Acta Pacis Westphalicae II A 4 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 4: 1646 / Hubert Salm und Brigitte Wübbeke-Pflüger unter Benutzung der Vorarbeiten von Wilhelm Engels, Manfred Klett
162. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1646 Juni 7

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–/ 162 /–

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Lamberg und Krane an Ferdinand III.


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Osnabrück 1646 Juni 7

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Ausfertigung: RK FrA Fasz. 51a fol. 5–5’, praes. 1646 Juni 18 = Druckvorlage – Kopie:
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Giessen 207 nr. 132 S. 524–526.

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Entgegennahme einer Erklärung des Städterates. Verhandlungen mit schwedischen Gesandten.

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Der Städterat hat durch die Gesandten der Städte Lübeck und Nürnberg

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Ges. der Reichsstadt Nürnberg auf dem WFK waren 1645–1647 September Oelhafen und
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1646–1649 Kreß von Kressenstein. – Dr. Tobias Oelhafen von Schöllenbach (1601–1666),
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zugleich Ges. Rothenburgs, Weißenburgs im Nordgau (zeitweise), Windsheims, der fränkischen
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Gf.en und des fränkischen Reichskreises. Seit 1627 in nürnbergischen Diensten, 1652 Prokanz-
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ler der Universität Altdorf ( ADB XXIV, 298ff. ; Repertorium , 365; Wolff , 214ff.; Kiet-
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zell
, 104 Anm. 28; APW III A 6, XXXVIII). – Jobst Christoph Kreß von Kressenstein
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(1597–1663), 1619 im Dienst des Kf.en Friedrich V. von der Pfalz, seit 1631 im diploma-
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tischen Dienst der Stadt Nürnberg, 1649–1650 Ges. auf dem Nürnberger Exekutionstag
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( Walther , 90–93; Repertorium , 364f.; APW III A 6, 141 Anm. 1; Wurzbach XIII,
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201).
gestern
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die Beilagen 1 und 2 übergeben lassen, und ist daraus zu ersehen, waß für un-

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1
gereimbte , auch theils das stättische collegium nit angehende sach herfürge-
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bracht werden, auch wie sogar die stätte nit mehr wöllen inter bona patrimo-
3
nialia Caesaris

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Die Frage, ob die Reichsstädte zum ksl. Patrimonialgut gehörten, betraf grundsätzlich die
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reichsrechtliche Stellung der Städte ( Buchstab , 109–113).
gezehlet werden. Wir zweiflen nit, daß dergleichen memoria-
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lia auch bey denen Schweedischen werden eingeraicht sein und man derent-
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wegen noch viel verdruß haben werde. Hinweis auf Beilagen 3 und 4.


6
Beilagen 1 – 4 zu nr. 162


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Beilage 1 zu nr. 162

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Memorial des Städterats in Osnabrück, s. l. [ 1646 V 26/VI 5 ]

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Kurze Zeit später reichte Leuchselring (zu ihm [ nr. 175 Anm. 2 ] ), der neben anderen Kommis-
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sionen mehrere schwäbische Reichsstädte vertrat, im Namen der kath. Städte den ksl. Ges. ein
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Memorial ein, in dem er sich über den Inhalt des vorliegenden Schriftsatz beschwerte und um
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dessen Mitteilung bat (s. l. s. d., Kopie: Giessen 207 nr. 157 S. 621–623).
. Kopie: RK FrA Fasz. 51a
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fol. 6–8’; vgl. APW III A 6, 244 Anm. 1.

10
Beilage 2 zu nr. 162

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Partikularerklärung des Städterats in Osnabrück wegen Lindau

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Lindau, Reichsstadt am Bodensee ( HHStD VII, 414ff.).
und Weißenburg

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Weißenburg im Nordgau, Reichsstadt in Mittelfranken ( Fahlbusch ).
, s. l. s. d.
12
Kopie: RK FrA Fasz. 51a fol. 10; vgl. APW III A 6, 244 Anm. 1.

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Beilage 3 zu nr. 162

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Protokoll, [ Osnabrück ] 1646 Juni 6. Kopie: RK FrA Fasz. 51a fol. 12–17’ = Druckvorlage;
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Giessen 207 nr. 130, 131 S. 514–518, 519–524.

