Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
54. Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Nassau und Volmar Preßburg 1646 Oktober 8
Preßburg 1646 Oktober 8
Ausfertigung: GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 68 pars 5 nr. 18 = Druckvorlage – Konzept:
RK FrA Fasz. 52b fol. 77.
Die letzten Erklärungen der protestierenden und katholischen Reichsstände betreffend die
Religionsverhandlungen.
Auf nr. 16. Verweis auf die Beilage.
[1] Gutachten deputierter Räte und Conclusum im Geheimen Rat (Khevenhiller, Schlick,
Tiefenbach, Martiniz, Kurz, Kollowrat, Puchheim, Gebhardt
Erklärung der protestierenden Stände vom [14./24. August 1646] und die der katholischen
Stände vom 17. September 1646
Ka. 96 Fasz. 68 pars 5 nr. 18 = Druckvorlage – Konzept: RK FrA Fasz. 52d fol.
17–23.
Ad. 1.: Die gehorsamiste räthe befinden der catholischen antwort hierauf gar wohl
gestelt. Vermeinen, doch ohne einige maßgebung, man hette sich hierbey der amnistiae
halber nicht lang aufzuhalten, dan einmahl dieselbe einen sonderlichen punct macht
undt eigentlich zue denen gravaminibus nicht gehörig ist. So stehet auch den protesti-
renden bevor, ihr ubergebenes verzaichnus
Die prot. Reichsstände hatten ihrer Erklärung betr. die Gravamina ( 55 Punkte, Fernere
Erklärung), dict. 9./19. Juni 1646, ein Verzeichnis der kath. und ev. Reichsstände beigelegt
(Druck: Meiern , APW III S. 160–170 , hier S. 168–170).
ben , doch daß man beiderseits sich eines andern miteinander richtig vergleichen thue,
damit heundt oder morgen nicht ob quaestionem facti, waß für clöster ein theil dem
andern anietzo uberlaßen und dagegen behalten, newen streit erdulden dürffe. Wegen
der regul, daß der Paßauische vertrag und religionfried soll gehalten werden, ist man
albereit eins und verglichen, derwegen solcher alß ein verglichener punct vor allen
dingen aufzuesetzen, in simili, waß ietzt ufs newe wirdt verglichen werden, daß soll pro
declaratione des religionfriedts für und für biß zu einer völligen vergleichung der
religion, gleich dem religionsfried selbst, gehalten werden. Wider die gesuechte durch-
gehende gleichheit were per occasionem noch dieses von den Kayserlichen abgesanten
zu errindern, daß dieselbe ultra terminos habiles nicht könte passirt werden, sonsten
wirdt kein unterschied mehr zwischen dem oberhaubt und gliedern, auch zwischen den
ständen selbst verbleiben. Viam facti hetten ihre Kayserliche mayestät niemals guetge-
heißen , begehrten solchen auch noch nicht zue practiciren, ohne allein solten die
protestirende denselben auch nicht brauchen. Doch wirdt keinem theil dasienige, was
ihme die gemeine recht und sonderlich der landtfridt in gewißen fellen erlauben,
hierdurch abgestrickt oder benommen sein.
