Acta Pacis Westphalicae II A 4 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 4: 1646 / Hubert Salm und Brigitte Wübbeke-Pflüger unter Benutzung der Vorarbeiten von Wilhelm Engels, Manfred Klett
53. Nassau und Volmar an Trauttmansdorff, Lamberg und Krane Münster 1646 April 29
Münster 1646 April 29
Kopie: Giessen 207 nr. 65 S. 231–235, [ praes. 1646 April 30 ] = Druckvorlage; ebenda 210
nr. 94 S. 1051–1055 – Konzept: RK FrA Fasz. 92 VIII nr. 1176 fol. 379–380 – Druck:
Gärtner IX nr. 79, 529–532.
Übergabe des Gutachtens der Reichsstände über die kaiserlichen Responsionen vom 25. Septem-
ber 1645 und die Repliken der Kronen vom 7. Januar 1646. Abstimmung der kaiserlichen Du-
plik mit diesem Gutachten. Vorabexemplar an die katholischen Kurfürsten. Sonstige Ergänzun-
gen und Verbesserungen.
Rezepisse auf nr. 49. Nun sollen Euer Excellenzen wir in antwort unverhalten
laßen, daß uns erst gestern von den ordinari deputatis ordinum die abgefaste
pareri (soltens wohl dispareri nennen) behändigt worden
Vgl. [ nr. 49 Anm. 1 ] .
anhang, daß wir förderst dasjenige, was hirauff mit der cronen zu handeln
von uns nöthig erachtet, wir vor endlichen schluß mit den ständen wiederum
communiciren solten, daegegen wir zu erkennen geben, daß wir bereits mit
der duplic gefaste, selbige mit dem eingereichten guttachten conferiren, auch,
soweit möglich, conformiren wolten, zumahln bedacht wären, mit der extra-
dition unverlängt vorzugehen. Dann daß man erst die verfaste duplicam in
die reichsrähte ad deliberandum communiciren solten, das würde abermahln
eine große verlängerung causiren, und wären die kronen ohnedas mit so lan-
ger hinderhaltung unwillig. Wir seyn doch erbiethig uff dasjenige, so hernach
ex parte coronarum einkommen werden, nicht zu schliesen, es werde dann
förderst mit den ständen communicirt. Dieses haben die abgeordnete zwar an
sich selbst billig erkennt, jedoch ad referendum genommen, und solle mor-
genden tages davon deliberirt werden. Ungeachtet aber dessen ist uns in par-
ticulari zu verstehen geben worden, daß wir unserer intention gemäß fortfah-
ren mögten, allein solten wir, zumahln den katholischen churfürsten, ein
exemplar unserer duplic ante extraditionem communiciren, welches dann
auch beschehen soll.
Sonsten haben wir in durchlauffung bedeuter reichsbedencken, außerhalb de-
ren unter den ständen selbst erscheinenden mißhelligkeiten, keine sondere
discrepanz gegen den bewusten aufsaz unserer duplic befunden. Allein beym
8. artikel haben wir nach anleitung der stände gutachtens diejenige clausul, so
Euer Excellenzen schreiben ebenmäßig andeuten thut, post verbum „ declara-
tione “ mit diesen wortten eingerückt: „nisi, quod eiusmodi foedera cum exte-
ris fieri debeant, praevia causae cognitione in publicis Imperii comitiis propo-
nendae “ . Item ad articulum 14 wegen der Hessen Caßelischen satisfaction
diese wortte: „Negant tamen semel pro semper ipsi ratione praetensorum
damnorum aut sumptuum bellicorum, ullam compensationem deberi aut
dari, sed huiusmodi omnia per amnistiam generalem aboleri oportere.“
Wir haben auch ihren aufsaz der duplic ersehen und finden zugleich keine
discrepanz, allein bedünckte uns, die anerbiethung der intercession Kayserli-
cher mayestät pro principe Eduardo
Spannische sich nicht wenig beunlustigt darüber erzeigen werden, sonderlich
weiln aniezt die Franzosen sich sehen laßen, als wolten sie diese Portugisische
sachen hauptsächlich faßen und mit den Spannischen tractaten einzumischen
unterstehen.
Es wird demnach darbey zu verbleiben haben, daß bis übermorgen zinstags
im nahmen Gottes die extraditio duplicarum ihren ungehinderten fürgang ge-
winnen soll, deme wir auch also folge leisten werden, es sey dann sache, daß
uns von Euer Excellenzen was anderst erinnert werde.