Acta Pacis Westphalicae II A 4 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 4: 1646 / Hubert Salm und Brigitte Wübbeke-Pflüger unter Benutzung der Vorarbeiten von Wilhelm Engels, Manfred Klett
252. Ferdinand III. an Trauttmansdorff Linz 1646 Juli 12

27
[212] , [222] / 252/–

28

Ferdinand III. an Trauttmansdorff


29
Linz 1646 Juli 12

30
Reinkonzept (H.): RK FrA Fasz. 50c fol. 91–91’ = Druckvorlage – Konzept: ebenda fol.
31
87–89.

32
Instruktion über die Fernere Erklärung der protestantischen Reichsstände vom 18. Juni 1646.
33
Mitteilung der Instruktion an Kurmainz und Kurbayern. Einschränkung der Instruktion in
34
Punkt 8 (Hochstifte Osnabrück und Minden) und Punkt 49 (Justizwesen).

[p. 416] [scan. 496]


1
Ich überschickhe eüch hiebey meiner den 6. diß beschehenen vertröstung
2
gemäß

39
Vgl. nr. 239.
die instruction über der protestierenden in puncto gravaminum den
3
catholischen übergebener gegenerclärung

40
Vgl. nr. 203 Beilage [ 1].
und stelle zue eüerer mir wohl-
4
bekhandter dexteritet, das ihr, nachdem ihr befinden werdet, daß ein oder
5
andere oblation bey bemelten protestierenden mehr oder weniger zum frie-
6
den verfangen möchte, herausgehen und eüch ercleren könnet.

7
Wegen meiner und meines hauß erbunderthanen laß ich es bey meinen vori-
8
gen

36
8 erclerungen] im Reinkonzept folgt durchstrichen: so ich in meiner den 27. Februarii
37
iüngsthin überschikhter instruktion widerholt

42
Vgl. APW II A 3 nr. 177.
und am Rand wahrscheinlich von Kurz
38
eingefügt undt sie gnädigst unter dem 6. Julii überschrieben

43
Vgl. nr. 239.
.
erclerungen bewenden.

9
Ich hab auch von der iezt mitkommenden instruction meiner lieben neves,
10
vetters und schwagers, deß churfürsten zu Mainz und Bayren liebden, com-
11
munication gethan und denselbigen darbei zugeschriben, wie litera A[.2] aus-
12
weiset, darbey ich eüch wegen ieztberüerter instruction zween puncten, die in
13
die instruction nit gebracht, zu erinnern für nothwendig erachtet.

14
Erstlich bey den achten punct hab ich auß den eingeführten ursachen in iezt-
15
gemelter instruction sezen lassen, daß auf die zuruckhlassung der beeder
16
stüffter Oßnabrugg und Münden gehallten werde, und da solches zu erheben,
17
bin ich nochmahlß der meinung. Solte aber der friedt an diesen beeden stüff-
18
tern hafften, so laß ich es bei meiner hiebevor eüch ertheilter erclärung be-
19
wenden. Gleichwol köndte, ehe daß es darzue khäme, dahin gesehen werden,
20
daß des iezigen bischoff zu Oßnabrug zwei ermelte stüffter Oßnabrugg und
21
Münden wenigist ad dies vitae, und da auch solches nit zu erhalten, gleich-
22
wohl bei denyhenigen örttern, deren er noch in possess ist, gelassen werden,
23
für ains.

24
Zum anderen, bey dem neünundvierzigisten punct, die bestellung der justiz
25
betreffendt, lasse ich es bey der von den catholischen in ihrer haubtsächlichen
26
erclärung

41
Vgl. nr. 175 Beilage [ 1].
gethaner antwortt bewenden. Solten aber die catholischen und
27
protestierenden insgesambt auch daß in berüertem 49. punct vorgeschlagenes
28
drittes dicasterium haben wollen, darein aber die catholische, solang es ohne
29
ruptur sein khan, nit zu verwilligen, sondern dahin zu sehen haben, daß es
30
auf einen reichstag verschoben wurde, so werde ich mir endtlich auch ein
31
solches nit entgegen sein lassen, doch dergestallt allein, daß mir überall die
32
concurrentia iurisdictionis und in puncto feudorum regalium mein hochheit
33
reservirt werde. Ehe man aber die sach so weith kommen läst, ist den catho-
34
lischen wohl zu repraesentiren, was durch dieß newe dicasterium sy ihnen für
35
ein neües onus und gefahr aufladen.

[p. 417] [scan. 497]


1
Rezepisse auf nr. 212 und nr. 222. Weil aber alle diese sachen durch iezt mit-
2
kommende instruction ihr erledigung haben, so laß ich es darbey verbleiben,
3
hab es eüch allein wegen deß empfangs zur nachrichtung andeütten wollen.


4
Beilagen [ A.1] A[ .2] zu nr. 252


5
Beilage [ A.1] zu nr. 252

6
Instruktion für Trauttmansdorff, Nassau, Lamberg, Krane und Volmar zur Ferneren Erklärung
7
der protestantischen Reichsstände über die Religionsgravamina (55 Punkte), Linz 1646 Juli 12.
8
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 52b fol. 3–30’ = Druckvorlage – Konzept: RK FrA Fasz. 51b fol.
9
97–134.

10
Gutachten

40
Die Instruktion folgt inhaltlich weitgehend dem Ga. Wesentliche Abweichungen sind ange-
41
merkt. Das Protokoll verzeichnet vor allem, wie der GR zu den einzelnen Punkten ent-
42
schied.
der deputierten Räte (Kurz, Gebhardt, Söldner, Walderode, Lindenspühr), s. l.
11
1646 Juni 29, 30, Juli 1. Kopie: RK FrA Fasz. 52d fol. 17–51’

43
In der Abschrift des Ga. in Fasz. 52d folgt der Text durch ein Versehen des Kopisten nicht der
44
Foliierung. Der Text des Ga. zu Punkt 11 und 12 beginnt vor Punkt 10 auf fol. 25’ und wird
45
fortgesetzt auf fol. 34, nachdem Punkt 10 eingeschoben wurde.
.

12
Protokoll des GR (Juli 2: Ferdinand III., Slawata, Khevenhiller, Gallas, Teufenbach

46
Rudolf Fhr. von Teufenbach (1582–1653), konvertierte 1623 zum kath. Glauben, zunächst in
47
frz., dann im ksl. Militärdienst, 1629 Feldmarschall, 1630 GR , 1644 als Ges. zu den Friedens-
48
verhandlungen mit Rákóczy ( Schwarz, 366ff.; Gooss, 721–745).
, Martinitz,
13
Kurz, Puchheim, Kufstein, Prücklmair, Gebhardt, Söldner; Juli 3: Slawata, Khevenhiller, Gallas,
14
Martinitz, Kurz, Kollowrat, Puchheim, Auersperg, Prücklmair, Gebhardt, Söldner; Juli 4: Fer-
15
dinand
III., Slawata, Gallas, Martinitz, Kurz, Kollowrat, Puchheim, Auersperg, Prücklmair,
16
Söldner) zum Gutachten, s. l. 1646 Juli 2, 3, 4 und Conclusum. Kopie: RK FrA Fasz. 52d
17
fol. 55–61’.

18

20
18 Wir] Das Gutachten beginnt (fol. 17–17’) mit folgender Erklärung: Den gehorsambisten
21
räthen ist dise der protestierenden erklärung dergestalt schwer, gefehrlich und weitaus-
22
sehendt fürkommen, das sie gleich anfangs angestanden, ob nit vil mehrer Euer Kayser-
23
licher Majestätt und der catholischen dienst were, in puncto gravaminum simpliciter es
24
bey demiehnigen verbleiben zu lassen, wessen sich die catholische albereit erkhleret und
25
mit dem, so Euer Kayserliche Majestätt hierin ihren Kayserlichen gesandten bereit be-
26
fohlen, ganz unnd zumahlen inzuhalten, geschweigent daß man sich eines mehrern und
27
miltern gegen sie herauslassen sollen, dieweilen einmahl erscheinet, das ex parte Schwe-
28
den kein intention zum frieden und Euer Kayserliche Majestätt mit mehrer nachgebung
29
in puncto gravaminum nur ihr und aller catholischen iustitiam belli ohne einzigen nuz
30
weiter vulneriren dörfften. Demnach aber dises ex parte Euer Kayserlicher Majestätt für
31
ein unzeittige ruptur gehalten, und etwan die catholische noch mehrers an die Franzo-
32
sen, ob sie schon wenig derselben bißhero genossen, gebunden möchten werden, dahero
33
die notturfft erfordern will, das, wan iemahls, bevorab iezo, mit den catholischen com-
34
municato consilio zu gehen und vor einen man zu stehen seye, auch, obschon dise arti-
35
culi sehr terribiles scheinen, gleichwohl noch so beschaffen sein, das sich darauf handlen
36
lest, bevorab mit der clausul, so die gehorsambiste räth in fine anhenkhen, also haben
37
auf Euer Kayserlicher Majestätt gnädigsten befelch die gehorsambste räth alle hernach-
38
folgende puncta durchgehen und dero gehorsambistes guetachten Euer Kayserlicher Ma-
39
jestät allerunderthenigst eröffnen wollen, […].
Wir gehen davon aus, daß die catholische ständt, ehe noch dise unnsere resolution einlangt,
19
guetentheils auch ihrsorths der protestierenden begeren überlegt unnd unnsere gesanten ge-

[p. 418] [scan. 498]


1
nuegsamb penetriert werden haben, wohin ihr gedanckhen gehen und wie weit sie zu wei-
2
chen gesonnen sein. Solten nun ihre intentiones mit den unnßerigen ganz unnd zumahlen
3
übereinstimmen, alß were es umb so vil weniger bedenckhlich, daß auch unnsere gesanten
4
darein consentierten, solten sie aber von selbigen different sein, so hetten unnsere gesanten
5
mit gueter dexteritet sie dahin zu inducieren, daß sie unnseren gedanckhen sich conformier-
6
ten, dann wir auf khein weis dißorths ihnen gern vorgreiffen, sonderen viel lieber daßieh-
7
nige, waß sie der religion unnd iezigem zuestandt deß geliebten vatterlandts vor nothwen-
8
dig erachten, auch unnsersorths confirmiren wolten, bevorab dieweil wir nit vergewisset
9
sein khönnen, wann schon unnsersorths der catholischen vorgegriffen wurde, ob darmit der
10
fridt sich erheben möchte lassen unnd ob nit vilmehr die protestierenden in ihrem vorhaben
11
besterckht, die catholische hingegen nur noch mehrers khleinmüethig gemacht unnd von
12
unnß unnd der gemeinen sachen abalienirt wurden.