Articul 2: Die catholischen seind ratione termini a quo gar recht dran. Dan wan ein
gewiße verzaichnus aufgericht wirdt, was denen protestirenden für erz- und stifft auf
hundert jahr, von dato dises vergleichs anzuraiten, gelaßen werde, so bedarf man weiter
weder von anno 1621 noch 1624 etwan melden, sondern alle dieselben erz- und stifft
bleiben den protestirenden so lange zeit hinaus ohne alle forderung und ansprach, sie
mögen solche anno 1621 oder 1624 oder auch noch anno 1627 beseßen haben oder
nicht, und hoc respectu könt man ihnen die begerte cassation oder vilmehr suspendi-
rung aller in contrarium darauf ergangenen urthl und verträge wohl bewilligen. Daß
aber die restitution derselbigen plenarie et pure soll geschehen, das verstehen die
gehorsamsten räthe eben also, wie es die protestirende in folgendem 3. articul circa
finem selbst erclert, nemblich ohne einige erstattung der aufgehobenen nuzungen,
schaden oder unkosten, die ein oder ander theil gegen den andern zu praetendiren haben
möchte, und also wurde es auch in capitulatione zu erleutern sein. Was dan ferner von
den protestirenden gemeldt wirdt, das auch dieienigen, so vor der zeit des termini a quo
gravirt, von diser restitution nicht außgeschloßen, insonderheit aber pfalzgraf Ludwig
Philip
Pgf. Ludwig Philipp von Pfalz-Simmern (1602–1655) 1610 Pgf., 1632 Verweser des Kft.s
Pfalz und Vormund der Kinder seines Bruders, Kf. Friedrich V. von der Pfalz (1596–1632;
1610 Kf., 1619–1620 Kg. von Böhmen) ( NDB V S. 535–536 ). Schon 1623 waren ihm vom
Ks. die Einkünfte der Pgft. Pfalz-Simmern als Lebensunterhalt zugesagt worden ( Häusser II
S. 422; ADB XIX S. 580–581 ).
solle, darein können sich die gehorsamsten räthe nicht finden, wie es gemeint und zu
verstehen sey. Dan mit diser extension were die reductio termini a quo sowohl in puncto
amnistiae als gravaminum, es mögte auch derselbe gesezt werden, auf welche zeit er
wolle, allzeit widerumb zuruck so weit, als denen protestirenden gelieben thete, zu
ziehen und keiner sicherheit auf diser seiten sich zu trösten. So ist auch pfalzgraff
Ludwig Philip weder in anno 1621 noch darvor in einiger possession gewesen, sondern
sein bruder, der proscribirte pfalzgraff, hat alles als sein eigenthumb und lehen beseßen.
Und weil Euer Kayserliche Majestätt schon vorlengst die anordnung gethan und
gehöriger orthen geschriben, ihne völlig zu restituiren, als ist umb so vil desto weniger
vonnöthen, seinethalben alhier etwas zu rememorirn.
Articul 3: Bey disem articul haben die protestirenden ein sonderlichen griff gebraucht,
die catholischen zu übervortheilen, indem sie zwar mit denen angebottenen 100 iahren
sich content erzaigen, aber dieienigen erz-, stifft und clöster, welche den catholischen
verblaiben sollen, auch mit in die regul sezen, gleich als wan sie ebenmeßig ein indult uf
100 iahr wie die andern bedürffen und nach derselben zeit verfließung gleichfals in den
standt begriffen weren wie die andern, das man protestirenderseits zu denselben einen
anspruch haben könte, da doch dergleichen weder Euer Kayserlicher Majestätt etc. noch
den catholischen iemals in sinn kommen, ihnen auch nit zuegemuetet worden, einzuge-
hen , auch dieienigen erz-, stifft und clöster, welche die catholischen bis anno 1621
innengehabt und beseßen, niemals in anspruch kommen, sondern allein dieienigen,
welche die protestirenden seiter dem Passauischen vertrag eingezogen. Und wan man
disen articul also eingehen solte, wurde der catholischen condition weit erger gemacht
werden, als sie zuvor iemals gewesen. Es laßen derhalben die gehorsamsten rhäte es
allerdings bey der catholischen antworth verbleiben. Und weren die Kayserlichen herren