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Mitwochen, den 6. Junii 1646, habe ich, der graff von Lamberg, dem Schwedischen gesand-
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ten Salvio die revisita geben und bey solcher gelegenheit erinnert, daß alnoch in gueter
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gedächtnuß hette, waß er, Salvius, iüngsthin

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Vgl. nr. 142 Beilage [ 1 ].
bey mir wegen der drei puncta 1. amnistiae,
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2. gravaminum et 3. satisfactionis angeregt hette. Wir Kaiserliche hetten seithero nichts
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mehr verlangt, alß daß die zwischen unß beederseits veranlaßete conferentz fortgesetzt wer-
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den möegen, gestalt wir unß dan zum dritten mahl derentwegen anmelden laßen. Weiln
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aber sie, Schweedische, dhawieder allerhandt bedencken gehabt, hetten wir es endtlich auch
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dhahin gestelt sein laßen müeßen. Vermeine aber, daß anitzo bey herzukhombst des herrn
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graven von Trautmansdorff von diesem werck werde können gehandlet werden.

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Der Salvius stellete sich, alß wehre er nit wol dhamit zufrieden, daß die vorgeschlagene
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conferentz nit iren fortgang erreicht, und wiße nit, wie es möege versehen sein. Hatt auch
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des tags zuvor gegen meinen secretarium, alß mich durch denselben zur visita anmelden
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laßen, deütlich bekhennet, daß es nit zu verantworten, daß man unß die gesuchte conferentz
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so offt abgeschlagen habe. Seie aber alles seiner unwißendt hergangen, und habe ihme aller-
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erst am negsten postag der secretarius Melonius das prothocollum, so uber den verlauf ab-
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gefaßet und nacher Schweeden geschickt werden sollen, ad subscribendum uberbracht, so er
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aber obgedachter ursachen halben mitzufertigen oder zu underschreiben bedencken gehabt.
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Er halte es in alle weege nothwendig, daß die conferentz fortgesetzt werde, sehe sönsten nit,
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wie man bey dieser handlung waß fruchtbarlichs werde richten khönnen. Vernhemme aber

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1
gern, daß ihre exzellentz, herr graff von Trautmansdorff, herzukhommen, würde sich alß-
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dan soviel desto bestendiger von der sachen reden laßen.

3
Es würde der punctus gravaminum fast der allerwichtichste sein. In ihrem, der Schweeden,
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instrumento pacis, so nach der protestirenden stendten gutachten eingerichtet, lauffe diese
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materi ad 52 articul hinauß

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Auf den von Salvius verfaßten, internen Entwurf für ein IPO, der in APW II C 2, 360 Z. 2–3
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auf den 9. Juli 1646 datiert ist (Druck: Meiern V, 457 –468), paßt diese Beschreibung nicht.
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Näheres später in APW III B 2.2. Die Fernere Erklärung der prot. Reichsstände über die
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Religionsgravamina vom [8./18. Juni 1646] (nr. 203 Beilage [1]) war in 55 Punkte geglie-
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dert .
, könte aber nit wol kürtzer eingezogen werden, wan man an-
6
ders den vorgesetzten scopum componendarum omnium et singularum controversiarum
7
und praecautionum, dhamit inskhünfftig keine wiedrige interpretationes über den religion-
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frieden zu befahren sein möegen, zu erreichen gedencke. Es würde auch der erblande halben
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auf ein temperamentum müeßen gedacht werden. Man wiße gleichwol, daß in Boheimb der
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maiestätbrief thewer gnug, nhemblich umb 4 tonnen goldts erkaufft seie. Sölten nun etliche
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von denen stendten selbe religionsfreyheit verwürckt haben, so hetten doch solches die üb-
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rige , so unschüldich gewesen, weeniger aber die underthanen, auch weib und khindt nit zu
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entgelten. Ewer Majestätt solten hirin ein übrigs thuen, würden iro dardurch eine große
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affection bey allen protestirenden machen. Es khönte niemandt uber die gewißen herschen.
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Improbirte es auch sowol bey denen catholischen alß protestirenden, daß ein ieder fürst in
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seinem lande reformiren khönte. Er hette vom dechandt zu St. Johan

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Raban Heystermann (gest. 1668), 1644–1647 Internuntius bei den Verhandlungen zwischen
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den ksl., schwed. und reichsständischen Ges. in Osnabrück. Dechant des Kollegiatstiftes St.
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Johann in Osnabrück ( Meyer , 199).
verstanden, daß es
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derselb von seinem vatter gehört, daß man bey deßen lebzeiten in der Pfaltz zu sechs under-
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schiedtlichen mahlen reformirt und die religion verendert hette, man mache die leüthe irr,
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daß sie letzlich nit wüsten, waß sie glaube solten. Die gelehrten würden athei und glaubten
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gar nichts, die andern würden desperat.

