Acta Pacis Westphalicae II A 4 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 4: 1646 / Hubert Salm und Brigitte Wübbeke-Pflüger unter Benutzung der Vorarbeiten von Wilhelm Engels, Manfred Klett
328. Ferdinand III. an Trauttmansdorff Wien 1646 September 4

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Ferdinand III. an Trauttmansdorff


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Wien 1646 September 4

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Ausfertigung: TA Ka. 124 Teil I fol. 225–226.

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Verweis auf Vereinbarungen des Prager Friedens bei Forderungen böhmischer Emigranten.

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Rezepisse auf Schreiben vom 20. Juli

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Trauttmansdorff an Ferdinand III., Münster 1646 Juli 20. Konzept: TA Ka. 112 unfol.
. Die darin angeforderten Unterlagen über
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böhmische Emigranten sind nicht vorhanden. Sonsten aber, der emigranten iura
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und praetensiones in genere betreffendt, wißen wir anders nicht, ist auch nit
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anders unsere mainung und befehl gewest, alß daß die emigranten in unserm
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erbkönigreich Böheimb ihre befügnüßen und gerechtigkeit allerorthen frey
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und unberühret gelaßen worden, auch ihnen darinnen alle und jede beneficia
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iuris alß andern freygestanden und auff derer anruefen nach beschaffenheit
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der sachen sowohl in schuldt- alß ihren erb- und andern forderungen bey den
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obern und nidern gerichten nach innhalt deß zwischen unß und unsers lieben
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oheimbs und churfürsten zu Sachsens liebden zue Prag aufgerichten friedens-
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receß

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In Abschnitt [58–64] des PF von 1635 Mai 20/30 ( BA NF II/10 nr. 564, hier S. 1620–1622)
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war zwischen Kaiser und sächsischem Kf.en eine allgemeine Amnestie für die seit 1630 verüb-
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ten Kriegshandlungen vereinbart worden. Davon wurden jedoch der böhmische und pfälzische
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Krieg und diesem anhängende Vergehen explizit ausgenommen (Abschnitt [61]). Ebenso wur-
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den diejenigen Personen ausgeschlossen, die in einer von ksl. Seite vorgelegten, zum PF gehö-
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rigen Spezifikation ( BA NF II/10 nr. 568) enthalten waren. Für diese stellte der Kaiser aller-
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dings in Aussicht (Abschnitt [64] des PF), daß sie auf ein entsprechendes Gesuch bei ihm hin
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gnadenhalber mit einer Amnestie rechnen könnten. Außerdem wurde betont (nr. 568 Abschnitt
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[5]), daß alle erbländischen Religionsflüchtlinge ungehindert ins Land kommen dürften, um
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ihre Vermögensangelegenheiten zu regeln.
gebührlich verschaffet und, warzue sie fueg unnd recht zu haben sich
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erwiesen, soviel der iezige bekümmerte zustandt unsers erbkönigreichs und

[p. 550] [scan. 630]


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daß darinnen publicirte universalmoratorium

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Mit einem Generalmoratorium wird die Erfüllung fälliger finanzieller Verbindlichkeiten auf
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obrigkeitliche Anordnung hin allgemein aufgeschoben ( HRG III, 667–673). Welches Morato-
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rium hier konkret gemeint ist, konnte nicht ermittelt werden. Ferdinand III. hatte 1638 ein
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auf zwei Jahre befristetes Generalmoratorium für Schlesien (Preßburg, 1638 Februar 1; Flug-
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schrift : GFS nr. 5625) erlassen, eventuell auch für Böhmen (HRG III, 668).
zugelaßen, fordersambst ver-
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holffen worden.

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Haben diesem nach dir solches hiemit in antwortt beybringen laßen wollen,
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damit du hiervon zuverlaßliche nachricht haben und, da etwa derley fürbil-
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dungen bey dir oder den friedenstractaten nochmahls fürkommen solten,
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darüber gueten und bestendigen bericht geben köndtest, inmaßen du dann
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deme deinem hohen verstandt nach wohl zu thun weist.

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