Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
185. Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Nassau und Volmar Preßburg 1646 Dezember 31

6

Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Nassau und Volmar


7
Preßburg 1646 Dezember 31

8
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XI nr. 1600 fol. 327–327’, [praes. 1647 Januar 17] – Regest-
9
vorlage
– Kopie: KHA A 4 nr. 1628/21 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 52b fol. 126.

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Stellungnahme zum kaiserlichen Projekt für den kaiserlich-französischen Friedensvertrag und
11
zu den letzten kaiserlich-schwedischen Verhandlungsakten. Die kaiserlich-französischen Ver-
12
handlungen : Einschluß Spaniens und Lothringens?; Casale; Koordination zwischen den kaiser-
13
lichen und spanischen Gesandten?; dem Erzherzog von Tirol verpflichtete Garnison in Lindau;
14
Ehrenbreitstein; Unterzeichnung des Vertrags durch alle Reichsstände?; schriftliches französi-
15
sches Ultimatum an Schweden? Weitgehende Billigung des bisherigen Verlaufs der kaiserlich-
16
schwedischen Verhandlungen. Drängen auf schnellen Abschluß; dafür Überlassung von 1,2
17
Mill. Rt. an Schweden oder Eingehen auf die umfassenderen schwedischen Forderungen vom
18
7./17. November 1646 mit einigen Modifikationen: Stettin und Gartz; Anwartschaft auf
19
Hinterpommern; Stadt Bremen; alte Zölle; Säkularisierung der Stifter Bremen und Verden;
20
keine spezielle Garantie von Kaiser und Reich; Überlassung Wildenbruchs an Salvius; keine
21
Erwähnung der kurbrandenburgischen, mecklenburgischen oder bremischen Entschädigung;
22
Nachgeben bei der Militärsatisfaktion?; Hessen-Kassel. Vorgezogener Vertragsabschluß mit
23
Frankreich oder Schweden?

24
Verweis auf die Beilage.


25
Beilage


26
[1] Gutachten deputierter Räte (Kurz, Gebhardt, Söldner. Walderode) und Conclusum im
27
Geheimen Rat (Slawata, Khevenhiller, Martiniz, Kurz, Kollowrat, Puchheim, Prückl-
28
maier
. Gebhardt. Walderode)

35
Die Entscheidungen des Ks.s sind jeweils am Rand zu den einzelnen Punkten (im Konzept
36
von der Hand Söldners) notiert.
, [Preßburg] 1646 Dezember 28 und 31. Fehlt [Konzept:
29
RK FrA Fasz. 52d fol. 52–74’ = Druckvorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/21 unfol.;
30
StK Vorträge Ka. 2 fol. 20–23, 40–41’, 24–30’, 32–32’, 31–31’, 34–39].

31
Alle iüngst Euer Kayserlicher Majestätt in zweyen sessionibus am 27. undt 28. dieß
32
zueendlaufenden monats Decembris abgeleßene relationes

37
Drucke: Nr.n 149, 154, 155, 158, 161 und 165.
beruehen primo uf den

[p. 351] [scan. 427]


1
instrumentis, so zu befürderung deß Franzoßischen tractats hinausgegeben sein
2
worden, dann auch, waß wegen Casal der d’Avaux mit dem Volmayr geredt. Der
3
ander passus betrifft die Schwedische haubtantwort in puncto satisfactionis, wohin
4
dann auch gehörig der genombene verlaß mit den Franzößischen ministris wegen der
5
expectanz uf Magdeburg vor den churfürsten zu Brandenburg und dan des Pletten-
6
bergs instruction. Der dritte und lezte passus diser relationum consistiert in puncto
7
gravaminum und daß von selber handlung weiter nichts zu hoffen solte sein, bis man
8
mit dem puncto satisfactionis mit Schweden unnd aber von selber nichts, bis man mit
9
den gravaminibus mit den protestierenden eines. Bleibt die frag, was hierin zu thun.
10
Belangendt nun forderist die bereit hinaußgegebene und iezt abgeleßene instrumenta
11
pacis, so befindt man dieselbe maisstens den vorigen conclusis gemesß und sehr wol
12
und fleisßig aufgesezt, hat gleichwol folgendes darbey unvorgreiflich erindern wollen.
13
Erstlich, daß, weilen baldt anfangs gesezt wirdt, daß diser friedt mit Euer Mayestät
14
und der cron Spanien ex una geschlossen werde, dann auch ohnedaß ipso facto ohne
15
Spanien Euer Mayestät nit schliessen werden, daß hierin khein so grosses bedenckhen,
16
daß die jüngst angehenckhte clausul, nemblich daß sich alles verstehe, wan auch mit
17
Spanien geschlossen, außgelassen oder daß die causa Hispanica vulneriert mechte sein.
18
Hingegen aber und zu dem andern, so hat man gehorsamist zu erinnern, daß in dem
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proiecto der herzog von Lothringen ganz praeterirt, dan obschon seiner in fine
20
meltung in numero includendorum geschicht, so ist doch daselbst der locus nit, wohin
21
Euer Mayestät würckhliche assistirende gehören und fur welche die restitution
22
anfenglich in specie bedingt wirdt, sondern der articul 28. Dahero hat man die
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beysorg, der herzog von Lothringen werde mehr alß nie exclamiren. Diesem zu
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remediren, wehre man der gehorsamisten mainung, daß Euer Mayestät dero Kayserli-
25
chen gesandten rescribirten, daß sie dises ihr hinaußgegebenes instrumentum, allwo
26
khein specialmeldung deß herzogen von Lothringen beschehen, nit anderst verstunden
27
alß mit der clausul, die in denen erklerungen begriffen, so under dato 29. Maii und 5.
28
Junii dieß iahrs den Franzoßen hinaußgegeben worden