13
Unnd sovil also den ersten unnd anderen articul betrifft, möchte es bey selben, wie die
14
protestierende ständt solche gesezt haben, verbleiben.

15

23
15–18 Bey – halte] Im Ga. fol. 18–18’: Die gehorsambste räth hetten bey diesem passu, als
24
welcher proprie ad gravamina nit gehörig, sondern das caput einer absonderlichen clas-
25
sis ist, lieber gesehen, das an dem orth den protestirenden zu dergleichen weitaußsehen-
26
den exprobration und vorbehalt nicht were ursach gegeben worden, welche dan umb
27
soviel gefehrlicher und desto mehrers fundierter scheinen thuet, dieweil sie ex propria
28
catholicorum domo, nemblichen dem anno 1630 ihr Kayserlicher majestätt gegebenen
29
churfürstlichen guetachten

41
In Punkt 3 der Ferneren Erklärung hatten die prot. Stände neben anderen Schriftsätzen die
42
Replik der Kurfürsten auf die ksl. Proposition beim Kurfürstentag von 1630 erwähnt ( Meiern
III, 161 ). Diese kfl. Replik ist gedruckt bei Londorp IV, 52–55 (zu Punkt 6 der ksl. Propo-
44
sition, von 1630 VII 16), 55–59 (zu Punkt 1–5 der ksl. Proposition, von 1630 VII 19); zum
45
Ganzen vgl. BA NF II/5, 454 Anm. 2 und 459 Anm. 1.
, hergenommen würdt, in welchem, und zwar meisten die
30
catholische churfürsten selbsten, die damna, so sie von den Kayserlichen waffen erlitten,
31
hoch angezogen und deren refusion sich reserviert, dahero dan dises ex parte catholico-
32
rum moviert zu haben wenige frucht mit sich gebracht.

33
Demnach aber in dieses disputat zu rinnen doch in puncto amnistiae nicht zu declinie-
34
ren gewest wehre, also wolte man gehorsambst darfür halten, das es sowohl an dem orth
35
alß auch occasione des puncti amnistiae dahin beantworttet möchte werden, das man
36
dißseits einzige action den protestierenden nit gestendig seye und sich hierinnen des
37
Prager frieden und iüngsten reichsabschiedt halte, wodurch nicht allein der protestieren-
38
den retorsion, sondern auch obgemelten, anno 1630 übergebnen, sehr scharpffen guet-
39
achten vor dißmahl gnugsamb begegnet wurde.
Bey dem dritten punct ist unnser gnädigster will und mainung, daß unnsere Kayserlichen
16
gesandten die protestierende dahin beantwortten sollen, daß man disseits den protestieren-
17
den einzige action nit gestendig seye unnd sich hierinnen deß Prager friedens unnd iüngsten
18
reichsabschiedts halte.

19
Bey dem 4., 5. unnd 6. punct, wegen der temporalitet oder perpetuitet, die überlassung der
20
geistlichen immediaterz- unnd -stiffter belangendt, lassen wir es bey demiehnigen, wessen
21
wir unnß auf unnserer unnd anderer theologorum gegebenns guetachten albereit erkhlert
22
unnd resolviert

40
Vgl. nr. 14.
, bewenden.

[p. 419] [scan. 499]


1

29
1–28 Wir – würdt.] Im Ga. fol. 19–20: Bey diesem aber hetten die gehorsambiste räth zu
30
erinnern, das gleichwohl zu anden möchte sein, was gemelt würdt von den protestieren-
31
den, das solches aus lauter guetwilligkeit und des so lang desiderierten frieden willens
32
geschehen. Dan einmahl ist ein absurditet, das sie den catholischen dasiehnige nachsehen
33
wollen, was ihnen nie zugehört und was sie nur an die catholische praetendiert und noch
34
praetendieren, das sie den catholischen es umb fridens willen nachsehen wollen. Zum
35
andern wollen die gehorsambiste räth erinnert haben, das dieiehnige stiffter, so die pro-
36
testierende für sich begeren, alle anno 1618 in der protestierenden handen gewesen, also
37
quoad factum dises verzeichnus ex parte illorum richtig seye. Drittens, so were nit ausser
38
acht zue lassen, wan es zu einer solchen verzaichnus kommen und darbey verbleiben solte,
39
das die catholische mit sondern fleiß alle noch catholische erz- und stiffter exprimierten,
40
dan der räthe meinung nach weit ein mehrere anzahl stiffter und praelaturen, alß dise
41
verzeichnus vermag, verhanden. Daßgleichen ist darbey in acht zue nemmen, das under
42
der verzaichnus vil stiffter, so Euer Kayserlicher Majestät erzhauß vertrit, benent und also
43
den catholischen nit soviel, als auf der gegenseiten praesupponiert, gelassen wirdt. Item ist
44
ad notam zu nemmen, das sie selbsten Maulbrun und Königsbrun unter die immediat-
45
stiffter sezen, welche doch Württenberg für sich alß mediatstifft praetendiert.

46
Protokoll (fol. 56–56’): Es ist darauf hinzuwirken, daß alle in solcher der protestirenden
47
eingegebenen verzeichnüs nit benente erzbißthumb, bisthumb und prelaturen den cat-
48
holischen undisputirlich ye und alzeit verbleiben sollen, also daß die anzahl der vor die
49
protestirenden verbleibenden stiffter gleichsamb exceptio a regula universali bliebe deß-
50
yehnigen, so den catholischen von rechts wegen gebührt.
Wir sehen auch gern, daß von den protestierenden eine lista der immediaterz- unnd -stiffter,
2
welche den catholischen unnd protestierenden bleiben sollen, übergeben worden . Unnd
3
weiln wir gleichwohl nit unzeittig besorgen, daß noch andere immediatstiffter verhanden,
4
welche den catholischen verbleiben sollen, so vermeinen wir, es khönte ein weeg sein, daß
5
vorberüerte lista, so von den protestierenden eingereicht, auf der catholischen seithen wegen
6
der immediatstiffter besser ergenzt unnd nach verfaster eigentlicher verzeichnus der den
7
catholischen verbleibenden stiffter gesezt wurde, daß bey ieztgemelten, den catholischen
8
verbleibenden stifftern der geistliche vorbehalt in khein weiter disputat zu ziehen. Am aller-
9
sichersten aber halten wir gnädigst darfür, sehen auch gern, daß es dahin gebracht khönte
10
werden, daß der catholischen erzbistumb, bistumb unnd praelaturen gar in kheine lista ge-
11
bracht, sondern, nachdem es mit deniehnigen erzbistumb, bistumb unnd praelaturen, so
12
denen acatholicis crafft obangeregtem, ihres selbst eigenen uffsazs zu verbleiben seine rich-
13
tigkheit hat, also daß man derselben halben, oder auf 100 jahr oder auf ein perpetuierliches,
14
auf erfolgte vergleichung ausser stritt sein würdt, daß, sovil alle die übrigen stifft betrifft, so
15
in catholischen handen verbleiben, khein specialverzeichnus aufgericht, sondern der von
16
den protestierenden ihrer in handen habender stiffter halber eingegebenen verzeichnus zu
17
endt oder anfangs beygesezt wurde, daß alle in solcher, der protestierenden eingegebenen
18
verzeichnus nit benente erzbistumb, bistumb unnd praelaturen denen catholischen undispu-
19
tierlich ie unnd allezeit verbleiben sollen, also daß die anzahl der vor die protestierenden
20
verbleibender stiffter gleichsamb exceptio a regula universali bliebe deßiehnigen, so den ca-
21
tholischen von rechts wegen gebührt.

22
Bey welchem 6. punct aber, weiln die protestierende in fine desselben sezen, daß solches
23
alles auß lauter guetwilligkheit umb deß so lang desiderierten friedens willen geschehen,
24
will gleichwohl die notturfft erforderen, es nit allerdings ungeandet zu lassen, unnd ist
25
gleichfals in acht zu nemmen, daß sie, protestierende, vil erz- unnd stiffter gesezt, so von
26
unnß unnd unnserm hauß eximiert unnd vertretten werden unnd theils gar vom Römischen
27
Reich wegkkhommen, daß also den catholischen nit so vil, alß man auf der gegenseithen
28
praesupponiert, gelassen würdt.