abgesandte allergnädigst zu erinnern, hierinnen mit fleiß achtung zu geben, das der
articul so eingerichtet werde, wie vormals gerathen und geschriben worden, nemblich
das denen protestirenden dieienigen immediaterz-, stifft und geistliche güeter, welche in
dem aufgerichten verzeichnus mit nahmen specificirt sein, auf hundert jahr ohne einigen
anspruch geruehiglich gelaßen werden sollen. Entgegen sollen die ubrigen alle den
catholischen für und für unverhindert ruehiglich verbleiben, auch was ihnen daran
entzogen, alßbaldt nach publicirung dieses friedenschlues restituirt und wider dieselbe
der geistliche vorbehalt
disputirt noch angefochten werden. Wan aber mittlerzeit ein oder andere von denen
protestirenden auf ihren inhabenden erz- undt stifften die religion verenderten, mag es
damit gehalten werden, wie sie in diesem articul sezen, daß er nemblich abtrette und mit
einem gewißen unterhalt vorlieb undt willen nehmen. Ein weitern vergleich in den
hundert jahren, der nach verfließung derselben wider fürzunehmen und aniezo zue
bewilligen, befindt man gar nicht rathsamb, weniger daß erst de iudice et norma
iudicandi et procedendi solte etwas mehrers, alß im Prager frieden albereit bewilliget
und eingegangen worden, noch nachgeben, sondern es bleibt nach verfließung der
hundert jahr ein ieder theil in dem standt, wie es hiebevor gewest und wie im Prager
frieden stehet, deßen verba formalia
Im PF (1635 Mai 20/30) war vereinbart worden, daß für den Fall, daß innerhalb von vierzig
Jahren kein neuer Religionsvergleich zustandekomme, jeder Theil in demjenigen Rechten
stehen [soll] / welches er den 12. Novembris stylo novo Anno 1627. gehabt hat / sich
desselbigen / so gut oder schwach es damals gewesen / gütlich oder rechtlich zu
gebrauchen. Unnd soll deswegen kein Theil wider den andern / unerkantes ordentlichen
Rechtens / zu den Waffen greiffen / die Römische Kayserliche Majestät auch solches
andern zu thun / nicht gestatten / weniger für sich die Stände damit beschweren.
Außerdem behielt sich der Ks. vor, alle strittigen Fälle durch den RHR (zusammen mit
reichsständischen Räten beider Konfessionen) oder durch das RKG nach einem ordentlichen
Prozeß zu entscheiden und für die Einhaltung des Religions- und Profanfriedens nach
Maßgabe der RA und der ksl. Wahlkapitulationen zu sorgen ( Londorp IV S. 458–470, hier
460).
Articul 4: Wan dieser articul auf dieienigen erz- und stifft, so denen protestirenden
gelaßen werden, eingerichtet wirdt, so finden die gehorsamsten räthe dabey kein
bedenkhen und vergleichen sich im ubrigen mit der catholischen erklerung.
Articul 5: Placet der catholischen erklerung. Und werden die Kayserlichen herrn
abgesanten sehen, wie weit sie es mit den protestirenden in einem und dem andern
wegen der mensium Papalium
Preces primariae, Erste Bitten, ist das Recht der Ks. und Römischen Kg.e wie auch der
Fürstbf.e und weltlichen Landesherren, nach ihrer Krönung bzw. ihrem Regierungsantritt in
jedem Dom- oder Kollegiatstift bzw. Kloster die erste freiwerdende Pfründe mit einer Person
ihrer Wahl zu besetzen ( Feine S. 387).
7 gleich dem religionsfried selbst gehalten werden] Im Konzept des Ga. s folgt der Zusatz
( RK FrA Fasz. 52d fol. 17’–18): dabey doch die gehorsamiste rhät der meinung weren,
daß dißfalls der Prager frid nicht genzlich aus der acht zue laßen, sondern auch mit in
context zu bringen, dergestalt und also, was am selben nicht geendert wird, das soll
verbleiben, zumahl durch selben das fundament für gegenwertigen vergleich gelegt.
hierunter nicht durch ihr Kayserlicher majestät bewilligung dergestalt positive offendirt,
sondern, waß nicht für dieselbe zu erhalten, den protestirenden allein per modum
reservationis vel permissionis nachgesehen werde.