48
In der Erklärung betr. die frz. Satisfaktion vom 29. Mai 1646 ( postrema declaratio; Druck:
49
Meiern , APW III S. 31–35 ) hatten die ksl. Ges. allgemein die Restitution des Hg.s von
50
Lothringen und dazu aus verschiedenen Gründen seine Aufnahme in den allgemeinen
51
Frieden gefordert. Dies hatten sie in ihrer Erklärung vom 5. Juni 1646 ( ulterior declaratio;
52
vgl. APW II A 4 nr. 167 Beilage A). wiederholt.
, und daß den Kayserlichen
29
gesandten nochmahls befohlen wurde, daß sie ein absonderlichen paragraph ad
30
articulum 28 vor Lothringen hineinruckhten, „quod nempe ad omnes suas ditiones
31
debeat restitui, quae ipsi in hoc bello fuerunt ademptae“, und dises zwar nit allein
32
derhalben, daß dieses hauß nit also zu abbandoniren, sondern daß, wann über dieses
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hinaußgegebene instrumentum der herzog von Lottringen sich beschwehren wurde –
34
wie es dann nit außbleiben würdt – man uffs wenigist ihr durchlaucht Euer Mayestät
35
sorgfalt durch iezige resolution vor ermeltes hauß weisen köndte. – Conclusit Caesar
36
ad 1. et 2., wie gerathen.

37
Casal betreffendt mueß billich den Französischen gesandten frembd vorkommen, daß
38
sie erst die Kayserlichen zu informiren haben, waß Spannien mit Franckhreich hierin
39
handlet, bevorab auch in sachen wie Casal, warzue Euer Kayserliche Mayestät alß
40
Römischer kaiser unnd dominus directus absonderlich zu sprechen haben. Es kann nit
41
weniger sein, alß daß die Französischen abnehmen müssen, daß man dißortts
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schlechte correspondenz habe. Unnd weiln den gehorsambsten räthen gleichfalls
43
unwissendt, wie weith man in dem ganzen Spannischen werckh kommen, nach
44
welchem doch die Teütschen am bessten sich richten könten, also können sie auch
45
hierin kein absonderliches votum nit eröffnen.

46
Wegen Lindaw findt sich die enderung, daß vor diesem vor daß hauß Österreich die
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guarnison, unnd zwar anstatt Breisach, reservirt gewesen, iezt von einem Römischen

[p. 352] [scan. 428]


1
kaiser allein. Die gehorsambiste räth wolten der mainung sein, wann es nit vor
2
Österreich in specie, unnd zwar die Innspruggische lini verbliebe, daß es besser gar
3
aussen möchte bleiben. – Conclusit Caesar, waß die guarnizon in Lindau betrifft,
4
sollen die gesandten insistiren, daß daß ius praesidiendi bei dem hauß Osterreich, und
5
in specie der Tyrolischen lini verpleibe. Wan aber solches nicht zue erhalten, moechte
6
es bei dem auffsatz verpleiben.

7
Bey Ehrenbreittenstein ist gesezt „aliis pactis in contrarium factis nihil attentis“.
8
Vielleicht möchte es bey restitution Tryer auch nit schaden, „dextre“ einzuruckhen,
9
wann ohnedas etwann über dieses instrumentum weiter zu disceptiren were. Dann
10
sonst würde auch ein künfftiger churfürst zu Tryer einer Französischen guarnison
11
undt ietzigen churfürst pactis underworffen sein

45
Im frz.-kurtrierischen Schutzvertrag vom 9. April 1632 (Druck: DuMont VI.1 S. 35–36)
46
war den Franzosen das Besatzungsrecht in den kurtrierischen bzw. stift-speyerischen
47
Festungen Ehrenbreitstein, Trier und Philippsburg eingeräumt worden. Auf der Grundlage
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des Vertrags vom 19. Juli 1646 (Druck: Ebenda S. 346–347) hatten sie eine Garnison nach
49
Philippsburg verlegt und die Protektion für das Hst. Speyer und die Abteien Prüm und ST.
50
Maximin erworben ( Abmeier S. 6–9, 70–85).
. – Conclusit Caesar, wie gerathen.

