Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
81. Ferdinand III. an Lamberg und Krane Preßburg 1646 Oktober 22

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Ferdinand III. an Lamberg und Krane


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Preßburg 1646 Oktober 22

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Ausfertigung: RK FrA Fasz. 51b fol. 14–15’ = Druckvorlage – Kopie: TA Ka. 125 Bb 4c fol.
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108–110; Giessen 207 nr. 367 p. 1385–1389 – Konzept: RK FrA Fasz. 51b fol. 12–12’,
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17–18’.

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GUTACHTEN

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Das Ga. der dep. Räte stimmt bis auf die vermerkten Abweichungen inhaltlich mit der
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Weisung überein. Im GR war es in allen Punkten gebilligt worden.
: Vgl. nr. 80, hier fol. 30–32.

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Ablehnung einer offiziellen schwedischen Interposition bei den Religionsverhandungen.

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Auf nr. 49.

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21 Nun lassen wir dasiehnige] Im Ga. heißt es dazu (fol. 30): Anlangendt die penetrierten
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dissidia zwischen den Französischen und Schweedischen gesandten last man solliche uf
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sein orth gestelt sein, thet aber in ordine ad pacem nix darauf bawen und find dise des
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Salvii brauchende artificia also beschaffen, das ein undt anders wider ihr confoederation
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und scopos, was ein yeder theil bewilligen und manteniern solle, allerdings lauffet.
Nun lassen wir dasiehnige, was wegen der zweytrechtigen
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meinung zwischen den Franzößischen und Schwedischen gesandten gewest
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sein mag, an sein orth gestelt sein.

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Waß aber der protestirenden gefüehrten discurs, bevorab diß betrifft, daß sie
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so vermessen allegieren, alß wan die catholische in die Schwedische interpo-
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sition in puncto gravaminum eingewilliget hetten, ein solches kombt unß
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umb so viel mehr nachdenkhlicher für, weillen die gesambte regierende

[p. 143] [scan. 219]


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herzogen zu Braunschweig

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Regierende Hg.e von Braunschweig und Lüneburg waren zu diesem Zeitpunkt Hg. Friedrich
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(1574–1648; 1636 F. in Lüneburg-Celle und 1643 in Harburg) ( Stammtafeln I Tafel 65),
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Hg. August der Jüngere (1579–1666; 1634 F. in Wolfenbüttel und 1636 in Dannenberg)
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( NDB I S. 445–446 ) und Hg. Christian Ludwig (1622–1665; 1641–1648 F. in Kalenberg
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und 1648 in Lüneburg-Celle) ( ADB IV S. 163–164 ).
ein solches an unß ebenmessig gelangen lassen.
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Dahero habt ihr gar wohl und recht gethan, das ihr dem protestirenden
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außschues und doctor Lampadium, wie beschehen, beantworttet habt, dan es
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sich ia in facto anderst nit, alß wie ihr vermeldet, befindet. Dan obschon die
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Franzößischen sowohl alß Schweedische sein requiriert worden, das sie die
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protestierende ad mitiora consilia auch ihresorths wolten disponieren, sie sich
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auch, wie die vorige relationes mit sich bringen, darzue erbotten, so hat doch
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solches nit den verstandt einer formalinterposition und arbitrii, wie solche
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unnß von den ständen deferiert worden und ohnedas alß oberhaubt gebühren
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thuet, es mögen doch die Schweden gleichwohl officia leisten zu güetlicher
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transaction mit den protestierenden, die protestierende mit ihnen auch ad
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partem communiciern, weil es ia nit zu verwehren. Daß aber neben unß die
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Schweden hierin stehen und cointerpositores sein sollen, das ist weder
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rathsamb noch thuenlich. Es wurden auch die catholischen nie darein
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consentieren oder, da es geschehen, die

