Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
127. [Volmar] an [Trauttmansdorff] [s. l 1646 Januar 30]

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[Volmar] an [Trauttmansdorff]


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[s. l. 1646 Januar 30]

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Kopie

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Vermutlich stellt die Kopie nur einen Auszug des Schreibens dar, doch fehlen wohl
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nicht mehr als am Anfang das Rezepisse und am Schluß die Höflichkeitsformeln.
: RK , FrA Fasz. 88b fol. 28–28’.

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Stadt und Landvogtei Hagenau.

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Was dan die vorhabende instantiam anlangt, interea den punctum satisfac-
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tionis a part zu negotiiren, da gehet die mira einzig dahin, damit man wes,
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ehe dan in puncto amnistiae, restitutionis et gravaminum einziger schluß
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gefast werde, impegnire[?] unnd alßdan sich einiger vortheils nit mehr zu
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bedienen habe. Ich hab nachgedacht, weill es die Spanische ministri ie so
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verlohren geben und wan sonst mit den protestantibus auf ein sichere ver-
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anlassung zu kommen, nit müglich, ob man nit den Franzosen noch die
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statt und landtvogtey Hagenaw zu den bistumben überlassen möcht.

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Rationes sunt iste: 1. Ists allein ein officium Imperiale und ein pfandtschaft
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vom Reich

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Pfalzgraf Philipp hatte gegen kaiserlichen Befehl im Landshuter Erbfolgestreit zu den
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Waffen gegriffen; daher hatte K. Maximilian I. die beiden in pfälzischen Pfandbesitz
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befindlichen Reichslandvogteien Hagenau und Ortenau 1504 eingezogen. Da die Pfalz-
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grafen diese Exekution nicht anerkannten, sah sich K. Ferdinand I. 1555 gezwungen,
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die Pfandschaften gegenüber der Pfalz auszulösen, die erst jetzt endgültig in den Besitz
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des Reiches zurückkamen, bzw. als Reichspfandschaften an Österreich gelangten. Vgl.
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I. Volmar , Informatio S. 8; Territorien-Ploetz I S. 246; etwas abweichende Dar-
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stellung bei K. Jacob S. 79.
. 2. Österreich kan sich ohnedas dessen nit pleno iure bedienen
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propter multa civitatum privilegia. 3. Die statt Hagenaw ist dem Franzo-
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sen omnibus modis wohl gelegen und darumb ihnen hochzuschatzen.
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4. Man hatt ehender hoffnung data occasione wieder die Franzosen der
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enden was anzufangen und sie außzutreiben. Dan diese landtvogteystätte

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Es waren dies die 10 bzw. 11 elsässischen Reichsstädte: Colmar, Kaisersberg, Münster im
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St. Gregoriental, Türkheim, Schlettstadt, Oberehnheim, Rosheim, Hagenau, Weißenburg,
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Landau und Mülhausen. Vgl. a. a. O. Zum Problem Mülhausen auch K. Ruppert , Ksl.
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Politik S. 188f.

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werden nit underlassen, rebus sic stantibus, an die Schweizer sich zu hen-
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cken , welches die Franzosen nit werden leiden wöllen. 5. Die stätte werden
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auch nit underlassen, sich super excessibus et turbationibus Gallorum beim
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Reich zu beklagen. 6. Eben dergleichen considerationes werden den ständen
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in praesenti consultatione die augen auffthuen, daß sy sich desto stärcker
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wieder diese praetendirte satisfaction sezen werden. 7. Diese landtvogtey
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ist nit so groß von einkommen und kan besser verschmerzt werden alß die

[p. 208] [scan. 256]


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landtvogtey Orthenaw, welche dem hauß Österreich multis modis nüzlicher
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und einträglicher als jene ist. Endtlich wurde auch besser sein, etwas zu ver-
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lieren , dessen man ohnedas gegen dem Reich, sonderlich auff begebende
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veränderung des Kaiserthumbs, nit ganzlich gesichert und dessen man noch
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nit 200 jahr in rühiger possession stehet. Wollen die Franzosen cum simplici
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praefectura nit zufrieden sein, so mag ihnen das Reich gleichwohl plenum
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dominii ius darüber einraumen, weil man ie so freygebig sein will.

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