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Entlichen, so bedenckhen die gehorsambste räth, daß in dem instrumento auch gesezt
13
würdt, daß Euer Kayserliche Majestät unnd die zu Münster anweesende deputati
14
ordinum dises instrumentum confirmieren sollen. Nun möchte es sich schickhen, daß
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der friedt mit Franckhreich allein sich erheben liesse, auf solchen fall wurden alle
16
deputati ordinum, so zu Münster unnd Oßnabrugg zur stell, zur confirmation dises
17
friedens nit zu bringen sein. Dahero dann Kayserlichen gesanten zu erwegen wurde
18
stehen, ob nit zu verhüettung newes disputats dises außzulassen oder ob es nit nur
19
allein auf die deputatos zu restringieren, welche in diesen frieden mit eintretten.
20
Gleichfalls wurde es auch auf solchen fall mit einer reichsdeputation schwer zuegehen
21
und auch ein solches an seithen Euer Kayserlicher Majestätt schwer praestiert
22
khönnen werden. Die Franzosen haben sich eines solchen selbst nit zu beschweren,
23
weiln sie vor disem sich erkhlert, daß sie etiam cum assensu potioris partis statuum
24
content sein wolten

51
Dazu konnte nichts ermittelt werden.
. – Conclusit Caesar in hoc puncto, die confirmation betreffend,
25
wie gerathen.

26
Waß zum beschluß anlangt, daß die Franzosen sich erkhlert, mit Schweden lenger nit
27
im krieg zu bleiben wider Eure Kayserliche Majestät, so wolten die gehorsambste räth
28
darvorhalten, wan man darauf was bawen undt mit solchen declarationibus entlichen
29
hinausgehen solle, die ohne erfolgenden friden Euer Majestät nur newe feindt macht
30
[!], daß dergleichen schrifftlich von ihnen, den Franzosen, zu haben, warin in specie
31
ein terminus zu exprimieren, wan dan dise ihr erclerung ein effect zu haben unnd ob
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sie selbe zu werckh sezen wollen, wan schon die protestierenden in puncto gravami-
33
num mit der hinausgegebenen resolution nit content, auch mit Hessen Cassel weiter,
34
alß geschehen, nichts vergliechen were. Dan ohne dise specialversicherung ist auf die
35
verbales sincerationes Gallicas nichts zu bawen. – Conclusit Caesar, sie halten dieß für
36
notwendig.

37
Sovil den andern haubtpunct, nemblich den Schweedischen tractat in puncto satisfac-
38
tionis anlangt, obwohl solcher anfangs etwas tunckhel und unlauter scheint, so finden
39
doch die räthe solchen nacheinander dises inhalts:

40
1. Daß die Schweeden bey deriehnigen resolution verharren, welche sie initio
41
Novembris ausgehendigt. Nun wissen die gehorsambste rethe von keiner andern als
42
von deren, welche die Kayserliche abgesandte den 19. Novembris entpfangen und
43
alsobaldt des andern tags beantwortet, darauf hernach die mündtliche abredt erfolgt,
44
die Salvius von Münster nacher Oßnabrugg ad referendum Oxensterno genommen

[p. 353] [scan. 429]


1
und darüber nun sie alle beide diese iezige anthworth denen Franzosen sub dato 25.
2
Novembris stylo vetere, oder den 5. Decembris stylo novo, zugeschrieben, daraus dan
3
ungezweifelt dises folgt, daß sie bey derselbigen resolution diß dahin verharren,
4
welche sie den 19. Novembris übergeben, ausser was sie in der iezigen erclerung
5
nachgelasßen und noch ferrner bey der handlung remittieren möchten.

6
2. Declarieren sie aniezt dieselbe resolution dahin, daß, wan der churfürst von
7
Brandenburg sowohl sein hauß in die translation Vorderpommern cum ibi annexis
8
(daß ist, wie es die Kayserlichen und Franzößischen gesandte miteinander selbst
9
verstehen, mit Stettin und Garz sambt der insell Wollin) consentieren wirdt, so wollen
10
sie ihm über daßiehnige, was er darfür vom Reich zu seiner recompensa zu entpfahen,
11
nicht allein im uberigen ganz Hinderpommern sambt dem stifft Camin und Colberg,
12
sondern auch alles, was sie in der marckh Brandeburg noch in ihrer besizung haben,
13
widergeben und mit ihm ein ewige freündtschafft aufrichten, jedoch daß ihnen
14
dagegen pro aequipollente wegen Hinterpommern dieiehnige summa geltes, welche
15
hiebevor offeriert worden, von ihrer Kayserlichen majestät baar bezalt werde. In
16
disem punct ist nichts unlauter als allein dieses, daß nicht determiniert wirdt, was der
17
churfürst soll für Vorderpommern von dem Reich zu seiner recompensa haben,
18
welches aber sonder zweifel die Schweeden mit fleiß auf demiehnigen stehen lassen,
19
wessen ihre Kayserliche majestät und daß Reich sich selbst mit ihm vergleichen wirdt,
20
sodan, daß sie dieiehnige summa gelts, so sie pro aequipollenti wegen Hinterpommern
21
begehren und ihnen hiebevor offeriert worden sein soll, nicht specificieren, da doch
22
ihnen destwegen nichts offeriert, sondern allein wegen Stettin und Garz, so zu
23
Hinterpommern gehörig seindt, in voriger abred 1 200 000 reichsthaler entweder für
24
den churfürsten, wann er auch dieselbigen ortt denen Schweden überlasen, oder aber
25
für die cron, wann sie solche dem churfürsten restituiren wurde, außgesezt. Es ist aber
26
auß allen umbstendten abzunehmen, und habens endtlich auch die herren Kayserli-
27
chen unnd Französische gesandte neben den mediatoribus in ihrem auffsaz de dato
28
Münster, den 10. Decembris, item die Kayserlichen herren abgesandte in ihrer
29
instruction zu deß von Plettenbergs absendung de eodem dato also explicirt, daß die
30
Schweden eben dieselbigen 1 200 000 reichsthaler, so dem churfürsten vermaint
31
worden, für sich selbst begehren, dahero man auch wegen dieses puncten weitter
32
keinen zweiffel haben darff. Wann der herr churfürst mit diesem nicht zufrieden, so
33
wollen sie utramque Pomeraniam etc. cum omnibus appertinentiis ecclesiasticis et
34
saecularibus zu einem ewigen lehen behalten, unnd darauff sollen ihre Kayserliche
35
mayestät sie damit belehnen, die underthanen voriger pflicht erlassen unnd an sie
36
verweisen, sie auch wider menniglichen dabey schuzen unnd handthaben. Bey diesem
37
punct ist gleichfalls nichts dunckhl alß die particula „etc.“, welche aber billich von
38
demienigen allein zu verstehen, waß sie neben Pommern in voriger resolution vom 19.
39
Novembris begehrt haben, alß nemblich Bremen, Verden, Wißmar, Poel unnd
40
Neükloster.