[p. 420] [scan. 500]


1
Der 7. articul hat 4 membra in sich. Daß erste beruehet darauf, daß sich die protestierende
2
ercleren, daß der Passawische vertrag und religionfriden in seinen substantialstuckhen un-
3
verendert verbleiben solle, welches dann unnsere Kayserlichen gesanten ihrerseiths zu ac-
4
ceptieren haben. Daß andere membrum consistiert in deme, daß die protestierende den
5
geistlichen vorbehalt für khein substantialstuckh halten wollen, welches aber von unnseren
6
hochlöblichen vorfahren am Reich, den Römischen Kaiseren christmiltister gedechtnus,
7
iederzeit vor ein substantialstuckh gehalten worden. Sollen demnach unnsere Kayserliche
8
gesanten daran sein, daß von den catholischen diser anzug der protestierenden widerspro-
9
chen werde, salvis tamen illis, wessen man sich sowohl deß vorgangenen articul ratione
10
temporalitatis vel perpetuitatis wie auch der beygelegten lista der stifft unnd dan nit weniger
11
in folgendem den geistlichen vorbehalt betreffenden paragrapho vergleichen würdt. Daß
12
dritte membrum beruehet auf dem, daß, waß dißmahl in religionfriden declariert oder ver-
13
glichen, eine immerwehrende declaration sein solle. Weil nun hierzüe auch der catholischen
14
consensus zu seiner zeit khommen würdt, also seindt wir auch disem nit zuwider. Daß
15
viertte membrum betreffendt, daß alles daßiehnige, wessen sich die catholische in ihren lan-
16
den gebrauchen, auch den protestierenden unverbotten sein solle, befinden wir etwas obscur
17
zu sein unnd khönnen nit eigentlich wissen, waß von den protestierenden darunter verstan-
18
den werden will, dahero unnsere Kayserliche wie auch der catholischen chur-, fürsten unnd
19
stende gesanten eine weitere erclerung zu begeren, zumahlen in disen generalibus clausulis
20
leichtlichen captiositeten steckhen khönnen, so den protestierenden mehrers zu nuzen alß
21
den catholischen khommen möchten, unnd die capitula in dergleichen fridenstractaten clar
22
sein sollen.

23
Betreffendt den 8. punct ists an sich selbst anderst nit, als daß die erz- unnd stiffter, so die
24
protestierende in vorbemelter lista für sich praetendieren, anno 1618 in der protestierenden
25
händen gewesen, benentlichen Magdeburg, Bremen, Halberstatt, Verden, Oßnabrugg, Meis-
26
sen

32
Meißen, Hst., 968 gegründet, seit spätestens 1587 prot. ( 2 LthK VII, 244f.).
, Naumburg

33
Naumburg-Zeitz, Hst., 967/968 gegründet, etwa seit der Mitte des 16. Jh.s prot. ( 2 LthK VII,
34
846f.).
, Mörspurg

35
Merseburg, Hst., 967 gegründet, seit 1562/1578 prot. ( 2 LthK VII, 313f.).
, Lebusch

36
Lebus, Hst., 1124/25 gegründet, 1598 von Kurbrandenburg eingezogen ( 2 LthK VI, 870).
, Brandenburg

37
Brandenburg, Hst., 948 gegründet, seit 1557 prot. ( 2 LthK II, 645f.).
, Havelberg

38
Havelberg, Hst., im 10. Jh. gegründet, seit 1561 prot. ( 2 LthK V, 38f.).
, Münden, Lü-
27
beckh

39
Lübeck, Hst., im 10. Jh. gegründet, seit dem 16. Jh. prot. ( 2 LthK VI, 1165ff.).
, Camin

40
Kammin, Hst., 1140 gegründet, seit 1534 prot. ( 2 LthK V, 1272).
, Schwerin

41
Schwerin, Hst., seit 1533/1568 prot. ( 2 LthK IX, 547).
, Razenburg

42
Ratzeburg, Hst., dessen Rechte um 1551–1554 an die Hg.e von Mecklenburg abgetreten wur-
43
den ( 2 LthK VIII, 1008f.).
, praelaten unnd abbtey Hirschfeldt, Salfeldt

44
Saalfeld in Thüringen, 1074 gegründete OSB-Abtei, die 1536 dem Gf.en von Mansfeld über-
45
tragen wurde und dann in kursächsischen Besitz gelangte ( HHStD IX, 371ff.).
,
28
Walckhenried

46
Walkenried, ehemalige reichsunmittelbare SOCist-Abtei am Südharz, seit 1546 prot. ( 2 LthK
47
X, 940).
, Quedlinburg

48
Quedlinburg, reichsunmittelbares Kanonissenstift und geistliches Ft., seit 1539 prot. ( 2 LthK
49
VIII, 931).
, Herfordt

50
Herford, 790/819 gegründetes Damenstift, seit dem 13. Jh. reichsunmittelbar, im 16. Jh. prot.
51
geworden ( 2 LthK V, 245).
, Gernigeroda

52
Gernrode, 956 gegründetes Kanonissenstift, reichsunmittelbar, um 1530 prot. Stift, seit 1604
53
faktische Eingliederung in das Ft. Anhalt ( HHStD XI, 136f.).
.

29
Wan man nun erwegen thuet, waß den catholischen, da die zuruckhlassung ieztermelter
30
erz- unnd bistumber uf anno 1618 oder 1627 gesezt würdt, entgehet, so bleibt den protestie-
31
renden erstlich vermög deß Prager fridens uf 40 unnd der iüngst gethanen erkhlerung uf 100

[p. 421] [scan. 501]


1
jahr Magdeburg undisputierlich. Meüsßen, Naumburg, Mörßpurg ist Chursachßens liebden
2
auf 50 jahr überlassen unnd alle actiones suspendiert, via facti in perpetuum aufgehoben.
3
Lebusch, Brandenburg, Havelberg hat Churbrandenburgs liebden unnd seindt theils dersel-
4
ben vor dem Passawischen vertrag eingezogen. Lübeckh hat Holstein, Camin gehet mit
5
Pommern wegkh, Schwerin unnd Razenburg hat Mechelburg unnd seindt theils auch noch
6
vor dem Passawischen vertrag eingezogen, bleiben also von den erz- und bischoffen, mit
7
welchen seith anno 1618 ein verenderung geschehen, überig: Bremen, Halberstatt, Verden,
8
Oßnabrugg unnd Münden. Bremen ist bereit den Schweden offeriert, Halberstatt besagtes
9
churfürsten zu Brandenburg liebden in recompensam angebotten, Verden abermahl den
10
Schweden, bleibt allein überig Oßnabrugg und Münden, so durch den terminum a quo de
11
anno 1627 erhalten wurden und zu welchen beeden des bischofs zu Oßnabrugg liebden per
12
provisionem apostolicam khommen.

13
Eine gleiche beschaffenheit hat es mit den praelaturen unnd abbteyen, dann Sallfeldt hat
14
auch Chursachßens liebden, Walckhenriedt des fürsten zu Anhalt liebden, Quedlinburg ist
15
mit einer Lutherischen abbtißin versehen unnd die iezige abbtißin von unnß dem herkhom-
16
men nach erst newlicher zeit belehnet worden

50
34. Äbtissin von Quedlinburg war seit 1646 (bis 1680) Anna Sophie Pfg.in bei Rhein
51
(1619–ca. 1680); ( Lorenz, Quedlinburg, 389; Stammtafeln I T. 32). Zur erforderlichen
52
Belehnung durch den Kaiser vgl. Anm. 31.
. Mit Herfordt und Gernigroda hat es eben
17
dise beschaffenheit, also daß alle dise erz-, bistumber unnd stiffter, wan es bey dem termin
18
der 100 jahren verbleiben thuet, ratione termini a quo, er werde auf daß jahr 1618 oder
19
wohin er wolle gesezt, den protestierenden ohne difficultet bleiben unnd ebnermassen, wan
20
es zur perpetuitet, zu der wir unnß hiebevor gerathnermassen verstanden, gereichen
21
wurde.

22
Unter iezigen stiffteren ist allein, mit welchem eine alteration vorgangen, Hirschfeldt, aber
23
auch dises bereit der landtgräfin zu Hessen uberlassen unnd hieraus zu erkhennen, daß der
24
terminus a quo, nemblich anno 1618, soviel diese von den protestierenden selbst benente
25
stiffter betrifft, mehrers fast alß der terminus de anno 1627 nit importieren thuet.

26
Ercleren unnß disem nach dahin, daß in materialibus ipsis disem der protestierenden petito
27
nach innhalt unnserer resolution beym 6. articul, daß alle in der protestierenden lista be-
28
nente stiffter zuruckhgelassen werden möchten, von unnseren gesandten zu deferieren. Weil
29
aber die protestierende unnd Schweden selbst sich erbotten, daß sie auf allen von ihnen
30
begerten stifftern nicht beharren wolten, dahero ist auf die zuruckhlassung Oßnabrugg
31
unnd Münden umb sovil mehr zu tringen.

32
Halberstatt betreffendt möchte diser articulus dergestalt beantworttet werden, daß wir es
33
bey demiehnigen, wessen wir unnß in instrumento pacis

53
Art. 26 des ksl. Textvorschlags für das IPO vom 8. Mai 1646 ( Meiern III, 72 ).
erkhlert, verbleiben liessen, in
34
welcher erkhlerung der zuetritt den catholischen nicht allerdings noch zur zeit benommen,
35
sondern noch in etwas reserviert verbleibt.

36
Anlangt aber die formalitatem et regulam, sub qua die protestierende alle dise erz- unnd
37
stiffter comprehendieren unnd ihnen überlassener haben wollen, nemblichen sub termino a
38
quo de anno 1618, da versehen wir unnß, wan die protestierende rem ipsam unnd also
39
daßiehnige, waß ihnen diser terminus und regul de anno 1618 hierinnen attribuirt, erheben,
40
daß sie nit uhrsach werden haben, auf der expression dises termini a quo zu beharren, unnd
41
dahero von ihnen wohl zu erhalten sein, daß mehrerwehnter terminus de anno 1618
42
dißorths übergangen werde, dann wir zu disem termino an einem oder anderen orth zu
43
khommen gern evitieren wollen, bey welchem punct unnsere Kaiserliche gesandten dises
44
anzuhenckhen, daß wir dise unnd nechstfolgende bewilligungen nicht aus schuldigkheit,
45
sondern allein umb allgemeinen friedens willen, ausser welchem wir sonsten nicht wolten
46
noch khönten dieselbe auf unnß nemben, eingehen thuen.

