Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
307. Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Lamberg, Krane und Volmar Preßburg 1647 März 12
Preßburg 1647 März 12
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53c fol. 103–105 = Druckvorlage – Kopie: Giessen 208 nr. 209
p. 1112–1117 – Konzept: RK FrA Fasz. 53c fol. 95–97’.
Gutachten deputierter Räte (Kurz. Söldner, Walderode) und Conclusum im Geheimen Rat
(Lobkowitz, Slawata, Khevenhiller, Schlick, Martiniz, Kurz, Kollowrat, Prücklmaier. Söldner)
Das Ga. stimmt in den einschlägigen Teilen bis auf die unten angeführten Passagen mit der
Weisung überein. Die Entscheidungen des Ks.s sind jeweils am Rand notiert. Außerdem hatten
die dep. Räte noch die Ausführungen Volmars gegenüber Oxenstierna und d’Avaux über die
Satisfaktion Hessen-Kassels, den absehbaren Vertrauensverlust der Schweden bei den Reichs-
ständen und über den Adm. von Bremen gerügt. Ein eigener schriftlicher Verweis für Volmar
ist aber nicht überliefert.
[Preßburg] 1647 März 11 und 12. Kopie: RK FrA Fasz. 53c fol. 98–101.
Kein Abschluß bei den Gravaminaverhandlungen ohne einen Vergleich in der pfälzischen
Restitution. Kurbrandenburgische Entschädigung: Überlassung der Stifter Magdeburg und
Halberstadt nur als Mannlehen; Bewilligung des gewünschten neuen kurbrandenburgischen
Titels; keine Säkularisierung der Stifter. Keine Entschädigung für das Haus Braunschweig-
Lüneburg. Verhandlung eines Waffenstillstands zusammen mit den anderen ausstehenden
Problemen!
Auf nr. 277. Wir verspühren ewern steths embsigen, angewandten fleiß und
bemüehung zu beförder- und erhebung des lieben friedens in Kayserlichen
gnaden. Habt auch bey unß gar recht gethan, daß ihr die Pfalzische sach
tanquam conditionem sine qua non dem puncto gravaminum annectiert.
Betreffendt den recess wegen der Churbrandenburgischen aequipollenz,
haben wir darwider kein bedenkhen. Weil aber gleich in paragrapho primo
desselben gesezt würdt, das daß stifft Halberstatt „domino electori eiusque
posteris et successoribus haeredibus masculis atque agnatis tradi debeat“, in
paragrapho aber secundo nachfolgende wörtter befindtlich „ut nihilominus
episcopatus serenissimo electori Brandenburgico atque toti domui suae
haereditarius maneat“, welches auch de archiepiscopatu Magdeburgensi in
sequentibus disponiert würdt, so inskünfftig quoad facultatem alienandi et ad
foeminas transferendi möchte extendiert werden, so wollet sehen, ob ihr nach
dem wörttel „haereditario“ etwas beysezen möget, dardurch dise ungleiche
interpretation und extension inskünfttig verhüettet und abgewendet sein
khönte. Wie wir dan darfür halten, daß solches weder den königlich
Schweedischen noch Churbrandenburgischen zuwider sein werde, weil
Churbrandenburg daß herzogthumb Pommern anderst nicht alß feudum
masculinum possediert, so nach abgang deß hauß Brandenburg dem Reich
were eröffnet worden, und daß sie selbst meldung thuen de masculis
successoribus und die episcopatus auf die weiber nit fallen können und
subrogatum sentiat naturam subrogati.
Wir haben auch darbey in acht genommen, daß der churfürst begehrt den
titel „princeps archiepiscopatus Magdeburgensis“. Nun ist unß solches, wan
es allein bey dem titel bleibt, nit zuwider, weil wir ihr liebden undt desßen
successores masculos weder electos noch postulatos bey disen erz- und
stifftern nennen können. Dieweil wir aber beförchten, wie unß auch dasieh-
nige , so zu Münster bey unserm Kayserlichen gesandten, graven von Nassaw,
von dem Churbrandenburgischen angebracht
daß man auf seiten deß churfürsten auch auf eine verenderung mit disen erz-
und stifftern ziehlen thuet, wie mit Bremen und Verden geschehen, also habt
ihr bey disem werckh umb sovil mehr ein wachendes aug zu haben.
27 Die Braunschweig Lünenburgische gesandten] Im Ga. folgt noch (fol. 100’): Und ob man
sich zwar mit ihnen ratione satisfactionis nit einzulasßen aus den von den Kayserlichen
gesandten angezogenen ursachen, sonderlich dieweilen ieder nur satisfaction suechen
und solche auf Ewer Majestät fallen, so stelt man doch dahin, daß sie mit einer
expectanz post extinctam domum Brandenburgicam auf daß erzstifft Magdeburg oder
Halberstatt zu vertrösten. Wegen Oßnabrug und Minden lassen die gehorsambsten reth
es bey ihrem iüngst gegebenen guetachten verbleiben. – Ihr Kayserliche majestätt haben
geschlossen, die vertrostung wegen der gerathenen expectanz auszulassen.
manstorff , gar wohl beschieden. Darbey lassen wir es allerdings bewenden.
Haben gleichwol euch neben dem allem zu erinnern eine notturfft erachtet,
daß ihr neben dem puncto gravaminum und der Pfalzischen sachen zugleich
und pari passu die handtlung deß armistitii und dessen beschliessung bey
diser apertur auf daß hefftigste treiben und urgieren sollet. Haben unsere
gegentheil ein rechtschaffene ernstliche mainung zu schliessung des frieden,
werden sie auch die schliesßung des armistitii ihnen nit zugegen sein lasßen.
Werden sie aber zu schließung eines armistitii kein lust erzeigen, so ist
gnuegsamb zu verspühren, daß ihnen kein ernst zum frieden. Dannenhero ihr
eüch disen punct der handtlung und schliesßung eines armistitii neben den
andern pari passu wohl angelegen sein lassen und darvon nit aussezen
wollet.