41
4. Dicunt, daß dieses der königin lezte resolution sey, unnd bitten, solche dem herrn
42
graven von Trautmanßdorff mit ehistem zu eröffnen, damit nach deren dem herrn
43
churfürsten freygestelten wahl man desto bälder wissen könne, welchen theil er
44
erwehlen wolle, unnd die christenheit darüber nicht durch weittere failschafften unnd
45
verzüglichkeiten von ihrer ruhe lenger auffgehalten werde. Dieß ist der ursachen
46
halben etwaß dunckhel, daß man nicht darauß recht sehen kann, ob die Schweden
47
haben wollen, daß man erst den herrn churfürsten darüber vernehmen solle, ehender
48
sie sich endtlich in einigen schluß einlassen, oder ob sie solches alles denen Kayserli-
49
chen herren abgesandten in ihre discretion stellen unnd nichtsdestominder underdeß
50
genaigt, auff beede feil zu schliessen sein.

51
5. Hengen sy gleich diese clausul an, daß, sobaldt sie nur uff diese ihre erklerung
52
sowohl wegen der Schwedischen militiae unnd Hessen Casselischen postulaten ein
53
anthwortt empfangen werden, so wolten sie fleiß ankehren, daß die articul in diesem

[p. 354] [scan. 430]


1
satisfactionspunct besser außstaffirt erscheinen solten, wie sie dem instrumento pacis
2
miteinzuverleiben weren.

3
Nun khombt den gehorsamisten räthen daß werckh also für, daß die Kayserlichen
4
herren abgesandten dise articul in effectu approbirt haben, indeme sie auf der
5
Franzosen und internunciorum guetbefinden hierüber deß herrn churfürsten zu
6
Brandeburg erclerung durch ein eigene abschickhung begert, die Franzoßen auch
7
dergleichen fürgenommen und daß churfürstliche collegium eben zu disem ende an
8
ihre churfürstliche durchlaucht beweglichen geschrieben hat, ausser allein, daß die
9
Franzoßen übernommen, über ein und andern articul noch waß bessere erleüterung
10
von denen Schweedischen gesandten zu begeren und indessen sie dahin zu disponiren,
11
daß sie die gemelte 1 200 000 reichsthaler wegen Hinderpommern fallen und den
12
herrn churfürsten zu Brandenburg wegen Stettin und Garz überlassen solten. Wel-
13
chemnach die weittere erclerung oder erleüterung gemelter articul von den Schwee-
14
den , sodann daß herrn churfürsten antwortt und resolution, auch die an ihn gethane
15
schickhung billich zu erwartten. Und werden negstkhünfftige relationes innerhalb
16
acht oder zehn tagen weisen, ob diß alles noch in disem monath oder mit endt dises
17
jahrs zue vollstendiger richtigkheit gebracht sey worden, biß dahin die räthe auch viel
18
lieber mit abgebung einigen haubtsächlichen guettachtens wehren in ruhe gestanden.
19
Nachdem aber die Franzößische und Schweedische tractaten zufolg der praelimina-
20
rien

47
Vgl. den Hamburger Praeliminarvertrag vom 15./25. Dezember 1641 (Druck: DuMont
48
VI.1 S. 231–233; ST V.2 S. 501–504) und die Einleitung zum ksl.-frz. Vorvertrag vom 13.
49
September 1646 (vgl. APW II A 4 nr. 344 Beilage B).
und Euer Kayserlicher Mayestät genedigsten resolution vom 22. Octobris