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15 Franzosen auch darbey haben wollen] Im Ga. folgt der Einschub (fol. 31): daraus Euer
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Kayserlicher Mayestätt ein schimpflicher triumviratus entstehen.
Franzosen auch darbey haben wollen,
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daraus die gravamina aber nur weniger accommodiert werden. So ist disem
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Chursachssen selbst zuwider und maint, man soll die gravamina den fremb-
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den cronen nit underwerffen. Dahero wir umb so viel weniger darein zu
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consentieren haben, sondern seindt der meinung, das man in den schrankhen,
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wie man bißhero verfahren und wie Chursachssen an die handt gibt,
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verbleibe, nemblich das ein articul nach den andern überlegt werde, die
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catholische und protestierende sich gegeneinander erklären und deren erklä-
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rungen unsern Kayserlichen gesandten zustelten, die dan den entlichen
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außschlag der sachen zu geben wurden haben, zumahlen ohnedas nit zu
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glauben, das die protestierende ein mehr oder wenigers thuen werden, alß
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was ihnen die Schwedische rathen, dahero sie doch in re ipsa nit außge-
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schlossen seindt.

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Ist demnach unnser gnedigister befelch, das ihr disem allem vleissig inhaerie-
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ren

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29–144,2 und weillen … überschikhen] (Betr. Korrespondenz mit den Hg.en von Braun-
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schweig
und Lüneburg.) Fehlt im Ga.
und der Schweeden cointerposition keinesweegs stattgeben sollet. Und
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weillen, wie im anfang angedeütt, die herzogen von Braunschweig solcher
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cointerposition auch anregung gethan, wie ihr auß ihrem an unß abgangenen
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hiebey in originali mitkomenden schreiben zu ersehen, so haben wir dieselbi-
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ge widerumb beantworttet, wie unser anders original und die beygeschlosse-
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ne abschrifft zu ewerer nachrichtung mitbringen thuet, zu ewerer und unsers

[p. 144] [scan. 220]


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obristen hoffmaisters discretion stellendt, im fahl diser punct nit albereit sein
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erledigung erlangt, ob ihr solches besagten herzogen zu überschikhen.


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Beilagen


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[1] Die Hg.e von Braunschweig und Lüneburg an Ferdinand III., s. l. 1646 Juli 25/August 4.
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Fehlt [Kopie: RK FrA Fasz. 52c II fol. 49–51’ = Druckvorlage; Giessen 207 nr. 368 p.
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1389–1395].

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Auf das ksl. Schreiben vom 14. Juni 1646

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Kopie: RK FrA Fasz. 51b fol. 72–73; Giessen 207 nr. 168 p. 660–663 – Druck: Meiern ,
APW III S. 306–307 .
. Hierauf mögen Euer Kayserlicher Majestätt
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wir gehorsambst nicht verhalten, daß wir, waß es mit besagter deputation eigentlich für
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eine beschaffenheit habe, unß mit angelegenem vleiß bey unsern zu Oßnabrugg und
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Münster sich befindenden abgesandten erkundiget und die bestendige nachricht erlan-
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get

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Vgl. das Rechtfertigungsschreiben von Lampadius, Osnabrück 1646 Juni 29/Juli 9 (Druck:
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Meiern , APW III S. 317–319 ).
, daß zu abhandelung der gravaminum, allermassen bey derogleichen wichtigen
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negotiis nicht ohngebräuchlich, aus mittel der anwesenden, sowohl catholischen alß
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evangelischen theils, abgesandte eine deputation gemacht und gewisse stände, iedoch gar
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nicht, wie Euer Kayserlicher Majestätt vorgebracht sein mag, ohne der übrigen
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vorwissen, sondern mit deroselben belieben und genehmbhaltung, ia sogar auf Euer
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Kayserlicher Majestätt abgesandten eigenes guetbefinden, verordnet, welche dasselbe,
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was zu gütlicher vergleichung und hinlegung der eingerissenen mißhelligkeiten, restabi-
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lierung gueter vertreüligkeit und widerbringung des betrangten vatterlandes hochnötti-
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ger beruhigung iedes ortes fur diensam erachtet, soofft es die notturfft erfordert, bey
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Euer Kayserlicher Majestätt fürnehmen gesandten und an andern gehörigen örttern
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gebührlich vortragen möchten.

