Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
43. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1644 Dezember 1
Osnabrück 1644 Dezember 1
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644 ) fol. 89–89’, 96–96’,
praes. 1644 Dezember 12 = Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 III ad nr. 468 fol.
616–617’; Den Haag A IV 1628 nr. 16.
Hinterlegung und Austausch der Vollmachten. Verlegung der Verhandlungen nach Münster.
Hinweis auf nr. 41. Die schwedischen Gesandten haben zur Verzögerung des Aus-
tauschs der Originalvollmachten neue Vorstellungen erhoben, wie das beiliegende Pro-
tokoll [ = Beilage 1] ausweist. Nun wehre zwar wenig daran gelegen gewest,
ob die vollmacht immediate zuhanden der Schwedischen oder ad manus
tertias wehre gelegt worden, weiln wier aber so wohl wieder die Schwedi-
sche fundirt gewest, unß auch uber daßjenige, so in protocollo außgeführt
worden, von underschiedtlichen örtten allerhandt kundtschafft einglangt,
ob solten die Schwedischen gesandten auß antrieb der Frantzösischen mitt
denen gedancken umbgehen, umb den punctum plenipotentiae alhie von
newen wieder streittig zu machen und unsere plenipotentz, sobald die den
actum acceptatae mutationis würden verrichtet haben, ob defectum clau-
sulae tractandi cum ipsorum foederatis et adhaerentibus zu impugnieren.
Massen unß der Dennische secretarius Clein dafür gewarnet, daß derglei-
chen consilia obhanden, und die Schwedische von denen Frantzösischen,
umb solches zu werck zu richten, ersucht sein sollen, welches dan mit deme,
waß in protocollo angezogen, daß die Schwedische von denen Frantzösi-
schen umb die sach biß zu endt deß monaths Januarii zu verziehen anglangt,
und von Ewer Mayestätt gesandten zu Münster penetrirt und uns uber-
schrieben worden
zurückgebrachter declaration vermeldet, daß der Oxenstern, wie er, syndi-
cus , dieses wercks gegen die Schwedische gesandten gedacht, den Salvium
gleichsamb uber die axel angeschawt unnd nitt undunckel mitt seinen minen
zu verstehen geben, daß selbe kundtschafft richtig seie.
Deme drittens zukommen, daß uns auch deß herrn administratoris zu Mag-
deburg alhie anwesender secretarius erinnern lassen, gestalt denen Schwe-
dischen abermahls ein expresser bott von Münster mit briefen von denen
Frantzösischen gesandten zukommen, darin berichtet würde, daß man auf
den 4. dieses die haubtproposition alda thuen würde, dabey wier die bey-
sorg tragen müssen, daß es in selbigen schreiben an eyfferiger erinnerung,
umb einige verhinderung, damit selbigs werck seinen vortgang nitt ereichen
möge, in weg zu legen, nitt wierdt ermanglet haben. Alß haben wier soviel
desto gefehrlicher zu sein erachtet, unß auf einige veranlassung zur depo-
sition der vollmachten oder auch communication uber ein anders expe-
dient (wadurch der gegentheil ebenergestalt sein intent erlangt haben wür-
de ) herauszulassen, derohalben bestendig auf unsern fundamentis bestanden
und deß gegentheils oppositiones mitt allem fleis abgelehnet. Ist also endt-
lich die sach durch Göttlichen beystandt zu dem stand gediegen, wie in
protocollo angezogen.
Nun ist zwar damit den praeliminaribus allerdings abgeholffen, kombt aber
wiederumb eine schwierigkeit in weg, so einer erörterung bedörfftich, nemb-
lich , wie es zu halten, wan die gegentheile auff translation dieser tractaten
nach Münster – warin die mediatores selbst schon mit ihnen einig sein sol-
len
damit der gegentheil nitt etwoh dadurch die sach auffzuziehen lufft erlangen
möge. – Bitten nochmals um Übersendung des Schönebecker Projekts.
Beilage
[1] Protokoll Lambergs und Kranes, Osnabrück 1644 November 28, 29, 30, Dezember 1. Kopie:
RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644 ) fol. 90–94’. [ Kopie: RK , FrA
Fasz. 92 III ad nr. 468 fol. 618–622; Den Haag A IV 1628 nr. 16. ]
28. November: Die schwedischen Gesandten lassen uns durch ihren Sekretär wissen, daß sie zum
Austausch der Vollmachten bereit sind, weiln aber der praeliminarvergleich im buchstaben
mitbringe, daß alles zu Münster und hir pari passu gehen solle, zu Münster aber die ver-
gliechene instrumenta zuhanden der mediatorn in depositum gelegt worden, also wol-
ten sich die Schweedische auch gegen unß versehen, daß wir unß nit würden entgegen
sein laßen, unsere volmacht entweder auf daß rathauß alhie alß in loco publico oder aber
zu handen einer dritten persohn, warüber man sich würde zu vergleichen haben,
niederzulegen.
