Acta Pacis Westphalicae II A 4 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 4: 1646 / Hubert Salm und Brigitte Wübbeke-Pflüger unter Benutzung der Vorarbeiten von Wilhelm Engels, Manfred Klett
239. Ferdinand III. an Trauttmansdorff Linz 1646 Juli 6

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Ferdinand III. an Trauttmansdorff


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Linz 1646 Juli 6

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Ausfertigung (H.): TA Ka. 124 Teil I fol. 93–94 = Druckvorlage – Kopie: RK FrA Fasz. 92
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IX nr. 1346 fol. 443–443’; Klattau TA Ka. 6 Inv. nr. 68 fol. 85–86.

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Ankündigung einer kaiserlichen Resolution über die Religionsgravamina. Erläuterung zur An-
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wendung des Religionsrechts in den kaiserlichen Erblanden. Ankündigung von Informationen
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bezüglich Amnestie.

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Aus nr. 222 habe ich mit mehrerm vernohmen, wessen sich die Chursächßi-
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sche gesanten in puncto gravaminum noch bey ewerer anwesenheit zue Oß-

[p. 398] [scan. 478]


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nabrugg vernehmen lassen. Nun bin ich im werckh und werde euch inner der
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negsten 2 tagen durch ein eignen curier meine entliche erklerung in besagtem
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puncto gravaminum uberschicken

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Die Weisung erfolgte erst am 12. Juli; vgl. nr. 252.
, darauß ihr auch mit mehrerm werdet zue
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vernemmen haben, wie ich es dißorts in meinem erbkönigreich und landen
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wolle gehalten haben.

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Finde sonsten in eweren denn Chursachßischen gesanten eröffneten vor-
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schlägen sovil, daß ihr auch gegen denselben unter anderm erkleret, daß ge-
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dachte meine erbkönigreich und lande von disem vergleich allerdings exi-
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miert verpleiben sollen, iedoch pro emigratione ein laxus terminus etwo von
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7 oder 8 iahren gestattet, sodan mit denen, so propter exercitia religionis
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in die nachbarschafft außlauffen, durch die finger gesehen werden solle.
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Gleich wie es nun billich dabey sein verpleibens hat, daß erwehnte meine
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erbkönigreich undt lande von dem vorhabenden vergleich allerdings exi-
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miert verpleiben, also waß die emigranten betrifft und daß denselben ein
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laxus terminus von 7 oder 8 iahren solle verstattet werden, verstehe ich von
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denen sich anietzo in besagtem meinen erbkönigreich und landen noch be-
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findenden uncatholischen, nit aber von denen, so bereits emigriert, daß die-
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selbe sich diser erklerung gleichsfalß zue bedienen, auch etwo unter disem
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praetext sich wider in meine landte zue begeben oder darinen auffzuehalten
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haben sollen.

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Gestalt ich auch, waß weiter gesagt würdt, daß mit denen, so propter exerci-
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tia religionis in die nachbarschafft außlauffen, durch die finger gesehen wer-
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den solle, gleichsfalß dahin verstehe, daß solches nichtsdestoweniger bey
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meinem freyen ungebundenen willen stehen, keineswegs aber dises noch waß
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auch sonsten deß termin uff 8 iahr vor die emigrierende oben vermeldet, in
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pactum publicum mit den frembden cronen oder auch denen reichsstendten,
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weniger in daß instrumentum pacificationis kommen oder der execution deß
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fridens unterworffen sein solle,

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28–31 desgleichen – verbleiben] Eigh. Einschub Ferdinands III.
desgleichen auch, waß wegen fürsten und
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stendt in Slesien geredt worden, verstehe ich nicht, daß es auf die erbfirsten-
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thumber gemeint seie, denn wegen derselben muß es bei des Prager fridt
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nebenrecess

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Druck: BA II.10/4 nr. 565.
verbleiben.

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Habs euch zue ewerer nachricht nit verhalten wollen. Werde euch auch bey
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obbemeltem curier die im postscripto begehrte information, ob der Oxen-
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stern bey denen mit Chursachßen gepflognen tractaten damahlß die herna-
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cher im Prager friden begriffne amnistiam und zuemahln wegen der davon
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außgenomnen stenden beliebet, mitschicken.

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