50
Druck: Nr. 80.
billich
21
pari passu zu beschliessen, die Kayserliche herrn abgesandten auch denen Franzoßen
22
daß instrumentum pacis sambt dem articulo secreto und instrumentis cessionum et
23
obligationum, wie dieselbe ihres erachtens schon verglichen sollen sein, hinaußgege-
24
ben und doch endtlich, es erfolg deß churfürsten resolution über khurz oder lang oder
25
auch gar nicht, in omnem eventum den Kayserlichen abgesandten ein fernere
26
instruction gegeben werden mueß, wie die sich disfahls gegen Schweeden zu verhal-
27
ten , alß vermainen die gehorsamiste räth vors erste, daß, wann die Schweeden die
28
vorangeregte 1 200 000 reichsthaler wegen Hinderpommern nicht dahinden, jedoch es
29
im übrigen bey deren mit dem Salvio zu Münsster genommenen abred allerdings
30
verbleiben liessen, so sey derenthalben der friedt kheine stundt lenger aufzuhalten,
31
sondern ihnen ieztbemelte 1 200 000 reichsthaler einzuwilligen, weil der frieden wol
32
ein mehrers alß gemelte summa werth. – Ad primum conclusit Caesar: Placet.

33
Zum anderen, wann aber die Schweeden uf dieselbe abred sich nicht reflectieren,
34
weniger mit deren von den Kayserlichen ihnen zuvor hergegebenen schrifftlichen
35
antwort contentieren, sonderen uf die den 19. Novembris exhibierte resolution nach
36
innhalt ihrer iezigen erkhlerung tringen thetten, so were dasiehnige zu thuen und
37
außzuferttigen, was die gehorsambste räthe uf dieselbe resolution den 11. Decembris
38
alhier allerunderthenigist eingerathen unnd Euer Kayserliche Majestät eventualiter
39
dasselbe mahl allergnedigist beliebt haben, nemblich daß man der Schweden concept
40
vom 19. Novembris für sich nemmen unnd ohne einige weitleüffigkheit und disputa-
41
tion dasselbige von wort zu wort, demtis demendis et additis addendis, behalten unnd
42
sehen solte, ob man hierauf mit den Schweden einen entlichen schluß machen
43
khönte.

44
Alß 1. weren in exordio seu primo puncto satisfactionis praetensae anstatt der wörtter
45
„suaque aliquali indemnitate et tam propria quam communi amicorum securitate“ zu
46
sezen dise „et pace publica Imperii restauranda“, dan iene sein was odios für Euer

[p. 355] [scan. 431]


1
Kayserliche Majestätt und dero hauß, dise aber beiden theilen favorabl unnd verant-
2
worttlicher . – Conclusit Caesar: Placet.

3
2. Haben sie im selbigen artickhul neben ganz Vorpommeren und der insul Rügen
4
unnd Wollin auch das bistumb Camin unnd Dam (so ienseiths der Oder gegen
5
Hinterpommeren ligt) begert, daß lassen sie aniezo fallen, derwegen es daselbsten
6
außzulassen. 3. Haben sie zu Vorpommeren alles dasiehnige begert, waß dißseiths der
7
Oder ligt, es mag zu Vor- oder Hinterpommeren gehört haben. Da ist nun Stettin
8
unnd Garz, so ihnen, wie oben gedacht, nunmehr schon gewilliget, ergo, so bleibts
9
dabey. 4. Haben sie anstatt dessen, was sie von Hinterpommeren dem churfürsten
10
damahls abzutretten sich erkhlert, ein aequipollens und zwar eine investituram
11
simultaneam und expectanz uf selbiges landt in casu deficientis lineae Brandeburgicae
12
masculinae gesuecht. Die wurde nun ganz billich fallen, wan sie die 1 200 000
13
reichstaler oberkhlertermassen nicht nachlassen wolten. Casu aber, da sichs hieran
14
stossen solte, were sich deswegen in nichts aufzuehalten, sondern ihnen entlich auch
15
gemelte expectanz zue willigen, sonderlich weil sonsten der Salvius vermöge der de
16
dato 30. Novembris einkommen relation

37
Druck: Nr. 142.
vor Hinterpommern die bistumb Minden
17
und Oßnabrugg sambt der graffschafft Schaumburg fürgeschlagen, welche man etwo
18
durch dise expectanz salviern könte. – Conclusit Caesar ad 2., 3., 4., wie gerathen. 5.
19
Ist bey ubergebung beeder ertz- und stiffter Bremen und Verden nur allein die statt
20
Bremen alß eine declarirte freye reichsstatt

