Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
168. Ferdinand III. an Trauttmansdorff Preßburg 1646 Dezember 16
–/ 168/–
Preßburg 1646 Dezember 16
Ausfertigung: TA Ka. 125 Bb 4e fol. 33 = Regestvorlage – Konzept: RK KrA Fasz. 163 fol.
219–220.
Waffenstillstandsverhandlungen.
Verweis auf die Beilagen.
[1] Memorial für Ehg. Leopold Wilhelm von Österreich über die Instruktion für die Subdelegier-
ten für die Waffenstillstandsverhandlungen
125 Bb 4e fol. 34–40’ = Druckvorlage; RK FrA Fasz. 26 Konv. D fol. 378–382’ –
Konzept: RK KrA Fasz. 163 fol. 201–207’.
Gutachten deputierter Räte und Conclusum im Geheimen Rat (Slawata, Khevenhiller,
Martiniz, Kurz, Kollowrat, Prücklmaier. Gebhardt, Walderode)
9, 10. Konzept: RK KrA Fasz. 163 fol. 176–190.
16 Ihre liebden] Im Ga. folgt noch (fol. 176): Demnach Euer Kayserliche Mayestät
allergnädigdst anbefohlen, in puncto armistitii zu deliberiren, wie deryehnige, welchen
sie hienauffzuschickhen, instruirt werden möchte, alß haben die deputirte räthe,
solchem zu gehorsambster folge sich in actis prioribus ersehen und soviel befunden, daß
beydes, Euer Kayserliche Mayestät alß auch Churmainz und -bayern, solch armistitium
für höchst nachtheilig und gefehrlich gehalten und sich biß anhero ganz nicht darzue
verstehen wollen, aus ursachen, daß dasselbe von den gegentheilen nur zu verhinderung
der Operationen im veldt und verführung der Kayserlichen waffen und officier möchte
angesehen sein, auch da zumahl noch schlechte hoffnung, zum gewünschten frieden-
schluß zu kommen, sich ereignen wollen.
noch vor diesem und benentlichen under datis den 22. , 28. , 30. und 31. Octobris
iüngsthin in sachen diese von denen feindlichen cronen vorgeschlagene friedenshand-
lung dahin erclährt, daß nemblich ihre liebden, solang biß an sy die gegenthailen
selbsten destwegen etwaß wurden gelangen laßen, zuewarten und, wan solches gesche-
hen, alßdan sich erst wegen eines tritten orths außerhalb deß lägers, alß Augspurg oder
eines andern, so gelegen sein möchte, vergleichen und dan fürters durch iemanden der
iherigen an den gegentheil vernehmen laßen wollten, mit waß für conditionen sy den
angeregten anstandt einzugehen undt sonderlich, waß sy darunder für quartier ihnen
vorzubehalten besonnen, und folgend solches alles an unnß zu unnser fernern resolution
berichten, zugleich auch iemanden der ihrigen an das [!] bestimbte orth abordnen, wir
alßdan iemanden von unserm Kayserlichen hoff schiken wollten, wie nicht weniger für
eine notturfft befunden, dz auf solchem fahl gleichfahlß von des churfürsten zu Bayrn
liebden iemandt zu dieser handlung deputirt wurde; alles mehrern inhalts unsers under
obbesagten datis an ihre liebden abgangenen schreiben.
Nun erinnern wir unnß gnädigst, das unß ihre liebden noch under dato, den 11.