47
Bey dem neünten articul wollen wir, daß folgende wörtter vorangesezt werden, benent-
48
lichen: „Es soll zu disen erz- unnd stifftern kheiner verstattet werden, er seye dann ordent-
49
liche erwählt oder postuliert. Daß ius postulandi unnd eligendi aber bey solchen imme-

[p. 422] [scan. 502]


1
diatstifftungen sollen dieiehnige exercieren, die es hergebracht, jedoch daß sie allezeit auf
2
begebenden fall einen evangelischen eligieren oder postulieren. Sede vacante aber sollen die
3
capitula die administration, auch iura episcopalia zu üeben macht haben.“ Wo aber von
4
denen precibus primariis meldung geschicht, da sollen unnsere Kayserlichen gesandten die
5
wörtter also sezen lassen, daß es bey Kayserlichen praesentationen verbleiben unnd die
6
praesentati dieselbe würckhlich zu geniessen haben sollen, unnd werden wir unnß auch nit
7
zuwider sein lassen, daß auch die praesentationes auff protestierende gerichtet werden. Wie
8
wir dann auch bey dem lezten in disem articul begriffenen passu, daß iedesorths qualifie-
9
cirte persohnen sollen praesentiert werden, khein bedenckhen tragen.

10
Bey dem zehenden punct werden sich unnsere Kayserlichen gesandten zu erinneren wissen,
11
waß wir unß unterm dato 27. Februarii diß jahrs resolviert und denselben darbey für in-
12
struction zuekhommen lassen

51
Vgl. APW II A 3 nr. 177.
, nemblichen, wan bey unnß sich die uncatholische innhaber
13
der erz- und stiffter durch einige electiones oder postulationes der thumbcapitul eines ieden
14
orths legitimieren, auch ihre wahl oder capitulation bey unnserer Kayserlichen reichshof-
15
canzley gehorsambst intimiren werden, so soll ihnen anstatt der belehnung ein Kayserliches
16
indult gegen praestierung der huldigung in temporalibus gegeben werden, mit welcher unn-
17
ser Kayserliche resolution sich ratione indulti et praestationis homagii aniezo auch die ca-
18
tholische chur-, fürsten und ständt in ihrer erkhlerung auf der Augspurgischen confessions-
19
verwandten gravamina übereinstümmen. Dieweil aber die protestirende in diser ihrer gegen-
20
erklärung auf die würkhliche belehnung tringen, so haben wir dises der protestirenden be-
21
geren in reiffe berathschlagung gezogen und befinden, daß hiebevor zway obstacula, darvon
22
auch von den theologis in ihrem guetachten erwehnung beschehen, erinnert worden.

23
Für das erste, das die protestierende inhaber der erz- und stüffter 1. nit canonice eligirt und
24
2. von ihrer Bäpstlichen heyligkeit nicht confirmirt worden, seithemahlen vermög der con-
25
cordaten Germanicae nationis kein erz- oder bischoff von unnß investirt werden kan

52
Die Besetzung kirchlicher Stellen und Benefizien erfolgte nach den Regelungen des Wiener
53
Konkordates von 1448 (Druck: Weinrich, 498–507), vgl. Feine, 483f.
, er
26
habe sich dan zuvor mit beybringung der Bäpstlichen confirmation gebührendt legitimirt,
27
allermassen solches der alltägliche stylus bey unserer reichshofcanzley mit sich führet und
28
in specie noch täglich mit dem gottshauß St. Maximin, darauf Churtryer eine commenda
29
praetendirt und destwegen die Bäpstliche confirmation zu Rom biß dato spörren thuet,
30
practicirdt würdt, indeme demselben wegen ermangleter solcher Bäpstlichen confirmation
31
ein bloses indultum, und zwar ohne aufnemmung des iuramenti fidelitatis, auf des praelaten
32
anhaltung pro investitura gegeben würdt.

33
Dargegen haben wir bey iezigem zuestandt der sachen, ob diese beede requisita bey den
34
uncatholischen inhaber der erz- und stüffter ermanglen, betrachtet unnd befinden erstli-
35
chen, daß vermög des Prager fridenschlusses die electiones und postulationes, welche under
36
wehrenden vierzig jahren auf uncatholischen außfallen, für gültig und consequenter solche
37
electi oder postulati pro legitimis possessoribus der erz- und stüffter gehalten, gestalten dan
38
2. die in diser sache gebrauchte theologi und darauf die catholischen selbst dahin gehen, daß
39
denselben pro titulo archiepiscopi vel episcopi das praedicat „postulirter“ oder „eligirter
40
zum erz- und bistumb“ zugeaignet werde, also daß es in litera et sensu dißorths an den
41
ersten requisita ad effectum obtinendae investiturae nicht ermanglet.

42
Soviel aber 3. daß andere requisitum, nemblich die Bäpstliche confirmation, betreffen thuet,
43
ist zwar canonice zu reden unmüglich, das ein uncatholischer deren bey ihr Babstlichen
44
Heyligkeit theilhafftig werden könne, welches auch die catholischen ständt in ihrer erklä-
45
rung vorgesehen haben. Demnach aber dieselbige darinnen auf ein aequipollens zihlen und
46
unnß dieiehnige iura, welche sonsten ihrer Bäpstlichen heyligkeit in außbringung der Bäbst-
47
lichen confirmation erstattet werden müessen, zuaignen und hierdurch in effectu unnß die
48
confirmation der uncatholischen erz-, bischoff unnd praelaten pro aliquali conservatione
49
iuris ecclesiastici einraumen, wie dan dergleichen confirmation den protestierenden nit
50
frembdt, so sehen wir nit, wie solches nit mit mehrerm schaden alß nuzen der catholischen

[p. 423] [scan. 503]


1
außzuschlagen, aldieweilen zwischen Chursachssen und dem stifft Quedlinburg in anno
2
1574 am 7. Augusti vertragen worden

45
Nachdem es in Quedlinburg zur Wahl einer Äbtissin, die zudem beim Papst um ihre Wahlbe-
46
stätigung nachsuchte, gegen Wissen und Willen des Kurfürsten von Sachsen, der Schutzherr des
47
Stifts war, gekommen war, wurde am 17. August 1574 zwischen der Äbtissin und Kf. August
48
I. von Sachsen (1526–1586; 1553 Kf.; NDB I, 448ff. ) eine Wahlkapitulation und ein Vertrag
49
geschlossen. Darin wurde u. a. vereinbart, daß die Wahl einer Äbtissin nur mit Wissen des
50
Schutzherrn erfolgen und nur der Ks. um Bestätigung nachgesucht werden dürfe. Das Kirchen-
51
wesen im Stift Quedlinburg sollte sich künftig nur nach der Augsburgischen Konfession und
52
nach der sächsischen Kirchenordnung richten ( Lorenz, Quedlinburg, 284).
, daß zwar kein abbtissin oder coadiuterin ohne eines
3
churfürsten zu Sachssen vorwissen erwöhlet, iedoch aber bey iederzeit regierendem Römi-
4
schen Kayser die confirmation von dem churfürsten zu Sachssen und dem stifft zugleich
5
allerunderthenigst gesucht worden seye, alß würdt den protestierenden die würkhliche be-
6
lehnung schwerlich verwaigert werden können.

7
Bevorab nach dem 4. sowohl wir und unsere darzue gebrauchte theologi und dan iezo die
8
catholische ständt selbsten in deme allerdings ainig, daß neben dem indulto von den unca-
9
tholischen inhaber der erz- und stüffter daß iuramentum fidelitatis abgefordert werden
10
solle, dadurch dann dieselbe eo ipso anderst nicht alß wie catholische erz-, bischoff und
11
praelaten pro legitimis vasallis agnoscirt, auf- und angenommen werden, allermassen die
12
formalia iuramenti fidelitatis im buechstaben mit sich bringen, auch sonsten feudistischen
13
rechtens ist, daß, wan yemandt zu dem iuramento fidelitatis gelassen würdt, dasselbe für
14
nichts anders alß pro vera investitura und die literae investiturales einem solchen weitter
15
nicht verwaigert werden können. Es seindt zwar etwan hiebevor den uncatholischen inha-
16
bern indulta, aber niemahlen sub praestatione iuramenti fidelitatis, und zwar gegen revers,
17
erthailt worden. Wir stehen auch an, wan die protestierende mit indultis gegen abforderung
18
des iuramenti fidelitatis hindangeferttigt werden solten, waßgestalten solche inhaber prae-
19
suppositis ad investituram necessariis requisitis auf befragen beantworttet werden köndten,
20
warumben man ihnen nicht die würkhliche investitur, sonder nur ein bloses indultum (wel-
21
ches sonsten allein ob defectum requisitorum gegeben würdt) mittheilen thette, insonder-
22
heit, weil in curia feudali Caesarea diese newerung noch nie erhöret, daß ein vasallus auf ein
23
bloses indultum ad iuramentum fidelitatis were zugelassen worden.