38
Die Stadt Bremen, schon im 15. Jh. vom Est. weitgehend unabhängig, war erst 1640/1641
39
zum ersten Mal einer ksl. Einladung zum RT gefolgt. Obgleich der Ks. diese 1643
40
widerrufen hatte, hatte er am 1. Juni 1646 die Reichsunmittelbarkeit Bremens bestätigt
41
(Druck des ksl. Diploms: Bippen II S. 404–406). Der Adm. des Est.s und dann Schweden
42
erkannten diese nicht an ( Buchstab S. 31–32, 69–71).
außzuenemmen. – Ad 5. placet. 6. Ist
21
wegen deß privilegii de non appellando zwar die summa 500 vel 1000 goldsgulden aut
22
circiter noch zuezuesezen und zue versuechen, ob es also restringirt möchte werden.
23
Da aber nicht, so were auch dasselbige, wie es begehrt, zue bewilligen. – Ad 6. placet.
24
7. Weil sie daß privilegium erigendae universitatis auff Stade verstehen und zue
25
Gripßwalde schon ein universitet, so sehen die gehorsamsten räthe nit, daß man pro
26
bono pacis publicae vil difficultiern solte, ihnen solches gleichsfalß zue verwilligen. –
27
Ad 7. wie gerathen. 8. Begehren sie unter den pertinentiis locorum translatorum nicht
28
allein die alten, sondern auch die newe zölle. Aldieweil dan sowol in dem Schwedi-
29
schen alß in Franzößischem tractat diß albereit vorlengst verglichen

43
Die Abschaffung aller neuen, während des Kriegs eingerichteten Zölle hatten die frz. Ges.
44
schon in ihrer Proposition II (1645 Juni 11; Druck: Meiern , APW I S. 443–445) gefordert.
45
Die ksl. Ges. hatten dies in ihre Duplik (1646 Mai 1; Druck: Ebenda III S. 54–62) und in
46
das IPOk vom [8. Mai 1646] (Druck: Ebenda III S. 66–73) aufgenommen. Die schwed.
47
Ges. verlangten zwar in ihrer Proposition II (1645 Juni 11; Druck: Ebenda I S. 435–438)
48
ebenfalls die Freiheit des Handels, beschränkten aber ihre Forderung – wegen der Lizenten
49
an der Ostseeküste – auf die Tilgung aller in der Zwischenzeit, d. h. während des Krieges,
50
aufgerichteten Handelsschranken ( Dickmann S. 385–386; Buchstab S. 152–155).
, daß die newe
30
zölle, welche in zeit dises kriegs eine oder andere parthey aus eigenmechtigen gewalt
31
aufgesetzt, umb besserer befürderung und freyheit der commercien willen alsobalt
32
nach geschlossenen frid wider abgethan sollen werden, so werden sich die Schwedi-
33
sche gesanten nit vil zue beschweren haben, die moderna außzuelassen und sich mit
34
den antiquis zue begnüegen. – Ad 8. wie gerathen. 9. Ingleichen nach erzehlung aller
35
solcher und vil anderer rechten und gerechtigkeiten, privilegien und freyheiten, so zue
36
denselben ländern gehörig, dise clausul anzuehencken „prout priores possessores

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1
habuerunt“, massen es die Keyserlichen auch in ihrem concept erinnert

46
Vgl. die Erklärung der ksl. Ges. zu den schwed. Satisfaktionsforderungen vom 20. November
47
1646 (vgl. nr. 131 Beilage [1]).
. – Ad 9. wie
2
gerathen. 10. Alle dise länder und orth begehren sie der cron Schweden a sacra
3
Caesarea maiestate et Romano Germanico Imperio sub titulo saecularium ducatuum
4
zue verleihen. Daß wortt „Germanicum“ ist sonst nit styli bey lehenbrieffen uber deß
5
Reichs fürstenthümber und regalien, derentwegen dessen außlassung denen Schweden
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nit gar sehr bedencklich fallen kan. Waß aber den titulum belangt, weil Euer
7
Kaiserliche Majestät sich darüber gegen dem herrn oberhoffmeistern albereit allergnä-
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digst resolviert

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Vgl. die Weisung vom 29. Oktober 1646 (Druck: Nr. 93).
, so hat es dabey sein bewenden. – Ad. 10. wie gerathen.

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11. Ratione votorum begehren sie so vil vota uff reichs- und anderen tagen, alß
10
dieselbige länder zuevorhin gehabt. Nun vermeinen die gehorsamste räthe, wie vor
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disem auch erinnert worden, daß sie sich mit einem voto für alle dise länder nit
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vergnüegen werden, derowegen ihnen wegen Pommern, Wißmar und derienigen orth,
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welche ihnen auß Mechelburg noch uberlassen wurden, ein votum, wegen Bremen
14
und Verden gleichsfalß eines und, wan sie damit noch nit ruhig, wegen Verden
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absonderlich noch eines, und also in allem drey vota eingeraumbt und bewilliget
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werden könten. – Ad 11. wie gerathen.

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12. Würdt gesezt, daß alle dieienige, die etwo in disem krieg auß denen ländern,
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welche sie wider abtretten, wider sie gedient und ihrer güetter priviert worden wehren,
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restituiert werden solten. Da vermeinen die gehorsambste räthe, daß zue derselben
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bessern versicherung dise clausul einverleibt werden solle, daß sie, wie andere, die
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generalamnistia allerdings genüessen und dabey gelassen werden sollen. – Ad 12. wie
22
gerathen.