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Ego: Es seie leider das religionweesen im Reich in solchem standt, daß es beßer zu wün-
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schen , es seie aber der religionfride gemacht, dem müeße man nachgehen. Herr graff von
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Trautmansdorff werde der catholischen stendte erclehrung, wie weith dieselbe zu gehen
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gemeindt, mitbringen, aber auf ein perpetuum müeße man nit gedencken, dan solches
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khönten die catholische im gewißen, auch aidt und pflichten halben nit eingehen.

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Ille: Sie, Schweeden, wehren obligirt, sich irer confoederirten und religionsverwandten hirin
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anzunhemmen. Verhoffe, Ewer Majestät würden sich darbey waß milter bezeigen. Sein dar-
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nach auf andere privatdiscursus kommen, so kheiner relation würdich.

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Eodem habe ich, Crane, den Schweedischen abgesandten, herrn Oxenstern, heimbgesucht,
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der meine herzukhombst gerne gesehen mit vermelden, daß mich selbst würde heimbge-
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sucht haben, wan ich ihme nit wehre fürkhommen, dan seien ihme von Münster einige
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sachen zugeschrieben worden, warüber er gern möegte waß mehr bericht haben, und seie
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dieses: Man habe ihme zugeschrieben, ob sölten die Kayserliche gesandten zu Münster auch
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denen Frantzosen aldha ein instrumentum pacis außgeantwortet und under andern articuln
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auch einen darin gesetzt haben, daß die Kayserliche mayestätt ohne Spanien nit khönten
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noch wölten frieden schließen. Fals nuhn das instrumentum zu Münster also seie außgeant-
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wortet worden, so seie wol daran beschehen, und würde durch solche außanthwortung
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diese tractatus befordert werden, dan eine cron würde ohne die andere khein frieden schlie-
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ßen noch weiters bey den tractaten gehen alß die andere. Ja, wan endtlich ahn beeden orten
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alles würde abgehandtlet sein, so würden doch die cronen allererst in loco intermedio bey-
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einandertretten und sich des schlußes halben vergleichen und darauf denselben schließen.
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Ob sich aber im instrumento pacis ein solcher articulus, wie angedeutet worden, erhalte,

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1
darab möegte er gern berichtet sein, dan wölle also wahr zu sein fast geglaubt und von
2
denen stendten also aufgenhommen werden, ob seie es wieder das gemeine reichscon-
3
clusum

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Ein gemeinsames Conclusum der drei Reichskurien hatte es Ende April nicht gegeben (vgl.
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nr. 53), eine eindeutige Stellungnahme zum Vorgehen bezüglich der Aufnahme Spaniens bzw.
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des burgundischen Reichskreises in die Friedensverhandlungen war nicht erfolgt (vgl. Dick-
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mann
, 278).
, so dhahin ziele, daß man zuvorderist den frieden zwischen dem Reich und denen
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cronen abhandtlen, hernacher aber sich auch Spanien mit annhemmen solte. Ich hab geant-
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wortet , daß mir von diesem werck gar nichts bewust seie, hielte es aber dhafür, weiln ire
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exzellentz, herr graff von Trautmansdorff, mein gnädiger herr, geliebts Gott morgen oder
7
übermorgen alhie wieder anglangen würden, daß derentwegen unß hirüber nichts zuge-
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schrieben seie, weiln wir bey dero ankhombst von allem erfahren würden.