24
Weil dann sowohl unsere alß auch der catholischen stände intention zu mehrer conservation
25
der catholischen erz- und stiffter gerichtet, alß ist auch zue diesem endt besser, daß die
26
protestierende inhaber der überlassenen erz- und stüffter unnß und dem Heyligen Reich mit
27
dem iuramento fidelitatis obligirt und festgemacht werden, solches aber ohne die würkhli-
28
che investitur auß obangezogenen ursachen nit geschehen kan, alß ist es besser, daß das
29
homagium fidelitatis würkhlich praestirt und nach ablegung desselben umb daß wort „in-
30
dulti“ oder „investiturae“ nit viel disputirt werde. So wurde auch, nachdem der catholischen
31
haubtsächliche erklärung

53
Vgl. nr. 175 Beilage [ 1].
hinausgegeben und den uncatholischen inhaber praestatio iura-
32
menti fidelitatis zuegelassen, dieselbige mit einem blossen indulto abzufertigen schwerfallen
33
und dieselbe variation leicht remoras in den fridenstractaten verursachen. Es ist auch unnß
34
und dem Heyligen Reich nuzlich und ersprießlich, wan dise uncatholische inhabere der erz-
35
und stüffter unß und dem Reich mit leiblichen ayden verwahrt gemachet und diese erz- und
36
stüffter nicht gleichsamb pro derelictis gehalten werden, wan sie weder den Bäpstlichen
37
stuel noch unnß gehuldiget haben, seitemahlen in ermanglung einer solchen obligation sive
38
iuratae fidei wir keine solche offene handt haben, wider deren inhaber, wie gegen andern
39
geschwornen vasallen, wan sie sich wider die reichsconstitutiones oder auch wider gegen-
40
werttigen vergleich wie nicht weniger wider die statuta capituli vergreiffen solten, zu proce-
41
diren, alß wan sie würkhlich investirt worden. Deßgleichen werden hierdurch die appella-
42
tiones von ihren tribunalien immediate an unnß devolvirt und dergestalt die Kayserliche
43
iurisdiction unnd hochheit vermehrt und verbleiben iura Imperii und vestigia iuris ecclesia-
44
stici, zumahlen auch das die investiturae keinen titulum spiritualem geben, sondern allein ad

[p. 424] [scan. 504]


1
regalia und weltligkeit gerichtet sein, und haben die catholische seither deß aufgerichten
2
religionfriedens dem herkommen gemäß an uncatholischen ortten uncatholische praesenti-
3
ren können, so doch titulum spiritualem auf dem ruggen tregt, so finden wir nicht bedenkh-
4
lich, den uncatholischen inhabern dieser erz- unnd stüffter die regalia und weltligkeiten, so
5
nichts spirituale auf sich tragen, zu verleihen, iedoch mit nachfolgenden conditionibus:

6
Erstlich, daß dieiehnige, welche von ihrem inhabenden erz- und stüfftern die intitulatur,
7
belehnung oder indult, session und votum suechen wurden, sich bey unnß hierzue durch
8
einige electiones oder postulationes der thumbcapitel, und zwahr innerhalb dreyen mona-
9
then nach verrichter wahl oder postulation (weil solche zeit von den catholischen bey der
10
Bäpstlichen heyligkeit pro obtinenda confirmatione also observirt werden mueß), legitimi-
11
ren solten.

12
Zum andern, daß hinfüro keiner sich dergleichen erz- und stüffter ohne der thumbcapitul
13
vorgehende election oder postulation underfangen, auch ein yeder inner jahr und tag, nach-
14
dem seine wahl oder postulation geschehen, die reichslehen und regalia in temporalibus bey
15
unnnß gebührendt ersuchen und darüber den gewöhnlichen lehenaydt ablegen solle, darauf
16
ihme dan der lehenbrieff auß unnserer Kayserlichen reichshofcanzley außgeferttigt und der
17
tittul „postulirter oder eligirter zu erz- oder bistumb“ gegeben werden solle.

18
Drittens, daß zue den reichsversamblungen von solcher erz- und stüffter wegen allezeit et-
19
liche thumbherrn neben andern räthen zue beklaidung der begerten session und stümb pro
20
conservatione status ecclesiastici geschikht und abgeordnet werden sollen.

21
Vierdtens, das anstatt der mensium Papalium menses Imperiales surrogirt und also noch
22
aliqualiter spes iurium Papalium auch hiemit erhalten wurden.

23
Sodann fünfftens, daß den capitulationen dises allzeit einverleibt und ein yeder erwöhlter
24
oder postulirter zum erz- oder bischoff darauf veraidet werden solle, solch erz- und stüfft
25
darzue er eligirt oder erfordert worden, keinesweegs erblich zu machen, sondern iederzeit
26
dem thumbcapitul eine freye wahl und postulation zu lassen. Es haben zwar die catholische
27
in ihrer haubterklärung

53
Vgl. nr. 175 Beilage [ 1].
auch der annaten meldung gethan, solches können nun unnsere
28
Kayserliche gesandten außlassen. Da es aber die catholischen suchten, können wir solches
29
unnserstheils auch geschehen lassen, und hetten unnsere Kayserliche gesandten denselben
30
nit zu widersezen.

31
Waß nun den eylfften articul betrifft, nachdem derselbig dem vorigen articul der investitur
32
anhengig, haben wir darbey weitters kein bedenkhen, iedoch mit der clausul, das unnserm
33
hochlöblichem hauß in dem directorio, wie auch sonsten, unnd Salzburg von Magdeburg
34
nit eingegriffen werde.

35
Bey dem zwölfften articul haben wir unnsere Kayserliche gesandten erinnern wollen, das ob
36
wir zwar bey dem achten articul bedenkhen gehabt, den terminum a quo ab anno 1618
37
stellen zu lassen, dieweil wir zu selbigem termino nit gern wegen der amnistia anlasß wolten
38
geben, dann vors ander, dieweil in selbigem articul diser terminus pro intentione acatholi-
39
corum nit vonnöthen, dieweil sie res ipsas in illo termino circumscriptas realiter bekommen.
40
In disen paragraphum aber ratione surrogandorum acatholicorum acatholicis sehen wir, das
41
nothwen[d]ig ein terminus gesezt werden mueß, will man anderst (welches ihnen diser pa-
42
ragraphus nit denegirt, sondern simpliciter concediert) die surrogation der catholischen er-
43
halten, damit man auch mit ihnen nit in die praetension gerathe, das sie auch Lutherische
44
auf catholische stifft praetendierten zu bringen. So ist unnser gnedigster befelch, das dieser
45
paragraphus stehenbleibe, wie er verfast, unnd kein reciprocation begehrt werden solle. Im
46
überigen ist es auch disem alhier exprimirten termino a quo, weil dises allein terminum
47
surrogandorum anlangt, in puncto amnistiae auf anno 1618 nit verfenglich.

48
Die 13., 14. unnd 15. articuli, so ihres inhalts nachfolgenderweiß gestelt sein.

49
13. Solte nun ein evangelischer primas, erz-, bischoff, praelat oder ander geistliche standt
50
hinfüro zu der catholischen religion tretten, soll derselbe sein erzbistumb, bistumb, praela-
51
tur unnd andere beneficia, auch damit alle früchte und einkommen alsobaldt ohne einige
52
widerung und verzueg abtretten, iedoch seinen ehren unnachtheilig, und das ihm nach stan-

[p. 425] [scan. 505]


1
des gebühr und des stiffts oder beneficii vermögen auf sein lebtag ein underhalt verordnet,
2
ihme auch die biß zu seinem abtritt percipirte und biß dahin völlige fructus und intraden
3
gelassen werden.

4
14. Alles vorgehende ist auch von fürstlichen immediatabbtissinen, priorinen und derglei-
5
chen zu verstehen.

6
15. Eben also soll es auch gehalten werden in denen erz- unnd andern stüfftern, die anno
7
1618 mit einem catholischen haubt versehen gewest, so derhalben ein catholischer erz-, bi-
8
schoff oder praelat zu der evangelischen religion trette und ihm sein beneficium zu verlassen
9
angemuttet wurde. Wollen die evangelischen solches nicht widerfechten, sondern stellen es
10
zu der catholischen selbst eigener verantworttung, iedoch seinen ehren unnachtheilig, unnd
11
das ihme, dem abtrettenden, nach standes gebühr unnd des stiffts oder beneficii vermögen
12
zeit seines lebens ein underhalt verordnet, auch die biß dahin percipierte unnd föllige fruc-
13
tus unnd intraden gelassen werden.

14
Und diese iezige drey gesezte articul treffen eigentlich dasiehnige an, welches der ganzen
15
catholischen religion nach der protestierenden bißher iederzeit gefüehrten maxima die aller-
16
gefehrlichste unnd so beschaffen gewesen, das durch aufhebung des geistlichen vorbehalts
17
nit allein bistumber, sonder auch churfürstenthumb selbsten, wie bereit vor disem zu
18
Cölln

46
Die Anspielung bezieht sich auf den Reformationsversuch des Kölner Kf.en Gebhard Truchseß
47
von Waldburg (1547–1601; 1577–83 Ebf.), der 1582/1583 die Religionsübung in seinen Lan-
48
den freistellte, sich selbst vom Papst lossagte und heiratete. Er stieß aber auf erheblichen Wie-
49
derstand, wurde schließlich aller Ämter enthoben ( Bosbach, Köln, 74ff.) und unterlag im
50
Kölnischen Krieg.
geschehen, zu dem Lutherthumb leicht gerathen hetten können. Wir befinden aber
19
gleichwol, das sich die protestierende gegen demiehnigen, was unnß hiebevor in disen punc-
20
ten von vertrawten ortten communiciert und auch sonsten propugniert worden, dißorts in
21
etwas moderiert haben. Wann nun die sach unnserer intention nach, so bey dem sechsten
22
articul gesezt, dahin gebracht wirdt, das die von den protestierenden ständen übergebene
23
lista a parte catholicorum wegen der immediatstiffter völlig ersezt oder auch, das nur die-
24
ienigen stifft, so den Lutherischen bleiben, in die lista gebracht, alle andere aber, wie oben
25
gemelt, illimitate den catholischen verbleiben, so können der 13., 14. unnd 15. articul in
26
ihrer ordtnung obgeseztermassen verbleiben, iedoch das wir es zwar dahingestelt sein las-
27
sen, wan von den protestierenden einer catholisch wurde, das demselben ein vitalitium oder
28
auch keines gegeben werde. Im übrigen aber lassen wir es bey dem geistlichen vorbehalt
29
allerdings bewenden.

30
Soviel den 16. articul anlangt, kan derselbige usque ad verba „eß sollen“ etc. allerdings ver-
31
bleiben. Waß aber nach demselben folgen thuet, ist demiehnigen zuwider, welches die pro-
32
testierende im § 8 selbst gesezt haben, daß nemblichen keiner der andern religion den sur-
33
rogandis surrogiert solle werden. 2. So ist dem iezt verglichenen reciprocierten vorbehalt
34
zuwider, dan weil kein catholischer zu denen in der designation begriffenen erz- und stiff-
35
tern zugelassen solle werden, so finden wir nicht, warumb an der abgehenden catholischen
36
stell protestierende eligiert, praesentirt und admittiert sollen werden. Ist also unser mai-
37
nung, daß unsere gesandten sich dahin bemüehen sollen, daß dißer appendix völlig außge-
38
lassen werde.