Novembris, berichtet , waßmaßen wegen der cron Frankhreich der Marseille , wegen
Hessen Cassel aber der obristleutnant Mayer
wegen des armistitii nichts aigentliches fürgebracht, sondern allein in generalibus
verblieben, außer daß besagter Marseill allein dieses, daß nemblich bey ihrer liebden daß
ganze werkh stünde, vermeldet. Eß ist unnß auch noch unentfallen, waßmassen unnß
ihre liebden under dato, den 20. Novembris , diese nachricht geben, daß obbenenter
Marseille durch den Churbeyrischen generalwachtmeister Marinme
berg bedeüten laßen, wofern er sich bey ihne, Marseill, warauf die stillstandtshandlung
beruhete, schrifftlich erkundigte, er sich deß werkhs bey den Schweeden mit solchem
eyffer annehmen wolte, daß am gueten effect nit zu zweiflen sein wurde, undt wir ihre
liebden darauf den 26. Novembris dahin beantwort, daß, obwohlen ie lenger, ie mehr
scheine, daß diese ganze stillstandtshandlung nur auf lauter betrug angesehen, sintemah-
len von dem Marseill nichts haubtsachlich darinnen angebracht, sondern alles nur auf
weitere communication mit den Schweeden gestellt, undt nit wohl zu vermuethen, daß
die gegenthail, nachdem sy ihre waffen so weith in die obige craiß gesezet, mit bloßen
tractaten sich wurden darauß bringen laßen, wie dem allen aber, wir auß denen von
ihrer liebden angezogenen ursachen, sobaldt von des orths halben auf die statt Ulm
verglichen, auch iemandts unnserer räthe von hinnen zu dieser handlung unverlengt mit
gnuegsamber instruction gnädigst abzuordnen entschlossen wehren. Wann unnß dan
seithero ihrer liebden schreiben vom 28. vielbesagten monaths Novembris sowohl vom
5. dieses gleichfahlß zuekommen und auß denselben mit mehrerm vernohmen, waß
wegen dieses particulars sowohl der Rosenberg alß auch der Churbayrische general-
kriegscommissari Scheffer an vielermeltem Marseille geschriben und daß man sich
bereiht einer zusambenschikung, auch gewisser salvorum conductuum miteinander
verglichen und darauf vermutlich es zu einer würkhlichen handlung wegen eines
anstandts gelangen möchte, alß haben wir für guet angesehen, ihre liebden durch dieß
memorial freundlich gnädig und brüederlich zu erinnern, wessen sy die ihrigen biß auf
34 alß haben wir für guet angesehen] Im Ga. folgt noch (fol. 177’–178’): Auff diesen verlauff
nun seindt die gehorsamste räthe angestanden, waß sie dißfals zur instruction desiehni-
gen, so wegen Euer Kayserlicher Mayestät dahin zu schickhen, gehorsambist einzura-
then, in erwegung, daß ihnen unbewust, ob Euer Kayserliche Mayestät zu einem rechten
armistitio, unverhindert vorigen bedenkhen und ertheilten resolutionen, schreiten
wollen oder nicht. Dan nach solchem ziel und zweckh mueß auch die instruction
zuvorderist ihr absehen haben und darnach gerichtet werden. Nachdem sie iedoch aus
allen umbstenden vermerckhen, daß sich der status rerum, sowohl quoad operationes
militares als auch bey den gemeinen friedenstractaten seider obgedachter Kayserlichen
resolutionen merckhlich verendert, indeme die hoffnung zu bessern Operationen im
feldt durch die herbeytrettung des winters und dargegen die forcht, daß aus den
friedenstractate nichts werden dörffte, durch den nunmehr geschloßenen Spanischen
und Hollendischen frieden
daß Euer Kayserlicher Mayestät intention und meinung seye, die stillstandtshandtlung
ernstlich anzugreiffen undt fortsezen zu lassen, zumahlen auch ohnedaß, wan mit den
cronen ein gewisßer friedenschluß erfolgen solte, zu dessen execution mit consignier-
und abtrettung der verglichenen orth und länder sowohl mit abfüehrung allerseits
soldatesca nothwendig ein anstandt der waffen gemacht und dabey bedingt werden
müßte, welche quartier ein ieglicher biß zu genzlicher volstreckhung des friedens zu
bedienen hette, massen dan in dem instrumento pacificationis dasselbe reserviert worden
ist, also daß dieselbe stillstandtshandlung auch ein guete vorbereitung zu der execution
des friedens werden möchte.
unsere weittere nachordnung zue solcher handlung möchten zu instruiren haben, undt
befinden gnädigst, daß dabei haubtsächlich nachfolgende puncta in acht zu nehmen und
darauf die ganze handlung zu richten sein werde: Alß nemblich und fürs erste, für wehn
auf unnserer seyten das armistitium zu behandlen, 2. mit wehme, 3. auf waß orth und
ende; und wie weith einem oder andern thail seine quartir zu erstrekhen oder
einzuziehen, 4. auf waß zeith oder wie lang, 5. welchergestalt und mit waß behuetsam-
keit.