Articul 6: Wieder diesen articul hetten die gehorsambste räthe sonst kein sonderlich
bedenkhen, dah er in effectu albereith von Ewer Kayserlicher Majestät bewilligt. Und
man siehet nicht, waß der investitur halben sein bedenken weiter übrig bleiben könne,
weilen man catholischerseyts mit dem indult und vasallagio zuefriden und es bloß alhier
umb die temporalia undt regalia zu thuen unndt die spiritualia auf 100 jahr ganz
eingestelt.
wohl niemandt fürgeschlagen, und neben Salzburg auch des hochlöblichen hauses
Österreich herbrachtes directorium
Im FR war seit Anfang des 16. Jh.s die Session an der Spitze der geistlichen Bank und damit
das Direktorium zwischen den Ehg.en von Österreich und den Ebf.en von Salzburg und
Magdeburg umstritten. Ein Abkommen zwischen den beiden letzteren vom 12. September
1530, das die Alternation bei Session und Direktorium vorsah, war nicht wirksam geworden,
da das Votum Magdeburgs zuerst nicht wahrgenommen und ab 1582 nicht mehr zugelassen
worden war. Österreich, das seit 1500 auf der geistlichen Bank saß, hatte sich 1542 ebenfalls
mit Salzburg auf einen Wechsel in Amtsführung und Session geeinigt ( Aulinger S. 105,
235–239).
Articul 7: Placet articulus, wan man nur wegen des termini a quo verglichen sein wirdt,
iedoch mit der erinnerung, so die catholischen wegen der mensium Papalium und
precum primariarum angehengt.
Articul 8: Bey diesen articul hetten die gehorsamsten räthe sonst kein groß bedenkhen,
dan er an ihm selber nichts unbilliches in sich begreifft.
Articul 9: Eß werden die protestierenden wegen der mediatstifft schwerlich weichen,
doch stehet zu versuechen, wie weith es dißfahlß noch zu bringen. Ad ultimum wehre
den gesandten die handt zu eröffnen, hierinnen den außschlag nach erforderung der
zeith zu machen. Wegen der pfandtschafften aber und alles übrigen vergleichen sich die
räthe mit denen catholischen. Undt wehre gleichwohl auch darneben der protestieren-
den erclährung, daß die mediatstüfft, welche in ihrem gebieth noch der catholischen
religion verwanth, in ihrem esse bleiben sollen, nicht unbillich anzunehmen und in
friedenschlueß zu bringen, dabei auch in specie daßienige außtruklich einzubringen,
waß für die catholische stifft und clöster in Ober- undt Niederlaußniz mit Chursachsen
abgehandlet unndt verglichen worden
Die Mgft.en Ober- und Niederlausitz; seit 1364/1367 Nebenlande des Kg.reichs Böhmen,
1623 als Ersatz für die Kriegskosten im böhmischen Krieg pfandweise und 1635 als böhmisches
Lehen an das Kft. Sachsen gekommen ( Territorien-Ploetz I S. 494–499). In einem
Nebenrezeß zum PF betr. ihre Überlassung an das Kft. Sachsen (1635 Mai 20/30; Druck als
Teil des Traditionsrezesses vom 14./24. April 1636: DuMont VI.1 S. 102–104) war der Kf.
von Sachsen auf die Erhaltung und den Schutz der Privilegien und Freiheiten aller kath.
Stifter und Klöster verpflichtet worden.
Articul 10: Wegen der freyen reichsritterschafften wirdt man den articul klärlich sezen
müeßen, das, wo sie liberum ius territoriale haben und keinem standt des Reichs nicht
unterworffen sein, da werden sie des religionsfriedens wie auch dieses friedens billich zu
genüeßen haben.