39
Der 17. articul ist zwar den iuribus canonicis gemes, daß keiner mehr alß ein erzbistumb,
40
bistumb, prälatur oder beneficium haben soll, und dißer articul nicht zu improbieren. Je-
41
doch ist unser meinung, daß es dißorts bey deme, was daß concilium Tridentinum hierinnen
42
disponiert, catholischerseits gelassen werden möchte

51
Das Trienter Konzil (1545–1563) hatte in der Sessio VII am 3. März 1547 Regelungen zur
52
Beseitigung der Pfründenhäufung angenommen ( 2 LthK X, 342–352).
. Daß andere membrum dises para-
43
graphi betreffend könnte mit einem wortt in fine hinzuegeruckt werden, benentlichen „alß
44
sollen dieselbige nit weniger als andere von adel und standts persohnen, soweit es den fun-
45
dationibus gemes, zugelassen werden“.

[p. 426] [scan. 506]


1
Was den 18., 19., 20., und 21. articul und die mediatstiffter belangt, halten wir den sicher-
2
sten weeg, daß wie wegen der immediaterz- und -stiffter von den protestierenden eine lista
3
eingereicht, daß auch von denselben der mediatstiffter halber eine solche erlangt wurde,
4
darnach wir unß darauf zu ercleren hetten, dan ob es schon ex una parte scheinen thuet, daß
5
weil man ratione immediatorum episcoporum so weit gewichen, also auch der mediatorum
6
halber nit ursach hab, sich aufzuhalten, zumahlen auch daß, gleich wie die potentia derieh-
7
nigen, so die immediatstifft possedieren, ursach ist, daß man ihnen so vil nachgibt, dieweil
8
dise immediatstiffter pro irrecuperabilibus gehalten werden, also dise difficultet nit weniger
9
bey den mediatis militiert, alß warbey vorderist die stätt interessiert und hierin ihr privatum
10
interesse mit aller macht zu defendieren nit underlassen werden.

11
Also ist hingegen zu considerieren ex parte catholicorum, daß ihnen bey diser generalregul
12
„et sepositis rebus iudicatis transactionibus“ etc. mächtig vil und auf einmahl entgehen
13
wurde, ja wan alle reversal aufgehebt werden sollen, auch anderwerts gefehrliche conse-
14
quenzen sich ereignen möchten. Alß ist unser gnädigster befelch, daß man sich ratione ter-
15
mini a quo weder auf anno 1618 noch 1627 resolviere, sondern obverstandenermassen die
16
specification begehren, welche dan ferrner an die handt geben würdt, waß sowohl ratione
17
termini a quo alß auch der causarum excipiendarum ab hoc termino weiter zu thuen möchte
18
sein, dan alles hierinnen mit dem termino a quo de anno 1627 abzuferttigen ist ein extre-
19
mum, der andere terminus auf anno 1618 ist ein anders undt beede inpractibilia extrema.

20
Auf den 22. haben unßere Kayserlichen gesandte die protestierende dahin zu beanthwort-
21
ten, daß unß dißer articul sehr befrembdt vorkomme, und hetten die catholische vil mehr
22
ursach, ein solches bey dem andern theil zu suechen, welcher dan ihnen, den catholischen,
23
wievil billich, also auch mehr ertreglicher wurde sein, als eben dise praetension der prote-
24
stierenden, und weilen der religionfrieden im buechstaben lauter und clar, daß kein standt
25
deß andern underthanen sich wegen der religon annemmen und dieselbe vertretten soll, so
26
begehrten wir gnädigst, es wolten unser und die catholischen chur-, fürsten und stendte die
27
protestierende mit dergleichen zumuthungen verschonen und unß und die catholische dar-
28
mit nit beschweren. Dan einmahl wir nit gemeint, demselben zu deferieren, zumahlen wir
29
ganz und gar nit gesonnen, wegen unßerer erbunderthanen weder mit den protestierenden
30
im Reich noch weniger mit frembden potentaten unß in einiges pactum einzulassen, und ist
31
zu verwundern, daß nachdem hiebevor die protestierende nur intercedendo einkommen
32
und nachgehendts durch denn Prager frieden unnd iüngsten reichsabschiedt unßerer erbun-
33
derthanen halben die sachen ihre richtigkeit erreicht, daß man aniezo diße newerung suecht
34
und unß zuzumuethen sich understehen darff, daß wir wegen unßerer erbunderthanen den
35
pactis pacis universalis, dahingegen unßerseits von keinem protestierenden solches nicht
36
begehrt wirdt, underwerffen sollen, dahero haben unßere Kayserlichen gesandten sich dahin
37
zu ercleren, daß wir in diß ansuechen niemahlen bewilligen werden.

38
Der 23. articul hat mit der anthwortt auf den 22. seine erledigung, darbey lassen wir es
39
bewenden und können unßere gesandten den protestierenden mündtlich ad partem an-
40
deüten, wan Minden und Halberstatt etwan solten ohnedaß den protestierenden verbleiben,
41
wurden sie sich selbst deß iuris reformandi gebrauchen können. Wegen Hildesheimb were
42
die sach in dem Braunschweigischen vertrag

45
Durch den Goslarer Akkord von 1642 mit den nachfolgenden Rezessen und Verträgen (Druck-
46
orte bei Reimann, 107f. Anm. 31–34) zwischen dem Ks. und den Hg.en von Braunschweig-
47
Lüneburg sowie in den Vereinbarungen mit dem Hst. Hildesheim (27. April 1643) wurde die
48
Restitution des Großen Stiftes Hildesheim geregelt ( Reimann ; Foerster, 92–124).
verglichen. Sovil Erfurth belangt, liessen wir
43
es bey deme, was destwegen mit deß churfürsten zu Sachßen liebden abgehandelt, bewen-
44
den

49
In einem dem PF zuzuordnenden, von den ksl. und kursächsischen Gesandten in Prag am
50
[6./]16. Juni 1635 gesiegelten Protokoll (Druck: BA NF II/10 nr. 569, hier S. 1672), in dem
51
einige im Hauptvertrag und in den Nebenrezessen nicht aufgeführte Abreden getroffen wur-
52
den, war in Punkt 2 festgehalten, daß die Stadt Erfurt von Kurmainz nicht in ihren alten
53
Privilegien und Rechten behelligt werden würde, sofern sie auf ksl. und kursächsische Seite
46
träte und sich von der schwed. Besatzung löste. Kurmainz hatte am 21. April 1618 mit Erfurt
47
einen formal vorläufigen, aber für verbindlich gehaltenen Vertrag geschlossen, in dem die Frei-
48
heit beider Bekenntnisse in der Stadt garantiert, aber auch die kurmainzischen Oberhoheit
49
anerkannt worden war ( Press, Erfurt 393).
.

[p. 427] [scan. 507]


1
Den 24. articul haben unßere Kayserlichen gesandten simpliciter dahin zu beanthwortten,
2
wir könnten unß in unsern erbkönigreich und landen keine maß oder ziel hierinnen vor-
3
schreiben lassen, es weren auch die protestierende crafft deß religionfriedens solches zu sue-
4
chen nicht befuegt, und sollen sich unßere gesandten mit rationibus oder auch temperamen-
5
tis, sovil den passum anlangt, in kein disputat einlassen, sondern obverstandenermassen sich
6
cathegorice ercleren und den erfolg Gott und der zeit heimbstellen. Wegen der statt Eger
7
werden unsere Kayserlichen gesandten demiehnigen nachkommen, was denselbigen aus un-
8
ßerer königlich Böheimbischen hoffcanzley uberschrieben worden

50
Vgl. Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Linz 1646 Juli 3. Kopie: Giessen 207 nr. 193
51
S. 743–744. Vgl. auch [nr. 269 Anm. 4] und [nr. 281 Anm. 1] .
.

9
Der 25. articul were von unsern Kayserlichen gesandten dahin zu beanthwortten: Ligniz
10
und Brig, Elz undt Münsterberg sowohl die statt Preßlaw verbleiben in ihrem exercitio re-
11
ligionis unturbiert, undt habe die sach derentwegen kein stritt. Sovil aber die erbfürsten-
12
thumb betrifft, wollen wir uns versehen, man werde unß hierinnen nit weniger als oberher-
13
zog undt immediatlandtsfürsten daß ius religionis sowohl als andern fürsten in Schlesien
14
gönnen

52
Zum Religionsrecht in Schlesien vgl. [nr. 4 Anm. 8] .
.

15
Der 26. hat mit der anthwortt auf den 22. artikel auch sein erledigung, und können unßere
16
Kayserlichen gesandten den protestierenden andeüten, daß wir dißorts deß pfalzgraven
17
Wolfgang Wilhelmen liebden als landtsfürsten so wenig als andern protestierenden chur-
18
und fürsten in ihrem landt maß und ordtnung geben.

19
Auf den 27. haben unßere Kayserlichen gesandten zu anthwortten, demnach dißer passus
20
dem iuri territoriali anhengig, auch von unß den protestierenden hierinnen nit eingegriffen
21
würdt, alß sehen wir kein vernünfftige, billiche ursach, warumb man dergleichen unß undt
22
andern catholischen chur-, fürsten und stenden, alß welche ihre landt und leüth nit von
23
ihren mitstenden, sondern vorderist von Gott und dem Heyligen Römischen Reich erken-
24
nen, zumuethen solle.

25
Den 28. articul können unßere Kayserlichen gesandten mit deme beanthwortten, dieweil
26
dergleichen casus nit verhanden, auch inskünfftig nach disem erfolgenden verglich nit zu
27
besorgen, so seye unnöttig, sich darmit aufzuhalten.