Belangend nun den ersten punct, da wirdt ihrer liebden abgeordneter vor allen dingen
dahin zu sehen haben, daß gemelter stillstandt nit allein vor unnß und unnser löbliches
hauß, sonder auch vor alle unnß assistierende chur-, fürsten und stände des Reichs
gemacht werde.
11 Undt obwohlen unnß hiebey dieses zu gemüeth gangen] Im Ga. folgt noch (fol.
179–182): Und ob man wohl hierbey consideriert, ob nit deß herren churfürsten in
Bayern sowohl des herrn landtgrafen Georgen zu Hessen in specie gedacht werden
möchte, welches dan die räthe in erwegung höchster und hochgedachter trew und
pflicht, auch außgestandenen travaglien und weil sie sonderlich vom feindt mehr als
andere bißher betrohet und persecutiert worden, von selbst vor recht und billich achten,
so halten sie doch solches diser ursach halben für bedenckhlich, daß es Churmainz,
-sachßen und -brandenburg hoch empfinden wurden, wan ihrer nit zugleich mit
nahmen gedacht solte werden, der eine, daß er allezeit Euer Kayserlicher Majestät
getrewlich und mit verluest seiner eigenen residenz biß dato angehangen, der andere,
daß er Euer Kayserlicher Majestät, bis er nicht mehr gekönnt, offentlich mit den waffen
beygestanden und sich austruckhlich bedingt, derselben ungehindert seines armistitii
nichtsdestominder seine schuldige devotion und pflicht zu leisten, der drite aber noch
auf dato die profession macht, daß er Euer Majestät getrewer chur- und fürst verbleibe.
Dannenhero und wan einer von dergleichen chur- und fürsten (zu geschweigen, was
hierbey für considerationes wegen Trier in obacht zu nemmen) solte mit nahmen
außgelassen, andere dargegen specificiert werden, so besorgen sich die räthe, daß dahero
Euer Kayserlicher Majestät bey manchem gar ein unverschuldteter widerwille und
darbeneben ein ungleicher progress der allgemeinen friedenstractaten möchte verursacht
werden. Sie halten auch die obgedachte formulam deswegen umb so vil mehr für
rathsamb, weil der herr churfürst von Bayern seinen aigenen gesandten bey dieser
handlung haben würdt, Chursachsen aber sich mit Schweden alberaith deß armistitii
halben auff eine geraumbe zeitt hinauß (ganz ohne das derselbe terminus mit dieser
handlung möchte zum endt lauffen) unnd dann Churbrandenburg fast in perpetuum
verglichen.
Daß einzige obstaculum, soviel die reichstendt anbetrifft, ist hier zu removiern, daß
newlichst ist geschlossen, auch Euer Kayserlicher Mayestät gesandten zu Münster unnd
Oßnabrugg zuegeschrieben worden, daß bey tractirung dieses stillstandts deß herrn
landtgraf Georgen zu Hessen Darmbstatt (weil derselbe in specie pro coronarum hoste
erklert worden) solte gedacht werden . Die gehorsambiste räthe seindt der mainung, es
solle auch bey dieser resolution verbleiben, ohne allein soll der Kayserliche abgeordnete
bey der tractation außtrückhlich gedenckhen, daß ihre Kayserliche mayestät under dero
ihro assistirenden chur-, fürsten unnd stendten den herrn landtgraven Georgen unnd
sein ganz hauß mit allen dessen landt und leuthen, räthen, dienern unnd underthanen,
schuz- und schirmbsverwandten verstunden. Und wann es zu einiger specification
derjenigen, so under diesem armistitio an seitten Euer Kayserlicher Mayestät sollen
eingeschlossen werden, gelangen möchte, so soll der abgeordtnete dieses außtruckhlich
einverleiben, in betrachtung, daß under allen reichsfürsten Augspurgischer confession
keiner so aperte von Euer Kayserlicher Mayestät feindten alß wie dieser pro hoste
illorum declarirt worden unnd deßwegen an seitten Euer Kayserlicher Mayestät umb so
viel mehr sich seiner in specie anzunehmen ist.