Articul 11: Wegen der reichsstätte wird man schwärlich umbgehen können, ihnen daß
ius religionis ufm lande, soweith sich ihr territorium erstrekht, zu bewilligen. Doch
bleibt es billich bey demienigen, waß in religionsfriedt außgedrukt, das, wo beide
religionen zu selbiger zeith herkommen sein, da sollen sie auch nachmahlß bleiben und
dieienige, welche darwider beschwert worden, restituirt werden. Im ubrigen wie die
catholischen.
Articul 12: Wegen der erbunterthanen der catholischen stendte im Reich lassen es die
gehorsamsten räthe bey der catholischen erklerung pleiben.
Articul 13: Wegen Euer Kaiserlicher Majestät erbunterthanen, weilen die catholische
stende disen articul ledig ahn Euer Kaiserliche Majestät verweisen und nur Chursach-
ßen , insonderheit wegen Schlesien, starcke instanz macht, auch sein geheimer rath, der
von Sebottendorff
reichsvicecantzlern unlengst ein beweglich briefflein, ohne zweifel auß befehl deß
herren churfürsten , abgehen lassen und etlichermassen ein medium fürgeschlagen, wie
man disen stachelichten punct den Schweden und protestierenden im Reich auß händen
ziehen und von disen tractaten separieren könne, damit dieselbe hierdurch nit schwerer
gemacht wurden, so hielten die gehorsamsten räthe darfür, eß were durch Euer
Kaiserlicher Majestät gesante denen protestierenden anderweit anzuedeütten, Euer
Kaiserliche Majestät liessen es ein für alle mahl bey ihrer vorigen resolution, dem Prager
fridenschluß und iüngsten reichsabschid
dißfahlß uff keine pacta und verträge sich zu berueffen, dan Euer Kaiserliche Majestät
und dero löbliche vorfahren mit ihnen, den stenden des Reichs, hierüber niemahlß
pacisciert und ein anders, alß im religionfrid begriffen, denselben eingewilliget. Der
religionfrid aber were klar, daß kein stand sich deß andern unterthanen wegen der
religion annehmen solte, und diß were in der natürlichen vernunfft und billichkeit
gegründet, dan sonsten kein standt seiner unterthanen zur gebür wurde mechtig sein.
Wegen Schlesien hetten zwar Euer Kaiserlicher Majestät herr vatter
Ks. Ferdinand II. (1578–1637); 1617 Kg. von Böhmen, 1618 Kg. von Ungarn, 1619 Ks.
( NDB V S. 83–85 ; Franzl ).
ihrer churfürstlichen durchlaucht zue Sachsen ein gewissen accord eingeraumbt. Der
gienge aber andere stendte deß Reichs nit ahn, vil weniger die außlendische cronen. Und
Sachßen sich schon beym Prager fridenschluß vernommen, verhofften auch ferner mit
derselben also darüber abzuekommen, daß derentwegen kein krieg ubrig bleiben
wurde.
Articul 14, 15, 16, 17 et sequentes usque ad finem: Allerdings wie die catholische. Und
weil die Keyserlichen herren abgesante all solche der catholischen beschließliche
erklerung albereit den protestierenden per extractum communiciert
erwartten, wessen sich dieselbe entlich noch darauff vernemmen lassen werden, zuemahl
wan die Franzosen hierunter der catholischen intent realiter, wie sie versprochen haben,
secundieren sollen. Euer Kaiserlicher Majestät gesanten aber weren einen alß den andern
weeg der obigen erleütherung nach zu erinnern und aller müglicher fleiß anzuewenden,
daß diser haubtstritt entlich auff ein orth und zue gewürigem vergleich gebracht werden
möchte. Iedoch stehets alles zue Euer Kaiserlicher Majestät allergnädigstem Wohlgefal-
len .
approbatum in omnibus a sacra Caesarea maiestate excepta finali clausula ad articulum
13 wegen der erblanden, die ihre Kayßerliche majestät außzuelassen allergnädigst
befohlen, damit es bei Chursachsen zu einigem weitern disputat und suchung nicht
anlaß gebe.