28
Auf den 29. articulum können unßere Kayserlichen gesandten den protestierenden vermel-
29
den, wir könnten uns und den catholischen ein mehrers onus und incommodum, alß die
30
protestierende selbst ihresorths gestatten, auf kein weiß aufbürden lassen.

31
Der 30. artikel hat mit der vorhergehenden anthwortt auf den 22. und nachgehenden articul
32
auch seine erledigung, und können unßere Kayserlichen gesandten den protestierenden an-
33
zeigen, daß, wie wir den protestierenden undt emigrierenden underthanen ihre erbschafften
34
und gerechtigkeiten, die sie zu suechen gehabt, iederzeit gnädigst folgen lassen, also zwei-
35
flen wir nicht, daß dergleichen von andern catholischen churfürsten und stenden auch ge-
36
schehen seye und noch geschehen werden. Betreffendt die sepulturen ist bereit vorhin
37
gnuegsame erclerung beschehen, darbey liesßen wir es bewenden, und werden wir einen
38
ieden zu demiehnigen, warzue er befuegt, iustitiam zu administrieren ohne underschiedt der
39
religion nit underlassen.

40
Auf den 31. artikel haben unßere Kayserlichen gesandten zu anthwortten, daß wir es bey
41
dem religionfrieden und iure emigrandi allerdings bewenden lassen, und soll keinen emi-
42
granten sein gebuhrts-, lehr- und freybrieff vorgehalten werden, mit welchem auch der 32.
43
artikel beanthworttet were, jedoch könnten unßere Kayserlichen gesandten darbey noch
44
deütlicher annectieren, daß dises begehren directe wider daß ius territoriale et reformandi
45
lauffe, der obrigkeit entzogen und in deß underthanen wihlkhur gestelt, ob er dem iuri

[p. 428] [scan. 508]


1
territoriali sich bequemmen wolle oder nit. Anlangendt aber die nachsteür bleibt es bey dem
2
herkommen und religionfrieden, und sollen die emigranten darbey nicht beschwerdt wer-
3
den.

4
Sovil aber den 33. artikel anlangt, da befinden wir, daß es nit thuenlich, daß wir unß auf
5
dergleichen regulas generales herauslassen, dan ungeachtet wir selbst der meinung, daß daß
6
ius reformandi dem blossen iuri vasallagii, gladii, criminallandtsgericht, retentionis, patro-
7
natus, filialitatis nit anhengig ist, so halten wir doch für gefehrlich, ehe man specialiter weiß,
8
was die protestierenden darunder verstanden haben wollen, unß in etwas zu ercleren und
9
sogar zu abthuung dergleichen eigenthettigen reformation und restitution in vorigen standt
10
verobligieren, dahero unßere Kayserlichen gesandten von den protestierenden zu begehren,
11
daß sie dißorts mehr ad speciem gehen sollen.

12
Betreffendt den 34. artikel hat zwar derselbig den schein, daß er den catholischen sehr vor-
13
treglich und billich von ihnen zu acceptieren sey. Es ligt aber gleichwohl ein sehr grosse
14
cap[t]iositet darunter verborgen, dan obschon nit unbillich scheint, daß die protestierenden
15
ex illorum pactis mit den catholischen inferieren ein reciprocation ex parte catholicorum
16
mit den protestierenden underthanen, so hat doch dise oblation in recessu sovil hinder sich,
17
daß die protestierende oder keine pacta mit den catholischen underthanen gemacht oder die
18
gemacht nie gehalten oder gar keine catholische underthanen haben. Hingegen suechen sie
19
allein ex non ente ein illation auf dieiehnige pacta, so wir und unser herr vatter hochlöbli-
20
chen gedechtnus mit unsern underthanen gehabt haben und wollen unß dahin tringen und
21
so weit auf daß eiß füehren, daß wir disen articul mit ia oder nein beanthwortten. Thuet
22
man darauf anthwortten affirmative und ihn acceptieren, daß sie, protestierende, die pacta
23
ihresorths halten wollen, so praetendieren sie umb sovil billicher, daß auch auf unßerer
24
seiten gegen unsern uncatholischen erbunderthanen die pacta gehalten werden. Anthwortt
25
man darauf negative und ohne acceptation dißer ihrer, der catholischen, zum besten schei-
26
nenden offerta, so folgt diße calumnia darauf, daß wir nicht begehrten, daß den catholi-
27
schen von den protestierenden die pacta gehalten werden, umb daß wir umb sovil weniger
28
den protestierenden unßere Kayserliche und landtsfürstliche pacta halten wollen. Beedes zu
29
entfliehen, so sollen unßere Kayserlichen gesandten disen articulum dilatorie und declinato-
30
rie folgendergestalt beanthwortten: Unß weren die pacta, so die protestierenden mit ihren
31
catholischen underthanen deß publici exercitii halber gemacht, nicht bewust, dahero könn-
32
ten wir unß nichts ercleren, und darmit abbrechen. Solten aber die protestierende der pac-
33
torum halber sich mit einer specialitet vernemmen lasßen, so haben unsere gesandten unß
34
solches gehorsambist zu referieren und unserer Kayserlichen erfolgenden resolution zu er-
35
warthen.

36
Der 35., 36., 37. und 38. articul von den geistlichen renthen ist mit demiehnigen, wessen sich
37
die catholische albereit erclert, nemblichen daß die reditus aus der catholischen stendt lan-
38
den den protestierenden sollen gefolgt werden, gnuegsamb beanthworttet, jedoch können
39
unßere Kayserlichen gesandten den zusaz darbey anhefften, daß wan man würdt wegen der
40
mediatstiffter verglichen sein, so könne man sich, was zu iedem orth gehörig und verbleiben
41
thuet, specialius undt entlichen über ein und anders, was in disem articul begriffen, ercleren,
42
jedoch daß man ungehindert dises puncts zum friedenschluß schreiten und derenthalben
43
sich nit aufhalten solle.

44
Auf den 39. articul, wegen der geistlichen iurisdiction, da können unßere gesandten anth-
45
wortten, daß dißorths der religionfrieden clar und die geistliche iurisdiction allein in causis
46
religionis et ratione ordinis ecclesiastici wider die Augspurgerische confessionsverwandten
47
suspendiert, in allen anderen fählen aber außtruckhlich vorbehalten. Weil nun die catho-
48
lische umb des lieben friedens willen insoweit sich ercleren, daß sie solche in ehesachen, wo
49
beede partheyen der Augspurgerischen confession zugethan und die weltliche obrigkeit in
50
übung der iudicatur sein, suspendiert verbleiben lassen wollen, daß sich die protestierende
51
reichsstendt mit diser der catholischen erclerung wohl zu contentieren, es stehet aber dahin,
52
wessen sich die reichsstendte von beeden theilen der uberigen felle halber noch vergleichen
53
werden, und bey solcher beschaffenheit wehre vermitels der iurium Papalium abschaffung

[p. 429] [scan. 509]


1
in hoc puncto weiter expresse nicht zu gedenkhen, ist gnueg, daß sie ipso facto aufgehoben
2
sein.

3
Betreffendt dan die frag, wehr evangelisch sey oder nit, daß die cognition bey niemandts
4
anderm als den evangelischen stehen sollen, so erinneren wir unß, das der religionfriedt
5
einzig und allein zwischen ihrer Kayserlichen majestät, den catholischen eins- und der
6
Augspurgerischen confessionsverwandten anderstheils aufgerichtet und all andere secten
7
davon außgeschlossen sein, auch dahero die reformierten, deren anderst nicht als unter dem
8
nahmen der Augspurgerischen confession gedulden wollen, ausser was man sich weiters zu
9
vergönnen auf der cronen propositiones disseits mehr erclert hat, dahero wir nit sehen, wie
10
die protestierende für sich allein und ohne zuziehung unser, als deß oberhaubts, und der
11
andern catholischen gesambten stendten hierüber eine interpretation machen wollen, weil
12
vermög beeder cronen propositionen und beederseits stende hinc inde erfolgten resolutio-
13
nen die außlegung, wer dißes friedenschluß fähig, einmahl mit unserm und deß Reichs con-
14
sensu geschehen soll und sonsten unter dem nahmen der evangelischen vil andere secten
15
sich ebenmessig zum religionfriden zu legitimieren understehen werden, dargegen es bey
16
den catholischen ganz und gar keiner declaration bedarff, weil meniglich bewust, daß sie
17
einerley glaubens und bekantnus sein und ihrenn iudicem ecclesiasticum darüber haben und
18
erkennen.

19
Bey dem 40. articul, die freye reichsritterschafft betreffend, konnte der anfang dises articul,
20
weil die freye reichsritterschafft im religionfrieden begriffen, wie er gesezt worden, verblei-
21
ben. Sovil aber betrifft den punctum restitutionis, welchen etwan ein eintrag geschehen
22
were, darüber wehre von unsern Kayserlichen gesandten eine mehrere specialitet, wie wegen
23
der mediatstifft geschehen, zu begehren und auf solchen fahl die protestierende weiterer
24
erclerung vertröstet werden.

25
Belangendt aber, daß die freye reichsritterschafft, ob sie schon zu dorff oder statt keine
26
iurisdiction hat, in ihren freyen adelichen schlössern und heüssern, doch privatim für sich
27
und die ihrige, an übung beeder religionen nit sollen gehindert werden, so wehre diß als ein
28
ganz newes petitum und den iuribus statuum territorialibus praeiudicierlich abzuschlagen.
29
Bey dem 41. articul wegen der freyen reichsstätten hat es das ansehen, alß wehren die catho-
30
lischen mit ihrer erclerung gar zu kurz durchgangen und daß entgegen die protestierende
31
ihre gegebene anthwortt in der gegenerclerung gar zu hoch gespant haben. Weilen aber nit
32
rathsamb, den stetten zu dißer zeit daß ius religionis et parificationis mit höhern stendten vil
33
zu disputieren, also sollen sich unßere Kayserlichen gesandten gegen den protestierenden
34
folgendergestalt ercleren: Wan die reichsstätte specifice andeüten werden, warinnen sie wie-
35
der den religionfrieden beschwert worden, so soll ihnen darauf gebührende außrichtung
36
erfolgen. Entgegen werden auch die catholischen an orthen, wo sie in zeit deß religionfrie-
37
den gewesen, nach dem claren buechstaben desselben billich zu restituieren sein, mit wel-
38
cher erclerung auch der 42. articul sein erledigung hat.