23
13. Wo begehrt würdt, daß sie von der Kayserlichen mayestät unnd dem Reich bey
24
diesen landen wider meniglich geschuzt werden sollen, haben die gehorsambiste rähte
25
erinnert, daß solches zu verstehen, gleich wie andern fürsten unnd stendten ein
26
Römischer kaiser unnd das Reich zu thuen schuldig ist unnd dieser allgemeine
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friedenschluß auch in articulo assecurationis mit sich bringt, vermög dessen nit allein
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ihre Kayserliche mayestät und das Reich, besondern auch der könig in Franckhreich
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unnd andere, so dabey concurriren, partem laesam communibus expensis et auxiliis zu
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manuteniren helffen schuldig, bevorab nachdem sich auch aniezo die Franzosen rundt
31
erklert, daß die cron Franckhreich hierzue concurriren wolle. Unnd da die Schwedi-
32
schen gesandten, massen beraith gegen dem von Lamberg erwehnung geschehen

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In der Konferenz vom 4. Dezember 1646 (Druck des Protokolls: Nr. 149 Beilage [1]).
, erst
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ein newen tractat in puncto der Kayserlichen manutention antragen wolten, so hetten
34
die Kayserlichen gesandten sie uff diesen concursum manutentionis zu remittiren
35
unnd uff mehrere specialia sich nit einlassen. Dahero dann dasselbige mit wenig
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wortten dem concept miteinzuverleiben were. – Ad 13. wie gerathen.

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14. Begehren sy, die donationes, welche etlichen officieren die cron Schweden in
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Hinderpommern gethan, auffzunehmen. Weil aber derselben waß anders darfür
39
bewilligt würdt unnd dieser paß, deß herrn graven von Trautmanßdorff absonderli-
40
chen schreiben nach

50
Vgl. die Relation Trauttmansdorffs vom 30. November 1646 (Druck: Nr. 141). Der Ks.
51
hatte dies bereits am 27. Dezember 1646 bewilligt (Ausf.: TA Ka. 125 Bb 4f. fol. 1 –
52
Konzept: RK FrA Fasz. 50c fol. 146).
, allein den Salvium betrifft, dem er hierinnen beraits satisfaction
41
gethan, so würdt verhoffentlich dieselbe außnahm weitter nit bestritten werden. – Ad
42
14. wie gerathen.

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15. Sezen sie zu einem aequipollente pro electore Brandeburgico (nomine nominando),
44
duce Megapolitano (nomine nominando) et duce Friderico Holsatiae (nomine nomi-
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nando ). Waß nun mit Brandeburg vollent verglichen würdt, kan deüttlich gesezt

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1
werden. Wan er aber gar nichts consentiert, so ist der außschlag schon gemacht, daß
2
ihm nichts darff gegeben werden; derowegen solcher passus alßdann genzlich außzue-
3
lassen , ebenmessig auch wegen der andern beeden herzogen. – Ad 15. wie gerathen.

4
16. Obgleich oben begehrt würdt, daß die translatio locorum ipsis relictorum mit der
5
interessierten consens geschehen solle, so erkleren sie sich dennoch entlich, daß in
6
entstehung dessen sie bemelte orth unter ihrer Keyserlichen mayestät und deß Reichs
7
schutz behalten wollen. Daß ist nun bereit ein verglichner punct, auch wegen
8
Pommern in specie ietz in der Schweden letzten erklerung wiederholt. – Ad 16. wie
9
gerathen.

10
17. Pro Suedica militia vermeinen die gehorsamste räthe, daß, wan sichs entlich an
11
disem punct stossen solle, man denselben umb deren sowol von dem herrn obristen
12
hoffmeister hiebevor einkommen hochwichtigen bedenken willen

51
Vgl. die Relation Trauttmansdorffs vom 9. November 1646 (Druck: Nr. 113).
alß auch deß
13
Dorstensohns unlengst beschehnen erinnerung

52
Vgl. die Relation aus Münster vom 30. November 1646 (Druck: Nr. 142).
wegen nit so gar beharrlich hindan-
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weisen und mit diser antwortt, daß ein iede parthey die ihrige bezahlten solle,
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abferttigen, sondern auf ein expediens remedium sezen solle. Eher man aber vom
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gegentheill einige resolution in den vorgehenden puncten, insonderheit auch im
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haubtwerckh, das Pfalzische weesen und die gravamina betreffendt, empfangen hat, so
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were nicht rathsamb, sich aniez was weitters darüber auszulassen. Da aber dieselben
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puncten richtig, khönte der herr obriste hoffmeister pro sua discretione unnd mit rath
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der churfürstlichen sich eines mehreren erkhleren. – Ad 17. conclusit Caesar, dieß sey
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ein schwerer punct. Es sollen die gesandten uber deme, daß ein ieder theil seine
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volcker bezahlt, halten, solang als muglich, endlich aber gerathener maßen verfah-
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ren .

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18. Wegen Hessen Cassel stehets alles uf demiehnigen, was beide partheyen sambt
25
denn interessierten miteinander noch vergleichen werden.

