Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
46. Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Nassau und Volmar Linz 1645 Dezember 21
Linz 1645 Dezember 21
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 92 VII fol. 147–149 = Druckvorlage – Konzept:
Ebenda Fasz. 47b fol. 252–253’ – Kopie: Giessen 206 nr. 219 S. 1274–1280 –
Druck: Gärtner VII nr. 34 S. 169–173.
Gutachten der dep. Räte s. l. 1645 Dezember 20, und Conclusum des Geh. Rats, s. l.
1645 Dezember 21, zu den nrr. 7, 9, 10, 11, 15 und 17: RK , FrA Fasz. 49b, Konv. A fol.
249–255’.
Admission Magdeburgs. Osnabrücker Sonderberatungen. Reichsständische Beratungen. Re-
pliken der Kronen. Französische Satisfaktion. Geleitbriefe für die Mediatstände.
Rezepisse auf nrr. 11 und 17. Was nun fürs erste den stritt wegen admission
des inhabers des erzstiffts Magdenburg belangt, da erinnern wir unß gnä-
digst , welcher gestalt wir uns noch vor disem dahin erklert , daß dises
particular zu dem puncto gravaminum eigentlich gehöre und daselbsten sein
erörterung zu erlangen; immittels aber und bis dahin, daß zwischen unserm
geehrtisten herrn vattern christmiltisten andenckens und des churfürsten zu
Sachsen liebden in dem Pragerischen friden aufgerichtes pactum hierin
klare maß und ordnung gebe, darüber wir auch sowohl ieztermeltes chur-
fürst alß des inhabers selbigen stifftes liebden die notturfft zuegeschriben .
Gleich wie wir nun auf solche unsere schreiben von einem und dem andern
die antwort bis annoch gewertig sein, also wan res noch integra und der
bedingte revers noch nit verfertigt were, wollen wir, das auch ihr ewers
orths bey denen confidentioribus die sachen dahin underbawen thetet, daß
dises disputat in suspenso verbliebe und immittelst auf die fernere erkle-
rung der frembden cronen auf unsere Kayserlichen antworten gedrungen
werde, mit disem nachmahligen erpieten, das wir die erledigung der grava-
minum gnädigst gern befürdern helffen wollen. Jedoch da wider verhoffen
man sich eines bruchs hierüber zu befahren hette ewer bekandten gueten
vernunfft, was etwa gestalten sachen nach am nuzligsten hiebey vorzu-
wenden sein mögte, allergenedigst heimbstellen. Anreichend fürs andere, ob
das von denen zu Oßnabrugg versambleten protestirenden stendten abson-
derlich begriffene votum, da daßelbe denen directoriis eingehendigt werden
wolte, anzunehmen oder nicht, warüber die catholischen sich raths bey euch
erholn wollen, verhalten wir euch gnädigst nicht, wie das von disem voto
bis dato formaliter ahn unß nichts gebracht und dahero uns in etwas
darüber zu erkleren noch zur zeit bedencklich. Gleich wie wir aber einige
nachricht ad partem davon erlangt, alß seind wir beraits im werckh begrif-
fen , die notturfft darüber zu bedenckhen, so euch fürderlich solle eröfnet
werden . Immittelst hettet ihr die reichsdirectoria dahin zu beantworten, sie
werden für sich selbsten sich zu beschaiden wissen, was bey denen reichs-
conventibus disfals herkomben und was pro voto legitimo zu halten oder
nicht. Gleich wie nun obberurtes votum extra legitimum collegium et
directorium allein von theilsstenden gemacht, da doch die materia zugleich
alle betreffe, also werden sy es auch demnach zu achten haben. Jedoch
werdet ihr in alle weg dahin zu sehen und demnach zu operirn haben,
damit durch dises disputat kein trennung zwischen einem und dem andern
theil verursacht werde.
Betreffend fürs dritte, ob die consultationes in denen reichsräthen noch zur
zeit zu promovirn oder nicht, laßen wir unß die Churmainzische, Cölnische
und Bayrische mainung so weith gefallen, daß man darauf nit zu dringen
noch fürzueilen, in anmerckung, daß nit allein noch zur zeit unvonnothen,
über deme, was mit einwilligung der stendt denen cronen beraits zu ihrer
fernern erklerung hinausgegeben, weiter zu deliberirn, sondern auch fürs
ander, weiln es das ahnsehen haben werde, alß wan man etlicher wenigen
stendten willens und beliebens geleben mieste, sonderlich und fürs dritte,
weiln wißentlich, daß auch nit alle protestirende mit denselben einig, son-
dern etliche, als die Churbrandenburg- Hesßen Darmstett- Pommern- und
Mecklburgische ob der vermeßenheit der andern ein misfalln tragen.
Viertens auch weiln nit zu vermuethen, dafern die cronen lust zum friden
haben, daß sy es destwegen zum bruch werden kommen laßen, da sie aber
khein lust darzue hetten, die fortsezung der rathschläge bey denen stendten
zu ihrem intent mehr befürder- als hinderlich sein werde. Halten demnach
nochmals für beßer, das bey den frembden cronen umb eröfnung ihrer fer-
neren erklerung über unser antwortten zuforderist zu dringen und wird
alßdan erst die rechte materia ad deliberandum et tractandum herfürkom-
men ; wollen iedoch nicht, das ihr euch hierinnen denen stendten formaliter
opponiret, sondern auch dises ewerer bekandten gueten vernunfft und guet-
befinden gnädigst heimbgestelt haben.
Anlangend fürs vierte, ob auf ein schrifftliche replic der cronen zu gehen
oder mündtlich zu tractirn, da laßen wir es bey unserer under dato den
funfzehnden diß überschribenen erklerung nochmals gnädigst bewenden,
mit diser beschaidenheit, das ihr euch auch diß orths von denen churfürst-
lichen nicht separiret.
Was fürs fünfte in puncto satisfactionis von dir, unserm gehaimen rath und
obristen hoffmeister graven von Trautmanßdorf, wohl erklert , dabey hat
es gleichfals sein bewenden.
Allermaßen es auch fürs sechste bey deme, weßen wir unß beraits wegen
verglaitung der mediatstende resolvirt , sein verpleibens hatt.