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Daß nun nicht weniger die evangelische und protestirende alß catholische zu der
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außwertigen cronen plenipotentiariis sich zu zeitten verfüegen und mit denselben sich
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vernehmen müssen, auch mit Euer Kayserlicher Majestätt gesandten und der catholi-
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schen stände approbation und beliebung, den königlich Schweedischen die Unterhand-
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lung in puncto gravaminum von den evangelischen und protestierenden mit aufgetra-
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gen , solches rühret ausser allen zweiffel dahero, weil die cronen in ihren propositionibus
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die accommodierung deriehnigen reichsbeschwerungen, daraus der blutige krieg in
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Teüdtschlandt entstanden, fürnemblich urgieren

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In ihrer Proposition II vom 1./11. Juni 1645 hatten die schwed. Ges. die gütliche Schlichtung
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der reichsständischen Religionsbeschwerden verlangt (Druck: Meiern , APW I S. 435–438 ,
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hier S. 437). Hingegen hatten die frz. Ges. in ihrer Proposition II vom selben Tage (Druck:
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Ebenda S. 443–445) diese Forderung nicht erhoben, sondern sie erst in ihre Replik vom
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7. Januar 1646 aufgenommen (Druck der lat. Fassung der mündlichen Replik: Ebenda II
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S. 200–203, hier S. 201).
und gestalten sachen nach ohne ihre
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mitbeliebung der so hoch desiderierte zweckh der allgemeinen beruhigung schwerlich
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zu erhalten sein wirdt.

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Es were zwar hoch zu wünschen, daß die stände vorlengst unter sich selbst das
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zerfallene vertrawen wider aufgerichtet, zumahlen die fast auf allen reichstägen und
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conventen von den evangelischen und protestierenden unaufhörlich und flehendtlich
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gesuchte erledigung der geklagten gravaminum auf solche maße, wie es die reichsgeseze
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erfordern, zu erhalten gestanden, und es niemahls dahin gerathen wäre, daß die frembde
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cronen in die reichssachen sich gemischet hetten. Demnach es aber leyder dahin
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außgeschlagen und für iezo in vielen andern terminis beruhet, so thuet es auch numehr
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in der stände mächten allein nicht bestehen, friede und ruhe in dem Reich wider
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aufzurichten und in denen sachen, dabey die cronen sich interessiert halten, ohne deren

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vorwissen einen endlichen schlues zu machen. Es wirdt aber ein yeder billig dabey seine
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Euer Kayserlicher Majestätt und dem Heyligen Römischen Reich geleistete pflicht nicht
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ausser acht, sondern das heyl und die wollfahrt des Heiligen Reichs das höchste geseze
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und fürnembste ziel seiner actionen allemahl sein lassen müssen. Wir versichern, daß wir
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jederzeit für einen sicheren und beständigen Frieden im Reich arbeiten werden. Damit man
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aber auch an catholischer seitten bey abhandelung der gravaminum sich dermahleins zur
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billigkeit bequeme und den evangelischen ständen das werkh nicht zu schwer machen,
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sondern zu einer durchgehenden aequalität und gleichheit unter beiderseits religionsver-
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wandten alß gliedern eines Reichs, welche das einige bewerteste band wahrer einigkeit
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und beständiger ruhe ist, sich verstehen und zu keiner ungleicheit unter ermelten beiden
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ständen, daraus alles mißtrawen und verderbliches unheil herfließet, weitere ursache
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geben möge, also bitten wir Euer Majestät, die kath. Stände zu einer solchen Resolution zu
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bringen. Dadurch werden sich Euer Majestät unsterblich verdient machen.

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[2] Ferdinand III. an die Hg.e von Braunschweig und Lüneburg, Preßburg 1646 Oktober 22.
15
Fehlt [Kopie: Giessen 207 nr. 369 p. 1396–1397 – Konzept: RK FrA Fasz. 52c II fol.
16
48–48’, 55].

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