Negst diesem haben die gehorsambiste räth auch gedacht, daß nit allein die assistirende
chur-, fürsten unnd stendte des Reichs, sondern auch der könig in Hispannien, wo nit
mit allen seinen königreichen und landen (welches dann von wegen der sproportion der
Spannischen gegen die Teütsche monarchia ungezweiffelt zu erhalten ein unmüglich
werckh ist), jedoch zum wenigsten wegen deß Niederburgundischen reichscreises
möchte in diesen stillstandt eingeschlossen werden, sintemahl gar unveranthworttlich,
auch für Euer Mayestätt unnd dero hauß nicht nuzlich, diesen könig in dergleichen
handlung also gar zuruckhzusezen, bevorab nachdeme das geblüeth, von welchem seine
maiestat entspringt, sodann die expectanz, so Euer Kayserlicher Mayestät unnd ihrem
hauß gebührt, wie auch die coniunctur deß gegenwerttigen status ein anders erfordert.
Wegen deß herzogen in Lottringen were in specie deßwegen meldung zu thuen, weil
derselbe herr sich nicht allerdings under die stendte deß Reichs gerechnet wissen unnd
gleichwohl diese famam haben will, daß er Euer Kayserlicher Mayestät unnd dero hauß
getrewlich assistiren thue, auch mit außtruckhlicher mentionirung seiner persohn nicht
einen praetext finden köndte, Euer Kayserlicher Mayestät dienst zu dero feindten
anzuwenden.
Wie es aber zue halten, wan der gegentheil in diesen stilstandt sich ganz und gar nicht
eingeschlossen wissen wolte, das haben die gehorsambiste räthe für eine solche
quaestion erachtet, welche einer mehrern consultatio bedürfte. Unterdeß vermainen sie,
an dem es gnug zue sein, daß der abgeordnete auf vorgesezte maße wegen seiner 〈…〉
instruirt werden möchte.
(fol. 183–183’): Ad 1. et 2. punctum conclusit maiestas Caesarea, wie gerathen, mit
diesem zuesatz: Weil gleichwohl ein großer underschied zwischen Churbayrn, als
welche eine absonderliche armada fuhreten, und denen andern chur- und fursten, als
were wegen seiner außtruklichen nomination kein so großes bedenken. Waß Spanien
betrifft, were es auff denn Burgundischen craiß zue richten, et communicetur de his cum
oratore regis catholici hic praesente 〈…〉.
dieienige chur- und fürsten, so wegen ihrer bey unnß und dem Heiligen Reich
continuirter bestendigen trew undt pflicht von denen gegenthailen für feundt erclährt,
destwegen große travaglien, verfolgungen und eüßeristes verderben außgestanden, in
diesem stillstandtstractatu in specie benent undt begriffen werden mögten, so haben wir
iedoch auß erheblichen ursachen für besser befunden, daß allein die principal kriegende
thail in dem instrumento des stillstandts benennt, die assistenten und adhaerenten aber
eines ieden thails nur in genere mit darinnen begriffen, gleichwohl aber bey der
handlung derienigen, welche von denen feindlichen cronen für offentliche feinde in
specie erklährt, also unser hochlöbliches hauß und darunder wenigst der Burgundisch
reichscraiß wie auch die Underpfalz am Rhein, nicht weniger Churmainz, -bayern und
-sachßen, herzog und hauß Lothringen und Hessen Darmstatt, gleichfahlß in specie
gedacht und daß dieselben auch under dem stillstandt begriffen, außtruklich bedingt
werde. Hielten auch nicht für unbillich, waß des königs von Hispanien liebden wegen
des Niderburgundischen craiß sambt gedachter Untern Pfalz undt deß churfürsten von
Bayern wie auch des herzogen zu Lothringen liebden belangt, weiln dieselben ihre
absonderliche armaden geführt und dahero sy billich mehrers von andern zu distingui-
ren, daß dieselben auch in dem instrumento des anstandts alß kriegende thaile benent
wurden.