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Dises were also den Kayserlichen abgesanten zu besserer vernemmung Euer Kayserli-
27
cher Majestät intention, wan unterdeß nicht etwan schon ein anders abgehandlet,
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anzudeüten und dabey von wegen deriehnigen schickhung, welche mit denen Franzo-
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sen nach des Grafenhaag veranlast, dises zu erinneren, daß, wan darauf des herrn
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churfürsten zu Brandenburg erkhlerung nicht bald folgen thette, sie sich derenthalben
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nicht aufhalten, sondern, sovil müglich, sehen solten, wie sie nichtsdesstominder mit
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den Schweedischen zu einem rechten schlusß gelangen khönten und wegen Magde-
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burg nichts weiters negotiiren dörfften, sondern zeitlich abbrechen möchten. Dann zu
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besorgen, daß nicht allein durch denselben newen fürschlag daß haubtwerckh
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verlengert, sondern auch Chursachßen, deme solcher in die lenge nicht verschwigen
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bleiben khan, in ungleiche gedanckhen wider Euer Kayserliche Mayestät gesezt
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werden möchte, daß man sich zumahl uf der Franzoßen suggestion, die ihnen und
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denen er sonst nicht holdt, darüber eingelassen. Welche erinnerung dann auch
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inskhünfftig dahin dienen khönte, daß, wann etwan der herr churfürst zu Sachßen
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eine empfindtligkheit vermerckhen lassen solte, Euer Kayserliche Mayestät dessto
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besser gegen ihm entschuldiget sein khönne, dann leicht zu gedenckhen, daß er dem
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erzstifft Magdeburg mit aufsezung seiner landen nicht nur für den iezigen besiezer
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procuriert, sondern auch sein absehen darbey auf die posteritet gehabt, darumb es
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ihme schwer fürkhommen wirdt, daß man bey Euer Kayserlicher Mayestät für einen
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anderen eine expectanz außbringen wolle. Es möchte auch wol ihme, herrn churfür-
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sten , angebracht werden, samb Euer Mayestät gesandten den Franzosen solches an die
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handt gegeben und, waß sie selbst bedenckhen gehabt, durch sie thuen hetten wollen,
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so dem herrn churfürsten noch mehrers suspect möchte sein. – Conclusit Caesar, daß
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stifft Magdeburg betreffend, wie gerathen und, wan noch nicht geschloßen, hiemit
50
abbrechen.

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1
Ratione ultimi puncti nempe gravaminum, so stehet zu erwartten, waß der herrn
2
Kayserlichen gesanten weitere diligentia fruchten möchten, unnd hat man hierin über
3
das iüngste votum

37
Vgl. das Ga. dep. Räte vom 19. und 20. Dezember 1646 und das Conclusum im GR vom 22.
38
Dezember 1646 (Teildruck zu nr. 176).
nichts zu erinnern.

4
Disem hat man vor ein notturfft erachtet zu adiungieren, waß zu thuen möchte sein,
5
wan die Franzosen entlich sich resolvierten, auch ohne die Schweden den frieden
6
einzugehen, dergestalt, gleichwohl daß sie Euer Majestätt, der cron Spannien unnd des
7
Reichs freündt wurden, doch sich mit Euer Majestätt unnd wider die Schweden und
8
protestierende nit coniungierten, da ist man der gehorsambsten meinung, daß auf alle
9
weis darauf zu sehen, daß man auch mit Schweden übereinskhomme, gestaltsamb
10
auch andere mahl eingerathen worden, doch in befürderung des Franzößischen
11
friedens unnd schlusßes derentwegen nit zu feyren und, da mit Franckhreich die sach
12
dahin gebracht, daß nichts mehr überig als die subscription, daß die Kayserlichen
13
gesandten zuvor noch Euer Kayserlicher Majestät entliche resolution bey eigenem
14
currier einholten und dises auß den in Euer Kayserlicher Majestät vom 22. October
15
abgangenen resolution

39
Vgl. Anm. 7.
begrieffenen uhrsachen. Andere räth mainen, man solle dise
16
resolution denn Kayserlichen gesanten und den mitassistierenden getrewen churfür-
17
sten anheimbstellen. Die werden in loco am besten erkhennen khönden, ob bey
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Schweden noch in tempore der schluss zugleich zu hoffen. Halten auch darvor, das
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der schlusß mit Franckhreich den frieden mit Schweden oder befürderen oder, da
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auch bey Schweden diser stimulus nit verfienge, daß doch alle andere umbsonst,
21
dahero khein zeit mit dem schluß bey Franckhreich verlohren gwest wurde sein. Doch
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würdt alles dergestalt verstanden, daß mit Euer Kayserlicher Majestät nit allein, sonder
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auch mit Spannien und Franckhreich geschlossen seye. – Conclusit Caesar: 1. Zue
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sehen, daß sowohl mit Schweden als Frankreich geschloßen werde; 2. wan solches
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nicht zu erhalten, daß alßdan mit Franckreich allein geschloßen, jedoch in alle wege,
26
daß Franckreich und Spannien auch geschloßen haben. Und bedarff alsdan keines
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curiers. Et includatur denen gesandten dieß guetachten zue beßern ihrer nachricht,
28
jedoch wegen Magdeburg

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Druck: Nr. 186.
und Lothringen

41
Druck: Nr. 187.
absonderlich zu expediren.

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