Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
240. Trauttmansdorff an Ferdinand III Osnabrück 1647 Februar 4
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Osnabrück 1647 Februar 4
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 50a Konv. B [!] fol. 28–29.
Kursächsische Bitte um Erteilung einer Anwartschaft auf die kurbrandenburgischen Entschädi-
gungsgebiete .
Ewer Kayserliche Majestätt werden auß unserer negstvorigen und heutigen
relation ihro in underthenigkeit referiren lassen, warauff unsere handlung
mit den Churbrandenburgischen abgesandten ratione aequipollentis fur
dasienige, so ihre churfurstliche durchlauchtt zu Brandenburg der cron
Schweden an den Pommerischen landen in handen zu lassen sich erklert
haben, beruhen thuet. Nun seint hierüber die Chursachsische abgesandten
bey mir gewesen und haben mich ersucht, bey Ewer Kayserlicher Majestät
die allerunderthenigste erinnerung zu thuen, daß ihrem gnedigsten churfur-
sten und herrn in krafft der zwischen den häusern Sachsen, Brandenburg und
Hessen sich enthaltender erbverbruderung vor anderen ein expectanz und
anwartschafft auf dasienige, waß also höchstgemelt ihrer churfurstlichen
durchlaucht zu Brandenburg an stifftern und landeren pro aequivalente
vermög des verhoffenden fridenschlusses uberlassen würde, ertheilt werden
möchte .
Wan aber das hertzogthumb Pommeren allzeit ein absonderlich stuckh
gewesen und in die confirmirte erbverbruderung nicht gehörig, allermassen
bey Ewer Kayserlicher Majestätt reichshoffcantzley hieruber ferner grundt-
licher bericht zu finden sein wirdt, also finde ich meinestheilß nicht, daß ihre
churfurstliche durchlauchtt zu Sachsen dißorths und ex capite vorberurter
erbverbruderung ichtwaß suchen oder praetendiren können, sondern Ewer
Kayserliche Majestätt haben dißfals freye händt und können der expectantz
halber gnedig disponiren, wie es ihro gefellig. Solten nun Ewer Kayserliche
Majestätt höchstgemelter ihrer churfurstlichen durchlaucht zu Sachsen hierin
zu willfahren geneigt sein, weiln ohnedaß schlechte hoffnung, daß man diese
stiffter auß der uncatholischen gewalt wirdt vindiciren können, so möchte
meines unmaßgeblichen erachtens die expectanz alßdan dahin clausulirt
werden, daß seine churfurstliche durchlaucht und dero hauß Ewer Kayserli-
cher Majestät und dero hochlöblichstem ertzhauß die beyde Laußnitz,
allermassen solche von ihrer churfurstlichen durchlaucht mit allen recht- und
gerechtigkeiten anietzo besessen wirdt, auf den erfolgenden abgang der
Churbrandenburgischen lini widerumb abtretten und ihr churfurstliche
durchlauchtt und dero hauß sich dißorths aller habender an- und zuespruch
(die möchten auch nahmen haben, wie sie wollen) in perpetuum begeben
solten, welches dan in beeden Ewer Kayserlicher Majestätt reichs- und
koniglich Bohmischen hoffcantzleyen also ad notam genommen und vorge-
merckht werden mueste.