Acta Pacis Westphalicae II A 4 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 4: 1646 / Hubert Salm und Brigitte Wübbeke-Pflüger unter Benutzung der Vorarbeiten von Wilhelm Engels, Manfred Klett
328. Ferdinand III. an Trauttmansdorff Wien 1646 September 4
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Wien 1646 September 4
Ausfertigung: TA Ka. 124 Teil I fol. 225–226.
Verweis auf Vereinbarungen des Prager Friedens bei Forderungen böhmischer Emigranten.
Rezepisse auf Schreiben vom 20. Juli . Die darin angeforderten Unterlagen über
böhmische Emigranten sind nicht vorhanden. Sonsten aber, der emigranten iura
und praetensiones in genere betreffendt, wißen wir anders nicht, ist auch nit
anders unsere mainung und befehl gewest, alß daß die emigranten in unserm
erbkönigreich Böheimb ihre befügnüßen und gerechtigkeit allerorthen frey
und unberühret gelaßen worden, auch ihnen darinnen alle und jede beneficia
iuris alß andern freygestanden und auff derer anruefen nach beschaffenheit
der sachen sowohl in schuldt- alß ihren erb- und andern forderungen bey den
obern und nidern gerichten nach innhalt deß zwischen unß und unsers lieben
oheimbs und churfürsten zu Sachsens liebden zue Prag aufgerichten friedens-
receß
In Abschnitt [58–64] des PF von 1635 Mai 20/30 ( BA NF II/10 nr. 564, hier S. 1620–1622)
war zwischen Kaiser und sächsischem Kf.en eine allgemeine Amnestie für die seit 1630 verüb-
ten Kriegshandlungen vereinbart worden. Davon wurden jedoch der böhmische und pfälzische
Krieg und diesem anhängende Vergehen explizit ausgenommen (Abschnitt [61]). Ebenso wur-
den diejenigen Personen ausgeschlossen, die in einer von ksl. Seite vorgelegten, zum PF gehö-
rigen Spezifikation ( BA NF II/10 nr. 568) enthalten waren. Für diese stellte der Kaiser aller-
dings in Aussicht (Abschnitt [64] des PF), daß sie auf ein entsprechendes Gesuch bei ihm hin
gnadenhalber mit einer Amnestie rechnen könnten. Außerdem wurde betont (nr. 568 Abschnitt
[5]), daß alle erbländischen Religionsflüchtlinge ungehindert ins Land kommen dürften, um
ihre Vermögensangelegenheiten zu regeln.
erwiesen, soviel der iezige bekümmerte zustandt unsers erbkönigreichs und
daß darinnen publicirte universalmoratorium
Mit einem Generalmoratorium wird die Erfüllung fälliger finanzieller Verbindlichkeiten auf
obrigkeitliche Anordnung hin allgemein aufgeschoben ( HRG III, 667–673). Welches Morato-
rium hier konkret gemeint ist, konnte nicht ermittelt werden. Ferdinand III. hatte 1638 ein
auf zwei Jahre befristetes Generalmoratorium für Schlesien (Preßburg, 1638 Februar 1; Flug-
schrift : GFS nr. 5625) erlassen, eventuell auch für Böhmen (HRG III, 668).
holffen worden.
Haben diesem nach dir solches hiemit in antwortt beybringen laßen wollen,
damit du hiervon zuverlaßliche nachricht haben und, da etwa derley fürbil-
dungen bey dir oder den friedenstractaten nochmahls fürkommen solten,
darüber gueten und bestendigen bericht geben köndtest, inmaßen du dann
deme deinem hohen verstandt nach wohl zu thun weist.