Wir haben geantwortet, es sei uns frömbt zu vernehmen, daß, nachdem man gemelten
actum commutationis beederseits pro facto et executo acceptirt und angenommen,
solches auch zu underschiedtlichen mahln wiederholt und bestättigt hette, nuhnmehr
Schwedischer seithen von einem unnötigen actu depositionis insinuirt, und dadurch
selbiger pro facto et expedito schon angenommener actus in effectu umbkehrt und
pro adhuc faciendo et exequendo erclärt werden wölte. Man sey dießeits urpietig, die
volmachten zuhanden der Schweedischen gesandten selbst zu stellen, bedörffe also
der deposition ad manus tertii gar nit. Zu Münster habe sich ein mangel in der
Frantzösischen volmacht befunden, und weiln selbiger mangel vorhero habe müeßen
verbeßert und eine particularvergleichung uber die formb, wie selbe volmacht einzu-
richten , angestelt werden, also seie eß aldha nöthig gewesen, ein solches expediens
vermitels depositierung des instrumenti assecurationis ad manus mediatorum,
dhamit die haubthandlung nit etwoh remorirt oder zuruckgesetzt werden möegte,
zu ersetzung oder anstatt des abgangs zu ergreiffen. Hir aber sey dergleichen abgang
oder mangel nit, sondern die volmachten beederseits richtig gewest, also auch der
deposition apud tertium unnötig; zudeme befinde sich eine große ungleicheit zwi-
schen den originalvolmachten selbst und bemelten instrumentis assecurationis.
Zu Münster sein nit die originalvolmachten, sonderen an deren statt nur bemelte
instrumenta neben dem vergliechenen concept, wie die newe volmacht einzurichten,
in depositum gegeben worden, und selbige instrumenta sein res et materia depositi
gewest, so alhie nit seie. Wan alles pari passu gehen solte, so müeste es auch paritas
in materia subiecta sein, und khönne der praeliminarvergleich den Schwedischen
dießorts nit zu vortheil angezogen werden, eß were dan, daß man selbigen vergleich
also verstehen wölte, daß wan an einem ortt ein mangel oder fehler sey, am andern
nothwendig auch einer sein müeße, welchs aber der buchstab des praeliminarver-
gleichs nit mitbringe. Und sein vorgemelte worte, daß alles pari passu gehen sölte,
auf gegenwertiges factum auß angezogenen ursachen nit zu appliciren. Wolten unß
derhalben versehen, daß sich die Schwedische abgesandten eins beßern bedenckhen
und die würckliche commutation ferners nit difficultirn oder aufhalten werden,
zumahl darbei khein praeiudicium zu befahren, weiln die volmacht nur die personas
tractantes qualificiere, der haubtsachen aber nichts gebe noch nehme. Der Schwee-
dische secretarius hat alles ad referendum angenommen, doch im zurucktritt nit
undunckel zu verstehen geben, daß die Schweedische gesandten zu kheiner andern
erclährung werden zu bewegen sein, maßen der secretarius auch nit wieder zuruck-
khommen . Derhalben wir dinstags, den 29. ditto, den stadtsyndicum alhie, weiln
derselb zuvor in vergleichung dieser sach gebraucht und am besten informirt gewest,
zu denen Schwedischen abgefertigt und denselben oberzehlte deß tags zuvor dero
secretario fürgestelte motiven nochmals zu gemüethe führen und unß zu dem actu
commutationis originalium anerbietig machen laßen, mit beweglicher erinnerung,
daß beederseits ehr und reputation darbei interessirt, weiln schon davon an die
obere hinderbracht worden, da ließe sich nit wieder zurückgehen. Und weiln unß
eben under wehrender solcher handlung zu gewünschter gelegenheit gewiße khundt-
schafft zukhommen, gestalt die Frantzösische gesandten zu Münster denen Schwee-
dischen alhie bey eignem botten zugeschrieben und dieselbe ersucht haben solten,
daß werck noch solange und biß zu ende des negstkünfftigen monats Januarii
aufzuhalten, biß immittels die Spanische volmacht einlangen möegte, haben wir bey
selbiger gelegenheit mit glimpflicher manier auch bey denen Schweedischen die
andeutung thuen laßen, daß wir wohl davon wüsten, aber meinten, sie würden die Förderung
der Friedenshandlung über dergleichen Schreiben stellen .
Am 30. November berichtete der Syndikus, daß die Schweden weiterhin auf ihrer Meinung
bestehen – Am 1. Dezember ließen wir denen Schweedischen per syndicum eine
authen.ticirte abschrifft desienigen instrumenti assecurationis, so zu Münster in
depositum geben worden, vorzeigen, damit sie erkennen mögen, wie unbillig es seie,
daß unß gegen ein solches instrument die originalvolmacht alhie in depositum zu
geben zugemuetet werden wölle. Wir wären der Meinung, daß unsere volmacht beßer
bei ihnen alß einigen anderen würde verwart sein und wären erbietig, ihnen zuerst unsere
Vollmacht ins Haus zu schicken. Von Münster hätten wir Nachricht, daß dort am 4. Dezem-
ber die Propositionen geschehen sollten; der convent zu Münster wiße, wie weit man alhie
khommen; würde soweit nit gangen, weeniger die Frantzosische gesandten gewiechen
sein, wann dennselben nit bewust gewest, daß die sach alhie auch in solchem standt
wehre, daß umb selbige zeitt zu der haubthandlung getretten werden khönte. Darumb
würde der verweiß auff die cron Schweeden allein fallen, dafern sich dieselbe nit zur
commutation der originalium bequemen würden. – Die Schweden haben die angebotene
Courtoisie angenommen, und durch den Syndikus ist der Austausch der Originale erfolgt.