Belangent fürs ander, mit wehme uber diesen stillstandt zu tractirn. Da befinden sich
underschiedliche partheyen. Die erste ist die cron Frankhreich, die ander die cron
Schweeden, die dritte Hessen. Hierzue kombt fürs viertte die Waimmarische
Die weimarischen Truppen; ursprünglich ein Teil der schwed. Armee unter Hg. Bernhard von
Sachsen-Weimar (1604–1639), 1635 Oktober 27 im Vertrag von Saint Germain-en-Laye
(Druck: DuMont VI.1 S. 118–119) vom Hg. unter seiner Befehlsgewalt der Autorität
Frankreichs unterstellt, nach dem Tod des Hg.s im Vertrag von Breisach (1639 Oktober 9;
Druck: Ebenda S. 185–187) als selbständiger Truppenkörper auf Frankreich verpflichtet,
nach der Meuterei im Juni 1647 wieder von der schwed. Armee übernommen ( Ulmann).
waß noch von thailß protestierenden und deren anhengern zu besorgen. Da hetten
unnsers freundlichen bruders liebden den abgeordneten dahin zu instruiren, daß er
fleißig acht darauf gebe, mit wehme dieser stillstandt zu tractirn. Dan wan allein wegen
der cron Frankhreich etwaß solte gemeld werden, so wurde es dießorths mit dem
armistitio eben dieienigen bedenkhen haben, alß wan ein friedt allein mit selbiger crone
ohne Schweden etc. solte geschloßen werden undt welche wir in unnsern schreiben und
befelch an graven von Trautmanstorff de dato 22. Octobris iüngsthin angezeigt und
ihrer liebden freundlich brüderlichen communicirt haben. Solte aber auch mit beeden
cronen zugleich daß armistitium geschlossen werden, die Hesßen Cassel- und Weimma-
rischen aber neben andern protestierenden sich darzue nit verstehen wolten, so wurden
wir, wan es gleich zu ihrem besten vermeintlich möchte erhalten werden, dessen wenig
oder nichts geniessen, sondern ne[ ben] unsern königreichen und landen eben derglei-
chen scorrerie und ungelegenheiten, alß bißhero beschehen, müesßen underworffen
sein. So wurden ihre liebden gleichfahlß in puncto armistitii dahin zu sehen und dero
abgeordnete dahin zu instruiren haben, daß sy dißorths mit einiger parthay ohne die
andere sich nicht leicht in tractat einlasse, weniger zu einigem zuverlessigen schluß
schreite.
Anbelangendt nun fürs dritte, auf waß orth und ende dieses armistitium zu determinirn
und wie weith ieder thail seine quartier zu extendiren oder einzuziehen. Da währe
unserseiths die proposition und begehrn dahin zu stellen, das von ihnen zu vernehmen,
warauff sy solchen stillstandt und waß sy vor quartier unß zurukhgeben wollen. Da sy
sich aber ia nichts vernehmen laßen wolten, so währ endlich die proposition disseits
dahin zue stellen, daß sich einiger anstandt nicht eingehen laßen werde, es seye dan, daß
die feinde ihre völkher so weith ab- und zuruckhführen, daß unnß für unnsere aigene
haubtarmada wie auch daß unsers lieben vetters des churfürsten zu Bayrn liebden
undergebene corpo sambt dem Voitlandt
der Bayrische, Schwabische, Frankischen craiß völlig, item daß churfürstenthumb Trier
sowohl auch der Westphalisch craiß sambt dem Westerwaldt, außgenohmen iedoch die
contributiones für dieienigen pläz, so ein oder andere theil in denen Westphälischen
13 Anbelangendt nun fürs dritte] Im Ga. folgt noch (fol. 183’–184’): Anbelangendt nun vors
3., auf was orth und endt dises armistitium zu determiniren und wie weit yeder theil
seine quartier zu extendiren oder einzuziehen, da finden die räthe, daß Euer Kayserli-
cher Majestätt den 29. Octobris von deroselben geheimben räthen ein gutachten des
inhalts gegeben. Legatur. (NB Legatur per extractum die außtheilung der quartier.) Nun
können ihnen die gehorsamste räthe nit einbilden, befinden auch auß höchstgedachter