39
Waß den 43. articul und anfenglichen die statt Augspurg anlangt, weil mit derselben ein
40
absonderlicher accordt geschlossen worden, so lassen wir es darbey bewenden. Sovil aber
41
die statt Ravenspurg, Kauffbeüren und andere reichsstätt betrifft, können sich unßere Kay-
42
serlichen gesandten dahin ercleren, daß wofern die Augspurgerische confessionsverwandte
43
daß exercitium ihrer religion zu zeiten deß religionfriedens gehabt, so soll ihnen dasselbige
44
restituirt werden, sowohl als den catholischen daß ihrige

45
Augsburg, Ravensburg und Kaufbeuren waren konfessionell gemischte Reichsstädte, die durch
46
den ARF (Druck: Brandi) auf das Simultaneum verpflichtet waren. Augsburg und Ravens-
47
burg hatten ein kath. Stadtregiment, das 1632–1635 durch die schwed. Besatzung abgelöst
48
wurde. Nach der Schlacht von Nördlingen (vgl. nr. 124 Anm. 8) mußte sich Augsburg freiwil-
49
lig den ksl. Truppen ergeben und die im Leonberger Akkord (1635 März 28; Druck: Stetten
50
II, 360–367) formulierten Übergabebedingungen akzeptieren ( Warmbrunn, 173ff.; Roeck
51
II, 763–767). Zu Ravensburg vgl. Warmbrunn, 172, 180. Zu Kaufbeuren vgl. Layer, 926f.,
52
931f.
.

[p. 430] [scan. 510]


1
Der 44. articul hat wegen Aach, Dinckhelspühl, Bibrach und Kauffbeüren bey vorermelter
2
erclerung sein erledigung

41
In der Reichsstadt Aachen hatte sich nach 1555 eine starke reformierte Gemeinde gebildet. Die
42
Protestanten bestimmten 1581–1598 und 1611–1614 den Rat, der jedoch durch Reichsacht
43
und ein ksl. Mandat abgelöst wurde ( Finken ; Schmitz ; Molitor). Zu den paritätischen
44
Reichsstädten Dinkelsbühl und Biberach vgl. Warmbrunn .
. Sovil aber Donawerth

45
Gegen die Reichsstadt Donauwörth, die nach dem ARF eigentlich der Parität unterlag, aber
46
tatsächlich weitestgehend evangelisch geworden war, war 1607 die Reichsacht verhängt wor-
47
den; Hg. Maximilian von Bayern führte die Exekution durch und erhielt 1609 die Stadt zum
48
Pfand für die entstandenen Kosten. Das führte langfristig zum Verlust der Reichsstandschaft
49
und zur Rekatholisierung Donauwörths ( Kraus, 74ff.; Albrecht, Konfessionelles Zeitalter,
50
414–417).
betrifft, lassen wir es bey vorigem erbie-
3
then allerdings bewenden. Wan nemblich die sumptus, so auf die execution der aacht gegan-
4
gen, erstattet, alßdan der restitution halber kein mangel werde sein, doch sein uber disen
5
punctum absonderlich die Churbayerische zu vernemmen.

6
Der 45. articul von disputation und interpretation deß religionfriedens und dises vergleichs
7
kan bleiben, wie er gesezt ist.

8
Darbey aber bey dem 46. articul anstatt der wörtter: „alß von denen ständten beeder religio-
9
nen per amicabilem compositionem“, zu sezen: „alß auf einen allgemeinen reichstag mit
10
gesambten zuthuung beederseits religionsverwandten ständt“, damit unß alß dem oberhaubt
11
die gebührende authoritet und dem beleidigten theil in mangel der güette daß recht nicht
12
gar entzogen werde. Die clausul, so wegen deß edicts de anno 1629 darbey angehenckt, da
13
wollen unßere Kayserlichen gesandten darob sein, damit dieselbige alß unnöttig außgelassen
14
werde, dann ohnedaß notorium, daß daß edict gefallen.

15
Belangendt den 47. artikel von mehrern der votorum, da befinden wir, daß sich die prote-
16
stierende mit der catholischen anthwortt wohl vergnüegen können. Wan aber strittigkeiten
17
zwischen den catholischen und protestierenden vorfiehlen, haben wir uns destwegen auf der
18
cronen propositionen

51
Vermutlich Hinweis auf die kaiserliche Responsion an Schweden von 25. September 1645, ad
52
VII. ( Meiern I, 621 ).
albereit erclert. Darbey lassen wir es nochmahlen bewenden.

19
Bey dem 48. artikel, von deputationtägen, befinden wir, daß die erste zwey membra auf
20
einen allgemeinen reichstag zu remittieren. Daß dritte, wegen außferttigung der commissio-
21
nen, haben wir darwider kein bedenckhen, wan allein die wörtter darzugesezt werden: „in
22
iustizisachen“.

23
Auf den 49. artikel, von der justiz, vermeinen wir, daß die protestierende stendt bey der
24
catholischen erclerung wohl verbleiben können.

25
Bey dem 50., 51., 52. und 53. artikel vermeinen wir, daß es bey der catholischen anthwortt
26
zu verbleiben habe, und werden unsere Kayserlichen gesandten mit ihrer destwegen in
27
handen habenden resolutionen völlig heraußzugehen haben.

28
Der 54. würdt billich auf einen reichstag remittiert, und wegen Hagenaw würdt es mit der
29
Franzößischen satisfaction sein erledigung haben.

30
Bey dem 55. artikel seindt die dubia, so bey dem Kayserlichen reichshofrath und Kayserli-
31
chen cammergericht künfftig vorfallen möchten, in unseren vorigen resolutionen albereit ad
32
comitia Imperialia remittiert. Darbey lassen wir es bewenden.

33
Daß letste membrum bey disem articul sollen unsere Kayserlichen gesandten mit still-
34
schweigen übergehen.

35
Und dises, sovil die beanthworttung mehrgemelter gravaminum an seiten der protestieren-
36
den betreffen thuet, warbey noch über diß alles unßer gnädigster befelch ist, daß ihr vorder-
37
ist mit den Churmeinzischen, Cöllnischen und Bayerischen gesandten confidentissime uber
38
alles conferirt und eüch eines entlichen vergleichet, wessen man sich gegen die protestie-
39
rende erkleren kan. Dan gleich wie wir und der churfürsten liebden bey disem ganzen
40
werckh kein andern scopum haben alß die rettung aus noch mehrerer gefahr der catho-

[p. 431] [scan. 511]


1
lischen religion und unßeres geliebten vatterlandts, also wollen wir uns hierinnen von ihnen
2
nicht separiren. Zweiflen hingegen auch nicht, daß sie ihrerseits eines zu obgemeltem un-
3
serm allgemeinen zweckh dienendes temperament sich entgegen sein lassen werden.

4
Nachdem wir fürs ander vernommen, daß mit disem der gravaminum sehr weiten und biß-
5
her nie vorkommenen aufsaz nit alle protestierende ains sein, sondern sich underschiedtli-
6
che von dergleichen consiliis gar absentiert sollen haben, andere von ihnen, den protestie-
7
renden selbsten, seyen außgeschlossen worden, also hettet ihr gleichwol nit allein für eüch
8
selbsten zu penetrieren, was für protestierende dergleichen weitaußsehenden begehren ge-
9
gen die catholische beyfallen oder auch den catholischen selbsten an die handt zu geben, ob
10
nit die notturfft erfordern wolte, es eigentlich von den protestierenden begehret wurde, wer
11
dan dieiehnigen weren, so dergleichen petita den catholischen zumuetheten, damit man
12
gleichwol wuste catholischerseits, mit was für protestierenden stendten man dißorts eigent-
13
lich handelte.

14
Vors letste, wann es ia dahin kommen solte, daß dise unßere gnädigste erclerungen keines-
15
weegs bey den protestierenden verfangen thetten, so habt ihr, wie bißhero von eüch mit
16
gnädigster unserer satisfaction geschehen, mit den vertrawtesten catholischen zu communi-
17
cieren, ob nit bey solchen ihrerseits vorhabenden extremiteten und indeme sie nicht allein
18
denn Prager frieden, sondern auch den iüngsten reichsabschiedt vollendts uber den hauffen
19
geworffen haben wollen, auch gegen sie unser und der catholischen seits zu reservieren und
20
zu contestieren möchte sein, daß man sich disseits alles daßiehnige ein für allemahl vorbe-
21
halten haben wolle, waß crafft deß Passawischen vertrags und religionfriedens denn catho-
22
lischen von rechts wegen gebühren thue. Doch were mit dißer protestation nit zu eilen,
23
sondern ihr hettet eüch, ehe man so weit kommen thette, der catholischen beyfahls und
24
einmüettiger zusamensezung gnuegsamb zu versicheren, auch unnß, was man sich entlich
25
auf sie zu verlassen hette, nach unndt nach zu berichten, inmassen ihr hierinnen in ein und
26
anderm der sachen recht zu thun und unsern gnädigsten willen zu volbringen wisset.

27
Beilage A[ .2] zu nr. 252

28
[ Ferdinand III. an Kf. Anselm Kasimir von Mainz, m. m. an Kf. Maximilian I. von Bayern,
29
Linz 1646 Juli 12]. Fehlt [ Kopie: RK FrA Fasz. 52c II fol. 25–25’ ].

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