 1639 kurköln.
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Geh. Rat und seit 1648 Kanzler des kurköln. Geh. Rats. Über ihn vgl. Meiern in J. L. Wal-
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ther
S. 47f., NDB III S. 68f. und neuerdings W. Honselmann.
daselbst in deß graffen von Nassaw behau-
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sung erschienen, bey denselben oberzehlte drey puncta reassumirt, waß dar-
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über bey voriges tages gehaltener conferentz für bedencken fürgefallen, mitt
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allen umbständen wiederholet, und deren guttachten und meinung erfor-
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dert worden. Die haben sich nach genohmenem bedacht und underredung
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kürtzlich dahin erclehrt, das sie auß unserm bericht und angezogenen beden-
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cken abnehmen müsten, daß die sach von uns reifflich und wohl erwogen
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auch vernünfftig resolvirt wehre, derohalben sie sich in allen dreyen punc-
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ten mitt unser meinung vergleichen theten.

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Und soviel die zumuhtung von vergleittung Stralsundt anlangt, seie die-
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selbe von grossem nachdencken, und gehe ihnen die darbey angezogene
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erinnerung, daß durch dergleichen lufftlassung auch auf die ubrige muni-
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cipalstätte gangen und solchergestalt alle inferiorum subditorum gravamina,
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so die undergebene stätte wieder ihre obern führen, auf diesen tag gezogen
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werden köndte, billich zu gemüht, welches dan grosse weitterung, wo nitt
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unheil nach sich ziehen dörffte, derhalben bey diesem werck soviel desto
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behutsamer zu gehen. Man habe gutte fundament für sich, nemblich dem
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buchstaben deß praeliminarvergleichs, so nur von vergleittung der reichs-
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stände rede, deme solle man inhaeriren. Und obzwar der Keyserliche gene-
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rall salvus conductus waß generall stehe, so müsse doch derselbe aus dem
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praeliminarschlus interpraetirt auch nach dem herkomnen im reich et iuxta
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qualitatem loquentis verstanden werden. Im reich seie es aber herkommen,
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daß Ewer Maystätt, wan die von ständen reden, keine andere darunder ver-
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stünden und meineten alß die immediatreichsstände, consequenter müsse
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der praeliminarschlus alß contractus in imperio celebratus also auch ver-
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standen werden, und hette sich der gegentheil selbst zu imputieren, quod
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legem non dixisset apertius. Es wölten zwar die churfürstliche nitt zuwieder

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sein, wan man vielleicht loco temperamenti die veranlassung geben wölle,
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daß hernechst, wan es etwoh die materia geben oder noth erförderen mögte,
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von zulassung dergleichen mediatunderthan geredt werden köndte, weiln
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aber dagegen erinnert worden, daß die Schwedische eine solche apertur
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alsobald embrassiren und under dem fürwandt, daß die nott der materia
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tractanda selbiger underthanen gegenwarth ietzo de praesenti erfordern
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thete, zu ihrem intent gelangen köndten, ist es omnium votis für gutt ange-
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sehen worden, auch kein temperamentum anzunehmen, sondern zuvoderist
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Ewer Mayestätt von dem verlauff undt umbständen gehorsambst zu berich-
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ten und dero allergnädigste erclehrung zu erwartten; womitt diese confe-
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rentz geendigt, und seint wier wiederumb vorgestern alhie anglangt. Waß
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nun zufolg solcher underredung wier alsobaldt bey unser ankombst denen
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Schwedischen darauff anzeigen und dieselbe unß hingegen in anthwortt
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zurückentbieten lassen, davon ist auß beyverwarttem protocollo mit meh-
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rerm zu vernehmen.


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Beilagen


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[1] Protokoll Lambergs und Kranes, Osnabrück 1644 Dezember 20, 21. Kopie: RK , FrA
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Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644) fol. 119–120’, 123. [ Kopie: RK , FrA Fasz.
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92 IV ad nr. 488 fol. 74–75’; Den Haag A IV 1628 nr. 16.] Am 20. Dezember haben
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wir durch Heistermann den schwedischen Gesandten 1. angezeigt, daß wir nach Beratung mit
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den kaiserlichen und kurfürstlichen Gesandten in Münster für die Stadt Stralsund keine Geleit-
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briefe
erteilen können, 2. unsere Erklärung loco propositionis schriftlich überreichen lassen,
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3. anzeigen lassen, da sie mich, Lamberg, noch immer pro incognito ausgeben, daß ich mich
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pro publico Caesaris legato ausgebe und bielte.

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Am 21. Dezember hat Heistermann referiert, daß die Schweden sich über den 1. Punkt
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bedenken und dann vernehmen lassen wollten, zum 2. Punkt begehrten sie, daß inskünfftig die
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schrifftliche memorialia von uns mögen underschrieben, sodann in lateinischer
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sprach abgefasset werden, allermassen zu Münster beschehe, den 3. Punkt ließen sie
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dahingestellt sein. Wir haben antworten lassen, auch in Münster würden alle Schreiben ohne
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Unterschrift eingereicht, also sei selbigem modo alhie billich nachzugehen; gelte sonsten
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gleich in Lateinisch oder Teütscher sprach zu schreiben, wolten uns doch zu keinem
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gewissen restringiren lassen, weiln es einmahl außgedingt, bey der schrifftlichen oder
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mündtlichen handtlung sich deß modi zu gebrauchen, wie eß einem jeden gefällig
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und zu der sachen beförderung am bequembsten und nützlichsten erachtet würde.
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Den ubrigen inhalt der Schwedischen schreiben betreffendt, da pleibe man dieß-
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seidts beym buchstaben deß praeliminarvergleichs, warin sich nitt befinde, daß alle
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stände deß reichs hiehero durch Keyserliche Mayestätt erfördert oder beschrieben
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werden sölten, also könne solches Ewer Mayestätt auch nit zugemuhtet werden;
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selben ständen stehe sonst in crafft deß letztern Regenspurgischen reichsschlußs
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hiehero zu erscheinen bevor und bedörfften deßwegen keiner vergleitung. Ersuchten
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die Schwedische, daß sich derentwegen nitt aufhalten, sondern immittels zur haubt-
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handlung tretten wölten, zumahln unß bewußt seie, daß solches von denen ständen
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selbst in ihren anthworttschreiben begehrt worden, nemblich, daß immittels vor
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deren ankombst die haubthandtlung zu befördern ein anfang gemacht werden
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möge.

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Eodem a prandio decanus refert, daß die Schwedische bey ihrer meinung beharreten, daß
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zur haubthandlung nit zu schreiten, es seien dan zuvor alle ständt gegenwertig undt
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der punctus wegen vergleitung Stralsundt zur richtigkeit pracht, köndten eß nitt
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dafür halten, das eß eine extensio deß praeliminarvergleichs, sondern demselben

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gemeß, der stände gegenwarth auch zu beförderung dieser tractaten nöttig seie,
2
wölten aber dem werck noch waß mehr nachdencken und sich demnechst forderlichst
3
vernehmen lassen

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Zu den Verhandlungen vom 20. und 21. Dezember vgl. APW II C 1 nr. 264.
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[1a] Erklärung der kaiserlichen Bevollmächtigten loco propositionis, Osnabrück 1644 Dezem-
5
ber
4. Kopie: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644) fol. 121 – Druck:
6
Gärtner III nr. 107 S. 753–754 ( unter 1644 Dezember 9). [ Kopie: Giessen 204 nr. 61
7
S. 664; APW II C 1 nr. 264,2.]

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