Euer Kayserlicher Majestät gnädigster resolution, welche sie an ihrer durchlaucht den
26. Novembris abgehen lassen , eben dieselbe mainung, das der feindt sich durch
tractaten werde von so gueten orthen, alß er bereit innen hat, abtreiben laßen, sondern
es ist vielmehr zu besorgen, daß er in riguardo seines biß anhero erlangten vortheils sich
bemühen [ werde], seine quartier in den obigen cräissen noch umb viel ein weiter
außzustreckhen. Und wann nun Euer Kayserlicher Mayestät und dero angebornen
königreich und landen viel daran gelegen, daß des feindts weiter einbruch in dieselben
möchte gesteckt werden, so halten die gehorsambste räthe darfür, es seye dem
gegentheil nicht viel zu proponiren, waß er fur limites seiner quartier zu behalten,
sondern vielmehr dahin zu sehen, waß Euer Kayserlicher Mayestät und des churfürsten
in Bayern armaden er fur übrige quartier mit reducirung seiner völckher in die
winterquartier lassen wolle. Und sobalt der Kayserliche abgeordnete vermerkhen
würde, daß dißfals zu örthern einzuschlagen, so soll er auff ratification Euer Kayserli-
cher Mayestät die sachen zum beschlues befördern, posito semper hoc principio, daß
durch dergleichen schlueß denen Kayserlichen landen kein mehrer last vom feindt, alß
sie bißhero ertragen, möchte auffgebürdet werden.
Waß aber der Kayserliche abgesandter dißfals Euer Kayserlicher Mayestät und dero
angehörigen zum besten weiter negotiiren und erhalten köndte, darinnen wehre ihne
freye handt, yedoch auff ratification ihrer hochfürstlichen durchlaucht, alß dero Euer
Kayserlicher Mayestät armada anvertrawet, zu lassen, deren auch Euer Mayestät, so ihro
dieser weeg belieben thete, deswegen werden zuezuschreiben wissen.
Quoad 3. punctum conclusit Caesar: Fiat propositio, 〈quoad〉 quartiria, prout lectum
ex voto deputatorum arcanorum de 29. Octobris 〈…〉, saltem quoad quartiria pro
nostra parte. Quodsi adversarii non consentient, intelligetur ex ipsis, quid ergo
praetendent, et per expressum cursorem de eo significetur suae maiestati Caesareae.
quartiern noch innen hat, geraumbt und gelaßen werden. Doch hette es bey Voitlandt,
Obersachsen, Meißen, Brandenburg diesen absaz, daß es nit vonnöthen, daß man umb
selbe absonderlich vor unnß handle, zumaln solchenfahlß unnß an seyt beeder
churfürstlichen heußer desto grössere oppositiones möchten geschehen. Sondern es ist
genueg, wan diese orth den Schwedischen nit eingeraumbt werden, so verbleiben sy
ohnedaß zu unnserer weitern disposition. Solten aber die gegenthail sich hierzue nit
verstehen wollen, hette der abgeordnete weiter zu vernehmen, wohin ihre intentiones
dißfahlß endlich gestellet, und solches ihre liebden alsobaldt durch ein aignen currir an
unnß zu berichten.
Anbelangendt fürs viertte die zeith, wie lang solches armistitium zu wehren. Dieweil
dasselbe bereiths allerseits auf 3 oder 4 monath per discursum angesezt, alß möchte die
12 auf solche frist geschehen] Im Ga. folgt noch (fol. 185’): In dieser zeit werden Euer
Kayserliche Mayestät ohne allen zweifel auff wege und mittel zu gedenkhen wissen, ob
und wie auff einen mangel oder schlueß der algemeirien friedtstractaten dero waffen
weiter fortzusezen und zum wenigsten zu conservirn oder nit. Dann wanngleich Euer
Kayserliche Mayestät schon diese stundt den friedenschlues erlangt hetten und derselbe
könte ohne ferneren kriegsgewalt (gleich wie der Pragerische) nit volstrekt werden, oder
es entstünden newe feindt und motus, daran es nit ermangeln möchte, so wurde Euer
Kayserlicher Mayestät dis armistitium ohne vorherbedeute disposition gar schlecht,
sonsten aber wohl zustatten kommen.