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Ille: Er habe nur waß mehr particularinformation von mir hirüber zu erlangen vermeindt.
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Müße also irer exzellentz, herrn graven von Trautmansdorff, ankhombst erwarten, alßdan
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werde man den rechten grundt hievon vernhemmen können. Höre aber gern, daß dieselbe
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wieder zuruck anhero kommen, dan sie, Schweedische, verlangten nach beforderung der
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lengst vorgehabten conferentz super instrumento pacis und wünschen dhabey irer exzel-
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lentz gegenwart. Solte sich aber dero zurückkhombst noch waß lenger verweylen wöllen, so
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würde die conferentz under unß müßen angetretten werden, weiln man einmahl für alle
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wißen müeße, ob under unß die sache möege vergliechen und zum standt gebracht werden
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oder nit, dan wiedrigenfals, dha wir es nit einig werden solten, würden sie, Schweedische,
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verursacht werden, unß ein instrumentum pacis vorzulegen und zu unser erwöhlung, wie
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die formalia gelautet, utrum cum eo pacem habere an bellum malimus, anheimbzustellen.

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Warauf ich geantwortet, daß es ahn unß wegen fortstellung der conferentz seithero nit er-
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manglet , sondern wir dieselbe vielfaltig gesucht haben und hielten unß noch darzu bereit
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und gefast. Es müße aber auf dergleichen harte resolutiones, daß einer theil dem andern
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conditiones vorzuschreiben gedencken wölte, khein absehen gemacht werden. Man seie
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darumb alhie beyeinander, umb dürch gütliche und schickliche mittle und weege den frie-
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den zu erhandtlen. Selbigen principiis müeße inhaerirt und nachgegangen werden.

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Ille subridendo erinnert ferners, daß bey der conferentz vornhemblich de termino a quo,
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woher der anfang der amnistiae zu nehmmen, gehandtlet werden müeße. Etliche wehren
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der meinung, man solle denselben ab anno 1624 nhemmen. Sie, Schwedische, aber hielten es
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dhafür, daß man gar kheinen gewißen terminum a quo bestimmen, sondern nur lautere
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particulares positiones uber eine iede sach machen solte. Es würde woll daß instrumentum
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pacis waß weithlaüfiger fallen und, wie er es uberschlagen, etwoh auf 90 articul hinauslauf-
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fen , erfordere es aber die noth, und sehe sönsten nit, wie daraus zu kommen. Das instru-
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mentum pacis Vervinensis

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Der Friede von Vervins vom 2. Mai 1598 (Druck: DuMont V.1, 561–564) wurde zwischen
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den Kg.en von Frk. und Spanien und dem Hg. von Savoyen geschlossen. Er beendete den 1595
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von Frk. formell gegen Spanien eröffneten Krieg (HEG III, 607; Imhof ).
seie auch zimblich groß.

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Ego: Es werde sich das werck schwehrlich ohne gewiße regul richten laßen und man mit
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dergleichen particularposition alles noch schwehrer machen. Der Vervinische fried habe
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zwar viel capita, aber bey der amnistia seine gewiße regul, und seie solches bey dergleichen
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friedenstractaten herkommens und preüchich. Der anfang des kriegs zeige den anfang der
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amnistiae, warumb man alhie ein anders machen sölte.

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Ille ulterius: Die religionsgravamina müsten auch vergliechen werden, die stende könten
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unter sich selbst super mediis nit einig werden, die catholische giengen auf ein temporarium,
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die protestirende auf ein perpetuum. Er habe sich uber dies werck informiren laßen, müße
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es selbst bekhennen, daß der catholischen erpiethen ein pilligs erpiethen seie, und begehre er
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seinstheils, denselben khein perpetuum mehr zuzumuthen. Hetten gleichwol auch ir aidt
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und pflicht, und falle schwehr, einem waß wieder seinen aidt zuzumuthen oder ad impossi-
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bile oder zu waß, so bey ihnen impossibile ist, zu verbinden wöllen. Verhoffe, die sach solle

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1
sich in hoc passu vergleichen laßen. Er zweifle aber nit, ire exzellentz, herr graff von Traut-
2
mansdorff , werden der catholischen stendte fernere miltere erclehrung uber ein und anders
3
mitbringen und man einmahl hirauskhommen khönnen, welches man beederseits ge-
4
wünscht und darauf voneinander gangen.

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Beilage 4 zu nr. 162

6
Protesterklärung des Domkapitels zu Halberstadt, Halberstadt 1646 Mai 16. Kopie: RK FrA
7
Fasz. 51a fol. 20–22.

Dokumente