Waß fürs lezte die formb und gestalt deß armistitii undt mit waß behuetsamkeit dasselbe
einzugehen, anlangt, hetten zuforderist ihre liebden durch ihre abgeordnete sich dahin
zu erclähren, daß sy bereith und gevolmechtiget, in unserm und unserer assistenten
nahmen die vermitelst der mediatoren zu Münster angetragene anstandtshandlung
anzutretten und mit zueziehung derienigen, so dabei interessirt, zu beschliessen, zu
welchem ende ihre liebden ihrem abgeordneten ein specialgwalth oder subdelegation, in
crafft der auf ihre liebden gestelten, hiebeygefiegten zweyerley besondern vollmacht,
deren einer oder andern ihre liebden sich nach ihrem willen und gefallen gebrauchen
mögen, zuezustellen hette, solche auf den nothfahl vorzuweisen haben. Sodan und fürs
ander hette der abgeordnete entgegen und vor allen dingen der gegenthailen legitima-
tion zu begehrn und sich im wenigsten vom haubtwerkh in etwaß nicht einzulaßen, ehe
und bevor er derselben legitimation nach obberührter partheyen anzahl iust befunden
hette, eß wehre dan sach, daß die gegentheil keine immediatvollmacht von unß
begehrten, sich auch selbst von den cronen und ihren haubtprincipalen nicht, sondern
allein von ihren hohen generalen im veldt legitimirten. Auf solchem fahl mögten dero
abgeordnete die tractaten ebenmeßig nur auf unsers freundlichen bruder liebden alß
generalissimi vollmacht mit hinderhaltung unnserer special zuer handt nehmen. 3. Daß
diese stillstandtshandlung einig und allein in ordine ad pacem und zu weitern keinem
krieg und bluetvergiessung verstanden werde und dahero keine congressus militiae und
anderer, die ihr absehen anderstwohin heten, in ein und des andern läger nicht
zuegelaßen, sondern genzlich verbothen sein sollen. 4. Daß dieser stillstandt gleich nach
subscription und besiglung der abgeordneten seinen anfang nehme und biß zu obge-
dachtem termino continuirn solle. Unnd weiln allerseits armaden an underschiedlichen
orthen begriffen, währe vonnöthen, den terminum a quo auf dieienigen, so nicht im
läger sein, in etwaß mehrer zu extendiern, massen es die handlung an sich selbst geben
wirdt. 5. Wan im wehrendem stillstandt ein oder andere parthey vom dritten thail
mögte feindlich angriffen werden, müeste in der stillstandtshandlung außtruklich
einverleibt werden, daß auf solchem fahl kein thail deß andern feinden weder haimblich
noch offentlich vorschub oder beystandt in keinerley weiß noch weeg leisten, sondern
sich ein ieglicher die beförderung des algemeinen friedens für sich und den andern thail
angelegen sein lassen solle.
Sintemahlen auch unsers freundlich lieben vettern und schwagers des churfürsten in
Bayrn liebden alß pars assistens armis ohnedas zue diesen tractaten gehören und ihre
abgeordnete dabei haben werden, so hetten die unserigen in allem mit denselbigen
vertrewliche communication zu pflegen, gleichwie wir unnß nun gegen offtgedachten
unnsers freundlich lieben brueders, erzherzog Leopoldt Wilhelmbs zu Osterreich,
liebden, freundlich gnädig undt brüederlich versehen, dieselben werden ihro dieses
gemeinnuziges werkh dero unß bekandten hohen vernunfft und dexteritet nach alles
vleißes angelegen sein und unß stets bey aignen currier den verlauff zuekommen laßen,
also verbleiben wir deroselben hinwiderumben mit freundlichen gnaden und brüederli-
chem willen, Kayserlichen hulden und allen gueten sonder wohl beigethan.